{"id":60689,"date":"2006-12-07T10:06:50","date_gmt":"2006-12-07T08:06:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=60689"},"modified":"2013-11-26T10:19:47","modified_gmt":"2013-11-26T08:19:47","slug":"bfh-beschluss-vom-7-12-2006-v-b-163_05-bstbl-2007-ii-s-275","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-7-12-2006-v-b-163_05-bstbl-2007-ii-s-275\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom \t7.12.2006 (V B 163\/05) BStBl. 2007 II S. 275"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 7.12.2006 (V B 163\/05) BStBl. 2007 II S. 275<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Seit dem 1.\u00a0April 2005 ist ausschlie\u00dflich der BFH f\u00fcr eine gerichtliche Entscheidung dar\u00fcber zust\u00e4ndig, ob die Weigerung des FA, einem Beteiligten Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu gew\u00e4hren, rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Hat das FG nach dem 31.\u00a0M\u00e4rz 2005 \u00fcber einen Antrag eines Beteiligten auf Akteneinsicht entschieden, ist diese Entscheidung auf Beschwerde hin aufzuheben; der BFH trifft \u00fcber die Frage der Akteneinsicht eine eigene Entscheidung.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Die Identit\u00e4t eines Anzeigeerstatters kann gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abw\u00e4gung vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz regelm\u00e4\u00dfig ein h\u00f6heres Gewicht gegen\u00fcber dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen f\u00fchren (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 30 Abs. 4; FGO \u00a7 71 Abs. 2, \u00a7 86 Abs. 1 und 3; IFG \u00a7 3 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG vom 25. Juli 2005 6 K 1598\/00, 6\u00a0K\u00a01607-1608\/00<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer\/Antragsteller (Kl\u00e4ger) hat im Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1994 Einsicht in die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners\/Antragsgegners (Finanzamt &#8211; FA -) beantragt. Das FA hat die Einsichtnahme in bestimmte Aktenteile, die zwei Anzeigen gegen den Kl\u00e4ger (vom 14.\u00a0Juli 1995 und vom 25.\u00a0April 1994) betreffen, unter Hinweis auf das Steuergeheimnis mit Verf\u00fcgungen vom 4.\u00a0M\u00e4rz 2002 und 22.\u00a0April 2002 verweigert. Mit Beschluss vom 27.\u00a0Januar 2003 hat das FG diese Verf\u00fcgungen des FA aufgehoben und das FA verpflichtet, den Antrag des Kl\u00e4gers im Rahmen einer Ermessensentscheidung und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit Schreiben vom 9.\u00a0April 2003 hat das FA den Antrag auf Akteneinsicht erneut abgelehnt.Das FG hat daraufhin das Hauptsacheverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Antrag des Kl\u00e4gers vom 26.\u00a0Mai 2003 auf weitere Akteneinsicht ausgesetzt. Mit Beschluss vom 25.\u00a0Juli 2005 lehnte das FG in einem Zwischenverfahren nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a03 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Antrag des Kl\u00e4gers vom 26.\u00a0Mai 2003 auf weitere Akteneinsicht ab. Hiergegen hat der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 3.\u00a0August 2005 Beschwerde erhoben, der das FG nicht abhalf (Beschluss vom 27.\u00a0September 2005) und die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlegte. Trotz Aufforderungen vom 10.\u00a0Oktober 2005 und 17.\u00a0November 2005 wurde die Beschwerde nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde als solche hat zwar Erfolg, weil das FG zur Entscheidung \u00fcber den Antrag auf weitere Akteneinsicht nicht mehr befugt war; gleichwohl ist der Antrag auf weitere Akteneinsicht unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a7\u00a062a Abs.\u00a01 Satz\u00a02, 128 Abs.\u00a01 FGO) und begr\u00fcndet. Nach der seit dem 1.\u00a0April 2005 geltenden Fassung des \u00a7\u00a086 Abs.\u00a03 FGO war das FG \u00fcber die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verweigerung von Akteneinsicht nicht mehr entscheidungsbefugt.<\/p>\n<p>a) Das im Hauptsacheverfahren beteiligte FA hat nach \u00a7\u00a071 Abs.\u00a02 FGO die den Streitfall betreffenden Akten an das Gericht zu \u00fcbermitteln; es ist &#8211; wie jede Beh\u00f6rde &#8211; au\u00dferdem nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 FGO zur Vorlage von Akten verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (\u00a7\u00a030 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) gesch\u00fctzte Verh\u00e4ltnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Weigerte sich das FA, Akten oder Aktenteile vorzulegen, konnte das Gericht &#8211; wenn und soweit es die Akten oder Aktenteile f\u00fcr das Hauptsacheverfahren f\u00fcr relevant hielt &#8211; bislang nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a03 FGO alter Fassung verfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 13.\u00a0Dezember 1972 VII\u00a0B\u00a071\/72, BFHE 107, 560, BStBl II 1973, 253).<\/p>\n<p>b) \u00a7\u00a086 Abs.\u00a03 FGO wurde durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.\u00a0M\u00e4rz 2005 (BGBl I 2005, 837, 845, erschienen am 29.\u00a0M\u00e4rz 2005) mit Wirkung vom 1.\u00a0April 2005 (vgl. Art.\u00a016 JKomG) ohne weitere \u00dcbergangs- oder Anpassungsregelungen ge\u00e4ndert, so dass f\u00fcr alle Verfahrenshandlungen, die ab dem 1.\u00a0April 2005 vorgenommen werden, die gesetzliche Neuregelung gilt. Danach stellt auf Antrag eines Beteiligten (ausschlie\u00dflich) der BFH in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 und 2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Aktenvorlage oder die der Erteilung von Ausk\u00fcnften rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>c) Am 25.\u00a0Juli 2005 war deshalb das FG nicht mehr zur Entscheidung \u00fcber den Antrag des Kl\u00e4gers vom 26.\u00a0Mai 2003 befugt. Aus diesem Grund war der Beschluss vom 25.\u00a0Juli 2005 auf die Beschwerde vom 3.\u00a0August 2005 aufzuheben.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a03 FGO neuer Fassung ist daher der BFH f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag des Kl\u00e4gers vom 26.\u00a0Mai 2003 zust\u00e4ndig. Dieser Antrag ist unbegr\u00fcndet und war deshalb zur\u00fcckzuweisen. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das FA war rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>a) Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von Ausk\u00fcnften ist nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 FGO durch das Steuergeheimnis nach \u00a7\u00a030 AO 1977 eingeschr\u00e4nkt. Hiervon hat das FA zutreffend Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>b) Dem Steuergeheimnis unterliegt grunds\u00e4tzlich auch die Identit\u00e4t eines Anzeigeerstatters (BFH-Urteile vom 7.\u00a0Mai 1985 VII\u00a0R\u00a025\/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571; vom 8.\u00a0Februar 1994 VII\u00a0R\u00a088\/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, und vom 25.\u00a0Juli 1994 X\u00a0B\u00a0333\/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802). Soweit es nach \u00a7\u00a030 Abs.\u00a04 AO 1977 zul\u00e4ssig ist, dem Steuergeheimnis unterliegende Kenntnisse zu offenbaren, folgt daraus grunds\u00e4tzlich keine Pflicht; es muss vielmehr unter Abw\u00e4gung der gegenseitigen Interessen eine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen werden. Dabei sind im Einzelfall das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen &#8211; wie auch das des Informanten &#8211; gegen den Zweck des Steuergeheimnisses &#8211; die m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige Erschlie\u00dfung der Steuerquellen &#8211; abzuw\u00e4gen; dieser Zweck kann es auch erfordern, die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten. In der Abw\u00e4gung des Einzelfalles bedeutet dies, dass dem Informantenschutz dann ein h\u00f6heres Gewicht als dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zukommt, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen f\u00fchren (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802).<\/p>\n<p>c) Die Anzeigen gegen den Kl\u00e4ger vom 14.\u00a0Juli 1995 und vom 25.\u00a0April 1994 haben sich in wesentlichen Teilen als zutreffend erwiesen; auf ihrer Grundlage haben sich nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gegen den Kl\u00e4ger Steuernachforderungen ergeben. Warum in dieser Situation gleichwohl dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers ein h\u00f6heres Gewicht zukommen sollte als dem Zweck des Steuergeheimnisses, hat der Kl\u00e4ger weder vorgetragen noch sind Gr\u00fcnde hierf\u00fcr ersichtlich. Die Begr\u00fcndung des Antrags vom 26.\u00a0Mai 2003 enth\u00e4lt dazu keine konkreten Aussagen und ersch\u00f6pft sich vielmehr in einer Kritik angeblich unlogischer Rechtsanwendung durch das FA; die Beschwerde vom 3.\u00a0August 2005 wurde &#8211; trotz Aufforderung &#8211; nicht begr\u00fcndet, so dass sich auch daraus keine konkreten Hinweise auf ein ggf. individuell h\u00f6her einzusch\u00e4tzendes Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers ergeben.<\/p>\n<p>d) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5.\u00a0September 2005 (BGBl I 2005, 2722 &#8222;Informationsfreiheitsgesetz&#8220; &#8211; IFG -). Dieses gilt nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 IFG zum einen nur gegen\u00fcber Beh\u00f6rden des Bundes &#8211; w\u00e4hrend das FA eine Landesbeh\u00f6rde ist -, zum anderen besteht ein Anspruch auf Informationszugang nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a04 IFG dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt; eine solche Rechtsvorschrift stellt \u00a7\u00a030 AO 1977 dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 7.12.2006 (V B 163\/05) BStBl. 2007 II S. 275 1. Seit dem 1.\u00a0April 2005 ist ausschlie\u00dflich der BFH f\u00fcr eine gerichtliche Entscheidung dar\u00fcber zust\u00e4ndig, ob die Weigerung des FA, einem Beteiligten Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu gew\u00e4hren, rechtm\u00e4\u00dfig ist. 2. Hat das FG nach dem 31.\u00a0M\u00e4rz 2005 \u00fcber einen Antrag eines Beteiligten auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-7-12-2006-v-b-163_05-bstbl-2007-ii-s-275\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom \t7.12.2006 (V B 163\/05) BStBl. 2007 II S. 275<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-60689","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60689","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=60689"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60689\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=60689"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=60689"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=60689"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}