{"id":60907,"date":"1990-03-14T11:20:16","date_gmt":"1990-03-14T09:20:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=60907"},"modified":"2013-11-08T11:26:52","modified_gmt":"2013-11-08T09:26:52","slug":"bfh-urteil-vom-14-3-1990-i-r-64_85-bstbl-1990-ii-s-810","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-3-1990-i-r-64_85-bstbl-1990-ii-s-810\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 64\/85) BStBl.     1990 II S. 810"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 64\/85) BStBl. 1990 II S. 810<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Ob ein Unternehmen sanierungsbed\u00fcrftig ist, beurteilt sich nach den Verh\u00e4ltnissen, wie sie zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (Anschlu\u00df an BFH-Urteile vom 22. November 1983 VIII R 14\/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472, und vom 20. Februar 1986 IV R 172\/84, BFH\/NV 1987, 493).<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Der Forderungserla\u00df durch mehrere Gl\u00e4ubiger ist ein Anzeichen f\u00fcr Sanierungsbed\u00fcrftigkeit und Sanierungsabsicht.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Sanierungseignung besteht auch dann, wenn der Forderungserla\u00df einem Einzelunternehmer erm\u00f6glicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeintr\u00e4chtigt zu sein.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 66.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1985, 330)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb bis zum 30. September 1978 einen Gro\u00dfhandel mit &#8230;. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers war in seinem Betrieb bis einschlie\u00dflich 1974 als Arbeitnehmerin t\u00e4tig. Bereits 1974 begann sie einen eigenen Einzelhandel. Die Eheleute bezogen dar\u00fcber hinaus keine weiteren Eink\u00fcnfte. Dem Kl\u00e4ger, der bis zum 31. Dezember 1973 noch 915.637 DM Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen hatte, gelang es, bis zum 31. Dezember 1975 diese Verbindlichkeiten auf 271.122 DM zur\u00fcckzuf\u00fchren. Er geriet jedoch danach in Zahlungsschwierigkeiten. Die Gl\u00e4ubiger bef\u00fcrchteten bereits im September 1974 einen Konkurs. Im selben Jahr wurde ein Stillhalteabkommen geschlossen. Dieses Abkommen sah vor, da\u00df der Kl\u00e4ger die Erl\u00f6se aus dem Verkauf der noch vorhandenen Ladenbest\u00e4nde ausschlie\u00dflich zur Abgeltung der in das Stillhalteabkommen einbezogenen Verbindlichkeiten verwenden sollte. Die verbliebenen Betr\u00e4ge sollten dann dem Kl\u00e4ger erlassen werden. Forderungen bis zu 2.000 DM waren vollst\u00e4ndig zu begleichen. An dem Moratorium beteiligten sich alle diejenigen Gl\u00e4ubiger, die eine kleine Kommission von vier Gl\u00e4ubigern berufen hatten. Im Jahre 1975 waren etwa 70 bis 80 v.H. der Gl\u00e4ubigerforderungen beglichen. Der Kl\u00e4ger hat darauf erkl\u00e4rt, da\u00df weitere Erl\u00f6se nicht mehr zu erwarten seien, da mangels finanzieller Mittel neue Ware nicht mehr eingekauft werden k\u00f6nne und er somit nicht in der Lage sei, weitere Zahlungen zu leisten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) haben die Gl\u00e4ubiger im Jahre 1976 auf die Forderungen verzichtet. Der Kl\u00e4ger errechnete aus den ausgesprochenen Forderungsverzichten einen Sanierungsgewinn von 66.850 DM, f\u00fcr den er die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machte. Zum 30. September 1978 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger seinen Betrieb auf seine Ehefrau gegen \u00dcbernahme der verbliebenen Schulden von 75.315,66 DM bei einem negativen Kapitalkonto von 8.027,63 DM.Zu den auf den 31. Dezember 1976 folgenden Bilanzstichtagen wies der Kl\u00e4ger u.a. folgende Positionen aus:<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 31. Dezember 1977\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 30. September 1978<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0Warenbestand\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 108.986,00\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 60.249,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0Kassenbestand\/Postscheckkonto\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2.040,74\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 0,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">Forderungen aus Warenlieferungen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 37.856,00\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 10.128,08<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">Verbindlichkeiten aus<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">Warenlieferungen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 61.849,20\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 288,60<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">Verbindlichkeiten insgesamt\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 139.558,56\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 80.250,71<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0Kapitalkonto\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 19.003,37\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \/. 8.027,63<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Im Jahre 1977 erlitt der Kl\u00e4ger einen Verlust von 54.161,30 DM und im Jahre 1978 einen Verlust von 23.935,46 DM. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df der erkl\u00e4rte Sanierungsgewinn nicht steuerfrei sei. Er legte diese Auffassung einem Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb 1976 sowie einem Gewerbesteuerme\u00dfbescheid zugrunde. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage sah das FG als begr\u00fcndet an (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 330). Die Forderungsnachl\u00e4sse seien &#8222;zum Zwecke der Sanierung&#8220; ausgesprochen worden. Dem FA sei nicht darin zu folgen, da\u00df das Unternehmen nicht sanierungsbed\u00fcrftig gewesen sei. Eine \u00dcberschuldung habe allerdings im ma\u00dfgebenden Zeitpunkt nicht vorgelegen. Nach dem Schulderla\u00df von 66.850 DM habe der Kl\u00e4ger zum 31. Dezember 1976 noch ein Kapital von 76.134,76 DM ausgewiesen. Somit h\u00e4tte auch ohne diesen Erla\u00df das positive Kapital noch 9.284,76 DM betragen. Der Kl\u00e4ger habe deshalb seine Sanierungsbed\u00fcrftigkeit nicht mit \u00dcberschuldung, sondern mit Liquidit\u00e4tsschwierigkeiten begr\u00fcndet. Er habe, da er au\u00dfer seinem Betriebsverm\u00f6gen kein weiteres Verm\u00f6gen besessen habe, trotz eines verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Gesch\u00e4ftsumfangs seit langem mit geringen liquiden Mitteln auskommen m\u00fcssen. Den gro\u00dfen Warenbestand und die hohen Au\u00dfenst\u00e4nde habe der Kl\u00e4ger ohne Fremdmittel finanzieren k\u00f6nnen, solange Geld aus steigenden Erl\u00f6sen zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Das sei zun\u00e4chst der Fall gewesen; denn die Ums\u00e4tze seien von 1970 von 856.165 DM bis 1973 kontinuierlich auf 1.676.019 DM gestiegen. Dann sei jedoch pl\u00f6tzlich ein Umsatzeinbruch erfolgt. Die Einnahmen seien 1974 auf 1.067.765 DM zur\u00fcckgegangen und h\u00e4tten sich in gleicher St\u00e4rke noch einmal auf 488.853 DM im Jahre 1975 vermindert. Davon habe sich der Kl\u00e4ger nicht mehr erholt. Zum 31. Dezember 1976 seien Verbindlichkeiten (vor Erla\u00df) von 179.862,74 DM einem Warenbestand und Au\u00dfenst\u00e4nden von zusammen 245.265,55 DM gegen\u00fcbergestanden, w\u00e4hrend in der Kasse und auf dem Postscheckkonto zusammen nur 1.025,98 DM vorhanden gewesen seien. Mit R\u00fccksicht darauf, da\u00df der Finanzbedarf nicht nur durch Umsatzsteigerungen zu decken gewesen sei und das Bargeld sowie andere Mittel in nennenswertem Umfang fehlten, konnte eine Befriedigung der Gl\u00e4ubiger nur noch in dem Umfang stattfinden, in dem der Warenbestand verkauft worden sei und die Kunden bezahlt h\u00e4tten. Unter diesen Umst\u00e4nden sei das Unternehmen des Kl\u00e4gers wegen fehlender Liquidit\u00e4t nicht mehr lebensf\u00e4hig gewesen. Die f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 66 EStG erforderliche Sanierungsabsicht k\u00f6nne bei einem gemeinschaftlichen Erla\u00df durch mehrere Gl\u00e4ubiger in der Regel unterstellt werden. Zu Recht habe das FA festgestellt, da\u00df der Forderungserla\u00df objektiv nicht geeignet gewesen sei, das konkrete Unternehmen des Kl\u00e4gers, n\u00e4mlich den vorhandenen &#8230;. Gro\u00dfhandel, zu sanieren. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1972 VIII R 30\/66 (BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531) solle ein steuerfreier Sanierungsgewinn dann nicht vorliegen, wenn der Schulderla\u00df das sanierungsbed\u00fcrftige Unternehmen zwar vor dem Zusammenbruch bewahre, hierdurch jedoch nicht die Ertragsf\u00e4higkeit wiederhergestellt werde. Diese Rechtsprechung setze sich jedoch nicht mit dem Fall auseinander, da\u00df ein Einzelunternehmer die Sanierung lediglich zum Zwecke der Liquidierung betreibe, um anschlie\u00dfend schuldenfrei eine neue Existenz aufbauen zu k\u00f6nnen. Zu Unrecht leite das FA daraus eine Einschr\u00e4nkung des im Gesetz nicht definierten Sanierungsbegriffes ab. Dem Gesetzeswortlaut sei diese Einschr\u00e4nkung nicht zu entnehmen. Dort sei nur von einem Schulderla\u00df zum &#8222;Zwecke der Sanierung&#8220; die Rede. Ertragsteuerlich sei aber Steuersubjekt im Falle eines Einzelunternehmens der Unternehmer als nat\u00fcrliche Person und nicht sein Unternehmen als Verm\u00f6genszusammenfassung. Mit der Revision r\u00fcgt das FA die unrichtige Auslegung des \u00a7 3 Nr. 66 EStG. Es beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als es einen Teil der Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 66.850 DM als steuerfreien Sanierungsgewinn anerkannt hat und die auf diesen Teil der Eink\u00fcnfte entfallende Gewerbesteuer gemindert hat.Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet; sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Recht die Steuerfreiheit des Gewinns bejaht, der im Streitjahr dadurch entstand, da\u00df die Gl\u00e4ubiger auf ihre Forderungen verzichteten. Eine Betriebsverm\u00f6gensmehrung durch Schulderla\u00df ist nach der Rechtsprechung als Sanierungsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 66 EStG steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbed\u00fcrftig ist, die Gl\u00e4ubiger in Sanierungsabsicht handeln und der Schulderla\u00df sanierungsgeeignet ist (BFH-Urteil vom 7. Februar 1985 IV R 177\/83, BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504). Fehlt es an einer der Voraussetzungen, ist der Schulderla\u00df kein solcher &#8222;zum Zwecke der Sanierung&#8220; und die Betriebsverm\u00f6gensmehrung nicht steuerfrei. Die Rechtsprechung zu \u00a7 3 Nr. 66 EStG kann herangezogen werden. \u00a7 3 Nr. 66 EStG gilt zwar im Streitjahr noch nicht. \u00a7 3 Nr. 66 EStG ist durch das K\u00f6rperschaftsteuerreformgesetz (KStRG) vom 31. August 1976 (BGBl I 1976, 2.597, BStBl I 1976, 445) in das EStG eingef\u00fcgt worden. Die Vorschrift hat gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Recht keine sachlichen Unterschiede gebracht (vgl. Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7\/1.470, S. 243 zu \u00a7 6 Abs. 10 E EStG). Das FG hat die Sanierungsbed\u00fcrftigkeit des vom Kl\u00e4ger betriebenen Unternehmens zu Recht bejaht. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des FG, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Die Ausf\u00fchrungen des FG lassen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Ob ein Unternehmen sanierungsbed\u00fcrftig ist, beurteilt sich nach den Verh\u00e4ltnissen, wie sie zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Verm\u00f6gensmehrung eintritt (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 21. Juni 1939 VI 179\/39, RStBl 1939, 970; BFH-Urteile vom 22. November 1983 VIII R 14\/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472, und vom 20. Februar 1986 IV R 172\/84, BFH\/NV 1987, 493). Das FG hat zwar in seiner Entscheidung auch den Zeitraum einbezogen, in dem der Forderungserla\u00df wirksam wurde, n\u00e4mlich das Jahr 1976. Nach den Feststellungen und Schlu\u00dffolgerungen des FG lag jedoch auch im Jahre 1974, in dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde, Sanierungsbed\u00fcrftigkeit vor. Das FG hat die Sanierungsbed\u00fcrftigkeit vor allem mit dem Umsatzeinbruch in den Jahren 1974 und 1975 begr\u00fcndet. Dadurch habe der Kl\u00e4ger den Warenbestand nicht mehr finanzieren k\u00f6nnen. Das FG hat zu Recht nicht entscheidend sein lassen, da\u00df der Kl\u00e4ger zum 31. Dezember 1976 \u00fcber ein Kapital von 76.134,76 DM verf\u00fcgte, das ohne den Schulderla\u00df 9.284,76 DM betragen h\u00e4tte. F\u00fcr die Frage der Sanierungsbed\u00fcrftigkeit sind insbesondere die Ertragslage und die H\u00f6he des Betriebsverm\u00f6gens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Ertr\u00e4ge des Unternehmens, die M\u00f6glichkeiten zur Bezahlung von Steuern und sonstigen Schulden, d.h. das Verh\u00e4ltnis der fl\u00fcssigen Mittel zur H\u00f6he der Schuldlast, die Gesamtleistungsf\u00e4higkeit des Unternehmens und die H\u00f6he des Privatverm\u00f6gens ma\u00dfgebend (BFH-Urteil vom 25.\u00a0Oktober 1963 I 359\/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).\u00a0Das FG konnte danach zu Recht entscheidend sein lassen, da\u00df das Unternehmen wegen des Verh\u00e4ltnisses der fl\u00fcssigen Mittel zur H\u00f6he der Schuldlast sanierungsbed\u00fcrftig war. Hinzu kommt, da\u00df eine Vermutung f\u00fcr die Sanierungsbed\u00fcrftigkeit besteht, wenn sich mehrere Gl\u00e4ubiger an einer Sanierung beteiligen (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1963 I 375\/60 U, BFHE 78, 327, BStBl III 1964, 128). Ein Anzeichen f\u00fcr fehlende Sanierungsbed\u00fcrftigkeit besteht, wenn der Forderungserla\u00df von einem einzelnen Gl\u00e4ubiger ausgesprochen wird, der erkennbar an der Fortf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit dem Schuldner interessiert ist (BFH-Urteil vom 27. November 1983 VIII R 14\/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472). Das FG hat das Vorliegen der Sanierungsabsicht zu Recht mit dem Hinweis bejaht, da\u00df bei einem gemeinschaftlichen Erla\u00df mehrerer Gl\u00e4ubiger in der Regel die Sanierungsabsicht unterstellt werden kann (RFH-Urteil vom 2.\u00a0M\u00e4rz 1937 I A 305\/36, RStBl 1937, 626).\u00a0Der Forderungserla\u00df war objektiv geeignet, die Sanierung des Kl\u00e4gers herbeizuf\u00fchren. Umstritten ist, ob die Sanierung eines Unternehmens entscheidend ist oder ob es gen\u00fcgt, da\u00df die das Unternehmen betreibende Person saniert wird. Das RFH-Urteil vom 16. Dezember 1936 VI A 725\/36 (RStBl 1937, 436) erkannte einen steuerfreien Sanierungsgewinn auch an, wenn der Betrieb des Schuldners als solcher mehr oder weniger erledigt oder ganz erledigt war, die Gl\u00e4ubiger aber dem Schuldner pers\u00f6nlich nicht jedes wirtschaftliche Dasein durch Fortbestand unerf\u00fcllbarer Schulden unm\u00f6glich machen wollten. Als Beispiel erw\u00e4hnt das Urteil dabei, da\u00df sich der Schuldner ins Privatleben zur\u00fcckzieht, einen neuen Betrieb aufmacht oder sich in ein unselbst\u00e4ndiges Angestelltenverh\u00e4ltnis begibt. Das RFH-Urteil vom 12. Oktober 1938 VI 621\/38 (RStBl 1939, 86) l\u00e4\u00dft es gen\u00fcgen, da\u00df durch die Einigung dem Schuldner ein wirtschaftliches Bestehen als Angestellter oder in irgendeiner anderen T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht wird, ohne da\u00df er Gefahr zu laufen h\u00e4tte, durch die alten Schulden weiterhin erdr\u00fcckt zu werden. Im selben Sinne \u00e4u\u00dfern sich die RFH-Urteile vom 4. Mai 1938 VI 192\/38 (Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1938, 300) und vom 14.\u00a0November 1938 VI 495\/38 (RStBl 1939, 117).\u00a0Der BFH hat bislang zu der Frage nicht eindeutig Stellung genommen. Das Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30\/66 (BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531) verneint die Sanierungseignung, weil die Sanierung nicht geeignet war, das sanierungsbed\u00fcrftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsf\u00e4hig zu machen (im selben Sinne BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 1970 IV R 39\/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518). Das BFH-Urteil in BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531 hatte keine Anla\u00df zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, weil der Erla\u00df der Verbindlichkeiten im entschiedenen Falle angesichts der H\u00f6he der Schulden von vornherein nicht geeignet war, dem Steuerpflichtigen den R\u00fcckzug ins Privatverm\u00f6gen zu erm\u00f6glichen, ohne von den Verbindlichkeiten erdr\u00fcckt zu werden. Das Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 37\/84 (BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501) verneint zwar die Steuerfreiheit des durch einen Forderungsverzicht entstehenden Gewinns, weil die Kl\u00e4gerin in dem entschiedenen Falle nicht sp\u00e4testens im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulderla\u00df eine eigene werbende T\u00e4tigkeit aufgenommen hatte. Die Kl\u00e4gerin war jedoch eine GmbH &amp; Co. KG, bei der keine nat\u00fcrliche Person f\u00fcr die Verbindlichkeiten unbeschr\u00e4nkt haftete; die von den RFH-Urteilen herangezogenen Gesichtspunkte spielten daher keine Rolle. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Urteil vom 7. Februar 1985 IV R 177\/83 (BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504), das ebenfalls f\u00fcr eine GmbH &amp; Co. KG die M\u00f6glichkeit einer &#8222;unternehmerbezogenen&#8220; Sanierung verneint (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. April 1986 IV R 31\/85, BFH\/NV 1987, 635). Das BFH-Urteil vom 24. April 1986 IV R 282\/84 (BFHE 146, 549, BStBl II 1986, 672), das den Fall einer \u00fcbertragenden Sanierung einer OHG betraf, lie\u00df offen, ob es der Rechtsprechung des RFH folgen k\u00f6nne. Es bejahte die Steuerfreiheit des entstandenen Gewinns, weil die Gl\u00e4ubiger der OHG die Forderungen im Interesse einer Fortf\u00fchrung des Unternehmens durch eine neugegr\u00fcndete GmbH erlassen hatten, auf die das Unternehmen der OHG \u00fcbertragen wurde. Die Rechtsprechung der FG ist teilweise der Rechtsprechung des RFH gefolgt (vgl. Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 2. Juni 1981 VIII 444\/80, EFG 1982, 64, das allerdings die Frage bei der Voraussetzung der Sanierungsabsicht behandelt; a. A. Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 19. Juni 1984 VII 49\/79, EFG 1985, 61, rechtskr\u00e4ftig). Das Schrifttum schlie\u00dft sich teilweise der Ansicht des RFH an (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 3 EStG Anm. 459; Meincke in Littmann\/Bitz\/Meincke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 Rdnr. 241, und Werner, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1987, 539; a. A. von Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 B 66\/99; Fichtelmann, FR 1984, 325, 330 li. Sp.; Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 Rdnr. 331; Geist, Insolvenzen und Steuern, 3. Aufl., S. 205 in Anm. 739; Heinicke, FR 1987, 269; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 3 Stichwort: &#8222;Sanierungsgewinn&#8220;, und Str\u00f6fer, StuW 1982, 231\/236, FN. 56). Nach Ansicht des Senats gen\u00fcgt es f\u00fcr das Merkmal der Sanierungseignung, wenn es der Forderungserla\u00df dem Einzelunternehmer erm\u00f6glicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeintr\u00e4chtigt zu sein. Nach dem Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 66 EStG bezieht sich die Sanierung nicht auf ein Unternehmen. Dem steht nicht entgegen, da\u00df der Gewinn, der durch den Erla\u00df von Schulden entstehen kann, nur in einem Betrieb anfallen kann. Dies schlie\u00dft n\u00e4mlich nicht aus, da\u00df der Schulderla\u00df nicht die Sanierung des Unternehmens, sondern des Unternehmers bezweckt. Die Auslegung entspricht dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll der Erla\u00df von Forderungen beg\u00fcnstigt werden, die nicht mehr vollwertig sind, deren Fortbestand jedoch den Schuldner in seiner Existenz bedroht. Best\u00fcnde die Steuerfreiheit nicht, k\u00f6nnte es durch den Erla\u00df zum Anfall von Einkommensteuer kommen. Dies w\u00fcrde einerseits den Gl\u00e4ubiger oft daran hindern, den Erla\u00df auszusprechen, zum anderen w\u00fcrde es den Zweck des Erlasses teilweise beeintr\u00e4chtigen. Nach dem so verstandenen Sinn des \u00a7 3 Nr. 66 EStG ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn der Erla\u00df dazu dient, einem Einzelunternehmer eine steuerfreie Liquidation seines Betriebes zu erm\u00f6glichen. Die Auslegung entspricht der Rechtsprechung zur steuerfreien Sanierung, die &#8211; soweit nat\u00fcrliche Personen betroffen sind &#8211; auf den Unternehmer abstellt. So schlie\u00dft Privatverm\u00f6gen die Sanierungsbed\u00fcrftigkeit u.U. aus (vgl. BFH-Urteil vom 25.\u00a0Oktober 1963 I 359\/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).\u00a0 Unterh\u00e4lt ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, wird auf die Sanierungsbed\u00fcrftigkeit aller Betriebe abgestellt (BFH-Urteil in BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122). Die vom Senat vertretene Auffassung entspricht dem System des EStG. Subjekt der Einkommensteuer ist nicht der Betrieb, sondern die nat\u00fcrliche Person. Auf den Betrieb kommt es nur insoweit an, als das Betriebsverm\u00f6gen Grundlage f\u00fcr die Ermittlung der Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG bildet. Die unternehmerbezogene Auslegung des \u00a7 3 Nr. 66 EStG ist verfassungskonform. Aus Art. 3 des Grundgesetzes folgt das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1984 1 BvL 10\/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357). Mit der Regelung in \u00a7 3 Nr. 66 EStG wird erreicht, da\u00df ein nicht mehr leistungsf\u00e4higer Schuldner nicht aufgrund von Ma\u00dfnahmen zur Einkommensteuer herangezogen werden wird, die dazu dienen, seine Leistungsf\u00e4higkeit wieder herzustellen. Dieser Gesichtspunkt trifft auch auf den Fall zu, da\u00df die Leistungsf\u00e4higkeit nicht gerade im Hinblick auf den Betrieb hergestellt wird, in dem die Schulden begr\u00fcndet sind, die erlassen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 64\/85) BStBl. 1990 II S. 810 1. Ob ein Unternehmen sanierungsbed\u00fcrftig ist, beurteilt sich nach den Verh\u00e4ltnissen, wie sie zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (Anschlu\u00df an BFH-Urteile vom 22. November 1983 VIII R 14\/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472, und vom 20. 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