{"id":60711,"date":"2006-11-21T11:40:48","date_gmt":"2006-11-21T09:40:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=60711"},"modified":"2013-11-28T11:50:01","modified_gmt":"2013-11-28T09:50:01","slug":"bfh-urteil-vom-21-11-2006-vii-r-68_05-bstbl-2007-ii-s-291","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-2006-vii-r-68_05-bstbl-2007-ii-s-291\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.11.2006 \t(VII&nbsp;R&nbsp;68\/05) &nbsp;BStBl. 2007 II S. 291"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.11.2006 (VII\u00a0R\u00a068\/05) \u00a0BStBl. 2007 II S. 291<\/strong><\/p>\n<p><strong>Eine Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverj\u00e4hrung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsf\u00e4higkeit besitzt.<\/strong><\/p>\n<p>AO\u00a01977 \u00a7\u00a0218 Abs.\u00a02, \u00a7\u00a0228, \u00a7\u00a0231 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0367 Abs.\u00a02 Satz\u00a01; FGO \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0123 Abs.\u00a01 Satz\u00a01.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG vom 10.\u00a0November 2004 6\u00a0K\u00a0547\/98 (EFG 2005, 1012)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Es besteht Streit \u00fcber die Abrechnung der K\u00f6rperschaftsteuer 1987. Die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) befindet sich in Liquidation. Ein Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Konkursverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen war 1977 mangels Masse abgelehnt worden. Ende 1989 wurde die Kl\u00e4gerin im Handelsregister gel\u00f6scht. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 12.\u00a0Juni 1989 auf K\u00f6rperschaftsteuer 1987 in H\u00f6he von &#8230;\u00a0DM in Anspruch genommen. Der Bescheid ist bestandskr\u00e4ftig, die Steuer jedoch nicht bezahlt worden. 1994 wurde der Bescheid ge\u00e4ndert und die Steuer auf &#8230;\u00a0DM heraufgesetzt. Der \u00c4nderungsbescheid ist dem fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter der Kl\u00e4gerin als Liquidator (im Folgenden: X) namens der Kl\u00e4gerin als GmbH in Liquidation bekannt gegeben worden. Er ist nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten wegen Handlungsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin zum damaligen Zeitpunkt nicht wirksam geworden. Der wegen dieses Bescheides anh\u00e4ngig gewesene Rechtsstreit ist insoweit von den Beteiligten inzwischen \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt worden. Dass der \u00c4nderungsbescheid mangels Handlungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin nichtig sei, hatte der vermeintliche Liquidator X durch Einspruch gegen den vorgenannten \u00c4nderungsbescheid geltend gemacht. Das FA hat aufgrund dieses Einspruchs im August 1995 eine Einspruchsentscheidung erlassen, in der es die K\u00f6rperschaftsteuer 1987 auf nunmehr &#8230;\u00a0DM festsetzte. Die Einspruchsentscheidung wurde X bekannt gegeben, der inzwischen zum Nachtragsliquidator bestellt worden war. Soweit die Kl\u00e4gerin im Rahmen vorgenannter Klage (Az. des Finanzgerichts &#8211; FG &#8211; 6\u00a0K\u00a0385\/95) geltend gemacht hatte, die Einspruchsentscheidung sei nichtig, hat das FG die Klage abgewiesen, auf den Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin jedoch die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Das Urteil ist inzwischen rechtskr\u00e4ftig (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15.\u00a0Februar 2006 I\u00a0B\u00a038\/05, BFH\/NV 2006, 1049). Den Betrag von 506.178\u00a0DM hat das FA im August 1989 bei der Kl\u00e4gerin angemahnt; die weiteren r\u00fcckst\u00e4ndigen 92.305\u00a0DM sind im Mai 1994 angemahnt worden. Im September 1994 wurden auf Ersuchen des FA vom FA Y Wertpapiere mit einem Nominalwert von 50.000\u00a0holl\u00e4ndischen Gulden (hfL) gepf\u00e4ndet und zum Preis von &#8230;\u00a0DM nebst Zinsscheinen (Erl\u00f6s &#8230;\u00a0DM) ver\u00e4u\u00dfert. Ferner hat das FA 1996 gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von &#8230;\u00a0DM aufgerechnet. Der Kl\u00e4gerin ist vom FA unter dem 15.\u00a0Juni 1998 der streitgegenst\u00e4ndliche Abrechnungsbescheid erteilt worden, in dem die vorgenannten Zahlungsanspr\u00fcche, n\u00e4mlich &#8230;\u00a0DM, f\u00e4llig am 17.\u00a0Juli 1989, &#8230;\u00a0DM, f\u00e4llig am 2.\u00a0Mai 1994, und &#8230;\u00a0DM, f\u00e4llig am 2.\u00a0September 1995, festgestellt wurden. Der dagegen erhobene Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA seinen Zahlungsanspruch um den Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der gepf\u00e4ndeten Wertpapiere und um den Aufrechnungsbetrag minderte und mithin einen Zahlungsanspruch von nur noch 751.461,53\u00a0DM feststellte. Die daraufhin erhobene Klage hatte mit dem Ergebnis Erfolg, dass das FG den Zahlungsanspruch aus K\u00f6rperschaftsteuer 1987 auf &#8230;\u00a0DM feststellte, weil hinsichtlich des urspr\u00fcnglich 1989 festgesetzten Betrages von &#8230;\u00a0DM Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1012 ver\u00f6ffentlicht. Gegen das Urteil haben sowohl das FA als auch die Kl\u00e4gerin die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Das FA begr\u00fcndet seine Revision damit, dass die Vollstreckung in die vorgenannten Wertpapiere als Realakt ungeachtet der Handlungsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin die Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung bewirkt habe (Hinweis auf die Urteile des BFH vom 24.\u00a0April 1996 II\u00a0R\u00a037\/93, BFH\/NV 1996, 865, und vom 17.\u00a0Oktober 1989 VII\u00a0R\u00a077\/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44). Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG zu \u00e4ndern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung ihrer Revision im Wesentlichen Folgendes aus: Die Einspruchsentscheidung, aus der sich nach Meinung des FG der dem FA zugesprochene Zahlungsanspruch ergebe, sei aus mehreren Gr\u00fcnden nichtig und daher das vom FG angef\u00fchrte BFH-Urteil vom 14.\u00a0November 1990 II\u00a0R\u00a0255\/85 (BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49), nach dem der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheides liegende Mangel durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werde, auf den Streitfall nicht anwendbar. Ferner sei gegen den Bescheid vom 30.\u00a0M\u00e4rz 1994 nur hilfsweise Einspruch eingelegt worden. Zwar sei zun\u00e4chst von dem jetzigen Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin im April 1994 Einspruch eingelegt worden; dieser Einspruch sei jedoch nicht wirksam gewesen, weil damals ein Liquidator nicht bestellt gewesen sei und deshalb keine wirksame Vollmacht bestanden habe. Die Kl\u00e4gerin habe damals nicht einmal Steuerrechtsf\u00e4higkeit besessen. Der sp\u00e4ter bestellte Nachtragsliquidator habe die Einspruchseinlegung entgegen der Ansicht des FG nicht genehmigt, ganz abgesehen davon, dass der Einspruch mangels Steuerrechtsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin gar nicht h\u00e4tte genehmigt werden k\u00f6nnen. Der Nachtragsliquidator habe vielmehr das FA ausdr\u00fccklich aufgefordert, die Nichtigkeit des \u00c4nderungsbescheides festzustellen. Diese Aufforderung habe das FA nicht zum Anlass nehmen d\u00fcrfen, eine verb\u00f6sernde Sachentscheidung zu treffen. Auch in dem Klageverfahren sei eine Nichtigkeitsfeststellung und nur hilfsweise die Aufhebung des Bescheides beantragt worden. Im \u00dcbrigen sei das in diesem Zusammenhang relevante Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 23.\u00a0Juni 1995 vom FG auf Seite\u00a013 des Urteils falsch zitiert worden, was ebenfalls eine Verletzung des \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darstelle. H\u00e4tte das FG das Schreiben richtig zitiert, h\u00e4tte es erkannt, dass eine Einspruchsentscheidung nur hilfsweise f\u00fcr den Fall begehrt worden sei, dass der angegriffene \u00c4nderungsbescheid nicht nichtig ist. Schlie\u00dflich habe der in der Einspruchsentscheidung festgesetzte Verb\u00f6serungsbetrag keine Ankn\u00fcpfung an den im Ausgangsbescheid festgesetzten Betrag, weil der vorgenannte \u00c4nderungsbescheid unwirksam sei und auch nicht wirksam in der Einspruchsentscheidung enthalten sei. Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, dass die Einspruchsentscheidung nur dann, wie das FG entschieden habe, als wirksamer \u00c4nderungsbescheid zu der K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung \u00fcber &#8230;\u00a0DM angesehen werden k\u00f6nnte, wenn die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 der Abgabenordnung (AO\u00a01977) vorgelegen h\u00e4tten und die Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung noch nicht abgelaufen gewesen w\u00e4re. Beides sei aber nicht der Fall. F\u00fcr den Fall, dass der Bescheid vom 25.\u00a0August 1995 wirksam sein sollte, vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, dass der Abrechnungsbescheid gleichwohl unrichtig sei. Denn der erstgenannte Bescheid sei vom FG mit Urteil vom 10.\u00a0November 2004 aufgehoben worden, und dieses Urteil wirke zur\u00fcck, weil ein aufgehobener Bescheid als von Anfang an nicht ergangen zu behandeln sei. Die Aufhebung der Steuerfestsetzung von 1995 sei also in dem Abrechnungsbescheid auf den 15.\u00a0Juni 1998 zu ber\u00fccksichtigen gewesen (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 24.\u00a0Juli 1998 VII\u00a0S\u00a06\/98, BFH\/NV 1999, 198). Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt schlie\u00dflich die Annahme des FG f\u00fcr unrichtig, dass die angebliche K\u00f6rperschaftsteuerschuld durch die Einl\u00f6sung der gepf\u00e4ndeten Wertpapiere getilgt bzw. infolge Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch erloschen sei.Sie beantragt deshalb, das Urteil des FG aufzuheben und festzustellen, dass am 17.\u00a0Juli 1998 ein Zahlungsanspruch auf K\u00f6rperschaftsteuer 1987 in H\u00f6he von 0\u00a0DM bestand und die verrechneten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von &#8230;\u00a0DM und &#8230;\u00a0DM als Erstattungsbetr\u00e4ge (Guthaben) aufzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet, die des FA begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Kl\u00e4gerin dem FA im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Abrechnungsbescheides aufgrund der in der Einspruchentscheidung von 1995 enthaltenen, allerdings teilweise durch Vollstreckung und Aufrechnung erledigten Steuerfestsetzung K\u00f6rperschaftsteuer schuldete. Abrechnungsbescheide entscheiden nach \u00a7\u00a0218 Abs.\u00a02 AO\u00a01977 \u00fcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis betreffen; sie entscheiden insbesondere dar\u00fcber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (\u00a7\u00a047 AO\u00a01977), d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verj\u00e4hrung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begr\u00fcndung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsma\u00dfnahmen erreicht worden ist. Das bedarf angesichts der diesbez\u00fcglichen st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats keiner weiteren Wiederholung und n\u00e4heren Begr\u00fcndung (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 15.\u00a0Juni 1999 VII\u00a0R\u00a03\/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46). Abrechnungsbescheide bilden &#8211; bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt &#8211; das zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bestehende Steuerschuldverh\u00e4ltnis gleichsam ab, wie es der Senat in seinem Urteil vom 18.\u00a0April 2006 VII\u00a0R\u00a077\/04 (BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578) ausgedr\u00fcckt hat. Deshalb geh\u00f6rt, wie das FG zutreffend sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt hat, zu ihrem Regelungsgegenstand die vorgenannten Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nden rechtslogisch vorrangige Frage, ob \u00fcberhaupt und welche Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begr\u00fcndet worden sind, ohne deren Ermittlung sich nicht sinnvoll pr\u00fcfen l\u00e4sst, ob bestimmte Zahlungsvorg\u00e4nge Schulden getilgt haben, welchen Forderungen des FA sie zuzuordnen sind und dergleichen mehr. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Abrechnungsbescheides sind dabei die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) ma\u00dfgebend (Beschluss des Senats vom 2.\u00a0M\u00e4rz 1971 VII\u00a0R\u00a074\/68, BFHE 102, 7, BStBl II 1971, 498; Urteil des Senats vom 4.\u00a0Mai 1993 VII\u00a0R\u00a082\/92, BFH\/NV 1994, 285). Der hier zu treffenden Entscheidung ist folglich die Steuerfestsetzung des FA zugrunde zu legen, die in der Einspruchsentscheidung von 1995 enthalten ist. Denn es steht aufgrund des hierzu ergangenen Urteils des FG 6\u00a0K\u00a0385\/95 zwischen den Beteiligten rechtskr\u00e4ftig fest, dass diese Entscheidung nicht nichtig ist. Damit erledigt sich der Einwand der Kl\u00e4gerin, sie habe keinen Einspruch eingelegt. Abgesehen davon, dass dies den tatrichterlichen Feststellungen (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO; siehe z.B. Urteilsabdruck Blatt 13 erster Absatz) widerspricht, welche davon ausgehen, dass der zun\u00e4chst von einem vollmachtlosen Vertreter der Kl\u00e4gerin &#8211; n\u00e4mlich ihrem jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten &#8211; eingelegte Einspruch von dem Nachtragsliquidator genehmigt worden ist, steht aufgrund des Urteils des FG vom 10.\u00a0November 2004 6\u00a0K\u00a0385\/95 fest, dass die K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung gegen die Kl\u00e4gerin in der Einspruchentscheidung wirksam ge\u00e4ndert worden ist. Es ist deshalb f\u00fcr die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung belanglos, ob dies rechtm\u00e4\u00dfig geschehen durfte oder ob dem entgegenstand, dass die Kl\u00e4gerin gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid von 1994 keinen Einspruch eingelegt hat, dass bei Ergehen der Einspruchsentscheidung die Festsetzungsfrist abgelaufen war und dass es an den &#8211; mangels Einspruchs der Kl\u00e4gerin &#8211; f\u00fcr eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung in der (vermeintlichen) Einspruchsentscheidung erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AO\u00a01977 fehlte; denn all dies w\u00fcrde die Steuerfestsetzung allenfalls rechtswidrig, den Bescheid jedoch &#8211; selbst wenn dies nicht rechtskr\u00e4ftig festst\u00fcnde &#8211; nicht nichtig machen. Es kann folglich uner\u00f6rtert bleiben, ob die Einspruchsentscheidung, wie die Kl\u00e4gerin anscheinend meint, nichtig w\u00e4re, wenn der Einspruch nur &#8222;hilfsweise&#8220; eingelegt worden w\u00e4re, und ob nicht auch in diesem Fall vielmehr ungeachtet der seinerzeitigen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Kl\u00e4gerin bzw. des ihnen von dieser zugedachten Stufenverh\u00e4ltnisses entscheidend w\u00e4re, dass die Kl\u00e4gerin den Steuerfestsetzungsbescheid von 1994 nicht gegen sich hat gelten lassen wollen, und dies gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0367 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AO\u00a01977 zur Folge haben musste, dass das Verwaltungsverfahren fortzusetzen, die Sache also uneingeschr\u00e4nkt neu zu pr\u00fcfen und die Steuer ggf. ungeachtet der Bindungen des \u00a7\u00a0173 Abs.\u00a01 AO\u00a01977 in gesetzlicher H\u00f6he festzusetzen war. Die sp\u00e4tere Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das FG hat im vorliegenden Abrechnungsverfahren au\u00dfer Betracht zu bleiben; sie k\u00f6nnte nur in einem neu zu erteilenden Abrechnungsbescheid ber\u00fccksichtigt werden. Dies folgt, wie der Senat in dem Urteil in BFH\/NV 1994, 285 ausgef\u00fchrt hat, daraus, dass der Abrechnungsbescheid eine Entscheidung im Erhebungsverfahren ist, mit der \u00fcber das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung, nicht aber \u00fcber das Bestehen eines Steueranspruchs zu befinden ist, wobei sich diese Entscheidung nur auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen kann und die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage auch bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage ma\u00dfgeblich ist. Aus dem Beschluss des Senats in BFH\/NV 1999, 198 folgt nichts anderes. Die ger\u00fcgten Verfahrensfehler liegen nicht vor; ob die diesbez\u00fcglichen R\u00fcgen \u00fcberhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erhoben sind, mag daher uner\u00f6rtert bleiben. Dass das FG das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 23.\u00a0Juni 1995 falsch zitiert haben soll, verletzt jedenfalls nicht \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO, sondern stellt allenfalls einen sachlich-rechtlichen Mangel seiner Entscheidung dar, die freilich, wie erw\u00e4hnt, rechtskr\u00e4ftig ist. Deshalb ist auch bedeutungslos, was die Kl\u00e4gerin gegen den Bescheid vom 25.\u00a0August 1995 eingewandt haben mag und dass sie ihn f\u00fcr eine Willk\u00fcrma\u00dfnahme h\u00e4lt und ob das FG bei der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsfeststellungsklage die richtigen Folgerungen aus der angeblichen Nichtigkeit des Steuerbescheides von 1994 und der dazu von den Beteiligten angeblich getroffenen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung gezogen hat. Die Revision der Kl\u00e4gerin erweist sich nach alledem als unbegr\u00fcndet. Der im Revisionsverfahren gestellte Antrag, einen Erstattungsanspruch zu Gunsten der Kl\u00e4gerin festzustellen, stellt eine nach \u00a7\u00a0123 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung dar und ist \u00fcberdies unzul\u00e4ssig, weil die Sache anderweit rechtsh\u00e4ngig gewesen ist (Az.\u00a0des BFH VII\u00a0B\u00a091\/06).<\/p>\n<p>B. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das FG hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht zulasten des FA insofern ge\u00e4ndert, als dieses einen Anspruch auf Zahlung der urspr\u00fcnglich festgesetzten K\u00f6rperschaftsteuer zu haben behauptet, und dadurch Bundesrecht verletzt (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a01 FGO). Festgesetzte Steueranspr\u00fcche verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0228 AO\u00a01977 nach f\u00fcnf Jahren, wenn diese Frist nicht nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a0231 AO\u00a01977 unterbrochen wird. Es ist nicht strittig und bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrung, dass hier als Unterbrechungstatbestand allein in Betracht kommt, dass das FA 1994 Vollstreckungsma\u00dfnahmen ergriffen hat (\u00a7\u00a0231 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AO\u00a01977); denn seine vorangegangenen Ma\u00dfnahmen haben die Verj\u00e4hrung nicht unterbrechen k\u00f6nnen, weil sie passive Handlungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin verlangten (vgl. Klein\/R\u00fcsken, AO, 9.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0231 Rz.\u00a03), welche diese damals nicht besa\u00df. Zu entscheiden ist also allein, ob die zur Vollstreckung der Steuerfestsetzung verf\u00fcgte Pf\u00e4ndung und Verwertung der Wertpapiere, die f\u00fcr die Tochter des X bei einer Bank aufbewahrt und im Rahmen des Strafverfahrens gegen X dort beschlagnahmt worden waren, die Zahlungsverj\u00e4hrung unterbrochen haben, obwohl die Kl\u00e4gerin damals nicht handlungsf\u00e4hig war. Der Ansicht des FG, welches diese Frage verneint hat, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie wird weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn des \u00a7\u00a0231 AO\u00a01977 gest\u00fctzt. Vollstreckungsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen ihre die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung herbeif\u00fchrende Wirkung auch ohne Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner entfalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 158, 310, 316, BStBl II 1990, 44), sofern sie in anderer Weise Au\u00dfenwirkung haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie ihrer Zielrichtung nach ein T\u00e4tigwerden gegen\u00fcber Dritten erfordern, wie z.B. eine Anfrage nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen, aber auch Vollstreckungsma\u00dfnahmen in bei Dritten befindliches Schuldnerverm\u00f6gen (Senatsurteil vom 24.\u00a0September 1996 VII\u00a0R\u00a031\/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8). Dass insbesondere die Wohnsitzanfrage nach dem Gesetz verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung hat, obgleich bei ihr eine Benachrichtigung des Steuerschuldners naturgem\u00e4\u00df ausgeschlossen ist, zeigt klar und deutlich, dass jene Wirkung durch ein bestimmtes, nach au\u00dfen tretendes Handeln des FA ausgel\u00f6st werden kann und nicht etwa ihrem Wesen nach zwingend auch eine (passive) Handlung des Steuerschuldners verlangt. Es trifft &#8211; wie gerade die Wohnsitzanfrage zeigt &#8211; auch nicht zu, dass Ma\u00dfnahmen nur dann verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung haben, wenn sie gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen vorgenommen werden (so aber Frotscher in Schwarz, AO, \u00a7\u00a0231 Rz.\u00a04 unter irrt\u00fcmlicher Berufung auf das Urteil des Senats vom 23.\u00a0April 1991 VII\u00a0R\u00a037\/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742). Es ist dann aber nicht einsichtig, warum gleichwohl der Wirkungseintritt stets oder jedenfalls bei der hier fraglichen Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahme, welche zu diesen nicht gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen vorzunehmenden Ma\u00dfnahmen geh\u00f6rt (\u00a7\u00a0312 AO\u00a01977), passive Handlungsf\u00e4higkeit des Steuerschuldners erfordern sollte, mag diese auch bei verj\u00e4hrungsunterbrechenden Handlungen, die ihrer Natur nach gegen\u00fcber dem Steuerschuldner vorgenommen werden m\u00fcssen, wie z.B. Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsaufschub (dazu das Urteil in BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742), erforderlich sein. Zwar ist allen Unterbrechungstatbest\u00e4nden gemeinsam, dass es sich um nach au\u00dfen wirkende Ma\u00dfnahmen handelt, welches Erfordernis der Senat aus der Rechtssicherheit hergeleitet hat; denn bei nur innerdienstlichen Ma\u00dfnahmen des FA sei f\u00fcr den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verj\u00e4hrung erloschen ist oder ob er wegen Unterbrechung der Verj\u00e4hrung weiterhin zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742, und in BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8). Daraus kann indes nicht, wie es offenbar dem FG vorschwebte, gefolgert werden, bei fehlender passiver Handlungsf\u00e4higkeit des Steuerschuldners k\u00f6nne die Verj\u00e4hrungsfrist vom FA nicht unterbrochen werden, was mitunter auch zu im Ergebnis wenig befriedigenden Rechtsfolgen f\u00fchren w\u00fcrde. Anders als das FG offenbar meint, fehlt es an der &#8222;Feststellbarkeit&#8220; der Tatsache und des genauen Zeitpunkts der Verj\u00e4hrungsunterbrechung bei Erlass einer Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung und damit &#8211; anders als unter Umst\u00e4nden bei rein innerdienstlichen Vorg\u00e4ngen &#8211; an der genauen Bestimmbarkeit des Verj\u00e4hrungseintritts nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin und Vollstreckungsschuldnerin mangels Handlungsf\u00e4higkeit im Zeitpunkt der Vollstreckung nicht in der Lage gewesen sein mag, diese Feststellung tats\u00e4chlich zu treffen. Zu Gunsten der Rechtsansicht des FG l\u00e4sst sich auch nichts daraus herleiten, dass auch Realakte nur Rechtsfolgen zeitigen m\u00f6gen, wenn sie gegen\u00fcber einem Handlungsf\u00e4higen vorgenommen werden (so etwa K\u00f6gel in Beermann\/Gosch, AO\u00a0\u00a7\u00a0231 Rz.\u00a07). Denn die hier strittige Pf\u00e4ndung war nicht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, sondern gegen\u00fcber einem Dritten vorzunehmen (\u00a7\u00a0312 AO\u00a01977), dessen Handlungsf\u00e4higkeit nicht zweifelhaft ist. Die allenfalls hinzugetretene &#8211; vom FG nicht festgestellte &#8211; Benachrichtigung der Kl\u00e4gerin in entsprechender Anwendung des \u00a7\u00a0286 Abs.\u00a03 AO\u00a01977 (dazu Klein\/Brockmeyer, a.a.O., \u00a7\u00a0312 Rz.\u00a02) ist kein Erfordernis einer wirksamen Wertpapierpf\u00e4ndung; mangelnde Handlungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin bei ihrer Entgegennahme h\u00e4tte deshalb die Unterbrechungswirkung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>C. Das Urteil des FG ist nach alledem zu \u00e4ndern, insoweit dieses den angefochtenen Bescheid ge\u00e4ndert hat; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.11.2006 (VII\u00a0R\u00a068\/05) \u00a0BStBl. 2007 II S. 291 Eine Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverj\u00e4hrung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsf\u00e4higkeit besitzt. AO\u00a01977 \u00a7\u00a0218 Abs.\u00a02, \u00a7\u00a0228, \u00a7\u00a0231 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0367 Abs.\u00a02 Satz\u00a01; FGO \u00a7\u00a096 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0123 Abs.\u00a01 Satz\u00a01. 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