{"id":60736,"date":"2013-10-26T11:52:34","date_gmt":"2013-10-26T09:52:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=60736"},"modified":"2013-10-26T11:52:34","modified_gmt":"2013-10-26T09:52:34","slug":"ix-r-38-12-teilweise-aufgabe-der-vermietungsabsicht-bei-langjaehrigem-leerstand-einer-wohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ix-r-38-12-teilweise-aufgabe-der-vermietungsabsicht-bei-langjaehrigem-leerstand-einer-wohnung\/","title":{"rendered":"IX&nbsp;R&nbsp;38\/12 &#8211; &quot;Teilweise&quot; Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langj&auml;hrigem Leerstand einer Wohnung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.6.2013, IX R 38\/12<\/p>\n<p class=\"titel\">&quot;Teilweise&quot; Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langj&auml;hrigem Leerstand einer Wohnung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. Aufwendungen f&uuml;r eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch w&auml;hrend der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den urspr&uuml;nglichen Entschluss zur Eink&uuml;nfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endg&uuml;ltig aufgegeben hat. Diese Grunds&auml;tze sind auch auf den Leerstand einzelner R&auml;ume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im &Uuml;brigen anderweitig genutzt wird, anzuwenden.<\/p>\n<\/p>\n<p>2. Aufwendungen f&uuml;r eine leerstehende Wohnung sind nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Von einer (&quot;teilweisen&quot;) Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne R&auml;ume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereith&auml;lt, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;ger und Revisionsbeklagten (Kl&auml;ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl&auml;ger waren im Streitjahr (2008) Eigent&uuml;mer eines im Jahr 1913 errichteten Zweifamilienhauses, das sie im Jahre 1985 zun&auml;chst zusammen mit den Eheleuten M erwarben. Anschlie&szlig;end nahmen die Erwerber eine Realteilung vor und bildeten Wohnungseigentum, wobei die Kl&auml;ger Eigent&uuml;mer der &#8211;seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzten&#8211; Untergeschosswohnung wurden und die Eheleute M die Obergeschosswohnung zu Eigentum erhielten. Im Jahre 1991 erwarben die Kl&auml;ger sodann von den Eheleuten M die Obergeschosswohnung hinzu.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Zeitraum von 1991 bis Ende 2002 war die Obergeschosswohnung dauerhaft vermietet. Seitdem konnten die Kl&auml;ger das Objekt nur noch kurzfristig vermieten. Im Jahr 2004 haben die Kl&auml;ger hieraus Nettomieteinnahmen in H&ouml;he von 1.600&nbsp;EUR, 2006 in H&ouml;he von 570&nbsp;EUR und 2007 in H&ouml;he von 1.140&nbsp;EUR erzielt. Die Kl&auml;ger trugen hierzu vor, sie h&auml;tten ein Zimmer in der Wohnung so hergerichtet, dass es ggf. auch isoliert an Messebesucher oder Wochenendheimfahrer vermietet werden k&ouml;nne. Die Kl&auml;ger bewarben die (gesamte) Obergeschosswohnung im ma&szlig;geblichen Zeitraum durch Annoncen in verschiedenen regionalen Werbezeitungen. Gleichwohl wurde die Wohnung im Streitjahr 2008 &#8211;ebenso wie in den Jahren 2003, 2005 und ab 2009&#8211; nicht vermietet. Allerdings wurde ein Zimmer der Obergeschosswohnung von der Kl&auml;gerin im Streitjahr f&uuml;r ihre gewerbliche T&auml;tigkeit genutzt. Die Kl&auml;gerin hat hierf&uuml;r im Rahmen der Ermittlung ihrer Eink&uuml;nfte aus der gewerblichen T&auml;tigkeit anteilige Raumkosten f&uuml;r Strom, Gas und Wasser als Betriebsausgaben geltend gemacht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r das Streitjahr ermittelten die Kl&auml;ger bez&uuml;glich der leerstehenden Obergeschosswohnung einen Werbungskosten&uuml;berschuss bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung in H&ouml;he von 5.385&nbsp;EUR, den der Beklagte und Revisionskl&auml;ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) im Einkommensteuerbescheid f&uuml;r das Streitjahr indes nicht ber&uuml;cksichtigte. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Kl&auml;ger h&auml;tten sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der Obergeschosswohnung bem&uuml;ht. Daher k&ouml;nnten die Kl&auml;ger die f&uuml;r das Objekt entstandenen Aufwendungen auch in der nach vorheriger dauerhafter Vermietung entstandenen Leerstandszeit weiterhin als Werbungskosten bei ihren Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es sei nicht feststellbar, dass sie ihre Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht aufgegeben h&auml;tten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl&auml;gerin im Streitjahr einen Teil der Wohnung f&uuml;r ihre geringf&uuml;gige gewerbliche T&auml;tigkeit genutzt h&auml;tte. Ferner gebe es keinerlei Hinweise, von den Kl&auml;gern geschaltete Annoncen seien nur zum Schein aufgegeben worden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nicht ber&uuml;cksichtigt hat das FG die von den Kl&auml;gern als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen geltend gemachten, an die Eltern der Kl&auml;gerin gezahlten Unterhaltsleistungen, da es an der Bed&uuml;rftigkeit der Unterhaltsempf&auml;nger fehle.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es vertritt im Wesentlichen die Auffassung, das FG habe zu Unrecht den Nachweis ernsthafter, nachhaltig und mit zunehmendem Leerstandszeitraum gesteigerter Vermietungsbem&uuml;hungen als erbracht angesehen. Die Kl&auml;ger h&auml;tten ihre Bem&uuml;hungen, die Wohnung zu vermieten, w&auml;hrend der Leerstandszeit nicht der schwierigen Vermietsituation angepasst und ihre Bem&uuml;hungen auch weder gesteigert noch inhaltlich ver&auml;ndert.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;ger beantragen,<br \/>die Revision zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision ist begr&uuml;ndet und f&uuml;hrt nach &sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur&uuml;ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; sie sind nach &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundst&uuml;cks an, bevor mit dem Aufwand zusammenh&auml;ngende Einnahmen erzielt werden, k&ouml;nnen sie als vorab entstandene Werbungskosten ber&uuml;cksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Die Ber&uuml;cksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endg&uuml;ltig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Eink&uuml;nfte nach &sect;&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung sp&auml;ter nicht aufgegeben hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Danach sind Aufwendungen f&uuml;r eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, auch w&auml;hrend der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den urspr&uuml;nglichen Entschluss zur Eink&uuml;nfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endg&uuml;ltig aufgegeben hat. Die Einzelfallumst&auml;nde, aus denen sich ein fortbestehender Vermietungswille ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem&uuml;hungen, f&uuml;r die der Steuerpflichtige die Feststellungslast tr&auml;gt und deren Feststellung und W&uuml;rdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt. Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen &Uuml;berzeugung, ob im Einzelfall eine Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen W&uuml;rdigung nicht an starre Regeln f&uuml;r das Gewichten einzelner Umst&auml;nde gebunden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.&nbsp;Dezember 2012 IX&nbsp;R&nbsp;14\/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Diese Grunds&auml;tze sind auch auf den Leerstand einzelner R&auml;ume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im &Uuml;brigen anderweitig genutzt wird, anzuwenden; denn Objekt der Vermietung i.S. von &sect;&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ist nicht zwingend eine (abgeschlossene) Wohnung; es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundst&uuml;cks oder Geb&auml;udes, einzelne (auch m&ouml;blierte) Zimmer oder R&auml;umlichkeiten handeln (vgl. BFH-Urteil vom 4.&nbsp;M&auml;rz 2008 IX&nbsp;R&nbsp;11\/07, BFH\/NV 2008, 1462). Weder die fehlende r&auml;umliche Trennung zum anderweitigen Nutzungsbereich des Steuerpflichtigen noch die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen R&auml;ume noch die &#8211;theoretische&#8211; Selbstnutzungsm&ouml;glichkeit steht in diesen F&auml;llen der Annahme einer Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 22.&nbsp;Januar 2013 IX&nbsp;R&nbsp;19\/11, BFHE 240, 136, BStBl II 2013, 376).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Andererseits sind Aufwendungen f&uuml;r eine leerstehende Wohnung dann nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Von einer (&quot;teilweisen&quot;) Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne R&auml;ume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereith&auml;lt, sondern anderweitig nutzt und damit in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Nach diesen Grunds&auml;tzen sind die Aufwendungen der Kl&auml;ger f&uuml;r die leerstehende, vormals dauerhaft vermietete Obergeschosswohnung w&auml;hrend der Zeit des Leerstands allenfalls zum Teil als Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Zu Unrecht hat das FG die vor&uuml;bergehende (anteilige) Nutzung der Wohnung f&uuml;r die gewerbliche T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin als unerheblich angesehen; das angefochtene Urteil kann aus diesem Grund keinen Bestand haben. Im Streitfall ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kl&auml;gerin mit der Einrichtung eines Raumes innerhalb der Obergeschosswohnung f&uuml;r ihren Gewerbebetrieb einen anderweitigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang begr&uuml;ndet hat und die Kl&auml;ger jedenfalls insoweit ihre Absicht, durch Vermietung der gesamten Wohnung Eink&uuml;nfte zu erzielen, aufgegeben haben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine objektiven Umst&auml;nde festgestellt, die es dem Senat erm&ouml;glichen zu beurteilen, in welcher H&ouml;he Aufwendungen der Kl&auml;ger im Streitjahr als Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung zu ber&uuml;cksichtigen sind. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen dazu treffen, ob und inwieweit die Kl&auml;ger die Obergeschosswohnung im Streitjahr zur Vermietung bereitgehalten haben, insbesondere ob der f&uuml;r Messebesucher hergerichtete Raum f&uuml;r eine Vermietung (noch) zur Verf&uuml;gung stand. Kommt das FG zu dem Schluss, dass einzelne R&auml;ume der Obergeschosswohnung, die nicht gewerblichen Zwecken der Kl&auml;gerin dienten, zur Vermietung bereitstanden, wird eine auf diese R&auml;ume gerichtete Vermietungsabsicht der Kl&auml;ger aufgrund der vorangegangenen, dauerhaft angelegten Vermietung zwar zun&auml;chst indiziell vermutet (vgl. BFH-Urteile vom 11.&nbsp;Dezember 2012 IX&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFH\/NV 2013, 720, und in BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279). Gleichwohl wird das FG im Rahmen einer Gesamtw&uuml;rdigung unter Ber&uuml;cksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats zum Leerstand von Wohnungen sodann zu pr&uuml;fen haben, ob sich die Kl&auml;ger im Streitjahr ernsthaft und nachhaltig um eine erneute Vermietung der bereitgehaltenen R&auml;ume bem&uuml;ht haben. Dabei wird das FG auch der Frage nachgehen, ob die Zeitspanne zwischen den von den Kl&auml;gern im letzten Quartal 2007 sowie im letzten Quartal 2008 geschalteten Zeitungsanzeigen durch die Aufnahme der gewerblichen T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin, welche sie in der Obergeschosswohnung ausge&uuml;bt hat, beeinflusst worden ist und ob hieraus Schlussfolgerungen f&uuml;r ein Weiterbestehen oder eine Aufgabe der Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht hinsichtlich der (urspr&uuml;nglich noch) zur Vermietung bereitgehaltenen R&auml;ume zu ziehen sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Kommt das FG zu dem Schluss, dass die Kl&auml;ger ihre Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht hinsichtlich der zur Vermietung bereitgehaltenen R&auml;ume im Streitjahr nicht aufgegeben haben, sind bei der Ermittlung der Eink&uuml;nfte der Kl&auml;ger aus Vermietung und Verpachtung grunds&auml;tzlich auch die Aufwendungen f&uuml;r die (leerstehenden) Gemeinschaftsr&auml;ume zu ber&uuml;cksichtigen, es sei denn, die anteilige betriebliche Nutzung der Obergeschosswohnung durch die Kl&auml;gerin erstreckte sich auch auf diese R&auml;ume.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Auf die von den Kl&auml;gern in ihrer Stellungnahme zur Revisionsbegr&uuml;ndung aufgeworfenen Fragen zur Ber&uuml;cksichtigung der an die Eltern der Kl&auml;gerin gezahlten (und vom FG nicht anerkannten) Unterhaltsleistungen braucht der Senat nicht einzugehen, da die Kl&auml;ger weder selbst Revision eingelegt haben noch sich der Revision des FA angeschlossen haben. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit rechtskr&auml;ftig.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.6.2013, IX R 38\/12 &quot;Teilweise&quot; Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langj&auml;hrigem Leerstand einer Wohnung Leits&auml;tze 1. Aufwendungen f&uuml;r eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch w&auml;hrend der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den urspr&uuml;nglichen Entschluss zur Eink&uuml;nfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ix-r-38-12-teilweise-aufgabe-der-vermietungsabsicht-bei-langjaehrigem-leerstand-einer-wohnung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">IX&nbsp;R&nbsp;38\/12 &#8211; &quot;Teilweise&quot; Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langj&auml;hrigem Leerstand einer Wohnung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-60736","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60736","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=60736"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60736\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=60736"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=60736"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=60736"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}