{"id":60489,"date":"2013-04-20T10:47:43","date_gmt":"2013-04-20T08:47:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=60489"},"modified":"2013-10-08T10:52:42","modified_gmt":"2013-10-08T08:52:42","slug":"bfh-urteil-vom-20-4-2006-iii-r-23_05-bstbl-2007-ii-s-41","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-4-2006-iii-r-23_05-bstbl-2007-ii-s-41\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.4.2006 \t(III&nbsp;R&nbsp;23\/05) BStBl. 2007 II S. 41"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.4.2006 (III\u00a0R\u00a023\/05) BStBl. 2007 II S. 41<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seinen bed\u00fcrftigen ausl\u00e4ndischen Lebenspartner k\u00f6nnen nach \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen m\u00fcsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausl\u00e4ndischen Partners entstanden sind, sind nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a033, \u00a7\u00a033a.&lt;<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg vom 23.\u00a0Juni 2004 V 93\/2002<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) lebte seit 1992 in h\u00e4uslicher Gemeinschaft mit seinem aus Brasilien stammenden Lebensgef\u00e4hrten, der erfolglos einen Rechtsstreit um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung f\u00fchrte. Erst als beide nach In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begr\u00fcndet hatten, wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1999 machte der Kl\u00e4ger geltend:<\/p>\n<p>&#8211; Aufwendungen in H\u00f6he von 8.846\u00a0DM f\u00fcr ein vom 1.\u00a0Januar bis 30.\u00a0Juni 1999 mit seinem Lebensgef\u00e4hrten begr\u00fcndetes hauswirtschaftliches Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis,<\/p>\n<p>&#8211; einen Betrag von 1.800\u00a0DM f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung einer Hilfe im Haushalt, &#8211; Unterhaltsleistungen von 13.020\u00a0DM an seinen Lebenspartner sowie<\/p>\n<p>&#8211; Gerichts- und Anwaltskosten in H\u00f6he von 4.336\u00a0DM f\u00fcr dessen Verwaltungsgerichtsverfahren \u00fcber das Aufenthaltsrecht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1999 lediglich den Betrag von 1.800\u00a0DM f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung einer Haushaltshilfe als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7\u00a033a Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung.Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers erkannte das FA die Aufwendungen f\u00fcr das hauswirtschaftliche Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis in H\u00f6he von 8.846\u00a0DM als Sonderausgaben nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 EStG an, k\u00fcrzte aber den Freibetrag nach \u00a7\u00a033a Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 EStG f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Juni 1999 nach vorherigem Hinweis auf 900\u00a0DM. Im \u00dcbrigen wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kl\u00e4ger den Abzug der Unterhaltskosten von 13.020\u00a0DM nach \u00a7\u00a033a EStG und der Prozess- und Anwaltskosten von 4.336\u00a0DM nach \u00a7\u00a033 EStG weiterverfolgte, ab. Es f\u00fchrte im Wesentlichen aus: Die Unterhaltsleistungen seien nicht nach \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG zu ber\u00fccksichtigen, weil der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber seinem Lebenspartner nicht kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet sei. \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG sei ebenfalls nicht anwendbar. Danach w\u00fcrden nur solche Personen den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt, deren Sozialleistungen &#8222;mit R\u00fccksicht auf die Unterhaltsleistung des Steuerpflichtigen gek\u00fcrzt werden&#8220;. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihrer Stellung im Gesetz und des mit der \u00c4nderung verfolgten Zwecks, nur noch aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufige Unterhaltsleistungen zu ber\u00fccksichtigen, sei \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 einschr\u00e4nkend dahin auszulegen, dass freiwillige Unterhaltszahlungen nur dann abziehbar seien, wenn der Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich Unterhaltsverpflichtete befinde. Dies sei nur in F\u00e4llen anzunehmen, in denen gesetzlich vermutet werde, dass der Unterhalt durch eine andere Person &#8211; zum Beispiel den Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft (\u00a7\u00a0122 des Bundessozialhilfegesetzes &#8211; BSHG -) oder einen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschw\u00e4gerten (vgl. \u00a7\u00a016 BSHG) &#8211; sichergestellt sei und deshalb zum Unterhalt bestimmte \u00f6ffentliche Mittel gek\u00fcrzt w\u00fcrden. Ehe\u00e4hnliche Gemeinschaften i.S. von \u00a7\u00a0122 BSHG setzten jedoch eine Wohn-, Wirtschafts- und Einstehungsgemeinschaft voraus. Dasselbe Ergebnis lasse sich im \u00dcbrigen auch dem Wortlaut der gesetzlichen Formulierung &#8222;soweit&#8220; entnehmen, wonach im Gegensatz zu der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 geltenden Formulierung &#8222;wenn&#8220; zum Ausdruck gebracht werde, dass eine konkrete K\u00fcrzung oder Versagung erforderlich sei. Da \u00a7\u00a033a EStG f\u00fcr Unterhaltsaufwendungen eine abschlie\u00dfende Regelung enthalte, sei ein Abzug nach \u00a7\u00a033 EStG von vorneherein ausgeschlossen. Die Prozess- und Anwaltskosten des Lebensgef\u00e4hrten seien ebenfalls nicht abziehbar, da diese nicht zwangsl\u00e4ufig entstanden seien. Eine Rechtspflicht scheide schon deshalb aus, weil der Kl\u00e4ger die Aufwendungen nicht in Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht habe. Tats\u00e4chliche Gr\u00fcnde seien nicht ersichtlich. Schlie\u00dflich seien auch keine sittlichen Gr\u00fcnde gegeben. Die \u00dcbernahme von Prozesskosten f\u00fcr einen gleichgeschlechtlichen Lebensgef\u00e4hrten werde von der Gesellschaft nicht als selbstverst\u00e4ndliche Handlung erwartet. Zudem habe die unterst\u00fctzte Person auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs und einen Versto\u00df gegen das materielle Recht. Er habe gegen den seine Klage abweisenden Gerichtsbescheid vorgetragen, die Unterhaltsleistungen an seinen Lebensgef\u00e4hrten seien aus ausl\u00e4nderrechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig gewesen. Nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 des Ausl\u00e4ndergesetzes (AuslG) 1990 werde die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausl\u00e4nder seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder Unterhaltsleistungen von Dritten bestreiten k\u00f6nne. H\u00e4tte sein Lebensgef\u00e4hrte \u00f6ffentliche Mittel in Anspruch genommen, w\u00e4re daher das ausl\u00e4nderrechtliche Verfahren von vornherein aussichtslos gewesen. Er, der Kl\u00e4ger, habe daher, als sein Lebensgef\u00e4hrte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt habe, nachgewiesen, dass er dessen Lebensunterhalt sicherstellen k\u00f6nne, und seine Bereitschaft erkl\u00e4rt, sich nach \u00a7\u00a084 AuslG 1990 zu verpflichten, die Kosten f\u00fcr dessen Lebensunterhalt zu tragen. Au\u00dferdem habe er dem FG dargelegt, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst Kl\u00e4ger gewesen sei und somit aufgrund eigener gesamtschuldnerischer Haftung die Prozess- und Anwaltskosten h\u00e4tte tragen m\u00fcssen. Dieses Vorbringen habe das FG in seinem Urteil nicht ber\u00fccksichtigt. H\u00e4tte es sich damit auseinander gesetzt, w\u00e4re es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gerichtsbescheid rechtswidrig und der Klage in vollem Umfang stattzugeben sei. Ferner habe das FG \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG verletzt. Entgegen dessen Auffassung seien die Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar. Ebenso seien die der H\u00f6he nach unstreitigen Prozess- und Anwaltskosten, die zur Sicherung des Aufenthaltsrechts des Lebensgef\u00e4hrten unvermeidbar gewesen seien, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Ohne das verwaltungsgerichtliche Verfahren w\u00e4re der Lebensgef\u00e4hrte abgeschoben und damit die Lebensgemeinschaft auf Dauer unm\u00f6glich gemacht worden. Er, der Kl\u00e4ger, sei zur Geltendmachung eines eigenen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechts ebenfalls Beteiligter in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewesen; er habe somit gemeinsam mit seinem Lebensgef\u00e4hrten gesamtschuldnerisch f\u00fcr die Prozess- und Anwaltskosten gehaftet und diese Kosten auch vollst\u00e4ndig bezahlt. Die Inanspruchnahme von PKH sei angesichts der Regelung des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 AuslG 1990 nicht in Betracht gekommen. Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung weitere Aufwendungen in H\u00f6he von 13.020\u00a0DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7\u00a033a EStG und von 4.336\u00a0DM nach \u00a7\u00a033 EStG zu ber\u00fccksichtigen.Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das FG die Prozesskosten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7\u00a033 Abs.\u00a01 EStG kann die Einkommensteuer erm\u00e4\u00dfigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsl\u00e4ufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 EStG). Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn die aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde der Zwangsl\u00e4ufigkeit von au\u00dfen, das hei\u00dft vom Willen der Steuerpflichtigen unabh\u00e4ngig, auf ihre Entschlie\u00dfung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen k\u00f6nnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29.\u00a0November 1991 III\u00a0R\u00a0192\/90, BFH\/NV 1992, 457, m.w.N.). Von dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesskosten regelm\u00e4\u00dfig nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar sind (vgl. Schmidt\/Drenseck, EStG, 25.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a033 Rz.\u00a035 &#8222;Prozesskosten&#8220;, m.w.N.) hat der BFH zwar Ausnahmen sowohl f\u00fcr die Kosten eines Zivilprozesses als auch eines Verwaltungsprozesses anerkannt (z.B. BFH-Urteil vom 9.\u00a0Mai 1996 III\u00a0R\u00a0224\/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 17.\u00a0September 1999 III\u00a0B\u00a038\/99, BFH\/NV 2000, 315, m.w.N.). Der BFH l\u00e4sst Prozesskosten aber nur dann ausnahmsweise zum Abzug zu, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Das ist bei einem Prozess, der dazu dient, das Aufenthaltsrecht f\u00fcr den Lebensgef\u00e4hrten zu erstreiten, um mit diesem im Inland zusammenleben zu k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich nicht der Fall. Die Aufwendungen f\u00fcr einen solchen Prozess sind vielmehr dem Bereich der frei gestaltbaren privaten Lebensf\u00fchrung (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2004 III\u00a0R\u00a031\/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867) zuzuordnen und daher nicht zwangsl\u00e4ufig i.S. von \u00a7\u00a033 Abs.\u00a02 EStG.<\/p>\n<p>b) Ein Abzug der Aufwendungen nach \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Prozesses nicht dazu bestimmt und geeignet waren, dem Lebensbedarf des Lebensgef\u00e4hrten zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 8.\u00a0Dezember 1988 IX\u00a0R\u00a0157\/83, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282).<\/p>\n<p>2. Ebenfalls zu Recht hat das FG die Unterhaltsaufwendungen nicht nach \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG ber\u00fccksichtigt. Danach sind Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt gegen\u00fcber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Antrag im Streitjahr 1999 bis zu 13.020\u00a0DM vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abzuziehen. Eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung des Lebensgef\u00e4hrten ist aber erst mit Begr\u00fcndung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 entstanden.<\/p>\n<p>3. Die Unterhaltsleistungen des Kl\u00e4gers an seinen Lebensgef\u00e4hrten im Streitjahr 1999 sind aber zum Teil nach \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG abziehbar.<\/p>\n<p>a) Nach dieser Vorschrift ist der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Mittel mit R\u00fccksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 des f\u00fcr das Streitjahr 1999 geltenden BSHG erh\u00e4lt keine Sozialhilfe, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angeh\u00f6rigen bekommt (sog. Nachrang der Sozialhilfe). Freiwillige Unterhaltszahlungen mindern daher den Anspruch der unterst\u00fctzten Person auf Sozialhilfe oder lassen ihn ganz entfallen. Nach dem Urteil des Senats vom 23.\u00a0Oktober 2002 III\u00a0R\u00a057\/99 (BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187) fallen aber nicht alle freiwilligen Unterhaltsleistungen, die zum Wegfall oder zur K\u00fcrzung der Sozialhilfe f\u00fchren, unter \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG. Der Senat hat \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG vielmehr einschr\u00e4nkend dahin ausgelegt, dass Unterhaltsleistungen an gesetzlich nicht Unterhaltsberechtigte nur dann steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn sich der den Unterhalt Leistende in einer vergleichbaren Zwangslage wie ein gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteter befindet. Das sei &#8222;nur&#8220; in F\u00e4llen anzunehmen, &#8222;in denen gesetzlich vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person &#8211; z.B. den Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. \u00a7\u00a0122 des Bundessozialhilfegesetzes &#8211; BSHG -) oder einen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschw\u00e4gerten (vgl. \u00a7\u00a016 BSHG) &#8211; sichergestellt ist und deshalb zum Unterhalt bestimmte \u00f6ffentliche Mittel gek\u00fcrzt werden&#8220;. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Bei einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wurden Unterhaltsleistungen an den bed\u00fcrftigen Partner nach der Rechtslage im Streitjahr 1999 noch nicht gesetzlich vermutet. Erst seit In-Kraft-Treten des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch (SGB\u00a0XII) wird auch bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Anspruch auf Sozialhilfe eines bed\u00fcrftigen Partners wegen vermuteter Unterhaltsleistungen des anderen Partners gek\u00fcrzt. Denn wenn ein Bed\u00fcrftiger mit einer anderen Person zusammenlebt, wird nach \u00a7\u00a036 Satz\u00a01 SGB\u00a0XII vermutet, dass er mit dieser eine Haushaltsgemeinschaft bildet und von ihr Leistungen zum Lebensunterhalt erh\u00e4lt, soweit dies nach ihrem Einkommen und Verm\u00f6gen erwartet werden kann.<\/p>\n<p>c) Der Unterhalt Leistende kann sich aber auch in anderen F\u00e4llen in einer vergleichbaren Zwangslage wie ein gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteter befinden mit der Folge, dass die Unterhaltszahlungen steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind. Eine vergleichbare Zwangslage ist im Streitfall gegeben, weil der Kl\u00e4ger gezwungen war, den Unterhalt des bed\u00fcrftigen Partners zu bestreiten, damit die Lebensgemeinschaft aufrechterhalten werden konnte. Denn nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 AuslG 1990 wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausl\u00e4nder seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen anderer oder aus &#8211; -auf Beitragsleistungen beruhenden &#8211; \u00f6ffentlichen Mitteln bestreiten kann. Nach \u00a7\u00a045 i.V.m. \u00a7\u00a046 Nr.\u00a06 AuslG 1990 ist die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zudem ein Grund f\u00fcr die Ausweisung. Deshalb hat der Kl\u00e4ger, als sein Partner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung stellte, gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nachgewiesen, dass er dessen Lebensunterhalt bestreiten kann, und seine Bereitschaft erkl\u00e4rt, sich nach \u00a7\u00a084 AuslG 1990 zu verpflichten, die Kosten f\u00fcr dessen Lebensunterhalt zu tragen. Der Kl\u00e4ger hatte nach der Rechtslage im Streitjahr 1999 nur dann eine Chance, die Lebensgemeinschaft fortf\u00fchren, wenn er f\u00fcr den Unterhalt seines Lebenspartners aufkam. Diese Unterhaltszahlungen, die rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Lebenspartners waren, sind nach Ansicht des Senats steuerlich ebenfalls den zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltsleistungen gleichzustellen. Denn derjenige, der &#8211; wie der Kl\u00e4ger &#8211; f\u00fcr den Unterhalt seines Partners aufkommen muss, damit dieser nicht ausgewiesen wird, befindet sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie ein gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteter. An seiner Auffassung im Urteil in BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187, dass eine vergleichbare Zwangslage &#8222;nur&#8220; anzunehmen ist, wenn die Sozialhilfe entf\u00e4llt, weil Unterhalt durch andere Personen gesetzlich vermutet wird, h\u00e4lt der Senat nicht mehr fest.<\/p>\n<p>d) Nach dem Wortlaut der f\u00fcr das Streitjahr 1999 geltenden Fassung des \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG sind die Unterhaltsleistungen nur abziehbar, &#8222;soweit \u00f6ffentliche Mittel mit R\u00fccksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gek\u00fcrzt werden&#8220;. Bei wortgetreuer Auslegung ist die Voraussetzung nicht erf\u00fcllt, da der Partner des Kl\u00e4gers keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat und deshalb auch keine \u00f6ffentlichen Mittel gek\u00fcrzt bzw. ganz verweigert worden sind. Nach den Senatsurteilen vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2004 III\u00a0R\u00a050\/02 (BFHE 205, 278, BStBl II 2004, 594) und vom 19.\u00a0Mai 2004 III\u00a0R\u00a011\/03 (BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051) erfordern Wortlaut und Normzweck des \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG zwar f\u00fcr den Regelfall einen entsprechenden Nachweis der K\u00fcrzung oder des Wegfalls \u00f6ffentlicher Mittel durch Bescheide der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. Der Senat hat indes nicht ausgeschlossen, dass auch noch nachtr\u00e4glich eine Bescheinigung beigebracht werden oder im Einzelfall sogar g\u00e4nzlich entbehrlich sein kann, wenn der vollst\u00e4ndige Wegfall \u00f6ffentlicher Mittel im konkreten Fall offenkundig ist. Schlie\u00dflich hat der Senat in F\u00e4llen, in denen die unterst\u00fctzte Person trotz Antragstellung und trotz ernsthaften und nachhaltigen Bem\u00fchens von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde keine entsprechende Bescheinigung erlangen kann, das FA f\u00fcr verpflichtet erachtet, die H\u00f6he der K\u00fcrzungen selbst zu berechnen oder im Wege der Amtshilfe zu ermitteln. Da wegen des vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hrten Unterhalts der Anspruch des Lebenspartners auf Sozialhilfe offenkundig entfiel, liegt im Streitfall ein solcher Ausnahmefall vor.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben und mangels ausreichender Feststellungen zur\u00fcckzuverweisen.Im zweiten Rechtsgang wird das FG die H\u00f6he der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen zu ermitteln haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051). Dabei wird es ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass der Lebensgef\u00e4hrte nach der Einkommensteuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers im Streitjahr \u00fcber Einnahmen als Haushaltshilfe in H\u00f6he von brutto 8.846\u00a0DM verf\u00fcgt hatte.<\/p>\n<p>5. Da die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen wird, er\u00fcbrigt sich eine Entscheidung \u00fcber die R\u00fcge der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.4.2006 (III\u00a0R\u00a023\/05) BStBl. 2007 II S. 41 1. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seinen bed\u00fcrftigen ausl\u00e4ndischen Lebenspartner k\u00f6nnen nach \u00a7\u00a033a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen m\u00fcsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden. 2. Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-4-2006-iii-r-23_05-bstbl-2007-ii-s-41\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.4.2006 \t(III&nbsp;R&nbsp;23\/05) BStBl. 2007 II S. 41<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-60489","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60489","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=60489"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60489\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=60489"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=60489"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=60489"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}