{"id":60992,"date":"1990-08-07T11:37:31","date_gmt":"1990-08-07T09:37:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=60992"},"modified":"2013-11-12T11:38:27","modified_gmt":"2013-11-12T09:38:27","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-40_87-bstbl-1990-ii-s-1077","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-40_87-bstbl-1990-ii-s-1077\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 40\/87)     BStBl. 1990 II S. 1077"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 40\/87) BStBl. 1990 II S. 1077<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wechselkredite zur Finanzierung von Warengesch\u00e4ften, in die eine Delkredere-Genossenschaft eingeschaltet ist, sind in H\u00f6he des Mindestbestandes Dauerschulden, wenn die Wechselkredite auf Grund eines Rahmenabkommens gew\u00e4hrt werden und wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Erl\u00f6se aus dem Weiterverkauf der kreditierten Waren f\u00fcr die Wechself\u00e4lligkeit keine Bedeutung hat.<\/strong><\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1987, 517)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine GmbH und Co. KG &#8211; betreibt eine Lebensmittelgro\u00dfhandlung. Sie ist in dieser Eigenschaft auch Mitglied der X-eGmbH (eG), einer sog. Delkredere-Genossenschaft, die im Gesch\u00e4ftsverkehr der Lebensmittelgro\u00dfh\u00e4ndler und deren Warenlieferanten als Finanzierungs- und Abrechnungsstelle zwischengeschaltet ist. Ausschlie\u00dflicher satzungsm\u00e4\u00dfiger Zweck ist die wirtschaftliche F\u00f6rderung und Betreuung der Genossenschaftsmitglieder. Entsprechend dieser Zweckbestimmung erbringt sie Leistungen dadurch, da\u00df sie<\/p>\n<p>&#8211; ihren Mitgliedsfirmen g\u00fcnstigere Einkaufsbedingungen verschafft, indem sie bei leistungsf\u00e4higen Lieferanten durch sog. Delkredere-Abkommen die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft f\u00fcr die Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder aus Warenbez\u00fcgen \u00fcbernimmt und die zentrale Regulierung der Warenrechnungen garantiert;<\/p>\n<p>&#8211; die Mitgliedsfirmen von der Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber den Vertragslieferanten befreit und ihnen gleichzeitig dauernde kurzfristige Buch- bzw. Wechselkredite einr\u00e4umt; das bei der Kreditierung angewandte Verfahren ist in den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der eG festgelegt.<\/p>\n<p>Aus diesen allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ergibt sich, da\u00df die eG die ihr von den Vertragslieferanten zugeleiteten, auf den Namen des jeweiligen Gro\u00dfh\u00e4ndlers lautenden Warenrechnungen sammelt und diese unter Beif\u00fcgung einer Aufstellung mit Endsummenausweis in Zeitabst\u00e4nden von 10 Tagen &#8211; sp\u00e4ter einer Woche &#8211; (Abrechnungszeitraum) an ihre Mitgliedsfirmen weiterleitet. Die Warenrechnungen werden von der eG bei F\u00e4lligkeit unter optimaler Ausnutzung der mit den Lieferanten vereinbarten Rabatte und Skontierungsm\u00f6glichkeiten bezahlt und &#8211; wenn die Betr\u00e4ge nicht sofort im Bankabbuchungsverfahren eingezogen werden &#8211; den Mitgliedsfirmen mit dem Sammelbetrag laut Abrechnungsliste auf bankm\u00e4\u00dfig gef\u00fchrten Abrechnungskonten belastet. Nach Zahlung der Warenlieferungen durch die eG gehen die Lieferantenforderungen &#8211; und zwar in H\u00f6he des jeweiligen Saldos zugunsten des Lieferanten &#8211; auf die eG \u00fcber. Die Lieferanten sind verpflichtet, sich das Eigentum an den verkauften Gegenst\u00e4nden vorzubehalten.<\/p>\n<p>Die durch den Weiterverkauf erlangten Forderungen werden vorab an die eG abgetreten. Die Mitgliedsfirma ist widerruflich zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen f\u00fcr Rechnung der eG berechtigt. Die Einziehungsbefugnis der eG bleibt unber\u00fchrt. Auf Verlangen hat die Mitgliedsfirma die Schuldner der abgetretenen Forderungen der eG mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.<\/p>\n<p>Die Mitgliedsfirmen k\u00f6nnen die periodische Sammelrechnung wahlweise ganz oder teilweise auch durch Hingabe eines Wechselakzepts begleichen, wenn ihnen vorher und nach Pr\u00fcfung im Einzelfall von der eG ein Wechselkredit einger\u00e4umt worden ist. Wird der Wechselkredit beansprucht, legt die Abrechnungsstelle der Periodenabrechnung ein vorbereitetes Wechselformular bei, in dem die eG als Wechselaussteller, die Mitgliedsfirma als Bezogener angegeben ist. Der Wechsel wird von der Mitgliedsfirma akzeptiert, an die eG zahlungshalber zur\u00fcckgesandt und von dieser bei ihrer Vertragsbank zum Diskont gegeben.<\/p>\n<p>Die Wechsel haben jeweils festgelegte Laufzeiten (h\u00f6chstens 90 Tage). Der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Weiterverkauf der kreditierten Waren hat f\u00fcr die Wechself\u00e4lligkeit keine Bedeutung. Die H\u00f6he des m\u00f6glichen Wechselkredits richtet sich nach der Zahl und H\u00f6he der gleichzeitig umlaufenden Wechsel, deren H\u00f6chstzahl auf 6 Akzepte (ab 1978 auf 8 Akzepte) festgelegt ist. Der Wechselkredit darf ferner den vorher festgelegten Kreditrahmen nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Eine Prolongation der Wechsel sehen die Wechselkreditbedingungen nicht vor. Durch die \u00dcberschneidung der Laufzeiten der Wechsel ist es den Mitgliedsfirmen jedoch m\u00f6glich, den ihnen einger\u00e4umten Wechselkredit dauernd in einer bestimmten H\u00f6he in Anspruch zu nehmen. Der der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Kreditrahmen betrug bis einschlie\u00dflich 1979 5 Mio DM und ab 1980 7 Mio DM. Er wurde in den Streitjahren mit folgenden Mindestbetr\u00e4gen dauernd in Anspruch genommen:<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mindeststand\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hierf\u00fcr aufgewendete Zinsen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">1977\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 4.197.000 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 198.400 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">1978\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3.023.000 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 114.800 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"607\">1979\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3.023.000 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 223.300 DM.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der den Mitgliedsfirmen von der eG neben diesem Wechselkredit \u00fcber das jeweilige Abrechnungskonto gew\u00e4hrte Buchkredit betrug in den Zeiten des Wechselkreditmindestbestandes jeweils null DM.<\/p>\n<p>In der Zeit ab 1. Januar 1978 wurden die Aufgaben der eG hinsichtlich des Delkrederes und der Abrechnung mit den Vertragslieferanten von der Y-GmbH &amp; Co. KG (Y-KG) in S wahrgenommen. Im Verh\u00e4ltnis der eG zu ihren Mitgliedsfirmen ergaben sich dadurch keine \u00c4nderungen. Die Wareneink\u00e4ufe der Mitgliedsfirmen wurden wie bisher von der eG selbst finanziert. \u00dcber das Abrechnungskonto der einzelnen Mitgliedsfirmen wurden nun aber auch Handelsgesch\u00e4fte mit der Y-KG und mit einer weiteren Firma in S, gebucht, die diese selbst mit den Mitgliedsfirmen get\u00e4tigt haben. Die Kl\u00e4gerin bezog von diesen Firmen zus\u00e4tzlich Waren im Wert von 521.000 DM (1978) und 5.291.000 DM (1979).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte im Anschlu\u00df an eine im Jahr 1981 durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung den jeweiligen Mindestbestand des von der eG gew\u00e4hrten Wechselkredits als Dauerschuld und die hierf\u00fcr aufgewendeten Zinsen als Dauerschuldzinsen i.S. von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 und \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das FA ging dabei davon aus, da\u00df es sich nicht um Wareneinzelkredite, sondern ihrem Charakter nach um Kontokorrentkredite handele, die zur leichteren Refinanzierbarkeit als Wechselkredite ausgestaltet wurden. Der Zusammenhang der Wareneink\u00e4ufe und der Wechselkreditierung sei auch dadurch gel\u00f6st, da\u00df entsprechend den Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers die Umschlagsh\u00e4ufigkeit des Warenlagers nur 35 Tage, die Wechsellaufzeit aber 90 Tage betrage; in der Zwischenzeit stehe der Kl\u00e4gerin ein dauernder Betriebsmittelkredit zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, da\u00df die Wechselkredite keine Dauerschulden, sondern kurzfristige Verbindlichkeiten sind. Sie macht insbesondere geltend:<\/p>\n<p>&#8211; Bei der Beurteilung sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Wahrnehmung des Delkredere und die Finanzierung der Wareneink\u00e4ufe nur eine der verschiedenen Aufgaben der eG gewesen sei. Bei Beachtung des \u00fcbrigen Aufgabenbereichs habe die eG eine einem Lieferanten ann\u00e4hernd vergleichbare Stellung.<\/p>\n<p>&#8211; Diese Stellung zeige sich insbesondere auch darin, da\u00df die eG auf Grund der vorliegenden Delkredere-, Verrechnungs- und Verkaufsf\u00f6rderungsabkommen direkt in den Liefer-(Finanzierungsvorgang) eingeschaltet sei. In keinem Fall k\u00f6nne sie mit der Stellung einer Wechselkredit gew\u00e4hrenden Bank verglichen werden.<\/p>\n<p>&#8211; Es liege im Streitfall auch kein Kontokorrentkreditverh\u00e4ltnis vor. Denn die Mitgliedsfirma sei nicht berechtigt, einen beliebigen Betrag im Rahmen eines Obligos stehen zu lassen, einen anderen Betrag aber zu begleichen. Soweit ein Saldo entstehe, sei dieser sofort und in voller H\u00f6he abzudecken. Das gelte auch bei der Hingabe von Wechseln.<\/p>\n<p>Die unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr 1977 bis 1979 wurden vom FA entsprechend dessen Auffassung ge\u00e4ndert. Der einheitliche Gewerbesteuerme\u00dfbetrag wurde f\u00fcr 1977 mit 120.313 DM, f\u00fcr 1978 mit 83.607 DM und f\u00fcr 1979 mit 79.034 DM festgesetzt. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Gewerbesteuerme\u00dfbetr\u00e4ge auf 104.932 DM f\u00fcr 1977, 73.687 DM f\u00fcr 1978 und 64.139 DM f\u00fcr 1979 herab. Das FG sah in den von der eG gew\u00e4hrten Wechselkrediten keine Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Das Urteil des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 517 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG. Das FG habe zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang von der Kreditaufnahme bis zum Ende der Abwicklung jedes einzelnen Warengesch\u00e4fts als gegeben angesehen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage gegen die einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1977 bis 1979 in Gestalt der Einspruchsentscheidung abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt daran fest, da\u00df die von der eG gew\u00e4hrten Wechselkredite keine Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts sind. Einen f\u00f6rmlichen Antrag hat sie nicht gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung der Streitjahre werden zur Berechnung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Zinsen f\u00fcr Schulden wieder hinzugerechnet, die &#8211; bezogen auf den Streitfall &#8211; der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen. Dementsprechend sind nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zur Berechnung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die bei seiner Ermittlung abgezogenen Verbindlichkeiten wieder hinzuzurechnen, die den Schuldzinsen i.S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG entsprechen.<\/p>\n<p>Schulden dienen der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals, wenn der Gegenwert der Schulden auf Grund ihrer tats\u00e4chlichen Laufzeit das Betriebskapital f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit verst\u00e4rkt. Den Gegensatz dazu bilden die laufenden Verbindlichkeiten, die im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art des Gesch\u00e4ftsvorfalls \u00fcblichen Frist getilgt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. April 1981 IV R 24\/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481 m.w.N.).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Unterscheidung von Dauerschulden i.S. von \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG einerseits und den laufenden Verbindlichkeiten andererseits ist in erster Linie der &#8222;Charakter der Schuld&#8220; ma\u00dfgeblich. Danach ist regelm\u00e4\u00dfig eine laufende Verbindlichkeit gegeben, wenn die Schuld mit nach der Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen, insbesondere mit dem Erwerb und der Ver\u00e4u\u00dferung von Umlaufverm\u00f6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 6. November 1985 I R 297\/82, BFHE 146, 91, BStBl II 1986, 415). Der Zusammenhang mit dem einzelnen Gesch\u00e4ftsvorfall und dem in Anspruch genommenen Kredit mu\u00df vertraglich begr\u00fcndet und bei der Abwicklung des Kredits auch tats\u00e4chlich gewahrt werden (BFH-Urteile vom 25. Juli 1961 I 54\/60 U, BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; vom 23. Februar 1967 IV 344\/65, BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322).<\/p>\n<p>Dagegen sind allgemeine Gesch\u00e4ftskredite, d.h. Schulden, die insbesondere der Beschaffung des f\u00fcr das Unternehmen erforderlichen Anlageverm\u00f6gens dienen, ihrem Charakter nach regelm\u00e4\u00dfig keine laufenden Verbindlichkeiten, sondern Dauerschulden, und zwar jedenfalls dann, wenn ihre Laufzeit 12 Monate \u00fcbersteigt (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481). Verbindlichkeiten aus einem allgemeinen Gesch\u00e4ftskredit, den eine Bank f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit bis zu einer bestimmten H\u00f6chstgrenze einr\u00e4umt, sind auch dann keine Schulden aus laufendem Gesch\u00e4ftsbetrieb, wenn die Beteiligten den Kredit zwar zur Finanzierung von Warengesch\u00e4ften gew\u00e4hrt und aufgenommen haben, die enge wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung zwischen dem Kredit und den einzelnen Gesch\u00e4ften aber nicht gegeben und nicht nachpr\u00fcfbar ist (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1959 I 172\/58 U, BFHE 70, 137, BStBl III 1960, 51; in BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; vom 11. Dezember 1986 IV R 185\/83, BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443).<\/p>\n<p>Wechselverbindlichkeiten sind regelm\u00e4\u00dfig von einem Grundschuldverh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig. Ihr Charakter l\u00e4\u00dft sich zutreffend nur bestimmen, wenn das Grundschuldverh\u00e4ltnis in die Betrachtung mit einbezogen wird. Die von der Kl\u00e4gerin gegebenen Akzepte lie\u00dfen zivilrechtlich die Kaufpreisverbindlichkeiten unber\u00fchrt. Diese wurden durch die Hingabe der Akzepte nicht getilgt. Denn die Hingabe eines Wechsels zur Bezahlung einer Schuld bedeutet im kaufm\u00e4nnischen Verkehr im Zweifel nur eine Leistung erf\u00fcllungshalber (\u00a7 364 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -; BFH-Urteile vom 15. November 1983 VIII R 179\/83, BFHE 140, 96, BStBl II 1984, 213; in BFHE 70, 137, BStBl III 1960, 51; vom 28. Juni 1978 I R 81\/75, BFHE 125, 564, BStBl II 1978, 651; vom 19. Januar 1984 IV R 26\/81, BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376; Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 8 Nr. 1 Anm. 99; Bl\u00fcmich\/Hofmeister, Einkommensteuergesetz\/K\u00f6rperschaftsteuergesetz\/Gewerbesteuergesetz, 13. Aufl., \u00a7 8 GewStG, Anm. 90 Stichwort Wechselverbindlichkeiten; Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, K\u00f6ln 1990, S. 255 f.). Demgem\u00e4\u00df ist bei Wechselkrediten, denen Warenlieferungen zugrunde liegen, nach den f\u00fcr Warenkredite ma\u00dfgebenden Grunds\u00e4tzen zu beurteilen, ob laufende Verbindlichkeiten oder Dauerschulden gegeben sind.<\/p>\n<p>2. Das FG ist von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen, hat sie aber nicht zutreffend auf den Streitfall angewandt.<\/p>\n<p>a) Zu Recht geht das FG bei seiner Beurteilung, ob die Wechselkredite als laufende Verbindlichkeiten oder als Dauerschulden zu beurteilen sind, vom Grundgesch\u00e4ft aus. Zutreffend f\u00fchrt das FG aus, die Bestimmung eines Kreditrahmens bedeute noch keine Mindestkreditgew\u00e4hrung, sondern k\u00f6nne eine Begrenzung der Kreditierung einzelner Warengesch\u00e4fte auf einen bestimmten H\u00f6chstbetrag sein. Zutreffend ist auch die Auffassung des FG, da\u00df Kontokorrentschulden im allgemeinen laufende Schulden sind und da\u00df auch bei einem Kontokorrentverh\u00e4ltnis oder kontokorrent\u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnis ein Kredit nicht als Dauerschuld anzusehen ist, wenn der Kredit zur Abdeckung von kurzfristigen Verbindlichkeiten dient und hierf\u00fcr ein entsprechender Nachweis gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das FG aber entschieden, sowohl bei Aufnahme und Abwicklung des Kredits sei nachgewiesen, da\u00df den Wechselkrediten lediglich kurzfristige Warenverbindlichkeiten zugrunde liegen. Auf Grund der allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der eG, der Bedingungen f\u00fcr die Wechselkredite und der Abwicklung der Wechselgesch\u00e4fte stand der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren im Gegenteil ein allgemeiner Gesch\u00e4ftskredit zur Verf\u00fcgung, der nicht nur vor\u00fcbergehend zur Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals der Kl\u00e4gerin diente und in H\u00f6he des Mindestbestandes als Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuerrechts zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Der Zusammenhang der Wechselkredite mit kurzfristigen Warenverbindlichkeiten ist zwar f\u00fcr die Aufnahme des Kredits gef\u00fchrt worden, nicht jedoch f\u00fcr die Abwicklung des Kredits. Mit Deutlichkeit ergibt sich dies aus der Tatsache, da\u00df die Laufzeit des Kredits durch den Eingang der Erl\u00f6se aus dem Warenverkauf der Kl\u00e4gerin nicht beeinflu\u00dft wurde. Das FG hat hierzu festgestellt, da\u00df der Zeitpunkt des Geldeingangs auf Grund des Weiterverkaufs der kreditierten Waren f\u00fcr die Wechself\u00e4lligkeit keine Bedeutung hatte. Die Lieferantenrechnungen wurden von der eG unabh\u00e4ngig vom Eingang der Erl\u00f6se aus dem Verkauf der Waren durch die Kl\u00e4gerin und unabh\u00e4ngig von der Laufzeit der Wechsel bei F\u00e4lligkeit der Lieferantenrechnungen bezahlt. Mu\u00df der Wechsel erst im Zeitpunkt der vorher vereinbarten F\u00e4lligkeit eingel\u00f6st werden, so handelt es sich nicht mehr um Verbindlichkeiten im laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr, sondern um Dauerschulden (gl. A. Lenski\/Steinberg, a.a.O., \u00a7 8 Nr. 1 Anm. 100).<\/p>\n<p>b) Das FG hat seine Entscheidung wesentlich auf das BFH-Urteil vom 22. Juni 1965 I 202\/64 U (BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484) gest\u00fctzt. In diesem Urteil war zwar auch zu entscheiden, ob Wechselkredite als Dauerschulden zu beurteilen sind. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch in einem wesentlichen Punkt vom Streitfall.<\/p>\n<p>Dem BFH-Urteil in BFHE 82, 657, BStBl III 1965, 484 lagen Wechsel zugrunde, bei denen der Abnehmer der Waren Bezogener und der Lieferant Aussteller waren. Der IV. Senat des BFH hat gegen diese Entscheidung im Urteil in BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322 Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, ihr aber f\u00fcr den entschiedenen Sachverhalt zugestimmt, weil die Lieferanten die Wechsel als Aussteller unterschrieben und mit einem Indossament versehen h\u00e4tten. Es sei unwahrscheinlich, da\u00df ein Lieferant \u00fcber die reine Warenfinanzierung hinaus f\u00fcr seine Abnehmer eine wechselm\u00e4\u00dfige Haftung \u00fcbernehme.<\/p>\n<p>Mit dem IV. Senat ist der erkennende Senat der Auffassung, da\u00df die Laufzeit einer Wechselverbindlichkeit mit der Laufzeit einer Warenverbindlichkeit &#8211; aber nur unter dieser Voraussetzung &#8211; gleichgestellt werden kann, wenn der Wechsel vom Warenlieferanten ausgestellt wird. Ein Warenlieferant wird zwar seine Warenlieferung kreditieren, seinem Abnehmer aber im Regelfall nicht einen allgemeinen Gesch\u00e4ftskredit gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Wechselkredite, in denen die eG Aussteller der Wechsel ist, k\u00f6nnen entgegen der Auffassung des FG nicht Wechselkrediten gleichgestellt werden, in denen ein Warenlieferant Aussteller des Wechsels ist. Der Aufgabenkreis der eG ist ein anderer als der eines Warenlieferanten.<\/p>\n<p>Die eG liefert keine Waren. Ihre Aufgabe ist es, ihren Mitgliedsfirmen g\u00fcnstige Einkaufsbedingungen zu verschaffen, gleichzeitig aber auch B\u00fcrgschaften zu \u00fcbernehmen und den Wareneinkauf ihrer Mitglieder durch Buch- und Wechselkredite zu erleichtern. Die eG hat damit eine Funktion, die mit der eines Warenlieferanten nicht \u00fcbereinstimmt. Ihre Funktion ist nicht der Absatz selbst hergestellter oder gekaufter Waren, sondern die Vermittlung von g\u00fcnstigen Einkaufsbedingungen f\u00fcr ihre Mitglieder und &#8211; anders als ein Warenlieferant &#8211; die Wahrnehmung allgemeiner Finanzierungsaufgaben.<\/p>\n<p>c) Das FG beruft sich f\u00fcr seine Auffassung zu Unrecht auch auf die BFH-Urteile vom 4. Juli 1969 VI R 276\/66 (BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712) und vom 12. Juni 1975 IV R 34\/72 (BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784, mit zust. Anm. Mittelbach, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 8 Ziff. 1 Rechtsspruch 90). In beiden F\u00e4llen ging es ebenfalls um Kredite, die ein Lieferant seinem Abnehmer gew\u00e4hrt hatte; ein Umstand, der im Streitfall gerade nicht gegeben ist. In beiden Entscheidungen wird betont, da\u00df es sich um die Kreditierung durch Lieferanten handelt, da\u00df diese Kredite nach anderen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen sind als sonstige Kredite und da\u00df die Kreditgew\u00e4hrung durch einen Lieferanten einer Kreditgew\u00e4hrung, in die ein Dritter eingeschaltet ist, nicht gleichgesetzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>d) Auch die Berufung des FG auf das BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 1966 I 33\/65 (BFHE 85, 192, BStBl III 1966, 280) geht nach Auffassung des Senats fehl. In diesem Urteil ist f\u00fcr den damaligen Streitfall ausgef\u00fchrt, da\u00df die Wechselschuld den einzelnen Warenverbindlichkeiten, die durchg\u00e4ngig kurzfristig waren, nach Umfang und Zeitdauer genau entspreche. Die zusammengeh\u00f6rigen Waren- und Finanzierungsvorg\u00e4nge lie\u00dfen sich jederzeit individualisieren und nachweisen, Umst\u00e4nde, die im Streitfall nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>e) Eine andere Beurteilung der Kreditgew\u00e4hrung durch die eG ist auch nicht deshalb geboten, weil die Forderungen aus dem Warenverkauf nach den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der eG an diese abgetreten wurden. Eine Abtretung der Erl\u00f6se aus dem Warenverkauf an den Kreditgeber spricht zwar daf\u00fcr, einen Kredit nicht als Dauerschuld, sondern als kurzfristige Verbindlichkeit zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 185\/83, BFHE 149, 248, 252, BStBl II 1987, 443 m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze erm\u00f6glichen im Streitfall keine andere Entscheidung. Die Regelung in den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen \u00fcber die Abtretung der Forderungen aus dem Warenverkauf hatte in den Streitjahren keine praktische Bedeutung. Die Schuldner der Kl\u00e4gerin, denen die Abtretung der Forderungen aus dem Warenverkauf nicht bekannt war, zahlten die Erl\u00f6se aus den Warenverk\u00e4ufen nicht an die eG, sondern an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 40\/87) BStBl. 1990 II S. 1077 Wechselkredite zur Finanzierung von Warengesch\u00e4ften, in die eine Delkredere-Genossenschaft eingeschaltet ist, sind in H\u00f6he des Mindestbestandes Dauerschulden, wenn die Wechselkredite auf Grund eines Rahmenabkommens gew\u00e4hrt werden und wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Erl\u00f6se aus dem Weiterverkauf der kreditierten Waren f\u00fcr die Wechself\u00e4lligkeit keine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-40_87-bstbl-1990-ii-s-1077\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 40\/87)     BStBl. 1990 II S. 1077<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-60992","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60992","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=60992"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/60992\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=60992"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=60992"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=60992"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}