{"id":59491,"date":"1996-07-24T06:26:50","date_gmt":"1996-07-24T04:26:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=59491"},"modified":"2013-09-24T06:28:11","modified_gmt":"2013-09-24T04:28:11","slug":"bfh-urteil-vom-24-7-1996-i-r-62_95-bstbl-1997-ii-s-115","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-7-1996-i-r-62_95-bstbl-1997-ii-s-115\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.7.1996    (I R 62\/95) BStBl. 1997 II S. 115"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 62\/95) BStBl. 1997 II S. 115<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Der Ausdruck &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bestimmt sich nach \u00a7 33 AO 1977.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Das Wesen der Zusammenveranlagung von Eheleuten besteht in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger. Die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingt, da\u00df sich jeder das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen mu\u00df.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Kennt ein Steuerpflichtiger die steuerliche Bedeutung einer ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung, so trifft ihn ein grobes Verschulden, wenn er nicht daf\u00fcr Sorge tr\u00e4gt, da\u00df die Bescheinigung dem FA zusammen mit der Steuererkl\u00e4rung vorgelegt wird.<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 33, 44, 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG \u00a7 25 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr 1988 verheiratet. Ihr Ehemann (Kl\u00e4ger) war damals als kaufm\u00e4nnischer Angestellter bei einer inl\u00e4ndischen Firma t\u00e4tig. Sein Bruttoarbeitslohn betrug &#8230; DM. Von diesem Betrag entfielen 5.640 DM auf einen Zeitraum, in dem der Kl\u00e4ger gesch\u00e4ftlich in Italien t\u00e4tig war. Dar\u00fcber stellte ihm sein Arbeitgeber unter dem 2. Januar 1989 folgende Bescheinigung aus:<\/p>\n<p>&#8222;Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt<\/p>\n<p>Hiermit bescheinigen wir Herrn &#8230;, wohnhaft &#8230;, da\u00df er w\u00e4hrend des Kalenderjahres 1988 an 5 Tagen in Italien gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Das anteilige Gehalt in H\u00f6he von 5.640,03 DM wurde voll der Lohnsteuer unterworfen. &#8220;<\/p>\n<p>Diese Bescheinigung ordnete der Kl\u00e4ger nicht, wie sonst bei seinen steuerlichen Belegen \u00fcblich, in die f\u00fcr die jeweilige j\u00e4hrliche Steuererkl\u00e4rung bereitliegende besondere Mappe ein.<\/p>\n<p>Der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger, der die Steuererkl\u00e4rung 1988 nach den ihm vorgelegten Unterlagen vorbereitete, erfuhr von den steuerfreien, in Italien erzielten Eink\u00fcnften nichts. Deshalb machte er dieselben auch nicht geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) veranlagte die Kl\u00e4ger nach Erkl\u00e4rung. Der Einkommensteuerbescheid 1988 vom 2. M\u00e4rz 1990 wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17. Dezember 1991 beantragten die Kl\u00e4ger, den Einkommensteuerbescheid 1988 unter Ber\u00fccksichtigung der Bescheinigung vom 2. Januar 1989 gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu \u00e4ndern. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Kl\u00e4ger erhoben Klage. Der urspr\u00fcngliche Steuerbescheid 1988 wurde w\u00e4hrend des Klageverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 am 20. April 1993 wegen weiterer nicht streitiger Punkte ge\u00e4ndert. Die Kl\u00e4ger leiteten den ge\u00e4nderten Bescheid in das Klageverfahren \u00fcber. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Kl\u00e4gerin statt. Es wies die Klage des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Grunds\u00e4tzen der Zusammenveranlagung sowie des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Es beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage insgesamt (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. a) Nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen und Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, da\u00df die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die den erkennenden Senat in Ermangelung erhobener Verfahrensr\u00fcgen binden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), ist f\u00fcr den Streitfall von einem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Tatsache auszugehen, da\u00df der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus einer in Italien ausge\u00fcbten nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit erzielte.<\/p>\n<p>b) Das FG hat jedoch den Ausdruck &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 fehlerhaft ausgelegt und deshalb auf ein pers\u00f6nliches grobes Verschulden der Kl\u00e4gerin abgestellt. Der in der Vorschrift verwendete Ausdruck &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; ist ein solcher der AO 1977. Er ist deshalb i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 AO 1977 auszulegen. Danach ist Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, f\u00fcr eine Steuer haftet, eine Steuer f\u00fcr Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuf\u00fchren hat, wer eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, Sicherheit zu leisten, B\u00fccher und Aufzeichnungen zu f\u00fchren oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erf\u00fcllen hat. Ob und welche dieser Pflichten von einer Person zu erf\u00fcllen sind, wird \u00fcberwiegend in den Einzelsteuergesetzen geregelt. \u00a7 149 Abs. 1 AO 1977 verweist insbesondere zur n\u00e4heren Umschreibung des Inhalts der Erkl\u00e4rungspflichten auf die Einzelsteuergesetze. F\u00fcr die Einkommenbesteuerung ist insoweit \u00a7 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einschl\u00e4gig. Da die Kl\u00e4ger Eheleute sind, die die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 1988 beantragten, hatten sie gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 3 Satz 2 EStG eine gemeinsame Steuererkl\u00e4rung abzugeben, die von beiden gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 3 Satz 5 EStG eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben war. Die Kl\u00e4ger waren gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 1 AO 1977 Gesamtschuldner nicht nur f\u00fcr die ihnen gegen\u00fcber festgesetzte Einkommensteuer 1988, sondern ebenso f\u00fcr die aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis geschuldete Einkommensteuererkl\u00e4rung. Mit ihrem Antrag auf Zusammenveranlagung begehrten sie die steuerliche Behandlung als ein Steuerpflichtiger. Sie mu\u00dften deshalb schon bei der Erf\u00fcllung ihrer Erkl\u00e4rungspflicht nicht nur zusammenwirken (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 IV R 192\/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540), sondern die Erkl\u00e4rungspflichten jedes einzelnen Ehegatten bezogen sich auch auf die von dem jeweils anderen Ehegatten verwirklichten Besteuerungsmerkmale. Das Wesen der Zusammenveranlagung, das in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger besteht, und die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingen, da\u00df sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen mu\u00df (vgl. BFH in BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540). Das FA weist zutreffend darauf hin, da\u00df die Kl\u00e4gerin sich nicht einerseits auf bestimmte Besteuerungsmerkmale des Kl\u00e4gers berufen kann, ohne sich gleichzeitig dessen grobes Verschulden zurechnen zu lassen.<\/p>\n<p>2. Kommt es demnach nur darauf an, ob einen der beiden Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden an dem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der in Italien ausge\u00fcbten nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit trifft, so ist die Annahme eines entsprechenden Verschuldens des Kl\u00e4gers durch das FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Das FG hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, der Kl\u00e4ger habe die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Erkl\u00e4rung nicht so eingehend auf Vollst\u00e4ndigkeit \u00fcberpr\u00fcft, da\u00df er das Fehlen der zur Vollst\u00e4ndigkeit der Erkl\u00e4rung erforderlichen Eintragung seiner steuerfreien Einkommensteile unter der Tz. 17 der Anlage N bemerkte. Diese tats\u00e4chliche Feststellung ist nur vor dem Hintergrund der konkludenten Annahme des FG verst\u00e4ndlich, der Kl\u00e4ger habe die steuerliche Bedeutung der Bescheinigung seines Arbeitgebers gekannt und damit Kenntnis von der Steuerfreiheit der in Italien erzielten Eink\u00fcnfte gehabt. Die Kl\u00e4gerin geht zwar in der Revisionserwiderung von einer anderen tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung aus. Sie hat jedoch gegen\u00fcber der W\u00fcrdigung des FG keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben. Auch war die W\u00fcrdigung des FG eine m\u00f6gliche, weil die Bescheinigung des Arbeitgebers nur vor dem Hintergrund der Steuerfreiheit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Italien Sinn macht. Es liegt nahe, da\u00df der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber auf diese Bedeutung hingewiesen wurde bzw. sich nach ihr erkundigte. Dann aber bindet die W\u00fcrdigung des FG den erkennenden Senat (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Kannte jedoch der Kl\u00e4ger die Bedeutung der ihm ausgestellten Bescheinigung, so mu\u00dfte er daf\u00fcr Sorge tragen, da\u00df der Inhalt derselben Eingang in die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1988 fand. Er mu\u00dfte die Angaben tats\u00e4chlicher Art wahrheitsgem\u00e4\u00df nach bestem Wissen und Gewissen machen (\u00a7 150 Abs. 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1986 III R 163\/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161). Er mu\u00dfte insbesondere die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Erkl\u00e4rung darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie alle Angaben tats\u00e4chlicher Art enthielt, die nur der Kl\u00e4ger erteilen konnte. Dabei mu\u00dfte er die in dem Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellten und auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogenen Fragen beachten (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 1984 VI R 181\/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693; vom 9. August 1991 III R 24\/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65). Die Nichtbeachtung dieser Pflichten begr\u00fcndet insbesondere dann ein grobes Verschulden, wenn keine Entschuldigungsgr\u00fcnde zu erkennen sind.<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung entspricht nur teilweise diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen. Sie kann deshalb keinen Bestand haben. Sie war aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage war insgesamt abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.7.1996 (I R 62\/95) BStBl. 1997 II S. 115 1. Der Ausdruck &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bestimmt sich nach \u00a7 33 AO 1977. 2. Das Wesen der Zusammenveranlagung von Eheleuten besteht in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger. 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