{"id":61028,"date":"2006-11-22T10:35:31","date_gmt":"2006-11-22T08:35:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=61028"},"modified":"2013-11-28T10:56:14","modified_gmt":"2013-11-28T08:56:14","slug":"bfh-urteil-vom-22-11-2006-x-r-1_05-bstbl-2007-ii-s-304","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-11-2006-x-r-1_05-bstbl-2007-ii-s-304\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.11.2006 \t(X&nbsp;R&nbsp;1\/05) BStBl. 2007 II S. 304"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X\u00a0R\u00a01\/05) BStBl. 2007 II S. 304<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Aufwendungen f\u00fcr einen zugleich als B\u00fcroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches h\u00e4usliches B\u00fcro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zur\u00fccktritt.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Wird der betrieblich genutzte Raum nicht \u00fcberwiegend durch seine Funktion und Ausstattung als h\u00e4usliches B\u00fcro gepr\u00e4gt, so ist bei der Berechnung der Raumkosten der betriebliche Nutzungsanteil im Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4che des Raumes zur Gesamtfl\u00e4che aller R\u00e4ume des Geb\u00e4udes einschlie\u00dflich der Nebenr\u00e4ume zu ermitteln (Fortf\u00fchrung des Senatsurteils vom 5.\u00a0September 1990 X\u00a0R\u00a03\/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: S\u00e4chsisches FG vom 31.\u00a0M\u00e4rz 2004 7 K 655\/01<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden als Eheleute zur Einkommensteuer des Streitjahrs 1998 zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb als Handelsvertreter f\u00fcr Werbe- und Dekorationsmittel, Preisauszeichnungssysteme und Verpackungsmittel. Zur Lagerung seines Warensortiments sowie zur Durchf\u00fchrung administrativer T\u00e4tigkeiten nutzte der Kl\u00e4ger einen 35\u00a0qm gro\u00dfen Raum im Keller des von den Kl\u00e4gern bewohnten Einfamilienhauses. Der Kl\u00e4ger bezifferte die Gesamtkosten f\u00fcr diesen Raum auf 12.694\u00a0DM; hiervon machte er in seiner Gewinnermittlung den nach seiner Berechnung auf die Lagerfl\u00e4che (25\u00a0qm) entfallenden Anteil (9.067\u00a0DM) in vollem Umfang und den auf die Fl\u00e4che des Arbeitsbereichs (10\u00a0qm) entfallenden Anteil (3.627\u00a0DM) in H\u00f6he von 2.400\u00a0DM als Betriebsausgaben geltend. Demgegen\u00fcber erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) unter Hinweis auf die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a03 Halbsatz\u00a01 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) insgesamt nur einen Teilbetrag von 2.400\u00a0DM als abzugsf\u00e4hig an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, der genutzte Kellerraum sei der h\u00e4uslichen Sph\u00e4re der Kl\u00e4ger zuzurechnen. Der Raum sei seiner Funktion nach ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, das nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers gewesen sei. Der Umstand, dass in dem als Arbeitszimmer genutzten Raum auch betriebliche Gegenst\u00e4nde gelagert w\u00fcrden, k\u00f6nne die Funktion als h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht \u00fcberdecken. Etwas anderes h\u00e4tte nur dann gelten k\u00f6nnen, wenn der Raum ausschlie\u00dflich als Lager genutzt worden w\u00e4re, weil er dann keine (Teil-)Funktion erf\u00fcllt h\u00e4tte, die typischerweise einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zukomme. Eine Aufteilung der angefallenen Aufwendungen im Verh\u00e4ltnis der als B\u00fcro zu den anderweitig genutzten Fl\u00e4chen sei nicht m\u00f6glich, da sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung wie auch aus dem Begriff des Wirtschaftsguts ergebe, dass unter einem Arbeitszimmer ein abgeschlossener Raum als Ganzes, nicht jedoch nur die tats\u00e4chlich auf das B\u00fcro entfallende Fl\u00e4che zu verstehen sei. Das Urteil des FG ist in Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst (DStRE) 2006, 455 abgedruckt. Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger, die Nichtber\u00fccksichtigung der anteiligen Aufwendungen f\u00fcr die Lagerfl\u00e4che verletze materielles Recht. Sie beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben, die Einkommensteuer auf 58.880\u00a0DM herabzusetzen und die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Anhand der vom FG getroffenen Feststellungen kann nicht entschieden werden, in welchem Umfang die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr den betrieblich genutzten Kellerraum als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a01 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach Satz\u00a02 der genannten Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50\u00a0v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit betr\u00e4gt oder wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. In diesen F\u00e4llen wird nach Satz\u00a03 Halbsatz\u00a01 der Vorschrift die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen regelm\u00e4\u00dfig auf 2.400\u00a0DM (im Streitjahr; in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2002 bis 2006: 1.250\u00a0\u0080) begrenzt. Die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet (Satz\u00a03 Halbsatz\u00a02 der Vorschrift). Die M\u00f6glichkeit des beschr\u00e4nkten Abzugs in den durch Satz\u00a02 der Vorschrift bezeichneten Fallgruppen hat der Gesetzgeber im Zuge des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2007 vom 19.\u00a0Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) mit Wirkung zum 1.\u00a0Januar 2007 abgeschafft.<\/p>\n<p>2. Der Begriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht n\u00e4her bestimmt.<\/p>\n<p>a) Der Gesetzgeber hat mit der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG an den von der Rechtsprechung vor Einf\u00fchrung der gesetzlichen Regelung (durch das Jahressteuergesetz &#8211; JStG &#8211; 1996 vom 11.\u00a0Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) gepr\u00e4gten Typus ankn\u00fcpfen und keinen neuen Begriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers schaffen wollen (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19.\u00a0September 2002 VI\u00a0R\u00a070\/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16.\u00a0Oktober 2002 XI\u00a0R\u00a089\/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185, und vom 5.\u00a0Dezember 2002 IV\u00a0R\u00a07\/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463). Danach ist ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (seit den BFH-Urteilen in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13.\u00a0November 2002 VI\u00a0R\u00a0164\/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und vom 23.\u00a0Januar 2003 IV\u00a0R\u00a071\/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 14.\u00a0Dezember 2004 XI\u00a0R\u00a013\/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344, und vom 18.\u00a0August 2005 VI\u00a0R\u00a039\/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428). Dieser Begriffsbestimmung hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (Senatsurteil vom 31.\u00a0M\u00e4rz 2004 X\u00a0R\u00a01\/03, BFH\/NV 2004, 1387).<\/p>\n<p>b) Aus dem Wesen des Typus des &#8222;h\u00e4uslichen Arbeitszimmers&#8220; folgt, dass seine Grenzen flie\u00dfend sind und dass es \u00dcbergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus wertend zugeordnet werden; entscheidend ist dabei das sich aus den konkreten Verh\u00e4ltnissen ergebende Gesamtbild (grundlegend: BFH-Urteil in BFHE 200, 336, 340\u00a0f., BStBl II 2003, 139, 141). Ob ein Raum als h\u00e4usliches Arbeitszimmer anzusehen ist, l\u00e4sst sich daher nur aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 23.\u00a0September 1999 VI\u00a0R\u00a074\/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, und in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Ist eine Zuordnung zum Typus des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG nicht m\u00f6glich, so sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu \u00a7\u00a012 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer nahezu ausschlie\u00dflich betrieblichen Veranlassung der Nutzung gegen\u00fcber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteile in BFHE 200, 336, 341, BStBl II 2003, 139, 141, und in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).<\/p>\n<p>c) Das h\u00e4usliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit B\u00fcrom\u00f6beln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelm\u00e4\u00dfig das zentrale M\u00f6belst\u00fcck ist (BFH-Urteile vom 28.\u00a0August 2003 IV\u00a0R\u00a053\/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55, und vom 20.\u00a0November 2003 IV\u00a0R\u00a03\/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203). Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum f\u00fcr die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem B\u00fccher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterst\u00fctzenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erf\u00fcllen, die typischerweise einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG zukommen (BFH-Entscheidungen in BFHE 200, 336, 342, BStBl II 2003, 139, 142; vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2005 VI\u00a0B\u00a089\/04, BFH\/NV 2005, 1292, und vom 19.\u00a0August 2005 VI\u00a0B\u00a039\/05, BFH\/NV 2005, 2007).<\/p>\n<p>Andererseits sind R\u00e4umlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem B\u00fcro entsprechen, auch dann nicht dem Typus des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnr\u00e4umen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden sind (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139). Aus diesem Grund unterliegen etwa die Aufwendungen f\u00fcr ein Tonstudio im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschr\u00e4nkung, sofern der Raum zwar mit einem Schreibtisch zum Abfassen der Kompositionen m\u00f6bliert, im \u00dcbrigen aber so eingerichtet und ausgestattet ist, dass ihm die technischen Einrichtungen sowie eventuelle Schallschutzma\u00dfnahmen der Art und dem Umfang nach das Gepr\u00e4ge geben (BFH-Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185, und in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55). Die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch f\u00fcr eine \u00e4rztliche Notfallpraxis (BFH-Urteile in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203), f\u00fcr einen Ausstellungsraum (BFH-Urteil vom 26.\u00a0Juni 2003 VI\u00a0R\u00a010\/02, BFH\/NV 2003, 1560), f\u00fcr eine Werkstatt (Senatsurteil in BFH\/NV 2004, 1387) und f\u00fcr einen Lagerraum (BFH-Urteil vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2003 VI\u00a0R\u00a040\/01, BFH\/NV 2003, 1163).<\/p>\n<p>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen unterliegen die Aufwendungen f\u00fcr einen zugleich als B\u00fcroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der &#8211; wie hier &#8211; zur h\u00e4uslichen Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen geh\u00f6rt (vgl. f\u00fcr Kellerr\u00e4ume in einem Einfamilienhaus BFH-Urteile in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFH\/NV 2004, 1387), nur dann der Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches h\u00e4usliches B\u00fcro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p>a) Anderenfalls kann augenscheinlich nicht die Rede davon sein, dass der Raum &#8211; im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung (vorstehend zu II.2.a), die auch die Verwaltung verwendet (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 7.\u00a0Januar 2004 IV\u00a0A 6 -S\u00a02145- 71\/03, BStBl I 2004, 143, zu Tz.\u00a07) &#8211; seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Anders als bei einem Archiv erf\u00fcllt das Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenst\u00e4nde in einem Warenlager auch keine (Teil-)Funktionen, die typischerweise einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zukommen und deshalb &#8211; neben den B\u00fcrot\u00e4tigkeiten am Schreibtischarbeitsplatz &#8211; ebenfalls der Nutzung des Raumes als Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Das FG meint, insoweit sei entscheidend, ob der Raum &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; als Lager betrieblich genutzt werde; die Funktion des Raumes als h\u00e4usliches Arbeitszimmer m\u00fcsse durch das Abstellen betrieblich verwendeter Gegenst\u00e4nde &#8222;\u00fcberlagert&#8220; werden, wenn von einer Anwendung der Abzugsbeschr\u00e4nkung abgesehen werden solle. Diese Rechtsauffassung teilt der erkennende Senat mit Blick auf die dargelegte Begriffsbestimmung, die das Tatbestandsmerkmal &#8222;Arbeitszimmer&#8220; in der gefestigten Rechtsprechung des BFH erfahren hat, nicht. F\u00fcr sie l\u00e4sst sich auch nicht der Umstand anf\u00fchren, dass der VI.\u00a0Senat des BFH in seinem Urteil in BFH\/NV 2003, 1163 den Rechtssatz aufgestellt hat, dass ein Raum, der ausschlie\u00dflich als Lager beruflich genutzt wird, seiner Funktion nach kein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist. Zu dem vom FG zu Unrecht gezogenen Umkehrschluss n\u00f6tigen diese Ausf\u00fchrungen nicht.<\/p>\n<p>c) Der Senat folgt andererseits auch nicht der im Schrifttum verschiedentlich ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, der Begriff des Arbeitszimmers sei so zu verstehen, dass er lediglich solche R\u00e4ume erfasse, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur b\u00fcrom\u00e4\u00dfigen Erledigung der in der Definition des BFH genannten konzeptionellen und organisatorischen Arbeiten bestimmt sind (so offenbar Schmidt\/Heinicke, EStG, 25.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0591; Nacke in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7\u00a7\u00a04, 5 Rz\u00a01751). Die Beschr\u00e4nkung des Betriebsausgabenabzugs f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Ber\u00fchrung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sph\u00e4re anfallen, die einer sicheren Nachpr\u00fcfung durch Finanzverwaltung und FG entzogen ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 7.\u00a0Dezember 1999 2\u00a0BvR\u00a0301\/98, BVerfGE 101, 297, 311, BStBl II 2000, 162, 167; BFH-Urteile in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 6.\u00a0Juli 2005 XI\u00a0R\u00a087\/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18). Versteht man daher den Zweck des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz 1 Nr.\u00a06b EStG vor allem im Sinne einer Missbrauchsabwehr, so wird diese umso wirkungsvoller ausfallen, je weiter die betreffende Regelung ausgestaltet ist (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139). Im Hinblick darauf sieht der Senat keine Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift \u00fcber die vom BFH gefundene Begriffsbestimmung hinaus weiter einzuengen.<\/p>\n<p>d) Dar\u00fcber, welche der beiden Nutzungsarten einem betrieblichen, zugleich als Warenlager und als B\u00fcroarbeitsplatz genutzten Raum der Funktion und Ausstattung nach das Gepr\u00e4ge gibt, hat der Rechtsanwender im Wege einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei k\u00f6nnen in die Abw\u00e4gung insbesondere einzubeziehen sein<\/p>\n<p>&#8211; die funktionelle Bedeutung der jeweiligen Raumnutzung f\u00fcr den Betrieb des Steuerpflichtigen, also die Frage, ob der Betrieb als solcher in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe durch Lagerhaltung oder aber \u00fcberwiegend durch B\u00fcrot\u00e4tigkeiten gepr\u00e4gt wird; dabei wird vor allem auch zu ber\u00fccksichtigen sein, inwieweit der Steuerpflichtige zur F\u00fchrung seines Betriebes auf die in Anspruch genommenen Lagerfl\u00e4chen tats\u00e4chlich angewiesen ist,<\/p>\n<p>&#8211; der r\u00e4umliche und zeitliche Umfang der jeweiligen Nutzung, sowie<\/p>\n<p>&#8211; der bei Inaugenscheinnahme der Raumausstattung objektiv vorherrschende Gesamteindruck, der sich danach bestimmt, ob der Schreibtisch bzw. die B\u00fcroeinrichtung oder ob nicht vielmehr die aufgestellten Regale, Stau- und Ablagevorrichtungen die den Raum pr\u00e4genden M\u00f6belst\u00fccke darstellen.<\/p>\n<p>Zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen kann sich die Finanzbeh\u00f6rde und im Prozess das FG aller verfahrensrechtlich zul\u00e4ssigen Beweismittel bedienen. Die Feststellungslast tr\u00e4gt der Steuerpflichtige, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung des Raumes veranlassten Betriebsausgaben um eine steuermindernde Tatsache (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 166, 168, BStBl II 2003, 463\u00a0f., und in BFHE 205, 46, 51, BStBl II 2005, 203, 205).<\/p>\n<p>4. Die Entscheidung der Vorinstanz war aufzuheben, da sie von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist und sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als zutreffend erweist. Die Sache ist nicht spruchreif. Die vom FG getroffenen Feststellungen erlauben keine abschlie\u00dfende Bewertung, ob der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr seine gewerbliche T\u00e4tigkeit genutzte Kellerraum nach den genannten Ma\u00dfst\u00e4ben als h\u00e4usliches Arbeitszimmer i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG anzusehen ist.<\/p>\n<p>a) Die Beantwortung dieser Frage kann im Streitfall nicht offenbleiben. Zwar w\u00e4re der von den Kl\u00e4gern begehrte Vollabzug aller anteilig auf die Lagerfl\u00e4che entfallenden Raumkosten &#8211; wenn es sich bei dem Raum um ein solches Arbeitszimmer handeln sollte &#8211; jedenfalls auch unter der Voraussetzung m\u00f6glich, dass der Raum f\u00fcr den Kl\u00e4ger den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Bet\u00e4tigung bildete (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a03 Halbsatz\u00a02 EStG). Das ist indessen zu verneinen. Wie das FG zu Recht erkannt hat, ist das h\u00e4usliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich einer beruflichen T\u00e4tigkeit &#8211; teilweise zu Hause und teilweise ausw\u00e4rts &#8211; nachgeht, dann Mittelpunkt seiner gesamten Bet\u00e4tigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt, die f\u00fcr den konkret ausge\u00fcbten Beruf wesentlich und pr\u00e4gend sind; ma\u00dfgeblich ist daher der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Bet\u00e4tigung (seit den BFH-Urteilen vom 13.\u00a0November 2002 VI\u00a0R\u00a028\/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59, und in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteil in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18). In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze, denen sich auch der erkennende Senat mit Urteilen vom 9.\u00a0April 2003 X\u00a0R\u00a075\/00 (BFH\/NV 2003, 917) und X\u00a0R\u00a052\/01 (BFH\/NV 2003, 1172) angeschlossen hat, hat das FG die von ihm festgestellten Tatsachen dahin gew\u00fcrdigt, dass der Kl\u00e4ger, der im Streitjahr t\u00e4glich von 7 Uhr bis 17.30\u00a0Uhr und teilweise abends sogar bis 20\u00a0Uhr au\u00dfer Haus t\u00e4tig war, die wesentlichen und f\u00fcr seinen Beruf pr\u00e4genden Leistungen als Handelsvertreter im Au\u00dfendienst erbracht hat. Diese W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie steht im Einklang mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zum T\u00e4tigkeitsmittelpunkt von Handlungsreisenden, bei denen im Regelfall die Au\u00dfendienstt\u00e4tigkeit f\u00fcr das Berufsbild pr\u00e4gend ist (BFH-Entscheidungen vom 13.\u00a0November 2002 VI\u00a0R\u00a0104\/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; in BFH\/NV 2004, 1387; vom 7.\u00a0Juli 2004 VI\u00a0R\u00a067\/02, BFH\/NV 2005, 33; vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2005 III\u00a0R\u00a017\/03, BFH\/NV 2005, 1537, und vom 30.\u00a0August 2005 VI\u00a0B\u00a02\/05, BFH\/NV 2005, 2209).<\/p>\n<p>b) Die Sache ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 FGO an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen. Das FG erh\u00e4lt dadurch Gelegenheit festzustellen, wie der gemischt &#8211; teilweise als betriebliches Warenlager und teilweise als Schreibtischarbeitsplatz &#8211; genutzte Kellerraum im Streitjahr eingerichtet und ausgestattet war und ob der Raum das entscheidende Gepr\u00e4ge nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse durch seine \u00fcberwiegende Zweckbestimmung als h\u00e4usliches B\u00fcro erh\u00e4lt. Dabei wird das FG auch dem Vortrag des Kl\u00e4gers nachzugehen haben, er habe aufgrund der Besonderheiten seines T\u00e4tigkeitsbereichs st\u00e4ndig gro\u00dfe Mengen verschiedener Warenartikel f\u00fcr die von ihm betreuten Kunden zur Ansicht auf Lager halten m\u00fcssen. Bedeutung kann zudem seine Behauptung gewinnen, die aufbewahrten Waren seien von den Kunden in der Mehrzahl der F\u00e4lle bereits in dem betrieblichen Kellerraum begutachtet und von dort gleich abgeholt worden. Die Kl\u00e4ger werden an der dazu erforderlichen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch weiteres Substantiieren ihres bisherigen Vortrags und durch das Bezeichnen von zu dessen \u00dcberpr\u00fcfung geeigneten Beweismitteln mitwirken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>5. Gelangt das FG im zweiten Rechtsgang zu der Erkenntnis, dass der fragliche Raum nicht \u00fcberwiegend durch seine Funktion und Ausstattung als Arbeitszimmer gepr\u00e4gt worden ist, so wird f\u00fcr die Berechnung der Raumkosten zu beachten sein, dass der Kellerraum in diesem Falle nicht mehr zu den (Haupt-)Wohnr\u00e4umen der Kl\u00e4ger gez\u00e4hlt werden kann. Daraus folgt nach Ma\u00dfgabe der Grunds\u00e4tze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5.\u00a0September 1990 X\u00a0R\u00a03\/89 (BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389) aufgestellt hat, dass der betriebliche Nutzungsanteil im Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4che des Kellerraums zur Gesamtfl\u00e4che aller R\u00e4ume des Geb\u00e4udes &#8211; und zwar unter Einbeziehung aller Nebenr\u00e4ume &#8211; zu ermitteln ist (so auch BFH-Beschluss vom 4.\u00a0November 2003 VI\u00a0B\u00a0138\/03, BFH\/NV 2004, 197; H\u00a04.7 &#8222;Nebenr\u00e4ume&#8220; der Hinweise zu den Einkommensteuer-Richtlinien 2005). Nicht statthaft w\u00e4re es hingegen, die dem Kellerraum nicht unmittelbar zuzuordnenden Geb\u00e4udekosten (im Streitfall im Wesentlichen die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung und die Sonderabschreibungen auf das Geb\u00e4ude) im Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4che des Kellerraums zu der nach \u00a7\u00a7\u00a042 bis 44 der Verordnung \u00fcber wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung &#8211; II.BV -, hier in der bis zum 31.\u00a0Dezember 2003 geltenden Fassung) ermittelten reinen Wohnfl\u00e4che des Geb\u00e4udes zu verteilen. Ebenso wenig w\u00e4re es zul\u00e4ssig, in eine solche Berechnung neben der Wohnfl\u00e4che ausschlie\u00dflich noch die Fl\u00e4che der betrieblich genutzten Nebenr\u00e4ume einzubeziehen. Denn dann bliebe der auf die au\u00dferbetrieblich genutzten Nebenr\u00e4ume entfallende (und damit privat veranlasste) Kostenanteil unber\u00fccksichtigt (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389). Der Senat weist darauf hin, dass sich der von den Kl\u00e4gern zur Berechnung der Gesamtkosten des Raumes angegebene Nutzungsanteil von 17,07\u00a0v.H. anhand der zu den Steuerakten gegebenen Grundrisszeichnung nicht ohne weiteres nachvollziehen und mit den genannten Berechnungsvorgaben in Einklang bringen l\u00e4sst. Sollte ein \u00fcber den bislang ber\u00fccksichtigten Betrag von 2.400\u00a0DM hinausgehender Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach in Betracht kommen, wird das FG daher auch den von den Kl\u00e4gern gew\u00e4hlten Aufteilungsma\u00dfstab auf seine sachliche Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen haben.<\/p>\n<p>6. Der seitens der Kl\u00e4ger gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7\u00a0139 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 FGO), ist unzul\u00e4ssig, weil \u00fcber die Notwendigkeit der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 18.\u00a0Juli 1967 GrS\u00a05-7\/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6.\u00a0M\u00e4rz 2003 XI\u00a0R\u00a031\/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6; vom 3.\u00a0April 2003 V\u00a0R\u00a063\/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, und vom 7.\u00a0M\u00e4rz 2006 X\u00a0R\u00a044\/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X\u00a0R\u00a01\/05) BStBl. 2007 II S. 304 1. 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