{"id":61105,"date":"2006-12-14T11:00:49","date_gmt":"2006-12-14T09:00:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=61105"},"modified":"2013-11-28T11:21:54","modified_gmt":"2013-11-28T09:21:54","slug":"bfh-urteil-vom-14-12-2006-iii-r-27_03-bstbl-2007-ii-s-332","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-2006-iii-r-27_03-bstbl-2007-ii-s-332\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.12.2006 \t(III R 27\/03) BStBl. 2007 II S. 332"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.12.2006 (III R 27\/03) BStBl. 2007 II S. 332<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die durch Art.\u00a01 InvZul\u00c4ndG vom 20.\u00a0Dezember 2000 eingef\u00fchrte Regelung in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG, dass Investitionszulage f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten i.S. von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999 und auf nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999 nur zu gew\u00e4hren ist, wenn der Anspruchsberechtigte und im Ver\u00e4u\u00dferungsfall der Erwerber f\u00fcr die Herstellungsarbeiten keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht f\u00fcr Investitionen, die der Investor bereits vor der endg\u00fcltigen Beschlussfassung des InvZul\u00c4ndG begonnen hat.<\/strong><\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a068, \u00a7\u00a0121, \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02, \u00a7\u00a0127; GG Art.\u00a0100 Abs.\u00a01; InvZulG 1999 \u00a7 3 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr. 1 und 2, \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg vom 8. April 2003 I 120\/2002 (EFG 2003, 1119)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter der X GmbH (GmbH). Die GmbH erwarb Geb\u00e4ude und verkaufte sie nach Sanierung und Aufteilung in Wohneigentum wieder. Mit Antrag vom 30.\u00a0November 2001 begehrte sie f\u00fcr das Kalenderjahr 2000 eine Investitionszulage nach \u00a7\u00a03 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 f\u00fcr Modernisierungsma\u00dfnahmen an Mietwohngeb\u00e4uden im F\u00f6rdergebiet in H\u00f6he von 210.299\u00a0DM. Die GmbH verwendete f\u00fcr ihren Antrag ein Antragsformular f\u00fcr das Jahr 1999. Sie kreuzte in dem Formular den Text an: &#8222;F\u00fcr dieselben Investitionen wurden\/ werden keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch genommen.&#8220; Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die Investitionszulage auf 0\u00a0DM fest (Bescheid vom 2.\u00a0Januar 2002). In der Anlage zum Bescheid f\u00fchrte das FA aus, nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F. vom 20.\u00a0Dezember 2000 stehe der GmbH keine Investitionszulage zu, weil die Erwerber der Eigentumswohnungen erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7\u00a07i des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen h\u00e4tten. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung werde mit dem Ausschluss der Doppelbeg\u00fcnstigung lediglich die bisherige Rechtslage klargestellt, die r\u00fcckwirkend ab G\u00fcltigkeit des InvZulG 1999 anzuwenden sei. Mit ihrem Einspruch machte die GmbH geltend, bei der Regelung in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz 2 InvZulG 1999\u00a0n.F. handle es sich um eine materielle Rechts\u00e4nderung, die erst f\u00fcr die Zukunft wirksam sei. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens reichte der steuerliche Berater der GmbH einen weiteren vom 29.\u00a0Januar 2002 datierten &#8211; nicht unterschriebenen &#8211; Antrag auf Investitionszulage f\u00fcr das Kalenderjahr 2000 ein, in dem f\u00fcr Herstellungsarbeiten an weiteren Objekten zus\u00e4tzlich eine Investitionszulage in H\u00f6he von 425.782\u00a0DM beantragt wurde. Das FA wies den Einspruch der GmbH als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 20.\u00a0M\u00e4rz 2002). Der GmbH stehe weder f\u00fcr die nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten an den im Antrag vom 30.\u00a0November 2001 aufgef\u00fchrten Objekten noch f\u00fcr die nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten an den im Antrag vom 29.\u00a0Januar 2002 genannten Objekten Investitionszulage zu, da alle Erwerber der sanierten Objekte erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7\u00a07i EStG in Anspruch genommen h\u00e4tten. Auf die Klage der GmbH setzte das Finanzgericht (FG) die Investitionszulage dem Antrag der GmbH entsprechend auf 636.081\u00a0DM (210.299\u00a0DM + 425.782\u00a0DM) fest. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1119 abgedruckt. Das FG f\u00fchrte im Wesentlichen aus: Durch die Neufassung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 sei die bisherige Rechtslage nicht klargestellt, sondern zu Lasten des Anspruchsberechtigten ge\u00e4ndert worden. Denn nach der Fassung zum Zeitpunkt der Investitionen habe nur dann kein Anspruch auf Investitionszulage f\u00fcr Herstellungsarbeiten an sanierungsbed\u00fcrftigen Mietwohngeb\u00e4uden bestanden, wenn &#8222;der Anspruchsberechtigte&#8220; erh\u00f6hte Absetzungen in Anspruch nehme. Nach der ge\u00e4nderten Fassung durch das Investitionszulagen\u00e4nderungsgesetz (InvZul\u00c4ndG), das am 28.\u00a0Dezember 2000 in Kraft getreten sei, h\u00e4nge der Anspruch auf Investitionszulage dagegen davon ab, dass der Anspruchsberechtigte &#8222;und im Ver\u00e4u\u00dferungsfall der Erwerber&#8220; f\u00fcr die Herstellungsarbeiten keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch nehme. Um eine mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbare R\u00fcckwirkung in den noch offenen F\u00e4llen zu vermeiden, h\u00e4tte es einer &#8211; vom Gesetzgeber \u00fcbersehenen &#8211; \u00dcbergangsregelung bedurft, die den zeitlichen Anwendungsbereich regle. Insoweit liege eine Regelungsl\u00fccke vor, die im Wege verfassungskonformer Auslegung in der Weise zu schlie\u00dfen sei, dass die Neufassung auf vor dem Inkrafttreten des InvZul\u00c4ndG am 28.\u00a0Dezember 2000 get\u00e4tigte Investitionen nicht anwendbar sei. Da die GmbH ihre Investitionen vor diesem Zeitpunkt vorgenommen habe, sei ihr nach der zu dieser Zeit bestehenden Rechtslage die beantragte Investitionszulage zu gew\u00e4hren. Das FA tr\u00e4gt mit seiner Revision im Wesentlichen vor: Das FG habe \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999\u00a0n.F. zu Unrecht verfassungskonform ausgelegt. Mit der ge\u00e4nderten Fassung sei lediglich die bestehende Rechtslage, nach der eine mehrfache F\u00f6rderung derselben Ma\u00dfnahme nicht vorgesehen sei, klargestellt worden. Selbst wenn man eine belastende Gesetzes\u00e4nderung ann\u00e4hme, w\u00e4re diese verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig. Unabh\u00e4ngig davon, ob eine echte oder unechte R\u00fcckwirkung anzunehmen sei, bestehe f\u00fcr die GmbH kein Vertrauensschutz. Es habe eine offensichtlich der Gesamtsystematik widersprechende Gesetzesl\u00fccke bestanden, mit deren Korrektur die GmbH habe rechnen m\u00fcssen. Ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber eine plan- und systemwidrige Doppelf\u00f6rderung aufrechterhalten werde, habe nicht entstehen k\u00f6nnen. Zudem sei bei Fertigstellung der Ma\u00dfnahmen noch umstritten gewesen, ob bei Herstellungsma\u00dfnahmen an Geb\u00e4uden des Umlaufverm\u00f6gens \u00fcberhaupt Anspruch auf Investitionszulage bestehe. Erst Anfang des Jahres 2001 nach einer Er\u00f6rterung mit den Vertretern der obersten Beh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder sei eine Zulage auch f\u00fcr Objekte des Umlaufverm\u00f6gens f\u00fcr m\u00f6glich gehalten worden. Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens reichte die GmbH beim FA einen weiteren korrigierten Antrag auf Investitionszulage f\u00fcr das Kalenderjahr 2000 vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2004 ein, mit dem sie nur noch eine Investitionszulage in H\u00f6he von 547.147\u00a0DM begehrte. Das FA setzte die Investitionszulage wegen des Kumulationsverbotes in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 n.F. durch Bescheid vom 4.\u00a0Oktober 2006 wiederum auf 0\u00a0DM fest.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Revision f\u00fchrt schon aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, weil diesem ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt. Das FG hat \u00fcber den Investitionszulagenbescheid vom 2.\u00a0Januar 2002 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 20.\u00a0M\u00e4rz 2002 entschieden. An die Stelle dieses Bescheides ist aber w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 4.\u00a0Oktober 2006 getreten, der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0121 i.V.m. \u00a7\u00a068 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Das FG-Urteil ist daher gegenstandslos geworden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14.\u00a0Februar 2006 VIII\u00a0R\u00a040\/03, BFHE 212, 270, BFH\/NV 2006, 1198, m.w.N.). Die Beteiligten streiten ausschlie\u00dflich um die Rechtsfrage, ob der Anspruch eines Bautr\u00e4gers auf Investitionszulage f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten an Geb\u00e4uden im Kalenderjahr 2000 entf\u00e4llt, wenn die Erwerber der sanierten Wohnungen f\u00fcr die &#8211; auf die nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten entfallenden &#8211; Anschaffungskosten erh\u00f6hte Absetzungen in Anspruch genommen haben (\u00a7\u00a07i Abs.\u00a01 Satz\u00a05 EStG). Insoweit haben sich die tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitstoffs auch nach Erlass des Investitionszulagenbescheids vom 4.\u00a0Oktober 2006 nicht ge\u00e4ndert, so dass der Senat nach \u00a7\u00a0100, \u00a7\u00a0121 FGO \u00fcber die streitige Rechtsfrage entscheiden kann und die Sache nicht nach \u00a7\u00a0127 FGO an das FG zur\u00fcckzuverweisen braucht (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.\u00a0Juli 2004 IX\u00a0R\u00a044\/01, BFH\/NV 2005, 188, m.w.N.). Nach zutreffender Entscheidung des FG ist die GmbH nicht deshalb von der Investitionszulage ausgeschlossen, weil die Erwerber der sanierten Eigentumswohnungen erh\u00f6hte Absetzungen beansprucht haben. Denn die \u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 durch das InvZul\u00c4ndG ist keine Klarstellung, sondern eine materielle \u00c4nderung der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten des Anspruchsberechtigten, die gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot verst\u00f6\u00dft und eine Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs erfordert h\u00e4tte. Die L\u00fccke ist im Wege verfassungskonformer Auslegung in der Weise zu schlie\u00dfen, dass \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 n.F. erst f\u00fcr Investitionen gilt, die nach dem 20.\u00a0Dezember 2000, dem Zeitpunkt des endg\u00fcltigen Beschlusses der Gesetzes\u00e4nderung, vorgenommen werden. Gleichwohl kann der Klage nicht stattgegeben werden, weil Zweifel bestehen, ob die vom FG festgesetzte Investitionszulage der H\u00f6he nach zutrifft. Deshalb ist die Sache nach \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 FGO zur\u00fcckzuverweisen (vgl. auch Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0127 Rz.\u00a02).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FA stellt die \u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 durch das InvZul\u00c4ndG keine bereits bestehende Rechtslage klar, sondern erweitert die Kumulationsverbote.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 InvZulG 1999 sind beg\u00fcnstigte Investitionen &#8211; unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen -:<\/p>\n<p>1. nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten an vor dem 1.\u00a0Januar 1991 fertig gestellten Geb\u00e4uden (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999),<\/p>\n<p>2. die Anschaffung vor dem 1.\u00a0Januar 1991 fertig gestellter Geb\u00e4ude, soweit nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten nach Abschluss des Kaufvertrags durchgef\u00fchrt worden sind (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr.\u00a02 InvZulG 1999),<\/p>\n<p>3. Erhaltungsarbeiten an vor dem 1.\u00a0Januar 1991 fertig gestellten Geb\u00e4uden (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 InvZulG 1999), soweit die Geb\u00e4ude mindestens f\u00fcnf Jahre nach Beendigung der nachtr\u00e4glichen Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten bzw. nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen \u00dcberlassung zu Wohnzwecken dienen,<\/p>\n<p>4. die Anschaffung und Herstellung neuer Geb\u00e4ude in bestimmten Gebieten (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr.\u00a04 InvZulG 1999). Der Anspruchsberechtigte muss die Investitionen nach dem 31.\u00a0Dezember 1998 und vor dem 1.\u00a0Januar 2005 und Investitionen nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 InvZulG 1999 vor dem 1.\u00a0Januar 2002 abgeschlossen haben (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 InvZulG 1999). Die nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten der GmbH an den ver\u00e4u\u00dferten Geb\u00e4uden bzw. Eigentumswohnungen erf\u00fcllen den Tatbestand des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen F\u00f6rderung in den neuen L\u00e4ndern vom 18.\u00a0August 1997 (BGBl I 1997, 2070, BStBl I 1997, 790), das am 1.\u00a0Januar 1999 in Kraft getreten ist, war f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten an Geb\u00e4uden i.S. des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG\u00a01999 und f\u00fcr Anschaffungskosten, soweit sie auf nach Abschluss des Kaufvertrags durchgef\u00fchrte Herstellungsarbeiten entfielen (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 i.V.m. Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999), die Investitionszulage nur zu gew\u00e4hren, &#8222;wenn keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch genommen worden sind&#8220;. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24.\u00a0August 1998 (BStBl I 1998, 1114) wurde zu dem Kumulationsverbot in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 ausgef\u00fchrt, bei nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten an einem Geb\u00e4ude (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999) und der Anschaffung eines vom Ver\u00e4u\u00dferer noch zu modernisierenden Geb\u00e4udes (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 InvZulG 1999) komme eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte selbst keine erh\u00f6hten Absetzungen &#8211; z.B. nach \u00a7\u00a07h EStG (erh\u00f6hte Absetzungen bei Geb\u00e4uden in Sanierungsgebieten und st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichen) oder nach \u00a7\u00a07i EStG (erh\u00f6hte Absetzungen bei Baudenkm\u00e4lern) &#8211; in Anspruch nehme. Durch das Steuerbereinigungsgesetz (StBereinG) 1999 vom 22.\u00a0Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13), das r\u00fcckwirkend zum 1.\u00a0Januar 1999 in Kraft getreten ist (Art.\u00a028 Abs.\u00a04 StBereinG 1999), wurde \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 InvZulG 1999 eingef\u00fcgt (Art.\u00a08 Nr.\u00a02 StBereinG 1999). Danach kann im Fall nachtr\u00e4glicher Herstellungsarbeiten i.S. des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 und 2 InvZulG 1999 sowie im Fall der Herstellung i.S. des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 InvZulG 1999 eine Investitionszulage nur gew\u00e4hrt werden, soweit im Ver\u00e4u\u00dferungsfall der Erwerber f\u00fcr das Geb\u00e4ude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt. Au\u00dferdem wurde in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 die Formulierung &#8222;wenn keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch genommen worden sind&#8220; durch die Formulierung &#8222;wenn der Anspruchsberechtigte keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch nimmt&#8220; ersetzt. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Umformulierung und sich daraus ergebende Folgerungen werden in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks\u00a014\/2070, 14\/2380) nicht erl\u00e4utert. Erstmals in dem Bericht des Finanzausschusses vom 16.\u00a0November 2000 zum Entwurf des InvZul\u00c4ndG wurde die Schaffung eines Kumulationsverbotes zwischen Investitionszulagen und erh\u00f6hten Absetzungen auch bei fehlender Personenidentit\u00e4t vorgeschlagen, um die gleichzeitige Inanspruchnahme von erh\u00f6hten Absetzungen und Investitionszulagen zu verhindern (BTDrucks\u00a014\/4626, 2). Der Erwerber eines vom Ver\u00e4u\u00dferer zu sanierenden Mietwohngeb\u00e4udes k\u00f6nne f\u00fcr Anschaffungskosten, die auf &#8211; nach Abschluss des Kaufvertrages durchgef\u00fchrte &#8211; Herstellungskosten f\u00fcr beg\u00fcnstigte Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen entfielen, erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7\u00a07h und \u00a7\u00a07i EStG in Anspruch nehmen. Da im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung eines vom Ver\u00e4u\u00dferer noch zu sanierenden Mietwohngeb\u00e4udes der Ver\u00e4u\u00dferer Investitionszulage und der Erwerber erh\u00f6hte Absetzungen in Anspruch nehmen k\u00f6nne, werde durch die ge\u00e4nderte Formulierung klargestellt, dass das Kumulationsverbot auch bei fehlender Personenidentit\u00e4t greife. Ansonsten best\u00fcnde die Gefahr erheblicher Steuerausf\u00e4lle durch die unberechtigte Inanspruchnahme von erh\u00f6hten Absetzungen und Investitionszulagen f\u00fcr dieselben Herstellungsarbeiten (BTDrucks\u00a014\/4626, 5). Durch Art.\u00a01 InvZul\u00c4ndG vom 20.\u00a0Dezember 2000 wurde \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 dem Vorschlag des Finanzausschusses entsprechend ge\u00e4ndert. F\u00fcr nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999) und auf nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 i.V.m. Abs.\u00a03 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 InvZulG 1999) ist die Investitionszulage danach nur zu gew\u00e4hren, wenn der Anspruchsberechtigte und im Ver\u00e4u\u00dferungsfall der Erwerber f\u00fcr die Herstellungsarbeiten keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>c) Entgegen den Ausf\u00fchrungen im Bericht des Finanzausschusses (BTDrucks\u00a014\/4626, 5) und der Auffassung der Finanzverwaltung (l\u00e4ndereinheitliche Rechtsauffassung, z.B. Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Frankfurt vom 2.\u00a0April 2002 InvZ\u00a01070\u00a0A-14-St\u00a0II\u00a024, juris) ist durch die Anf\u00fcgung des Halbsatzes in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 aber nicht die bisherige Rechtslage klargestellt, sondern es ist ein weiteres Kumulationsverbot geschaffen worden (so schon Aussetzungsbeschluss des Senats vom 27.\u00a0Mai 2004 III\u00a0B\u00a0127\/03, BFH\/NV 2005, 382; Nieders\u00e4chsisches FG, Aussetzungsbeschluss vom 4.\u00a0M\u00e4rz 2004\u00a0 2\u00a0V\u00a0477\/03, EFG 2004, 1150; Rosarius, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 2001, 101, 105; ders. in Jasper\/S\u00f6nksen\/ Rosarius, Investitionsf\u00f6rderung, \u00a7\u00a03 InvZulG 1999 Rz.\u00a071; Zitzmann, Der Betrieb &#8211; DB -, Beilage 3\/2003 zu Heft\u00a012, Rz.\u00a012). Eine \u00c4u\u00dferung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten in den Gesetzesmaterialien reicht allein zur Bestimmung dessen, was mit einer Vorschrift bezweckt ist, nicht aus. Der Wille muss auch im Gesetztext zum Ausdruck kommen. Der Wille des Gesetzgebers kann daher nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als er im Gesetz selbst einen hinreichend klaren Ausdruck gefunden hat (Lang in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 18.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a05 Rz.\u00a062). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung einer Vorschrift der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 9.\u00a0Mai 1978\u00a0 2\u00a0BvR\u00a0952\/75, BVerfGE 48, 246, m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der bisherigen Regelung entfiel der Anspruch auf Investitionszulage nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte selbst erh\u00f6hte Absetzungen in Anspruch nahm, z.B. der Eigent\u00fcmer f\u00fcr die nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten in F\u00e4llen des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999 oder der Erwerber f\u00fcr die auf nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten entfallenden Anschaffungskosten in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 InvZulG 1999. Die bisherige Regelung war auch nicht auslegungsbed\u00fcrftig oder l\u00fcckenhaft. Denn der Gesetzgeber hat mit der ersten \u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 durch das StBereinG 1999 gerade die urspr\u00fcngliche, mehrdeutige Fassung &#8222;in Anspruch genommen worden sind&#8220; entsprechend der von Anfang an praktizierten Verwaltungsauffassung in dem Sinne klargestellt, dass das Kumulationsverbot nur bei Inanspruchnahme erh\u00f6hter Absetzungen durch den Anspruchsberechtigten selbst gilt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe \u00fcbersehen, dass ein Zusammentreffen von Investitionszulage und erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr dieselben nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten nicht nur beim Anspruchsberechtigten selbst, sondern auch &#8211; insbesondere in Bautr\u00e4gerf\u00e4llen &#8211; bei unterschiedlichen Personen m\u00f6glich sei. Denn mit der Einf\u00fcgung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 InvZulG 1999 durch das StBereinG 1999 hat der Gesetzgeber gerade eine (bisher \u00fcbersehene) m\u00f6gliche Doppelbeg\u00fcnstigung von nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten durch Investitionszulage beim Bautr\u00e4ger und durch Sonderabschreibungen nach dem F\u00f6rdergebietsgesetz (F\u00f6rdG) beim Erwerber beseitigt. Wenn er ihm Zuge dieser \u00c4nderung die Investitionszulage bei erh\u00f6hten Absetzungen ausdr\u00fccklich nur ausschlie\u00dft, wenn der Anspruchsberechtigte selbst diese in Anspruch genommen hat, kann daraus nur gefolgert werden, die Inanspruchnahme erh\u00f6hter Absetzungen durch den Erwerber stehe einer Investitionszulage f\u00fcr den Bautr\u00e4ger nicht entgegen. Anders als bei der Mehrfachbeg\u00fcnstigung durch Investitionszulage nach dem InvZulG 1999 und Sonderabschreibungen nach dem F\u00f6rdG (vgl. Senatsurteil vom 18.\u00a0Mai 2006 III\u00a0R\u00a021\/03, BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776) scheidet bei der Doppelbeg\u00fcnstigung durch Investitionszulage beim Bautr\u00e4ger und erh\u00f6hten Absetzungen beim Erwerber eine erg\u00e4nzende Rechtsfortbildung aus. Denn dem InvZulG 1999 liegt kein Prinzip zugrunde, nachdem jegliche Doppelbeg\u00fcnstigung ausgeschlossen sein soll. Die Kumulierungsverbote gelten z.B. nicht f\u00fcr Investitionszulage und degressive Absetzungen f\u00fcr Abnutzung nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a05 EStG. Auch wird f\u00fcr Erhaltungsaufwendungen nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 InvZulG 1999 eine Investitionszulage gew\u00e4hrt, obwohl die Aufwendungen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder bei gewerblicher Vermietung als Betriebsausgaben sofort in voller H\u00f6he abziehbar sind (Kaligin, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2002, 526, 530; Urban, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1999, 177, 179). Erstmals im November 2000 schlug der Finanzausschuss vor, ein Kumulationsverbot zwischen Investitionszulagen und erh\u00f6hten Absetzungen auch bei fehlender Personenidentit\u00e4t zu schaffen. Die \u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 entsprechend dem Vorschlag des Finanzausschusses ist daher eine materielle \u00c4nderung der Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr eine Investitionszulage zu Lasten des anspruchsberechtigten Ver\u00e4u\u00dferers (so schon Senatsbeschluss in BFH\/NV 2005, 382).<\/p>\n<p>3. Das &#8211; im BGBl I 2000, 1850 vom 27.\u00a0Dezember 2000 verk\u00fcndete &#8211; InvZul\u00c4ndG ist am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft getreten (Art.\u00a011 Abs.\u00a01 InvZul\u00c4ndG). Da in Art.\u00a011 Abs.\u00a02 und 3 InvZul\u00c4ndG keine Sonderregel f\u00fcr Art.\u00a01 Nr.\u00a02 InvZul\u00c4ndG (\u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz 2 InvZulG 1999) enthalten ist, gilt das zus\u00e4tzliche Kumulationsverbot ab 28.\u00a0Dezember 2000 mit dem Inkrafttreten des InvZul\u00c4ndG und damit auch f\u00fcr die Investitionen des Kalenderjahres 2000, da der Anspruch auf Investitionszulage erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2000 entsteht (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2005, 382). Da im Streitfall bei Inkrafttreten der \u00c4nderung die Investitionsentscheidungen bereits getroffen und die Investitionen abgeschlossen waren, wirkt die \u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 in verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssiger Weise zur\u00fcck.<\/p>\n<p>a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist zu unterscheiden zwischen der sog. echten (retroaktiven) R\u00fcckwirkung bzw. der R\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen (im Folgenden echte R\u00fcckwirkung) und der sog. unechten (retrospektiven) R\u00fcckwirkung bzw. der tatbestandlichen R\u00fcckankn\u00fcpfung (im Folgenden unechte R\u00fcckwirkung).<\/p>\n<p>aa) Eine echte R\u00fcckwirkung liegt vor, wenn die Rechtsfolgen einer Rechtsnorm bereits f\u00fcr einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt ihrer Verk\u00fcndung liegenden Zeitraum eintreten sollen und damit in abgewickelte, der Vergangenheit angeh\u00f6rende Tatbest\u00e4nde eingreifen. Eine echte R\u00fcckwirkung ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig und nur durch zwingende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls zu rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 3.\u00a0Dezember 1997\u00a0 2 BvR 882\/97, BVerfGE 97, 67, m.w.N.).<\/p>\n<p>bb) Eine unechte R\u00fcckwirkung wird angenommen, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verk\u00fcndung abh\u00e4ngig macht und somit auf in der Vergangenheit begr\u00fcndete und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16.\u00a0Dezember 2003 IX\u00a0R\u00a046\/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG). Als nicht abgeschlossen sah das BVerfG bisher auch Sachverhalte an, in denen der Steuerpflichtige Verm\u00f6gensdispositionen zwar vor Verk\u00fcndung des Gesetzes getroffen hat, die Steuer aber erst nach Verk\u00fcndung des Gesetzes mit Ablauf des Jahres entstanden ist (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Bei unechter R\u00fcckwirkung ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende g\u00fcnstige Rechtslage sch\u00fctzenswert ist und ob die \u00f6ffentlichen Belange, die eine nachteilige \u00c4nderung rechtfertigen, dieses Vertrauen \u00fcberwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, m.w.N.).<\/p>\n<p>cc) Im Bereich der sog. Lenkungsnormen kommt nach Auffassung des BVerfG dem Dispositionsschutz besondere Bedeutung zu. Biete der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen eine sog. Verschonungssubvention (z.B. Sonderabschreibung) oder Steuerverg\u00fcnstigung an, die dieser nur w\u00e4hrend des Veranlagungszeitraums annehmen k\u00f6nne, schaffe dieses Angebot eine Vertrauensgrundlage, auf die der Steuerpflichtige seine Entscheidung st\u00fctze. Er entscheide sich um des steuerlichen Vorteils willen f\u00fcr ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten, das er ohne den steuerlichen Anreiz so nicht gew\u00e4hlt h\u00e4tte. Diese Dispositionsbedingungen w\u00fcrden damit vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzw\u00fcrdigen Vertrauensgrundlage (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67). Insoweit stellt das BVerfG nicht mehr auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ab (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284).<\/p>\n<p>dd) Investitionszulagen dienen ebenso wie &#8222;Verschonungssubventionen&#8220; und Steuerverg\u00fcnstigungen dazu, nat\u00fcrliche oder juristische Personen zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten zu veranlassen. Entschlie\u00dft sich der Investor aufgrund der in Aussicht gestellten Investitionszulage zu einer Investition, ist sein Vertrauen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung grunds\u00e4tzlich sch\u00fctzenswert. Eine \u00c4nderung der tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Investitionszulage nach der Investitionsentscheidung oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; sogar nach Abschluss der Investition ist verfassungsrechtlich nur zul\u00e4ssig, wenn das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage nicht sch\u00fctzenswert war, weil der Investor mit der Rechts\u00e4nderung h\u00e4tte rechnen k\u00f6nnen und dies bei seinen Dispositionen h\u00e4tte ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen oder wenn \u00f6ffentliche Belange das Vertrauen \u00fcberwiegen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.e\u00a0aa).<\/p>\n<p>b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die beantragte Investitionszulage betrifft Objekte, welche die GmbH im Kalenderjahr 2000 erworben, saniert sowie in Eigentumswohnungen aufteilt und anschlie\u00dfend an verschiedene Erwerber ver\u00e4u\u00dfert hatte. Aufgrund des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22.\u00a0Dezember 1999 durfte die GmbH darauf vertrauen, dass sie f\u00fcr die nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten eine Investitionszulage erhalten werde und durfte diese Investitionszulage in ihre Kalkulation einbeziehen. Mit einer \u00c4nderung der Anspruchsvoraussetzungen brauchte die GmbH in dem Zeitraum, in dem sie die Objekte erwarb und sanierte, nicht zu rechnen. Die Rechtslage war nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999 eindeutig. Es wurde auch im Schrifttum nicht bezweifelt, dass ein Kumulationsverbot nur in der Person des Anspruchsberechtigten bestand (vgl. Stuhrmann, DStR 2000, 133, 136; Rosarius, Inf 1999, 161, 164; Semmler, Betriebs-Berater 2000, 329, 332). Erstmals im November 2000 schlug der Finanzausschuss eine \u00c4nderung vor. Die Investitionszulage f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten an Geb\u00e4uden h\u00e4ngt nach der gesetzlichen Regelung eindeutig nicht von der Zugeh\u00f6rigkeit der Geb\u00e4ude zum Anlageverm\u00f6gen ab. F\u00fcr das Entstehen eines schutzw\u00fcrdigen Vertrauens ist es daher unerheblich, dass die Vertreter der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder erst Ende 2000 entschieden haben, die Zugeh\u00f6rigkeit eines Geb\u00e4udes zum Umlaufverm\u00f6gen stehe der Investitionszulage nicht entgegen (vgl. OFD Berlin vom 9.\u00a0November 2000 St\u00a0171-InvZ\u00a01272-2\/00, juris). \u00d6ffentliche Interessen \u00fcberwiegen das schutzw\u00fcrdige Vertrauen der GmbH nicht. Die im Bericht des Finanzausschusses zur Begr\u00fcndung der \u00c4nderung herangezogene Gefahr erheblicher Steuerausf\u00e4lle (BTDrucks\u00a014\/4626, 5) ist nicht geeignet, das schutzw\u00fcrdige Vertrauen des Investors in die bestehende Rechtslage entfallen zu lassen. Die Beg\u00fcnstigung nachtr\u00e4glicher Herstellungsarbeiten nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999 sollte Investoren zur Modernisierung des sanierungsbed\u00fcrftigen Mietwohnungsbestands anreizen. Die GmbH hatte entsprechend dem mit \u00a7\u00a03 InvZulG 1999 verfolgten Ziel sanierungsbed\u00fcrftige Mietwohnungen modernisiert. Die Investitionszulage f\u00fcr die nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten ist zwar erst mit Ablauf des Kalenderjahres entstanden (Senatsurteile vom 20.\u00a0September 1999 III\u00a0R\u00a033\/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208, unter II.A.2.a\u00a0aa; vom 12.\u00a0Oktober 2000 III\u00a0R\u00a035\/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II.1.b, und vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2005 III\u00a0R\u00a020\/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432). Mit Abschluss der nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten hatte die GmbH aber die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage erf\u00fcllt und durfte mit deren Festsetzung und Auszahlung nach Ablauf des Kalenderjahres rechnen. Diese bereits erlangte Position darf der Gesetzgeber nicht r\u00fcckwirkend wieder entziehen, zumal die Investitionszulage bei erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen unter Umst\u00e4nden von ausschlaggebender Bedeutung f\u00fcr die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens sein kann. Allein die Tatsache, dass die Investitionszulage rechtlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, rechtfertigt es nicht, durch eine drei Tage vor Ablauf des Kalenderjahres in Kraft getretene Gesetzes\u00e4nderung die Anspruchsvoraussetzungen zum Nachteil des Investors zu \u00e4ndern. Im \u00dcbrigen vermag die blo\u00dfe Absicht, staatliche Mehreink\u00fcnfte zu erzielen, f\u00fcr sich genommen kein den Vertrauensschutz des B\u00fcrgers \u00fcberwiegendes Gemeinwohlinteresse zu begr\u00fcnden (BVerfG-Beschluss vom 5.\u00a0Februar 2002\u00a0 2\u00a0BvR\u00a0305,\u00a0348\/93, BVerfGE 105, 17). Die mehrfache F\u00f6rderung derselben Ma\u00dfnahmen zu vermeiden und dadurch die \u00f6ffentlichen Ausgaben zu verringern, liegt zwar im \u00f6ffentlichen Interesse, rechtfertigt aber grunds\u00e4tzlich nur eine \u00c4nderung f\u00fcr die Zukunft.<\/p>\n<p>4. Eine Vorlage an das BVerfG wegen der nach der \u00dcberzeugung des Senats verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen R\u00fcckwirkung kommt wegen der M\u00f6glichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a) Nach Art.\u00a0100 Abs.\u00a01 GG hat ein Gericht die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen G\u00fcltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BVerfG ist eine Vorlage nur zul\u00e4ssig, wenn das Gericht die \u00dcbereinstimmung mit der Verfassung nicht durch Auslegung herstellen kann. Dabei sind s\u00e4mtliche Methoden der Auslegung in Betracht zu ziehen (z.B. Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 7.\u00a0April 1997\u00a0 1\u00a0BvL\u00a011\/96, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1997, 2230; vom 6.\u00a0April 2000\u00a0 1\u00a0BvL\u00a018\/99 u.a., Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht &#8211; FamRZ -, 2000, 947, und vom 12.\u00a0Januar 2006\u00a0 1\u00a0BvL\u00a012\/05, Neue Justiz 2006, 170; Clemens in Umbach\/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd.\u00a0II, Art.\u00a0100 Rz.\u00a0123; Dollinger in Umbach\/ Clemens\/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, \u00a7\u00a080 Rz.\u00a055; Sieckmann, in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, 4.\u00a0Aufl., Art.\u00a0100 Abs.\u00a01 Rz.\u00a041). Ergeben sich mehrere M\u00f6glichkeiten der Rechtsanwendung einschlie\u00dflich zul\u00e4ssiger L\u00fcckenf\u00fcllung, so ist die Auslegung vorzuziehen, die mit dem GG vereinbar ist. Die Methoden der L\u00fcckenausf\u00fcllung k\u00f6nnen uneingeschr\u00e4nkt eingesetzt werden (Lang in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 18.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a05 Rz.\u00a074, 75; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.\u00a0Dezember 2000 VIII\u00a0R\u00a010\/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282, unter II.B.4.b). Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen widersprechen w\u00fcrde (BVerfG-Beschluss vom 15.\u00a0Oktober 1996\u00a0 1\u00a0BvL\u00a044,\u00a048\/92, BVerfGE 95, 64, 93). Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegen gesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16.\u00a0August 2001\u00a0 1\u00a0BvL 6\/01, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report &#8211; NVwZ-RR &#8211; 2002, 117, unter II.1.).<\/p>\n<p>b) Das FG hat zutreffend den mangels \u00dcberleitungsvorschrift zu weit geratenen Anwendungsbereich der Vorschrift im Hinblick auf den verfassungsm\u00e4\u00dfig gebotenen Vertrauensschutz im Wege ab\u00e4ndernder L\u00fcckenf\u00fcllung eingeschr\u00e4nkt und die ge\u00e4nderte Vorschrift nicht auf den Streitfall angewendet. Eine L\u00fccke besteht, wenn das Gesetz einen bestimmten Sachverhalt nicht regelt, der nach den Wertungen, die dem Gesetz zugrunde liegen, und nach dem Ziel, welches mit dem Gesetz verfolgt wird, h\u00e4tten mitgeregelt werden m\u00fcssen (vgl. Kruse\/Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7\u00a04 AO Tz.\u00a0345, m.w.N.). Da weder die Entwicklung der Vorschrift noch die Systematik der Kumulationsvorschriften einen Hinweis auf die vom Finanzausschuss angenommene nur klarstellende Bedeutung ergeben, h\u00e4tte &#8211; zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen R\u00fcckwirkung &#8211; der zeitliche Anwendungsbereich des neuen Kumulationsverbotes geregelt werden m\u00fcssen. Da nicht unterstellt werden kann, der Gesetzgeber habe eine \u00dcberleitungsvorschrift bewusst unterlassen, um eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung zu erreichen, ist diese L\u00fccke durch erg\u00e4nzende Rechtsfortbildung zu schlie\u00dfen, d.h. dadurch, dass die sinngem\u00e4\u00df erforderliche Einschr\u00e4nkung hinzugef\u00fcgt wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 213, 183, BStBl II 2006, 776, unter Hinweis auf Larenz\/ Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3.\u00a0Aufl., S.\u00a0210). Da nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67 bei Vorschriften, die zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten anreizen sollen, die Dispositionsbedingungen vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzw\u00fcrdigen Vertrauensgrundlage werden, die in der Regel erst mit dem Zeitpunkt des endg\u00fcltigen Beschlusses zur \u00c4nderung der gesetzlichen Grundlage entf\u00e4llt, kann das Kumulationsverbot fr\u00fchestens auf nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten angewendet werden, zu denen sich der Investor nach dem 20.\u00a0Dezember 2000, dem Tag des endg\u00fcltigen Beschlusses zur \u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG 1999, entschlossen hat.<\/p>\n<p>5. Grunds\u00e4tzlich steht der GmbH daher eine Investitionszulage nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999 f\u00fcr die im Kalenderjahr 2000 durchgef\u00fchrten nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten zu. Das FG hat die Investitionszulage wie von der GmbH in den Antr\u00e4gen vom 30.\u00a0November 2001 und vom 29.\u00a0Januar 2002 beantragt festgesetzt, ohne die Betr\u00e4ge zu \u00fcberpr\u00fcfen. Da beide Antr\u00e4ge Fehler aufweisen, welche die GmbH in ihrem ge\u00e4nderten Antrag vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2004 offensichtlich korrigiert hat, wird das FG im zweiten Rechtsgang diese Angaben pr\u00fcfen oder zumindest dem FA Gelegenheit geben, zur H\u00f6he der Investitionszulage Stellung zu nehmen. F\u00fcr das FA, das die begehrte Investitionszulage aus Rechtsgr\u00fcnden abgelehnt hat, war eine Pr\u00fcfung der Betr\u00e4ge bisher nicht erforderlich. Zu einer Pr\u00fcfung h\u00e4tte aber Anlass bestanden. Das ergibt sich schon daraus, dass die GmbH w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die Zahlen korrigiert hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.12.2006 (III R 27\/03) BStBl. 2007 II S. 332 Die durch Art.\u00a01 InvZul\u00c4ndG vom 20.\u00a0Dezember 2000 eingef\u00fchrte Regelung in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 InvZulG, dass Investitionszulage f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten i.S. von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999 und auf nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 InvZulG 1999 nur zu gew\u00e4hren ist, wenn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-2006-iii-r-27_03-bstbl-2007-ii-s-332\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.12.2006 \t(III R 27\/03) BStBl. 2007 II S. 332<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-61105","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61105","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=61105"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61105\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=61105"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=61105"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=61105"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}