{"id":60664,"date":"2006-12-06T15:45:42","date_gmt":"2006-12-06T13:45:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=60664"},"modified":"2013-12-17T12:03:02","modified_gmt":"2013-12-17T10:03:02","slug":"bfh-urteil-vom-6-12-2006-xi-r-62_05-bstbl-2007-ii-s-238","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-2006-xi-r-62_05-bstbl-2007-ii-s-238\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.12.2006 \t(XI&nbsp;R&nbsp;62\/05) BStBl. 2007 II S. 238"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.12.2006 (XI\u00a0R\u00a062\/05) BStBl. 2007 II S. 238<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erf\u00e4hrt der Steuerpflichtige w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens, dass eine anderweitige Ber\u00fccksichtigung eines bestimmten Sachverhalts nicht in Betracht kommt und nimmt er die Gelegenheit, gegen die ge\u00e4nderte Auffassung der Finanzbeh\u00f6rde vorzugehen, nicht wahr, findet \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 AO 1977 sp\u00e4ter keine Anwendung.<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf vom 20.\u00a0Januar\u00a02005 12\u00a0K\u00a07027\/02\u00a0E (EFG\u00a02006, 1032)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die miteinander verheirateten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger hatte in Zusammenhang mit einer 1993 begonnenen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die M-GmbH (GmbH) &#8211; Anwerbung, Auswahl und Betreuung von Au\u00dfendienstmitarbeitern &#8211; bei der Aufnahme eines Darlehens eine B\u00fcrgschaft \u00fcbernommen. Die R\u00fcckzahlung der Darlehen war im Jahr 1995 f\u00e4llig. Im Juni 1995 wurde das Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH er\u00f6ffnet. Die Gl\u00e4ubigerbank nahm im Jahr 1999 den Kl\u00e4ger als B\u00fcrgen in Anspruch. Zur Begleichung der Verpflichtung nahm der Kl\u00e4ger zwei Darlehen in H\u00f6he von 121.000\u00a0DM und 79.000\u00a0DM auf. Daraus erwuchsen Zinsen in H\u00f6he von 3.743,73\u00a0DM und Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 9.168,72\u00a0DM. Daneben betrieb der Kl\u00e4ger eine Handelsvertretung, f\u00fcr die er einen Verlust von 7.204\u00a0DM erkl\u00e4rte. Abweichend von der Erkl\u00e4rung ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1999 hinsichtlich der B\u00fcrgschaftsaufwendungen lediglich die gezahlten Zinsen, die Rechtsanwaltskosten und die Tilgungsrate in H\u00f6he von insgesamt 17.496\u00a0DM. In der Erl\u00e4uterung zum Bescheid vom 27.\u00a0M\u00e4rz 2001 wies das FA darauf hin, dass die Bereitstellung des Darlehens keinen Abfluss darstelle. Die Kl\u00e4ger erhoben Einspruch. Im Schreiben vom 21.\u00a0November 2002 k\u00fcndigte das FA an, dass es den Abzug der B\u00fcrgschaftsaufwendungen mangels betrieblicher Veranlassung \u00fcberhaupt nicht mehr zulassen wolle. Nach Androhung einer Verb\u00f6serung nahmen die Kl\u00e4ger den Einspruch zur\u00fcck. Gegen den zwischenzeitlich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0165 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen \u00c4nderungsbescheid vom 18.\u00a0Februar 2003, mit dem der Abzug des aus dem Betrieb der Handelsvertretung entstandenen Verlustes versagt wurde, erhoben die Kl\u00e4ger erneut Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 9.\u00a0April 2003 zur\u00fcckgewiesen wurde. Daneben beantragten die Kl\u00e4ger die \u00c4nderung des Bescheides gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977. Dieser Antrag wurde &#8211; in der Einspruchsentscheidung &#8211; abgelehnt. Der dagegen gerichtete Einspruch vom 8.\u00a0Mai 2003 wurde zun\u00e4chst nicht beschieden. Das Finanzgericht (FG) hielt die auch insoweit erhobene Klage als Unt\u00e4tigkeitsklage f\u00fcr zul\u00e4ssig. Nach Auffassung des FG sei der Abzug der vollen B\u00fcrgschaftsaufwendungen der Sache nach gerechtfertigt. Im Hinblick auf den insoweit zur\u00fcckgenommenen Einspruch komme aber nur noch ein Abzug in dem durch \u00a7\u00a0351 Abs.\u00a01 AO 1977 gesetzten Rahmen in Betracht; eine \u00c4nderung sei also nur noch insoweit zul\u00e4ssig, als der \u00c4nderungsbescheid vom 18.\u00a0Februar 2003 zu einer Erh\u00f6hung der Steuerfestsetzung gef\u00fchrt habe. Bez\u00fcglich des Verpflichtungsantrags der Kl\u00e4ger seien die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977 nicht gegeben; im Schreiben vom 21.\u00a0November 2002 habe das FA angek\u00fcndigt, dass es den Abzug der B\u00fcrgschaftsaufwendungen mangels betrieblicher Veranlassung \u00fcberhaupt nicht mehr zulassen wolle. Von der urspr\u00fcnglich vertretenen Ansicht, dass der Abzug in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen abziehbar sei, sei das FA abger\u00fcckt. Damit habe erkennbar festgestanden, dass das FA diese Aufwendungen nicht in einem anderen Steuerbescheid habe ber\u00fccksichtigen wollen (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2006, 1032).<\/p>\n<p>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger geltend:<\/p>\n<p>1. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27.\u00a0M\u00e4rz 2001 seien die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977 unzweifelhaft gegeben gewesen.<\/p>\n<p>2. Das Schreiben vom 21.\u00a0November 2002, in dem das FA die Auffassung vertreten habe, dass die B\u00fcrgschaftsaufwendungen \u00fcberhaupt nicht abziehbar seien, habe keine \u00c4nderung bewirkt; denn eine sp\u00e4tere \u00c4nderung der Rechtsauffassung k\u00f6nne eine einmal eingetretene Kausalit\u00e4t nicht beseitigen.<\/p>\n<p>3. \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977 solle bei Nichtber\u00fccksichtigung eines steuermindernden Sachverhalts das Vertrauen des Steuerpflichtigen sch\u00fctzen, das dieser aufgrund der erkennbaren Annahme des FA darin gehabt habe, dass er die Ber\u00fccksichtigung des steuermindernden Sachverhalts nicht in diesem Jahr, sondern in einem anderen Jahr begehren k\u00f6nne. Dieses Vertrauen habe nach dem Schreiben des FA vom 21.\u00a0November 2002 und nach Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 18.\u00a0Februar 2003 fortbestanden.<\/p>\n<p>4. Im Vertrauen darauf, dass die B\u00fcrgschaftsaufwendungen sp\u00e4ter abziehbar sein w\u00fcrden, h\u00e4tten sie den Einspruch zur\u00fcckgenommen. Es sei f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977 ausreichend, wenn die Nichtber\u00fccksichtigung unter anderem auch auf einer irrigen Annahme beruhe.<\/p>\n<p>5. Bei einer \u00c4nderung zugunsten des Steuerpflichtigen sei die Voraussetzung der Erkennbarkeit ohne Bedeutung (Loose in Tipke\/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7\u00a0174 AO Tz.\u00a035).<\/p>\n<p>6. Sie h\u00e4tten den Wegfall der irrigen Annahme nicht erkennen k\u00f6nnen. Ein nachtr\u00e4gliches Entstehen der Erkennbarkeit sei nur m\u00f6glich, solange der fragliche Verwaltungsakt noch zu ihren Gunsten habe ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Der Erlass eines solchen Bescheides w\u00e4re aber mangels des Vorliegens einer Korrekturnorm nicht m\u00f6glich gewesen. Dem Umstand, dass im vorliegenden Fall eine \u00c4nderung im Rahmen des Einspruchsverfahrens m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, komme dabei keine Bedeutung zu, da die Korrekturnormen der AO 1977 und das Einspruchsverfahren unabh\u00e4ngig nebeneinander st\u00fcnden. Die Anwendbarkeit der Korrekturnormen k\u00f6nne nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, ob &#8222;zuf\u00e4llig&#8220; eine Anfechtung des zu \u00e4ndernden Bescheides mittels eines Einspruchs m\u00f6glich sei. Die \u00a7\u00a7\u00a0172\u00a0ff. AO 1977 seien dahingehend auszulegen, dass sie auch anzuwenden seien, wenn Bestandskraft eingetreten sei.<\/p>\n<p>7. Die Einspruchsr\u00fccknahme wirke so, als sei von Anfang an kein Einspruch eingelegt worden. Die Einspruchseinlegung k\u00f6nne daher keine f\u00fcr den Steuerpflichtigen nachteiligen Rechtsfolgen ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>8. In jedem Fall m\u00fcsse die Finanzverwaltung die M\u00f6glichkeit haben, die ge\u00e4nderte Auffassung in einem \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr seine Entscheidung kausal werden zu lassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und<\/p>\n<p>1. das FA zu verpflichten, die Einkommensteuer 1999 unter Ber\u00fccksichtigung eines weiteren Verlustes aus der B\u00fcrgschaftsinanspruchnahme in H\u00f6he von 188.015\u00a0DM (212.913\u00a0DM B\u00fcrgschaftsinanspruchnahme abz\u00fcglich 17.496\u00a0DM bereits ber\u00fccksichtigte Aufwendungen abz\u00fcglich 7.402\u00a0DM im erstinstanzlichen Urteil durchgesetzte Aufwendungen) auf 0\u00a0DM herabzusetzen,<\/p>\n<p>2. das FA weiter zu verpflichten, die Einkommensteuer 1998 aufgrund eines unter Ber\u00fccksichtigung des Antrags zu 1. m\u00f6glichen Verlustr\u00fccktrages gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010d des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 1999 nach 1998 auf 0\u00a0DM herabzusetzen und<\/p>\n<p>3. das FA zu verpflichten, den nach Ber\u00fccksichtigung der Antr\u00e4ge zu 1. und 2. verbleibenden Verlust gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010d Abs.\u00a04 EStG zum 31.\u00a0Dezember 1999 festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>1. Bei einer erkennbaren Nichtber\u00fccksichtigung stehe dem Steuerpflichtigen der Einspruch zur Verf\u00fcgung. Eine weitere \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit sei nicht geboten.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977 reiche es aus, dass die Annahme des FA f\u00fcr den Steuerpflichtigen aus dem gesamten Sachverhaltsablauf erkennbar sei. Das Erkennbarmachen k\u00f6nne auch nachtr\u00e4glich geschehen, soweit der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehe, oder in der Einspruchsentscheidung (Klein\/R\u00fcsken, AO, 9.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0174 Rz.\u00a042). Nichts anderes k\u00f6nne gelten, wenn das FA klar erkennbar von seinem im urspr\u00fcnglichen Steuerbescheid zum Ausdruck gebrachten Standpunkt abr\u00fccke, f\u00fcr den Steuerpflichtigen aber ohne weiteres die M\u00f6glichkeit bestehe, der ge\u00e4nderten Rechtsauffassung im Rahmen eines ohnehin anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens zu begegnen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass eine \u00c4nderung des Bescheides vom 18.\u00a0Februar 2003 durch das FA nicht in Betracht kommt; die Voraussetzungen einer \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977 liegen nicht vor.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 AO 1977 kann die Steuerfestsetzung, bei der die Ber\u00fccksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, als ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt wurde, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen sei, und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt.<\/p>\n<p>a) Im Streitfall sind die geltend gemachten B\u00fcrgschaftsaufwendungen in dem Bescheid vom 27.\u00a0M\u00e4rz 2001 erkennbar in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt worden, dass sie in sp\u00e4teren Zeitr\u00e4umen zu ber\u00fccksichtigen seien. Diese Annahme hat sich nach Auffassung des FG als unrichtig herausgestellt (vgl. auch Schmidt\/Drenseck, EStG, 25.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a09 Rz 55).<\/p>\n<p>b) Gleichwohl kommt eine \u00c4nderung des insoweit bestandskr\u00e4ftig gewordenen Bescheides gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 AO 1977 nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Das FA hat im Verfahren \u00fcber den Einspruch gegen den Bescheid vom 27.\u00a0M\u00e4rz 2001 mit Schriftsatz vom 21.\u00a0November 2002 zu erkennen gegeben, an der Rechtsauffassung, dass die B\u00fcrgschaftsaufwendungen sp\u00e4ter zu ber\u00fccksichtigen seien, nicht mehr festzuhalten. Damit ist das FA von der urspr\u00fcnglichen Annahme abger\u00fcckt. Diese ge\u00e4nderte Rechtsauffassung wurde den Kl\u00e4gern w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Sie hatten daher die M\u00f6glichkeit, die Richtigkeit dieser ge\u00e4nderten Auffassung in diesem Verfahren pr\u00fcfen zu lassen &#8211; durch Fortsetzung des Einspruchsverfahrens und ggf. durch ein nachfolgendes Klageverfahren -. Diese M\u00f6glichkeit haben die Kl\u00e4ger nicht genutzt, indem sie ihren Einspruch zur\u00fcckgenommen haben. Soweit die Kl\u00e4ger geltend machen, dass das FA in dem Schreiben vom 21.\u00a0November 2002 nicht von seiner urspr\u00fcnglichen Ansicht abger\u00fcckt sei, sondern lediglich erg\u00e4nzend darauf hingewiesen habe, dass auch dem Grunde nach ein Abzug der B\u00fcrgschaftsaufwendungen nicht in Betracht komme, kann der Senat dieser Interpretation nicht folgen. In diesem Schreiben hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass keine betriebliche Veranlassung der B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme vorliege; wegen des fehlenden betrieblichen Nutzens sei die B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme der privaten Verm\u00f6gensebene zuzuordnen, so dass ein Betriebsausgabenabzug der entstandenen Aufwendungen entfalle. Mit diesen Ausf\u00fchrungen ist klar zum Ausdruck gebracht worden, dass &#8211; unabh\u00e4ngig vom Geldabfluss, den das FA in den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid vom 27.\u00a0M\u00e4rz 2001 noch f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehalten hatte &#8211; ein Abzug der B\u00fcrgschaftsaufwendungen als Betriebsausgaben weder ganz noch teilweise in Betracht komme. Diese \u00c4u\u00dferungen bezogen sich nicht nur auf die bereits ber\u00fccksichtigten Aufwendungen in H\u00f6he von 17.496\u00a0DM, sondern, wie auch dem ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen Schreiben vom 15.\u00a0Juli 2002 zu entnehmen ist, auf die B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme insgesamt. F\u00fcr die Kl\u00e4ger war damit klar erkennbar, dass die B\u00fcrgschaftsaufwendungen weder im Streitjahr noch in sp\u00e4teren Jahren als Betriebsausgaben abgezogen werden sollten. Im \u00dcbrigen hat das FA auch im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14.\u00a0Februar 2002 &#8211; also w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens &#8211; den Abzug von B\u00fcrgschaftsaufwendungen versagt. Auch daraus konnten die Kl\u00e4ger erkennen, dass ein Abzug der B\u00fcrgschaftsaufwendungen generell nicht mehr in Betracht kommen sollte. Bei dieser Konstellation besteht f\u00fcr eine Durchbrechung der Bestandskraft, wie sie \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 AO 1977 vorsieht, kein Anlass. In den F\u00e4llen des \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977 muss dem Betroffenen eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, wenn er auf eine irrige Rechtsansicht vertraut hat und ohne \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit seine Rechte nicht weiter verfolgen k\u00f6nnte. Im Streitfall indes hatten die Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit, sich gegen die ge\u00e4nderte Auffassung des FA zur Wehr zu setzen; eine Durchbrechung der Bestandskraft ist daher nicht geboten. Der die \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit legitimierende Vertrauensschutzgedanke (dazu vgl. Loose in Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7\u00a0174 AO Tz.\u00a032; Vor \u00a7\u00a0172 AO Tz.\u00a02) tr\u00e4gt nicht, wenn der Betroffene die M\u00f6glichkeit hat, verfahrensrechtlich gegen die Auffassung des FA vorzugehen. Entsprechend hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung zu \u00a7\u00a0155 AO 1977 des Regierungsentwurfs &#8211; nun \u00a7\u00a0174 AO 1977 &#8211; (BTDrucks\u00a0VI\/1982, S.\u00a0154), dass es Treu und Glauben nicht widerspreche, die erste Steuerfestsetzung trotz Bestandskraft nunmehr anders zu beurteilen. Die Vorschrift komme erst dann zur Anwendung, wenn widerstreitende Steuerfestsetzungen vermieden werden k\u00f6nnten (BTDrucks\u00a0VI\/1982, S.\u00a0153). Ist das FA von seiner urspr\u00fcnglichen Vorstellung der Ber\u00fccksichtigung eines bestimmten Sachverhalts abger\u00fcckt und ist im laufenden Verfahren die M\u00f6glichkeit gegeben, die ge\u00e4nderte Auffassung anzugreifen, besteht f\u00fcr eine Durchbrechung der Bestandskraft nach \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 AO 1977 keine sachliche Veranlassung; eine die \u00c4nderbarkeit nach \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 AO 1977 rechtfertigende Konstellation (das Vertrauen auf eine sp\u00e4tere Ber\u00fccksichtigung) ist in diesem Fall nicht mehr vorhanden. In \u00e4hnlicher Weise wird in der Literatur (Pahlke\/Koenig\/Koenig, Abgabenordnung \u00a7\u00a0174 Rz.\u00a050) im Hinblick auf eine sp\u00e4tere Erkennbarkeit argumentiert; nur bei noch gegebener \u00c4nderbarkeit (z.B. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0164, 165 AO 1977 oder im Einspruchsverfahren) sei ein Hinweis, der zur Erkennbarkeit f\u00fchre, zu ber\u00fccksichtigen. Im Streitfall geht es umgekehrt um die Erkennbarkeit des Wegfalls der Absicht, den Sachverhalt in einem anderen Bescheid zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger kann dabei das FA nicht an einer in dem Steuerbescheid zun\u00e4chst ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung festgehalten werden; es gen\u00fcgt, dass das FA im weiteren Verlauf des Verfahrens die urspr\u00fcngliche Annahme aufgibt, so dass die M\u00f6glichkeit besteht, noch im Einspruchsverfahren und ggf. auch in einem Klageverfahren die Rechtsauffassung pr\u00fcfen zu lassen und einer widerstreitenden Steuerfestsetzung von vornherein zu entgehen.<\/p>\n<p>2. Kommt eine \u00c4nderung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1999 nicht in Betracht, scheiden ein Verlustr\u00fccktrag in den Veranlagungszeitraum 1998 und eine Feststellung \u00fcber den verbleibenden Verlustabzug zum 31.\u00a0Dezember 1999 aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.12.2006 (XI\u00a0R\u00a062\/05) BStBl. 2007 II S. 238 Erf\u00e4hrt der Steuerpflichtige w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens, dass eine anderweitige Ber\u00fccksichtigung eines bestimmten Sachverhalts nicht in Betracht kommt und nimmt er die Gelegenheit, gegen die ge\u00e4nderte Auffassung der Finanzbeh\u00f6rde vorzugehen, nicht wahr, findet \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 AO 1977 sp\u00e4ter keine Anwendung. AO 1977 \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03. Vorinstanz: FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-2006-xi-r-62_05-bstbl-2007-ii-s-238\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.12.2006 \t(XI&nbsp;R&nbsp;62\/05) BStBl. 2007 II S. 238<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-60664","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60664","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=60664"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60664\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=60664"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=60664"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=60664"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}