{"id":61112,"date":"2006-12-19T12:35:18","date_gmt":"2006-12-19T10:35:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=61112"},"modified":"2013-12-20T12:47:06","modified_gmt":"2013-12-20T10:47:06","slug":"bfh-urteil-vom-19-12-2006-vii-r-46_05-bstbl-2007-ii-s-365","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-12-2006-vii-r-46_05-bstbl-2007-ii-s-365\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil \tvom 19.12.2006 (VII&nbsp;R&nbsp;46\/05) BStBl. 2007 II S. 365"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.12.2006 (VII\u00a0R\u00a046\/05) BStBl. 2007 II S. 365<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Die Finanzbeh\u00f6rden sind grunds\u00e4tzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Ausk\u00fcnfte \u00fcber f\u00fcr die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung \u00fcber die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zul\u00e4ssig.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Es ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oder unzumutbar, wenn das FA f\u00fcr Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft \u00fcber die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbez\u00fcgliche Aufkl\u00e4rungsbem\u00fchungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a093 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01; BRAO \u00a7\u00a076 Abs.\u00a01.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2005 III\u00a0249\/2004 (EFG\u00a02006, 778)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) an die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Rechtsanwaltskammer, gerichteten Auskunftsersuchens zur Nennung der Bankverbindung eines ihrer Mitglieder. Das FA hat Steuerforderungen gegen den Steuerpflichtigen, einen Rechtsanwalt, in H\u00f6he von ca.\u00a03.400\u00a0\u0080. Dieser war Mitglied der Kl\u00e4gerin. Nachdem das FA vergeblich versucht hatte, seine Forderungen durch Vollstreckungsma\u00dfnahmen beizutreiben, forderte es die Kl\u00e4gerin im Juli 2004 auf, die Bankverbindung des Steuerpflichtigen mitzuteilen, \u00fcber die dieser seine Kammerbeitr\u00e4ge entrichte. Diesbez\u00fcgliche Anfragen beim Steuerpflichtigen seien erfolglos geblieben. Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 778 ver\u00f6ffentlicht. Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie sei durch die Vorschriften der f\u00fcr sie einschl\u00e4gigen Berufsordnung (\u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 der Bundesrechtsanwaltsordnung &#8211; BRAO -) gehindert, die vom FA begehrte Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift verpflichte nach ihrem Wortlaut den Kammervorstand und Angestellte der Kammer ohne Ausnahme zur Verschwiegenheit. Diese Verpflichtung werde nur f\u00fcr das gerichtliche Verfahren dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass die zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen vor Gericht aussagen d\u00fcrften, wenn ihnen der Kammervorstand eine Aussagegenehmigung erteile. Die berufsrechtlich angeordnete Verschwiegenheitspflicht werde auch durch \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht verdr\u00e4ngt. Der Vorschrift lasse sich kein absoluter Vorrang des Auskunfts- und Vorlagerechts der Finanzbeh\u00f6rde entnehmen. Der Gesetzgeber sei befugt, f\u00fcr bestimmte Konstellationen eine andere Wertung vorzunehmen. Das habe er getan, indem er in der einschl\u00e4gigen Berufsordnung spezialgesetzlich eine unbeschr\u00e4nkte Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes angeordnet habe. Anders als beispielsweise in \u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 des Bundesstatistikgesetzes, \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04 des Bundesleistungsgesetzes, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 des Landwirtschaftsgesetzes, \u00a7\u00a018 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 des Wassersicherstellungsgesetzes, \u00a7\u00a052 Abs.\u00a07 Satz\u00a01 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, welche ausdr\u00fccklich einen Vorrang der in diesen Gesetzen normierten Verschwiegenheitspflicht vor der Auskunftspflicht gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden (\u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977) anordnen, bed\u00fcrfe es einer ausdr\u00fccklichen Regelung bei der in Rede stehenden Schweigepflicht des Kammervorstandes nicht. W\u00e4hrend sich die zuerst genannten Normen an &#8222;normale&#8220; Beh\u00f6rden richteten, betreffe die Schweigepflicht im vorliegenden Fall eine mitgliedschaftlich verfasste Berufskammer, die als Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaft der freien Berufe nur Teil der mittelbaren Staatsverwaltung sei. Das hebe Ausnahmen von der Schweigepflicht auf eine qualitativ andere Ebene. Der Umstand, dass \u00a7\u00a0105 AO 1977 im Verh\u00e4ltnis zu der berufsrechtlichen Regelung die j\u00fcngere Norm sei, erlaube ebenfalls keinen Schluss auf einen generellen Vorrang der Auskunftspflicht. Das zeige ein Vergleich mit dem \u00e4hnlichen \u00a7\u00a069a der Bundesnotarordnung (BNotO), welcher erst durch Gesetz vom 29.\u00a0Januar 1991 (BGBl I, 150) in die BNotO aufgenommen worden und damit im Verh\u00e4ltnis zu \u00a7\u00a0105 AO 1977 die j\u00fcngere Norm sei. Dass der Gesetzgeber bei \u00e4hnlichen Regelungen zwischen einem nur eingeschr\u00e4nkt gew\u00e4hrten Schweigerecht im vorliegenden Fall und einem umfassenden (weil zeitlich j\u00fcngeren) Schweigerecht der Notarkammer habe differenzieren wollen, sei nicht anzunehmen. Auch \u00a7\u00a093a Abs.\u00a02 AO 1977 lasse sich ein genereller Vorrang des Auskunftsrechts der Finanzverwaltung nicht entnehmen. Nur ein ausnahmslos verstandenes Schweigerecht des Kammervorstandes werde dem Sinn und Zweck der Verschwiegenheitsregelung und den verfassungsrechtlichen Wertungen gerecht. Als Tr\u00e4gern der Selbstverwaltung im Bereich der freien Berufe komme den Berufskammern im Vergleich zu anderen staatlichen Stellen eine herausgehobene Position zu. Sie bed\u00fcrften zur Sicherung einer gedeihlichen und effektiven Kammerarbeit in ganz besonderer Weise des Schutzes des Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen Kammer und ihren (Pflicht-)Mitgliedern durch eine umfassende und weitreichende Verschwiegenheitsregelung. Das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Kammervorstand und -mitgliedern werde empfindlich gest\u00f6rt, wenn Kammermitglieder damit rechnen m\u00fcssten, dass der Vorstand mitgeteilte Daten auf Anforderung auch den Finanzbeh\u00f6rden zug\u00e4nglich mache. Dann sei zu bef\u00fcrchten, dass die Kammermitglieder zuk\u00fcnftig ihre Offenbarungs- und Mitteilungspflichten nicht mehr vollst\u00e4ndig erf\u00fcllten und der Kammer so notwendige Informationen vorenthielten. Dadurch w\u00fcrde die Kammerarbeit unzumutbar beeintr\u00e4chtigt. Die im Rahmen der Kammerarbeit \u00fcbermittelten Informationen gen\u00f6ssen au\u00dferdem den Schutz der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i.V.m. Art.\u00a01 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes &#8211; GG -) und der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit (Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG) der Kammermitglieder. Die Schweigepflicht des Kammervorstandes nehme ferner an dem Schutz teil, den das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Kammermitglied und dessen Auftraggeber genie\u00dfe. Zumindest sei es jedenfalls ermessensfehlerhaft gewesen, die Kl\u00e4gerin als Auskunftsverpflichtete in Anspruch zu nehmen. Der Schaden, den die Auskunftserteilung f\u00fcr das System der Selbstverwaltung und der gesetzlich gesch\u00fctzten Kammerarbeit bewirken w\u00fcrde, stehe au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum Nutzen, der f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde erzielbar sei. Der Informationswert der Bankverbindung und damit auch das Interesse der Finanzverwaltung an ihrer Offenbarung sei gering. Sobald bekannt w\u00fcrde, dass die Kammer die Angaben zur Bankverbindung den Finanzbeh\u00f6rden offenbaren m\u00fcsse, w\u00fcrden auf den entsprechenden Konten kaum noch pf\u00e4ndbare Betr\u00e4ge vorgehalten werden. Damit stehe dem Eingriff in die Vertrauensbeziehung zwischen Kammer und Mitglied l\u00e4ngerfristig kein ad\u00e4quater Vorteil der die Auskunft verlangenden Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber. Der Hinweis des FG, dass die Kammermitglieder von dem Auskunftsverfahren regelm\u00e4\u00dfig nichts erf\u00fchren, gehe fehl. Die heimliche Weitergabe von Informationen sei f\u00fcr die Zusammenarbeit von Kammer und Mitglied noch sch\u00e4dlicher als die offengelegte Auskunftserteilung. Die Kl\u00e4gerin sei nach datenschutzrechtlichen Grunds\u00e4tzen (\u00a7\u00a7\u00a019, 19a des Bundesdatenschutzgesetzes &#8211; BDSG -, sowie Art.\u00a010 des Bayerischen Datenschutzgesetzes &#8211; BayDSG -) zumindest berechtigt, ihr Mitglied \u00fcber die Auskunftserteilung zu informieren. Damit werde das Auskunftsersuchen der Finanzbeh\u00f6rde sinnlos, weil das Kammermitglied Gelegenheit erhalte, Ma\u00dfnahmen zu treffen, die eine Kontenpf\u00e4ndung vereitelten.Das FA h\u00e4lt das Auskunftsersuchen an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht (\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 FGO). Das an die Kl\u00e4gerin gerichtete Auskunftsersuchen ist rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>1. Das FA war gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a093 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0105 AO 1977 berechtigt, von der Kl\u00e4gerin die Mitteilung der Bankverbindung des Steuerpflichtigen zu verlangen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7\u00a093 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AO 1977 haben Beteiligte und andere Personen der Finanzbeh\u00f6rde die zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zul\u00e4ssig (Senatsurteile vom 22.\u00a0Februar 2000 VII\u00a0R\u00a073\/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; vom 30.\u00a0M\u00e4rz 1989 VII\u00a0R\u00a089\/88, BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537, 538). Der Vorteil, den sich das FA m\u00f6glicherweise durch die Einholung einer Drittauskunft gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern im Vollstreckungsverfahren verschafft, die eine solche Auskunft nicht erhalten, ist nach Ansicht des Senats jedenfalls kein ungerechtfertigter Vorteil. Auch nach dem Wegfall des Konkursvorrechts des Fiskus durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung enth\u00e4lt die AO 1977 verschiedene Regelungen, die den Finanzbeh\u00f6rden die Beitreibung ausstehender Steuern im Vergleich mit einem privaten Gl\u00e4ubiger erleichtern. Hierzu z\u00e4hlt nicht nur das in den \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977 angelegte Auskunftsersuchen an Dritte, das die Finanzbeh\u00f6rden auch dazu nutzen k\u00f6nnen, ihnen zuvor unbekannte Vollstreckungsm\u00f6glichkeiten ausfindig zu machen, sondern beispielsweise auch die M\u00f6glichkeit der Verwaltung, sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen Titel als Voraussetzung f\u00fcr die Zwangsvollstreckung zu verschaffen oder zur Feststellung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren einen Feststellungsbescheid nach \u00a7\u00a0251 Abs.\u00a03 AO 1977 zu erlassen, w\u00e4hrend ein privater Gl\u00e4ubiger zur Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche in aller Regel den Rechtsweg beschreiten muss, was zeitaufw\u00e4ndig ist und u.U. den Erfolg einer sp\u00e4teren Zwangsvollstreckung gef\u00e4hrden kann. Gerechtfertigt ist diese besondere Behandlung des Fiskus u.a. dadurch, dass sich die Finanzverwaltung anders als die meisten privaten Gl\u00e4ubiger ihre Schuldner nicht aussuchen kann und ihr regelm\u00e4\u00dfig nur eingeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, sich im Vorfeld der Entstehung von Steueranspr\u00fcchen durch die Bestellung von Sicherheiten umfassend gegen sp\u00e4tere Forderungsausf\u00e4lle abzusichern.<\/p>\n<p>b) Die Auskunftspflicht der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt nicht durch die in \u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 BRAO angeordnete Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes. Nach dieser Vorschrift der Berufsordnung haben zwar grunds\u00e4tzlich die Mitglieder des Kammervorstandes \u00fcber die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer T\u00e4tigkeit bekannt werden, &#8222;Verschwiegenheit gegen jedermann&#8220; zu bewahren. Das Verh\u00e4ltnis zwischen der in anderen Gesetzen enthaltenen Verpflichtung der Beh\u00f6rden oder sonstiger \u00f6ffentlicher Stellen zur Verschwiegenheit und der in \u00a7\u00a093 Abs.\u00a01 AO 1977 normierten Auskunftspflicht gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden wird jedoch ausdr\u00fccklich in \u00a7\u00a0105 AO 1977 geregelt. Hiernach gilt die Verpflichtung der Beh\u00f6rden oder sonstiger \u00f6ffentlicher Stellen und ihrer Bediensteten zur Verschwiegenheit &#8211; wie sie etwa aus der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin einschl\u00e4gigen Berufsordnung folgt &#8211; gerade nicht f\u00fcr ihre Auskunftspflicht gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden. Anders verh\u00e4lt es sich nur, wenn der Gesetzgeber die Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977 im Einzelfall ausgeschlossen hat (vgl. Schuster in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7\u00a0105 AO Rz\u00a018\u00a0ff.; Klein\/Brockmeyer, AO, 9.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0105 Rz\u00a01, 7; Tipke in Tipke\/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7\u00a0105 AO Rz\u00a01\u00a0ff.; Dumke in Schwarz, AO, \u00a7\u00a0105 Rz\u00a02). Dies ist vorliegend nicht der Fall. \u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 BRAO ist keine gegen\u00fcber den \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977 vorrangige speziellere Vorschrift, sondern das Gegenteil ist der Fall: Die Vorschrift der Berufsordnung regelt die Pflicht des Kammervorstandes zur Verschwiegenheit im Allgemeinen, \u00a7\u00a0105 AO 1977 den Fall der Kollision zwischen Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren im Speziellen. Soweit der Gesetzgeber Berufskammern beg\u00fcnstigen und sie von Mitteilungspflichten ausnehmen wollte, hat er dies, wie etwa \u00a7\u00a093a Abs.\u00a02 AO 1977 zeigt, ausdr\u00fccklich getan. Das w\u00e4re nicht erforderlich gewesen, wenn die Kammer ohnehin schon durch die berufsrechtlich angeordnete Schweigepflicht gehindert w\u00e4re, Daten an die Finanzbeh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln. In Anbetracht des zwischen beiden Vorschriften bestehenden Spezialit\u00e4tsverh\u00e4ltnisses kommt es entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht darauf an, ob \u00a7\u00a076 BRAO gegen\u00fcber \u00a7\u00a0105 AO 1977 die \u00e4ltere oder &#8211; wie beispielsweise \u00a7\u00a069a BNotO &#8211; die j\u00fcngere Norm ist. Auch aus der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Entscheidung des Ehrengerichtshofs f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte Berlin (Beschluss vom 14.\u00a0Februar 1991 I\u00a0EGH\u00a06\/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 846) und der berufsrechtlichen Literatur ergibt sich nichts anderes. Diese besch\u00e4ftigen sich nicht mit dem Verh\u00e4ltnis der berufsrechtlichen Schweigepflicht des Kammervorstandes zur Auskunftspflicht gegen\u00fcber dem FA nach den \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist zu einem Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung ergangen, das allein auf Amtshilfegrunds\u00e4tze gest\u00fctzt war. Sie ist f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles unergiebig, weil der Ehrengerichtshof die Anwendbarkeit der hier angesprochenen Vorschriften nicht gepr\u00fcft hat. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch dem Entwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (BTDrucks 15\/5223) nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gegen\u00fcber der Auskunftspflicht nach den \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977 f\u00fcr vorrangig h\u00e4lt. Das Regelungsanliegen dieses Gesetzentwurfs hatte keinen Bezug zum Verh\u00e4ltnis zwischen der berufsrechtlich geregelten Schweigepflicht der Vorstandsmitglieder einer Berufskammer und der Auskunftspflicht nach den \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977.<\/p>\n<p>c) Dem Auskunftsverlangen steht auch das Auskunftsverweigerungsrecht f\u00fcr Angeh\u00f6rige der freien Berufe gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0102 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 AO 1977 nicht entgegen. Diese Vorschrift sch\u00fctzt nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufstr\u00e4ger oder einem seiner Mitarbeiter bei Aus\u00fcbung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind (vgl. Klein\/ Brockmeyer, a.a.O., \u00a7\u00a0102 Rz\u00a03, 6; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14.\u00a0Dezember 1988 X\u00a0R\u00a034\/82, BFH\/NV 1989, 541; BFH-Beschluss vom 2.\u00a0Februar 1989 IV\u00a0B\u00a0114\/88, BFH\/NV 1989, 761). Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Eine Berufskammer ist als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung nicht wie ein Berufstr\u00e4ger zu behandeln, so dass eine Berufung der Kl\u00e4gerin auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach \u00a7\u00a0102 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 AO 1977 schon deshalb ausscheiden d\u00fcrfte. Jedenfalls betrifft im Streitfall das Auskunftsersuchen des FA nicht die Offenbarung mandatsbezogener Erkenntnisse, sondern die Bekanntgabe einer Bankverbindung des Berufstr\u00e4gers selbst, welche nicht unter den Schutz des \u00a7\u00a0102 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 AO 1977 f\u00e4llt.<\/p>\n<p>2. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kann die Finanzbeh\u00f6rde Auskunft von einem Dritten nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet und notwendig, die Pflichterf\u00fcllung f\u00fcr den Betreffenden m\u00f6glich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und zumutbar ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; vom 24.\u00a0Oktober 1989 VII\u00a0R\u00a01\/87, BFHE 158, 502, 508, BStBl II 1990, 198, sowie vom 29.\u00a0Oktober 1986 VII\u00a0R\u00a082\/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 362\u00a0f.; BFH-Urteil vom 18.\u00a0Februar 1997 VIII\u00a0R\u00a033\/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 505, mit umfangreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Das vom FA an die Kl\u00e4gerin gerichtete Auskunftsersuchen entspricht den genannten Anforderungen.<\/p>\n<p>a) Die geforderte Auskunft ist geeignet, eine m\u00f6glicherweise verschwiegene Bankverbindung bzw. ein Konto, auf dem sich noch ein pf\u00e4ndbares Guthaben befindet, aufzudecken, denn der Steuerpflichtige hatte die Kammerbeitr\u00e4ge nach den Feststellungen des FG trotz seiner Zahlungsschwierigkeiten stets gezahlt. Dabei gen\u00fcgt es, dass ein solcher Erfolg m\u00f6glich ist; die begr\u00fcndete Wahrscheinlichkeit eines Erfolges oder gar Erfolgsgewissheit ist nicht erforderlich. Die M\u00f6glichkeit eines Erfolges kann auch nicht durch den Hinweis der Kl\u00e4gerin in Zweifel gezogen werden, dass der Steuerpflichtige durch eine Mitteilung der Kl\u00e4gerin von der Anfrage und der darauf folgenden \u00dcbermittlung der Bankverbindung Kenntnis erhalten und ggf. noch auf dem Konto vorhandene pf\u00e4ndbare Betr\u00e4ge von diesem abheben k\u00f6nnte. Denn abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin nach den von ihr angef\u00fchrten datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht generell verpflichtet w\u00e4re, dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen, w\u00e4re sie &#8211; auch bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Steuerpflichtigen &#8211; hierzu nicht berechtigt, wenn sie &#8211; was sie offensichtlich tut &#8211; davon ausgeht, dass die Benachrichtigung des Steuerpflichtigen die finanziellen Interessen des Freistaats Bayern und des Bundes gef\u00e4hrden w\u00fcrde (Art.\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a02 BayDSG).<\/p>\n<p>b) Das Auskunftsersuchen war erforderlich, weil sich das FA die geforderten Angaben nicht auf amtlichem Wege oder sonst einfacher beschaffen konnte. Das FA konnte aus den Vollstreckungsakten sowie den Pf\u00e4ndungsprotokollen keine weiteren Erkenntnisse \u00fcber pf\u00e4ndbares Verm\u00f6gen des Steuerpflichtigen gewinnen. Das Gebot, in erster Linie den Steuerpflichtigen zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts heranzuziehen (\u00a7\u00a093 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 AO 1977) hat das FA beachtet. Es hat nach den Feststellungen des FG ohne Erfolg vom Steuerschuldner Angaben zu seinen Bankverbindungen verlangt und versucht, durch den Einsatz von Vollziehungsbeamten Erkenntnisse \u00fcber weitere Verm\u00f6genswerte und Konten des Steuerpflichtigen zu gewinnen. Zu weiteren Aufkl\u00e4rungsversuchen gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen &#8211; insbesondere zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vor Erlass des Auskunftsersuchens &#8211; war das FA nicht verpflichtet. Das FA muss auf die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung nicht etwa solange verzichten, bis alle nur denkbaren M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft sind, den Beteiligten selbst zu einer vollst\u00e4ndigen Auskunft \u00fcber seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse oder Vertragsbeziehungen zu veranlassen (Senatsurteile in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N., und in BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537).<\/p>\n<p>c) Das Auskunftsersuchen war auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Stellung der Kl\u00e4gerin als Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaft eines freien Berufs nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oder unzumutbar.<\/p>\n<p>aa) Bei der gebotenen Interessenabw\u00e4gung zwischen den Belastungen, denen die Kl\u00e4gerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und der diese Belastungen rechtfertigenden Gr\u00fcnde, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die in \u00a7\u00a093 Abs.\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a0105 AO 1977 festgelegte Pflicht zur Auskunftserteilung das Interesse der Allgemeinheit an der m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen Festsetzung und Verwirklichung der Steueranspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich h\u00f6her bewertet als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben (Senatsurteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.). Der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Stellung als Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaft eines freien Berufs und zugleich Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, die als solche auch dem Gemeinwohl zu dienen verpflichtet ist, in dieser Hinsicht grunds\u00e4tzlich schutzw\u00fcrdiger w\u00e4re als eine andere Beh\u00f6rde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das &#8211; jedenfalls insoweit &#8211; keine besondere Gemeinwohlverpflichtung trifft, folgt der Senat nicht. Auch privatwirtschaftliche Unternehmen &#8211; beispielsweise Banken und andere Kreditinstitute &#8211; k\u00f6nnen f\u00fcr eine erfolgreiche T\u00e4tigkeit in ganz \u00e4hnlicher Weise wie die Kl\u00e4gerin in hohem Ma\u00dfe auf eine ungest\u00f6rte Vertrauensbeziehung zu ihren Kunden angewiesen sein, ohne dass allein deshalb das Auskunftsinteresse der Finanzbeh\u00f6rden hinter das Geheimhaltungsinteresse des in Anspruch Genommenen zur\u00fccktreten m\u00fcsste (vgl. \u00a7\u00a030a Abs.\u00a01 und Abs.\u00a05 Satz\u00a01 AO 1977; Senatsbeschluss vom 21.\u00a0M\u00e4rz 2002 VII\u00a0B\u00a0152\/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495 zur Zul\u00e4ssigkeit von Sammelauskunftsersuchen bei Kreditinstituten). Durch den Umstand, dass Kl\u00e4gerin und Steuerpflichtiger in einer Pflichtbeziehung zueinander stehen, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann, unterscheidet sich der Streitfall nicht von den zahlreichen anderen F\u00e4llen, in denen ein B\u00fcrger einer Beh\u00f6rde, welche nicht Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaft ist, Daten \u00fcbermitteln muss, die das FA mittels Auskunftsersuchen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977 abfragen kann. Davon abgesehen erstreckt sich das Auskunftsersuchen im Streitfall nur auf Informationen, die der Steuerpflichtige der Kl\u00e4gerin freiwillig \u00fcbermittelt hat, so dass sich der Zwang zur Mitgliedschaft hier nicht ausgewirkt hat. Es ist danach grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbeh\u00f6rde versucht, eine Steuerforderung von 3.400\u00a0\u0080 zu vollstrecken und zu diesem Zweck eine Auskunft \u00fcber die Bankverbindung eines Vollstreckungsschuldners einholt, wenn die Auskunft mit zumutbarem Aufwand erteilt werden kann.<\/p>\n<p>bb) Die Sorge der Kl\u00e4gerin, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern, unzumutbar beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde und bef\u00fcrchtet werden m\u00fcsste, dass Kammermitglieder in gr\u00f6\u00dferem Umfang die ihnen durch Gesetz auferlegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegen\u00fcber der Kammer nicht mehr erf\u00fcllten, wenn die Kammer verpflichtet w\u00e4re, in Einzelf\u00e4llen auf Ersuchen Ausk\u00fcnfte gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden zu erteilen, teilt der Senat nicht. Eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern w\u00e4re nach Ansicht des Senats allenfalls dann zu bef\u00fcrchten, wenn der Kammervorstand ohne gesetzliche Grundlage unter Versto\u00df gegen das in der Berufsordnung enthaltene Verschwiegenheitsgebot Informationen an Dritte weiterg\u00e4be und\/oder die Gefahr best\u00fcnde, dass auf diese Weise schutzbed\u00fcrftige pers\u00f6nliche Daten an die \u00d6ffentlichkeit gelangten. Hier ist der Kammervorstand jedoch aufgrund der \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977 ausdr\u00fccklich gesetzlich verpflichtet, die Auskunft zu erteilen, so dass eine Auskunftserteilung in diesem Fall den Kammermitgliedern keinen Anlass gibt, an der Integrit\u00e4t und Verschwiegenheit des Kammervorstandes in anderen Angelegenheiten zu zweifeln. Das Risiko, dass sich wegen der M\u00f6glichkeit der Datenweitergabe an die Finanzbeh\u00f6rden m\u00f6glicherweise vereinzelt Kammermitglieder der Kammer nur zur\u00fcckhaltend offenbaren k\u00f6nnten, ist im Interesse der gleichm\u00e4\u00dfigen Durchsetzung des staatlichen Steueranspruches hinzunehmen. Auch die Bef\u00fcrchtung, dass Kammermitglieder im Einzelfall Einzugserm\u00e4chtigungen widerrufen oder gar nicht erst erteilen und sich dadurch der Beitragseinzug f\u00fcr die Kl\u00e4gerin schwieriger gestalten k\u00f6nnte, macht die Auskunftserteilung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht unzumutbar. F\u00fcr den Fall eines an ein Stromversorgungsunternehmen gerichteten Auskunftsersuchens hat der Senat bereits entschieden, dass wirtschaftliche Nachteile in Form von Mehrkosten beim Forderungseinzug, die der Widerruf von Einzugserm\u00e4chtigungen mit sich bringt, grunds\u00e4tzlich keine Bevorzugung des Auskunftspflichtigen gegen\u00fcber dem Interesse der Allgemeinheit an einer gleichm\u00e4\u00dfigen Durchsetzung der Steueranspr\u00fcche rechtfertigen (Senatsurteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366). Diese Erw\u00e4gung trifft auch im vorliegenden Fall zu.<\/p>\n<p>cc) Im Hinblick darauf, dass eine gr\u00f6\u00dfere Beeintr\u00e4chtigung der Interessen der Kl\u00e4gerin durch die Auskunftserteilung nach Auffassung des Senats nicht zu besorgen ist und die Auskunft von der Kl\u00e4gerin mit minimalem Aufwand erteilt werden kann, kann dem Auskunftsanspruch auch nicht entgegengehalten werden, dass die Nennung der Bankverbindung des Steuerpflichtigen ggf. nicht zu einer Aufdeckung pf\u00e4ndbaren Verm\u00f6gens f\u00fchrt. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass bei einer Auskunftserteilung eine Aufdeckung pf\u00e4ndbarer Verm\u00f6genswerte im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zumindest m\u00f6glich erscheint.<\/p>\n<p>3. Das Gebrauchmachen von der einfachgesetzlich einger\u00e4umten Befugnis der Finanzbeh\u00f6rden, von der Kl\u00e4gerin im Einzelfall eine Auskunft zu verlangen, verst\u00f6\u00dft auch sonst nicht gegen verfassungsrechtliche Wertungen. Die Auskunftspflicht anderer Personen als des Steuerpflichtigen ist wie die prozessuale Zeugenpflicht eine allgemeine Staatsb\u00fcrgerpflicht und als solche verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie ist Bestandteil der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung und eine im \u00fcberwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschr\u00e4nkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die auf einer verfassungsgem\u00e4\u00dfen gesetzlichen Grundlage beruht (Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.\u00a0November 2000 1\u00a0BvR\u00a01213\/00, BStBl II 2002, 142). Eine Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Art.\u00a012 GG scheidet schon deswegen aus, weil es sich bei den \u00a7\u00a7\u00a093, 105 AO 1977 nicht um eine Berufsaus\u00fcbungsregelung handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.12.2006 (VII\u00a0R\u00a046\/05) BStBl. 2007 II S. 365 1. Die Finanzbeh\u00f6rden sind grunds\u00e4tzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Ausk\u00fcnfte \u00fcber f\u00fcr die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung \u00fcber die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen. 2. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zul\u00e4ssig. 3. Es ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-12-2006-vii-r-46_05-bstbl-2007-ii-s-365\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil \tvom 19.12.2006 (VII&nbsp;R&nbsp;46\/05) BStBl. 2007 II S. 365<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-61112","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61112","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=61112"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61112\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=61112"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=61112"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=61112"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}