{"id":59501,"date":"1994-11-09T13:52:26","date_gmt":"1994-11-09T11:52:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=59501"},"modified":"2013-09-18T13:53:46","modified_gmt":"2013-09-18T11:53:46","slug":"bfh-urteil-vom-9-11-1994-i-r-68_92-bstbl-1995-ii-s-336","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1994-i-r-68_92-bstbl-1995-ii-s-336\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.11.1994 (I R    68\/92) BStBl. 1995 II S. 336"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (I R 68\/92) BStBl. 1995 II S. 336<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Grundst\u00fccke, die ein Kreditinstitut zur Vermeidung h\u00f6herer Forderungsausf\u00e4lle ersteigert, sind grunds\u00e4tzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die Rechtsprechung des BFH zur retrograden Ermittlung des Einzelver\u00e4u\u00dferungspreises l\u00e4\u00dft f\u00fcr derartige Grundst\u00fccke eine Minderung des voraussichtlichen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses um die k\u00fcnftig zu zahlenden (Spar-)Zinsen und einen bank\u00fcblichen Unternehmergewinn nicht zu. Dasselbe gilt im Regelfall f\u00fcr die k\u00fcnftig auf die Grundst\u00fccke entfallenden Gemeinkosten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Ein Grundst\u00fcck kann nicht wie eine unverzinsliche Forderung abgezinst werden.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Sparkasse, erwarb im Wege von Zwangsversteigerungen zur Vermeidung h\u00f6herer Forderungsausf\u00e4lle Immobilien. Zum 31. Dezember 1986 ermittelte sie den Wertansatz f\u00fcr f\u00fcnf dieser Grundst\u00fccke in der Handels- und Steuerbilanz nach folgendem, vom Sparkassen- und Giroverband vorgeschriebenen Bewertungsschema:<\/p>\n<p>1. k\u00fcnftig erzielbar erscheinender Verkaufspreis<\/p>\n<p>2. .\/. Betrag der Abzinsung (Zinssatz 5,5 % vom angenommenen Verkaufszeitpunkt)<\/p>\n<p>= 3. Wert am Bilanzstichtag<\/p>\n<p>abz\u00fcglich:<\/p>\n<p>4. Kosten der Fertigstellung<\/p>\n<p>5. Kosten f\u00fcr die Behebung von M\u00e4ngeln oder entsprechende Abschl\u00e4ge<\/p>\n<p>6. Kosten f\u00fcr die Verwertung<\/p>\n<p>7. Kosten f\u00fcr die Vermarktung<\/p>\n<p>zuz\u00fcglich:<\/p>\n<p>8. Ertr\u00e4ge aus der Vermietung des Objekts (hier: 0 DM)<\/p>\n<p>= 9. In H\u00f6he eigener Grundpfandrechte anrechenbarer Sicherungswert (bzw. Sch\u00e4tzwert der ersteigerten Grundst\u00fccke).<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 1968 IV R 234\/67 (BFHE 93, 378, BStBl II 1968, 801) die &#8222;Abzinsung&#8220; nicht an. Auch k\u00f6nnten vom voraussichtlichen Verkaufspreis die nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Betriebsunkosten und Ertragsminderungen steuerlich nicht abgezogen werden, solange die Kl\u00e4gerin die Grundst\u00fccke mit dem zum Bilanzstichtag erzielbaren Verkaufspreis anbiete. F\u00fcr Grundst\u00fccke, die die Kl\u00e4gerin im Jahr 1987 verkaufte, setzte das FA allerdings die gegen\u00fcber den Anschaffungskosten niedrigeren tats\u00e4chlichen Verkaufspreise an.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage der Kl\u00e4gerin hiergegen hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die K\u00f6rperschaftsteuer nach einem um 43.814 DM geminderten Einkommen festzusetzen. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Ermittlung des Teilwerts der streitigen Grundst\u00fccke der voraussichtliche Renditeausfall bis zum Zeitpunkt des Verkaufs von dem zu erwartenden Verkaufserl\u00f6s abzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. \u00a7 5 Abs. 1 EStG hat die b\u00fccherf\u00fchrende Kl\u00e4gerin ihren Gewinn nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung zu ermitteln. Die Bewertung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter richtet sich f\u00fcr die Steuerbilanz gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 5 EStG 1983 (heute: \u00a7 5 Abs. 6 EStG) nach den steuerrechtlichen Vorschriften. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann die Kl\u00e4gerin die ersteigerten Immobilien, die nach den insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG dem Umlaufverm\u00f6gen zuzurechnen sind, mit dem gegen\u00fcber den Anschaffungskosten niedrigeren Teilwert ansetzen. Teilwert ist nach der Legaldefinition in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises f\u00fcr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen w\u00fcrde. Dabei ist davon auszugehen, da\u00df der Erwerber den Betrieb fortf\u00fchrt. In Ausf\u00fcllung dieser Teilwertdefinition ist bei der Bewertung von Umlaufverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, da\u00df der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten entspricht (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. Januar 1980 I R 89\/79, BFHE 130, 28, BStBl II 1980, 327; Schmidt\/Glanegger, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 Anm. 56 b). Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich bei Warenvorr\u00e4ten ein im Vergleich zu den Wiederbeschaffungskosten niedrigerer Teilwert ergeben, wenn der voraussichtliche k\u00fcnftige Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s die Selbstkosten und einen im Betrieb \u00fcblichen Unternehmergewinn nicht mehr deckt. In diesem Fall ist in H\u00f6he des ungedeckten Betrags eine Teilwertabschreibung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1983 IV R 143\/80, BFHE 139, 282, BStBl II 1984, 35 m. w. N.; vom 13. Oktober 1976 I R 79\/74, BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540 m. w. N., und vom 19. November 1963 I 279\/61 U, BFHE 79, 346, BStBl III 1964, 358). Danach er\u00f6ffnet der gesetzliche Teilwertbegriff \u00fcber die dem gedachten Erwerber zugestandenen betriebswirtschaftlichen \u00dcberlegungen die M\u00f6glichkeit, u. a. k\u00fcnftige Aufwendungen vorwegzunehmen (vgl. BFH in BFHE 79, 346, BStBl III 1964, 358; BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1964 IV 236\/63 S, BFHE 79, 529, BStBl III 1964, 426; Christiansen, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1983, 28; Schmidt\/Glanegger, a. a. O., \u00a7 6 Anm. 54, 59 b: sog. Verlustantizipation). Der Senat kann offenlassen, ob diese Rechtsprechung gegen den Grundsatz verst\u00f6\u00dft, da\u00df k\u00fcnftig entgehende Gewinne am Bilanzstichtag unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssen (vgl. Ke\u00dfler, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1994, 1289\/1295). Sie rechtfertigt jedenfalls im Streitfall die begehrte Teilwertabschreibung nicht, auch wenn man sie f\u00fcr sonstige, f\u00fcr den Betrieb entbehrliche Wirtschaftsg\u00fcter anwendet (vgl. Groh, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1976, 32).<\/p>\n<p>a) Der voraussichtliche Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s ist aus der Sicht der Verh\u00e4ltnisse des Bilanzstichtags f\u00fcr den Zeitpunkt der voraussichtlichen Ver\u00e4u\u00dferung zu sch\u00e4tzen (vgl. BFH in BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540). Zum Nachweis eines im Vergleich zu den Anschaffungskosten niedrigeren Teilwerts setzt die Rechtsprechung des BFH f\u00fcr Warenvorr\u00e4te allerdings grunds\u00e4tzlich eine tats\u00e4chliche Herabsetzung der Verkaufspreise voraus (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 I R 65\/82, BFH\/NV 1986, 204, m. w. N.). Setzt ein Steuerpflichtiger seine urspr\u00fcnglich kalkulierten Verkaufspreise nicht herab, so ist &#8211; widerlegbar &#8211; zu vermuten, da\u00df er selbst diese f\u00fcr noch erzielbar h\u00e4lt (zur Widerlegung s. BFH in BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540). Diese Grunds\u00e4tze sind f\u00fcr den Streitfall &#8211; aus der Sicht des gedachten Erwerbers &#8211; zu modifizieren, weil nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) die Kl\u00e4gerin die streitigen Grundst\u00fccke zur Vermeidung gr\u00f6\u00dferer Verluste aus einem (dinglich gesicherten) Kreditengagement und nicht zum Zweck einer gewinnbringenden Ver\u00e4u\u00dferung erworben hat. Der kalkulierte Ver\u00e4u\u00dferungspreis kann in diesen F\u00e4llen den Anschaffungskosten entsprechen oder sogar geringer sein. Entspricht der kalkulierte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aber den Anschaffungskosten oder ist er sogar niedriger, liegt der unter Ber\u00fccksichtigung der Selbstkosten zu ermittelnde Teilwert stets unter den Anschaffungskosten, ohne da\u00df es darauf ankommt, ob der Ver\u00e4u\u00dferungspreis tats\u00e4chlich herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>b) Die dem voraussichtlichen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zur Teilwertermittlung gegen\u00fcberzustellenden &#8222;Selbstkosten&#8220; umfassen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Anteil am betrieblichen Aufwand, der auf das zu bewertende Wirtschaftsgut des Umlaufverm\u00f6gens entf\u00e4llt, d. h. begrifflich die bereits angefallenen und die k\u00fcnftigen Aufwendungen.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Teilwerts k\u00f6nnen allerdings nicht mehr die Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden, die bereits bis zum Bilanzstichtag angefallen sind. Anderenfalls w\u00fcrden sich Aufwandsposten unzul\u00e4ssigerweise zweimal gewinnmindernd auswirken. Auch ist der f\u00fcr die Beurteilung des Teilwerts ma\u00dfgebliche gedachte Erwerber durch die vor dem Erwerb angefallenen Aufwendungen nicht mehr belastet (vgl. Christiansen, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1991\/92, S. 125, 140; Groh, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1985, 1245, 1247; B\u00f6hme, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1988, 401).<\/p>\n<p>Die nach dem Bilanzstichtag entstehenden Selbstkosten k\u00f6nnen bei der retrograden Ermittlung des Einzelver\u00e4u\u00dferungspreises aber nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als auch der gedachte Erwerber sie berechtigterweise geltend machen k\u00f6nnte. Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, da\u00df ein Betriebserwerber bei der Bewertung bestimmter, zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6render Wirtschaftsg\u00fcter die Kosten ber\u00fccksichtigt, deren Entstehen unmittelbar von dieser Bezugsgr\u00f6\u00dfe abh\u00e4ngig ist. Dies schlie\u00dft beispielsweise auch nicht die Ber\u00fccksichtigung unmittelbar zuordnenbarer Personal-, Lager- und Betriebskosten aus. Dementsprechend ist der teilwertmindernde Ansatz der Kosten f\u00fcr die Verwertung und Vermarktung des Grundst\u00fccks im Streitfall nicht zu beanstanden. Diejenigen Kosten, die jedoch ohne das zu bewertende Wirtschaftsgut in jedem Fall entstehen, haben auf den letztlich objektiv zu bestimmenden Teilwert des Einzelwirtschaftsguts keinen Einflu\u00df. Handelt es sich um die Bewertung eines Wirtschaftsguts, das der Durchf\u00fchrung von vereinzelten Hilfs- oder Nebengesch\u00e4ften dient, so kann grunds\u00e4tzlich von der Vermutung ausgegangen werden, da\u00df die Fixkosten auch ohne Durchf\u00fchrung dieser Gesch\u00e4fte entstanden w\u00e4ren. Dies gilt zumindest so lange, als diese Hilfs- oder Nebengesch\u00e4fte &#8211; wie im Streitfall &#8211; im Verh\u00e4ltnis zum Hauptgesch\u00e4ft von untergeordneter Bedeutung sind. Die zur Ver\u00e4u\u00dferung bestimmten Grundst\u00fccke haben insgesamt einen Buchwert von nur 13 Mio. DM. Die Summe der Aktiva der Kl\u00e4gerin lag zum gleichen Stichtag &#8211; ohne diese Grundst\u00fccke &#8211; bei 4.200 Mio. DM. Der zu vermutende Anteil der Fixkosten, der auf die streitigen Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte entf\u00e4llt, ist daher so niedrig, da\u00df die &#8211; widerlegbare &#8211; Vermutung besteht, sie h\u00e4tten sich nicht auf die Ermittlung des Teilwerts ausgewirkt. Dies gilt um so mehr, als die im Streitfall zu bewertenden Grundst\u00fccke nur einen Buchwert von insgesamt 1,63 Mio. DM haben.<\/p>\n<p>Entsprechende \u00dcberlegungen gelten f\u00fcr Schuldzinsen, die die Kl\u00e4gerin zu zahlen hat. Der Senat kann offenlassen, ob sich aus dem Urteil des BFH in BFHE 93, 378, BStBl II 1968, 801 ein generelles Verbot zur Ber\u00fccksichtigung k\u00fcnftigen Zinsaufwandes ergibt oder ob dies nur f\u00fcr den dort entschiedenen Sachverhalt gilt, in dem mangels Herabsetzung des Verkaufspreises von der Deckung s\u00e4mtlicher Selbstkosten durch den kalkulierten Erl\u00f6s auszugehen ist. Die Besonderheit des Streitfalles besteht darin, da\u00df die Kl\u00e4gerin ein Kreditinstitut ist. Als solches hat sie die Guthaben ihrer Anleger zu verzinsen, unabh\u00e4ngig davon, ob und in welcher Weise sie die bei ihr angelegten Gelder verwendet. Der von der Kl\u00e4gerin geschuldete Habenzins, der nach ihrem eigenen Vortrag in den Abzugszinssatz von 5,5 % eingegangen ist, ist nicht durch den Erwerb der ersteigerten Grundst\u00fccke veranla\u00dft. Er kann daher auch nicht in den retrograd ermittelten Einzelver\u00e4u\u00dferungspreis f\u00fcr die Grundst\u00fccke eingehen. Die m\u00f6glicherweise unrentierliche Anlage der Sparguthaben ist ein in den Gesch\u00e4ftswert eingehender Faktor.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall entf\u00e4llt auch der Abzug eines Unternehmergewinns. Entscheidend ist der Unternehmergewinn, den der Steuerpflichtige in seinem Betrieb f\u00fcr derartige Wirtschaftsg\u00fcter erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 1975 IV R 205\/71, BFHE 121, 312; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 6 EStG Rdnr. 1012 m. w. N.). Werden f\u00fcr bestimmte betriebsentbehrliche Wirtschaftsg\u00fcter keine oder vergleichsweise niedrige Unternehmensgewinne kalkuliert, so wirkt sich dies \u00fcber die absatzorientierte Teilwertbemessung auch auf den Wertansatz dieser Wirtschaftsg\u00fcter in entsprechendem Umfang aus.<\/p>\n<p>Die Erzielung eines Gewinns ist beim An- und Verkauf von Grundst\u00fccken durch Kreditinstitute zur Rettung notleidender Kredite nicht bezweckt. Die Ersteigerung dient vornehmlich dazu, den Verlust aus dem urspr\u00fcnglichen Kreditengagement m\u00f6glichst niedrig zu halten. Den eigentlichen Unternehmergewinn erzielt die Kl\u00e4gerin als Kreditinstitut aus der Anlage von Geld, insbesondere der Vergabe von Krediten u. \u00e4., nicht aber aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken. Auch der gedachte Erwerber eines Kreditinstituts wird daher mit dem Erwerb der streitigen Grundst\u00fccke keine Aussicht auf Erzielung eines Unternehmergewinns verbinden.<\/p>\n<p>Der IV. Senat des BFH hat auf Anfrage mitgeteilt, da\u00df diese Ausf\u00fchrungen nicht von seiner Rechtsprechung abweichen.<\/p>\n<p>2. Die Teilwertdefinition des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erlaubt keine Abzinsung der ersteigerten Immobilien. Insoweit gilt der Grundsatz, da\u00df k\u00fcnftig entgehende Gewinne zum Bilanzstichtag nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Diese haben steuerlich Einflu\u00df erst auf die Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Auf die Rechtsprechung zur Bewertung unverzinslicher Forderungen kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg berufen. Die Rechtsprechung l\u00e4\u00dft zwar bei unverzinslichen Darlehen im Grundsatz eine Teilwertabschreibung auf den Barwert zu (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1975 I R 236\/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875; vom 30. November 1988 I R 114\/84, BFHE 155, 337, BStBl II 1990, 117). Die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Abzinsung liegt in der Natur der Geldforderung, die darauf gerichtet ist, durch Zinsen Ertrag zu erwirtschaften. Ein Grundst\u00fcck hingegen wird nicht in vergleichbarer Weise &#8222;verzinst&#8220;, so da\u00df auch eine Abzinsung entf\u00e4llt. Auch im Bewertungsrecht ist dementsprechend eine Abzinsung nur f\u00fcr Forderungen und Schulden vorgesehen (vgl. \u00a7 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -). Hinzu kommt, da\u00df bei der Bewertung einer Immobilie eine isoliert zinsorientierte Betrachtung auch deswegen verwehrt bleibt, weil mit dem Eigentum am Grundst\u00fcck &#8211; im Gegensatz zur Innehabung einer unverzinslichen Forderung &#8211; Vorteile verbunden sind, die dessen &#8222;Zinslosigkeit&#8220; ausgleichen k\u00f6nnen (vgl. zur Ber\u00fccksichtigung k\u00fcnftiger Vorteile auch Lempenau, StbJb 1978\/1979, S. 149). So bieten die im Eigentum der Kl\u00e4gerin stehenden Grundst\u00fccke die M\u00f6glichkeit, bei Verkauf der Immobilie Kredit an die Erwerber zu vergeben und damit aus ihrem Kreditgesch\u00e4ft Gewinne zu erzielen, mit denen sie ohne das Eigentum an der Immobilie vern\u00fcnftigerweise nicht h\u00e4tte rechnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die &#8222;Ertragslosigkeit&#8220; einer Immobilie ist ein Faktor der Rentabilit\u00e4t und damit des Gesch\u00e4ftswerts eines Unternehmens, soweit nicht die oben dargestellten Grunds\u00e4tze zur retrograden Ermittlung des Einzelver\u00e4u\u00dferungspreises eingreifen. Der Gesch\u00e4ftswert ist ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut. Die in ihm verk\u00f6rperten Ertragsaussichten gehen daher grunds\u00e4tzlich nicht in die Bewertung anderer Wirtschaftsg\u00fcter ein. Dies w\u00fcrde dem Grundsatz der Einzelbewertung (hier: des Gesch\u00e4ftswerts) widersprechen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 II R 2\/90, BFHE 171, 334, BStBl II 1993, 587; vom 2. M\u00e4rz 1973 III R 88\/69, BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475; Schmidt\/Glanegger, a. a. O., \u00a7 6 Anm. 50, m. w. N.). Nur bei einem negativen Gesch\u00e4ftswert kann die fehlende Eigenkapitalverzinsung bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern ber\u00fccksichtigt werden, soweit anderenfalls mangels Bilanzierbarkeit des selbstgeschaffenen Gesch\u00e4ftswerts (\u00a7 5 Abs. 2 EStG) eingetretene Verm\u00f6gensverluste steuerlich au\u00dfer Ansatz blieben (so BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 201-202\/84, BFHE 152, 221, BStBl II 1988, 488 m. w. N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.11.1994 (I R 68\/92) BStBl. 1995 II S. 336 1. Grundst\u00fccke, die ein Kreditinstitut zur Vermeidung h\u00f6herer Forderungsausf\u00e4lle ersteigert, sind grunds\u00e4tzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. 2. 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