{"id":60934,"date":"2013-11-09T13:34:06","date_gmt":"2013-11-09T11:34:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=60934"},"modified":"2013-11-09T13:34:06","modified_gmt":"2013-11-09T11:34:06","slug":"vii-r-15-12-berufliche-niederlassung-des-geschaeftsfuehrers-einer-steuerberatungsgesellschaft-als-anerkennungsvoraussetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-15-12-berufliche-niederlassung-des-geschaeftsfuehrers-einer-steuerberatungsgesellschaft-als-anerkennungsvoraussetzung\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;15\/12 &#8211; Berufliche Niederlassung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer Steuerberatungsgesellschaft als Anerkennungsvoraussetzung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.8.2013, VII R 15\/12<\/p>\n<p class=\"titel\">Berufliche Niederlassung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer Steuerberatungsgesellschaft als Anerkennungsvoraussetzung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>Eine Steuerberatungsgesellschaft kann auch dann anerkannt werden, wenn die erforderliche berufliche Niederlassung ihres Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers am Ort der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich im Zeitpunkt der Entscheidung &uuml;ber den Anerkennungsantrag noch nicht unterhalten wird, sofern es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begr&uuml;nden und zu unterhalten.<\/p>\n<\/p>\n<p>Die Anerkennung der Gesellschaft darf unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass sie ihre werbende T&auml;tigkeit erst entfalten darf, wenn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer eine solche Niederlassung tats&auml;chlich begr&uuml;ndet hat.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) streitet um ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft durch die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Steuerberaterkammer). Sie ist 2007 von dem Steuerberater K zusammen mit der w&auml;hrend des Streitverfahrens verstorbenen Frau K gegr&uuml;ndet worden und will ihre T&auml;tigkeit in Z aufnehmen. Beide waren damals Mitglieder einer anderen Steuerberaterkammer X und gaben sich im Internet als in Y t&auml;tige Steuerberater aus.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Steuerberaterkammer, die im &Uuml;brigen gegen den ihr vorgelegten Satzungsentwurf f&uuml;r die Kl&auml;gerin keine Bedenken hat, z&ouml;gerte mit der Anerkennung, weil sie, wie sie der Kl&auml;gerin mitgeteilt hat, nicht die Anerkennungsvoraussetzung gegeben sah, dass der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Gesellschaft &#8211;n&auml;mlich die damals daf&uuml;r offenbar vorgesehene Frau K&#8211; eine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder im Nahbereich derselben habe. Aufgrund vielfacher Er&ouml;rterung dieser Frage und zahlreicher von der Steuerberaterkammer angestellter Ermittlungen lehnte diese schlie&szlig;lich mit Bescheid vom 4.&nbsp;Februar 2010 den Antrag auf Anerkennung der Kl&auml;gerin als Steuerberatungsgesellschaft ab. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Steuerberaterkammer habe die Anerkennung ohne Rechtsversto&szlig; versagt; &quot;gleicherma&szlig;en&quot; seien zum Zeitpunkt der m&uuml;ndlichen Verhandlung die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erf&uuml;llt. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) verlange n&auml;mlich, dass mindestens einer der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer seine Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich unterhalte. Dies sei in dem Zeitpunkt, als die Steuerberaterkammer den Ablehnungsbescheid erlie&szlig;, nicht der Fall gewesen und selbst unter Ber&uuml;cksichtigung des Vortrags in der m&uuml;ndlichen Verhandlung nach wie vor nicht gegeben. Frau K habe zu keinem Zeitpunkt eine berufliche Niederlassung in Z gehabt. Auch K verf&uuml;ge dort derzeit &uuml;ber keine berufliche Niederlassung. Er sei Mitglied der Steuerberaterkammer X und habe in Y seinen Wohnsitz. Er habe nicht substantiiert dargelegt, dass er zus&auml;tzlich in Z steuerberatende Aktivit&auml;ten in einer Weise und in einem Umfang entfalte, dass er auch in Z &uuml;ber eine berufliche Niederlassung verf&uuml;ge. &quot;Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens&quot; m&uuml;ssten die Anerkennungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung erf&uuml;llt sein. Es gen&uuml;ge hiernach nicht, dass K im Anschluss an die Anerkennung der Kl&auml;gerin &#8211;selbst wenn dies unverz&uuml;glich geschehe&#8211; seine berufliche Niederlassung in Z begr&uuml;nde. Die Rechtsprechung verlange, dass &quot;im Grundsatz vorrangig&quot; auf die Verh&auml;ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung &uuml;ber den Anerkennungsantrag abzustellen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen dieses in der Zeitschrift Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 879 ver&ouml;ffentlichte Urteil richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin, die im Wesentlichen wie folgt begr&uuml;ndet wird:<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Es sei im Termin zur m&uuml;ndlichen Verhandlung dezidiert dargelegt worden, dass in der Person des K die Voraussetzungen des &sect;&nbsp;50 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG erf&uuml;llt seien, dieser n&auml;mlich seine berufliche Niederlassung in Z habe. Er habe dazu das Schreiben &uuml;berreicht, mit dem er am Vortag den Steuerberaterkammern Z und X mitgeteilt habe, dass seine berufliche Niederlassung in Z liege. Er habe dar&uuml;ber hinaus mitgeteilt, dass er seit Jahren B&uuml;ror&auml;ume in der M-Stra&szlig;e habe und von dort aus mehrere Steuerverfahren beim FG gef&uuml;hrt habe und dass er auch eine Wohnung in Z besitze. Ferner habe er dem Gericht die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorgelegt. Diesen am Ende der m&uuml;ndlichen Verhandlung gegebenen Tatsachenstand habe das FG seinem Urteil nicht zu Grunde gelegt, sondern diesen &#8211;im Tatbestand des Urteils&#8211; unter Missachtung vorgenannter Ausf&uuml;hrungen und Unterlagen dahin zusammengefasst, dass K &quot;seine anwaltlichen Aktivit&auml;ten &#8230; in Z substanziell ausgeweitet&quot; habe. Das FG sei also offensichtlich schlicht von der Tatsachenlage ausgegangen, die im Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Steuerberaterkammer bestanden habe. Es habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgekl&auml;rt und es habe in diesem Zusammenhang ferner den Anspruch der Kl&auml;gerin auf rechtliches Geh&ouml;r verletzt, indem es den Sachvortrag des K in der m&uuml;ndlichen Verhandlung unber&uuml;cksichtigt gelassen habe; zwischen der Version, die das FG seinem Urteil zu Grunde gelegt habe und dem tats&auml;chlichen Vorgang der Verlegung der beruflichen Niederlassung des K nach Z bestehe ein Unterschied.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin r&uuml;gt ferner die Verletzung des &sect;&nbsp;50 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG und meint, selbst wenn K zum Zeitpunkt der m&uuml;ndlichen Verhandlung eine berufliche Niederlassung in Z noch nicht gehabt h&auml;tte, habe das FG die Steuerberaterkammer verpflichten m&uuml;ssen, sie, ggf. unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine solche Niederlassung rechtzeitig begr&uuml;ndet wird, als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Denn sie habe mehrfach ihre Absicht erkl&auml;rt, dass einer ihrer Gesellschafter vor Aufnahme einer werbenden T&auml;tigkeit der neuen Gesellschaft seine berufliche Niederlassung in Z begr&uuml;nden werde, sofern die Gesellschaft anerkannt werde. Dies gen&uuml;ge als Voraussetzung f&uuml;r die Anerkennung. Das Beharren darauf, dass jene Anerkennungsvoraussetzung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegen m&uuml;sse, f&uuml;hre zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Steuerberaterkammer meint, aus den Ausf&uuml;hrungen des FG ergebe sich, dass dieses auf den Sachstand zum Zeitpunkt der m&uuml;ndlichen Verhandlung abgestellt und die &Uuml;berzeugung gewonnen habe, dass K damals keine berufliche Niederlassung in Z gehabt habe. Die Kl&auml;gerin setze insoweit nur ihre eigene W&uuml;rdigung der des FG entgegen. Die hierzu erhobene R&uuml;ge mangelnder Sachaufkl&auml;rung sei unschl&uuml;ssig, weil nicht dargelegt sei, dass eine weitergehende Sachaufkl&auml;rung beantragt worden sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Steuerberaterkammer der Ansicht, der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer m&uuml;sse bereits im Zeitpunkt der Anerkennung seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft begr&uuml;ndet haben. Aus &sect;&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 StBerG, auf den &sect;&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 StBerG f&uuml;r Steuerberatungsgesellschaften verweise, k&ouml;nne nichts anderes hergeleitet werden. Die Vorschrift bestimme zwar, dass Steuerberater unmittelbar nach ihrer Bestellung eine berufliche Niederlassung begr&uuml;nden m&uuml;ssten, anderenfalls ihre Bestellung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 StBerG zu widerrufen sei. Eine entsprechende Vorschrift f&uuml;r Steuerberatungsgesellschaften bestehe jedoch nicht. Das sei auch nicht erforderlich, weil deren Sitz durch die Eintragung im Handelsregister bestimmt werde. Im &Uuml;brigen k&ouml;nnte die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, wenn der gesch&auml;ftsf&uuml;hrende Steuerberater seine berufliche Niederlassung von deren Sitz wegverlege, nicht widerrufen werden, wenn man nicht die vorherige Begr&uuml;ndung eines solchen Sitzes als Anerkennungsvoraussetzung ansehe. Eine Anerkennung unter der Bedingung einer solchen Sitzbegr&uuml;ndung sehe das StBerG nicht vor; sie sei auch nach &sect;&nbsp;120 der Abgabenordnung (AO) nicht m&ouml;glich.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision ist begr&uuml;ndet und hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Urteils des FG und Zur&uuml;ckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Erfolg (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (&sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO) und ist auch nicht im Ergebnis richtig (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Die Klage ist darauf gerichtet, die Kl&auml;gerin nach Ma&szlig;gabe des &sect;&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Sie ist also eine Verpflichtungsklage. &Uuml;ber sie hatte das FG &#8211;wie es bei Klagen und allemal bei Verpflichtungsklagen grunds&auml;tzlich der Fall ist&#8211; auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sachlage zu entscheiden. Denn soweit die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, wie der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, rechtswidrig und der Kl&auml;ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hat das Gericht nach &sect;&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO die Verpflichtung der Finanzbeh&ouml;rde auszusprechen, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, sofern die Sache spruchreif ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Entscheidung der Beh&ouml;rde, den begehrten Verwaltungsakt nicht zu erlassen, seinerzeit rechtm&auml;&szlig;ig oder rechtswidrig war, sondern ob es im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig ist, dem Kl&auml;ger den begehrten Verwaltungsakt vorzuenthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Gesetz f&uuml;r eine Entscheidung auf einen bestimmten &#8211;vor der Entscheidung des Gerichts liegenden&#8211; Zeitpunkt abstellt (vgl. nur Kopp\/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;113 Rz&nbsp;221&nbsp;f.), wof&uuml;r in dem hier gegebenen Zusammenhang nichts erkennbar ist. Auch aus dem vom FG angef&uuml;hrten Urteil des erkennenden Senats vom 26.&nbsp;September 1989 VII&nbsp;R&nbsp;54\/89 (BFH\/NV 1990, 328) ergibt sich daf&uuml;r nichts. Ob der k&uuml;nftige Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer neu gegr&uuml;ndeten Steuerberatungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt der Anerkennung derselben eine berufliche Niederlassung an deren Sitz begr&uuml;ndet haben muss, hat auch nichts mit der Frage zu tun, ob er eine solche Niederlassung ggf. erst im Laufe eines Streitverfahrens wegen der Anerkennung begr&uuml;nden kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dem Urteil des FG ist nicht in hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass das FG dies beachtet hat. Indes wird schon in den die materiell-rechtliche Pr&uuml;fung gleichsam einleitenden S&auml;tzen (Urteilsabdruck Blatt&nbsp;9 erster Absatz) nicht darauf abgestellt, ob die Kl&auml;gerin &#8211;jetzt&#8211; ein subjektiv-&ouml;ffentliches Recht auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat, sondern ob die Steuerberaterkammer die Anerkennung ohne Rechtsversto&szlig; versagt hat; dass damit nicht auf die Rechtswidrigkeit der Versagung einer solchen Anerkennung nach der gegenw&auml;rtigen, im Zeitpunkt der Entscheidung des FG eingetretenen Sachlage, sondern offenbar auf diejenige im Zeitpunkt der Entscheidung der Steuerberaterkammer abgestellt werden soll, wird zumindest durch den folgenden Satz nahegelegt (&quot;Gleicherma&szlig;en &#8230; &quot;), der dem f&uuml;r das FG offenbar ma&szlig;geblichen Entscheidungsgrund, dass die Steuerberaterkammer rechtm&auml;&szlig;ig entschieden habe, anscheinend nur erg&auml;nzend zur Seite gestellt werden und zum Ausdruck bringen soll, dass die Steuerberaterkammer auch jetzt &#8211;im Zeitpunkt der m&uuml;ndlichen Verhandlung des Gerichts&#8211; nicht anders entscheiden m&uuml;sste.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die schon hierdurch ausgel&ouml;ste Unklarheit in den rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des FG wird u.a. dadurch verst&auml;rkt, dass das FG ausdr&uuml;cklich darauf abstellt, ob die Anerkennungsvoraussetzungen &quot;im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung seitens der zust&auml;ndigen Steuerberaterkammer&quot; erf&uuml;llt waren (Urteilsabdruck Blatt&nbsp;10 Abs.&nbsp;2, Blatt&nbsp;11 Abs.&nbsp;3), und dass es meint, dies sei &quot;im Grundsatz vorrangig&quot; ma&szlig;geblich. Auch die umfangreichen Urteilsausf&uuml;hrungen &uuml;ber die berufliche Niederlassung der Frau K w&auml;ren anderenfalls in der Tat unverst&auml;ndlich.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Selbst wenn man aber mit der Steuerberaterkammer davon ausginge, dass sich das FG bewusst war, dass es (nicht nur im Ausnahmefall und nicht nur nachrangig, sondern) ausschlie&szlig;lich auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ankam, w&auml;re f&uuml;r den erkennenden Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, worauf die dem Urteil des FG zu entnehmende Ansicht beruht, K habe im Zeitpunkt der Entscheidung des FG keine berufliche Niederlassung in Z gehabt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die eingehenden Ausf&uuml;hrungen in dem Urteil zu der beruflichen Bet&auml;tigung der Frau K, die im Zeitpunkt der m&uuml;ndlichen Verhandlung des FG bereits verstorben war und deshalb f&uuml;r die Entscheidung des Gerichts keine Rolle spielen konnte, besagen &uuml;ber das Bestehen einer beruflichen Niederlassung des K nichts. Die in Blatt&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 des Urteilsabdrucks getroffene Feststellung, K sei Mitglied der Steuerberaterkammer X, und der im weiteren Verlauf dieses Absatzes enthaltene Hinweis, er sei in dem von der Steuerberaterkammer gef&uuml;hrten Berufsregister nicht gef&uuml;hrt, tr&auml;gt die Schlussfolgerung des FG nicht, weil K in der m&uuml;ndlichen Verhandlung gerade vorgetragen hatte, er habe erst am Vortag den Kammern die Verlegung seiner beruflichen Niederlassung mitgeteilt. Dass dies unzutreffend ist, hat das FG nicht angenommen. Hierf&uuml;r hatte es auch nicht ohne Weiteres Anlass. Dass der Kl&auml;ger &uuml;ber die erforderlichen s&auml;chlichen Voraussetzungen verf&uuml;gte, um von Z aus einer beruflichen T&auml;tigkeit als Steuerberater nachgehen zu k&ouml;nnen, hatte er im Wesentlichen unwidersprochen vorgetragen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Da es deshalb schon zweifelhaft erscheint, ob die Ansicht des FG, K habe selbst im Zeitpunkt der m&uuml;ndlichen Verhandlung noch keine berufliche Niederlassung in Z gehabt, trotz dieser Bedenken gegen ihre Nachvollziehbarkeit als eine den erkennenden Senat nach &sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindende tats&auml;chliche Feststellung angesehen werden kann, mag dahinstehen, ob die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen R&uuml;gen der Verletzung formellen Rechts (unzureichende Sachaufkl&auml;rung, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;r) durchgreifen k&ouml;nnten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass zu einer schl&uuml;ssigen R&uuml;ge u.a. die Darlegung geh&ouml;rte, mit welchen Beweismitteln das FG (konkrete) Tatsachen h&auml;tte aufkl&auml;ren sollen, und dass grunds&auml;tzlich davon auszugehen ist, dass ein rechtstaatliches Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen bei seiner Entscheidung w&uuml;rdigt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. All dies kann aber letztlich dahinstehen, weil das Urteil des FG noch aus einem anderen Grund Bundesrecht verletzt und deshalb keinen Bestand haben kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Voraussetzung f&uuml;r die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist nach &sect;&nbsp;50 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StBerG u.a., dass die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer Steuerberater sind; mindestens ein Steuerberater, der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben, wie &sect;&nbsp;50 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG dem hinzuf&uuml;gt. Diese Vorschrift ist &#8211;anders als die Steuerberaterkammer meint&#8211; nicht gleichsam handlungsbezogen auf den (Verwaltungs-)Akt der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft zu beziehen, sondern bringt &#8211;gleichsam zustandsbezogen&#8211; zum Ausdruck, dass mindestens einer der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft unterhalten muss. Diese muss vor Aufnahme einer werbenden T&auml;tigkeit der Gesellschaft begr&uuml;ndet werden. Die Anerkennung der Gesellschaft kann jedoch erfolgen, ohne dass eine solche Niederlassung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung &uuml;ber den Anerkennungsantrag unterhalten wird, sofern es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begr&uuml;nden und zu unterhalten, mithin eine prognostische Einsch&auml;tzung (dazu schon Senatsurteil in BFH\/NV 1990, 328) ergibt, dass die Anerkennung keinen Bestand haben k&ouml;nnte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Ein anderes Verst&auml;ndnis der Vorschrift zw&auml;nge, wie die Revision mit Recht geltend macht, eine von einem bisher an einem anderen Ort t&auml;tigen Steuerberater gegr&uuml;ndete neue Steuerberatungsgesellschaft dazu, ihren k&uuml;nftigen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zu veranlassen, seine berufliche Niederlassung am Sitz der k&uuml;nftigen Gesellschaft zu begr&uuml;nden, obwohl diese noch nicht werbend t&auml;tig werden kann und m&ouml;glicherweise nicht einmal sicher ist, ob sie &uuml;berhaupt anerkannt wird. Ein solches Erschwernis der Gr&uuml;ndung von Steuerberatungsgesellschaften dem Gesetz zu entnehmen, entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats weder einem zutreffenden Verst&auml;ndnis von der Reichweite des Grundrechts der Berufsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit noch ist es durch die Belange eines Schutzes der Steuerrechtspflege geboten, zumal das Gesetz Steuerberatern die Begr&uuml;ndung einer beruflichen Niederlassung ebenfalls erst unmittelbar nach ihrer Bestellung abverlangt (&sect;&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StBerG) und sich f&uuml;r den Fall, dass der Steuerberater dem nicht nachkommt, mit der M&ouml;glichkeit eines Widerrufs seiner Bestellung begn&uuml;gt (&sect;&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 StBerG). &Uuml;berdies kann die Steuerberaterkammer in der Regel ausreichend sicherstellen, dass die k&uuml;nftige Steuerberatungsgesellschaft den Anforderungen des &sect;&nbsp;50 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG gen&uuml;gen wird, indem sie die Ernsthaftigkeit der Absicht des als k&uuml;nftigen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer vorgesehenen Steuerberaters, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft zu begr&uuml;nden und daf&uuml;r ggf. von anderswoher zu verlegen, anhand der daf&uuml;r einschl&auml;gigen Indizien pr&uuml;ft. Wenn sie insofern letzte Zweifel nicht auszur&auml;umen vermag, kann sie die Anerkennung der Gesellschaft von vornherein unter die aufschiebende Bedingung stellen, dass sie ihre werbende T&auml;tigkeit erst entfalten darf, wenn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft tats&auml;chlich begr&uuml;ndet hat. Einen Verwaltungsakt unter eine solche Bedingung zu stellen, l&auml;sst &sect;&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 AO auch dann zu, wenn es sich &#8211;wie hier&#8211; nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sofern &#8211;was bei einer solchen Bedingung der Fall w&auml;re&#8211; die Bedingung lediglich sicherstellen soll, dass die Voraussetzungen f&uuml;r den Erlass des betreffenden Verwaltungsaktes tats&auml;chlich vorliegen, bevor von diesem Gebrauch gemacht wird. Die offenbar von der Steuerberaterkammer gehegte Bef&uuml;rchtung, eine Anerkennung erteilen und alsbald feststellen zu m&uuml;ssen, dass die vorgebliche Absicht der Begr&uuml;ndung einer beruflichen Niederlassung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers nicht verwirklicht wird, rechtfertigt eine andere Beurteilung umso weniger, als ein in diesem Falle notwendiges Widerrufsverfahren sich nicht wesentlich sicherer durch das Beharren auf einer vorherigen Begr&uuml;ndung der Niederlassung vermeiden l&auml;sst, welche im Allgemeinen ohne Weiteres sofort wieder aufgel&ouml;st werden k&ouml;nnte, wenn sie nur zum Schein begr&uuml;ndet worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Ob im Streitfall davon ausgegangen werden kann, dass eine hinreichende Gew&auml;hr daf&uuml;r besteht, dass K bei Anerkennung der Gesellschaft unverz&uuml;glich alles das unternimmt, was &uuml;ber die vorgenannte Mitteilung an die Steuerberaterkammer, die Verf&uuml;gbarkeit einer Wohnung f&uuml;r den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer am Ort der Gesellschaft sowie den Abschluss einer Versicherung hinaus zur Begr&uuml;ndung einer beruflichen Niederlassung i.S. des &sect;&nbsp;50 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG erforderlich ist, hat das FG bei seiner Entscheidung nicht gepr&uuml;ft. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Dabei wird es sich dar&uuml;ber Klarheit verschaffen m&uuml;ssen, welche &uuml;ber Vorgenanntes hinausgehenden Anforderungen an die Begr&uuml;ndung einer beruflichen Niederlassung gem&auml;&szlig; vorgenannter Vorschrift im Einzelnen zu stellen sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der erkennende Senat kann einstweilen davon absehen, dazu in rechtlicher Hinsicht n&auml;her Stellung zu nehmen. Er weist jedoch darauf hin, dass der Annahme, ein Steuerberater habe seine berufliche Niederlassung in Z, schwerlich abtr&auml;glich sein d&uuml;rfte, dass er auch in Y eine Wohnung besitzt. Ferner mag nicht unerw&auml;hnt bleiben, dass es im Rahmen der dem FG zustehenden Freiheit der Beweisw&uuml;rdigung als ein wichtiges Indiz f&uuml;r die mangelnde Absicht, eine berufliche Niederlassung zu schaffen, angesehen werden k&ouml;nnte, wenn der k&uuml;nftige Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer daf&uuml;r erforderliche Ma&szlig;nahmen nicht oder allenfalls gleichsam in letzter Minute ergreift, obwohl keinerlei ernsthafter Anlass daf&uuml;r bestanden hat, daran zu zweifeln, dass bei Begr&uuml;ndung der erforderlichen Niederlassung die Anerkennung der Gesellschaft von der Kammer sofort ausgesprochen w&uuml;rde. Den Streitfall unter diesem Gesichtspunkt zu w&uuml;rdigen, muss indes dem FG als Tatsachengericht &uuml;berlassen werden. Es wird ggf. der Steuerberaterkammer gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;101 Satz&nbsp;2 FGO Gelegenheit zu geben haben, &uuml;ber die Beif&uuml;gung vorgenannter Bedingung nach ihrem Ermessen zu entscheiden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.8.2013, VII R 15\/12 Berufliche Niederlassung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer Steuerberatungsgesellschaft als Anerkennungsvoraussetzung Leits&auml;tze Eine Steuerberatungsgesellschaft kann auch dann anerkannt werden, wenn die erforderliche berufliche Niederlassung ihres Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers am Ort der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich im Zeitpunkt der Entscheidung &uuml;ber den Anerkennungsantrag noch nicht unterhalten wird, sofern es nicht erkennbar an der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-15-12-berufliche-niederlassung-des-geschaeftsfuehrers-einer-steuerberatungsgesellschaft-als-anerkennungsvoraussetzung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;15\/12 &#8211; Berufliche Niederlassung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers einer Steuerberatungsgesellschaft als Anerkennungsvoraussetzung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-60934","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60934","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=60934"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60934\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=60934"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=60934"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=60934"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}