{"id":61120,"date":"2006-11-22T10:34:44","date_gmt":"2006-11-22T08:34:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=61120"},"modified":"2013-11-26T11:04:03","modified_gmt":"2013-11-26T09:04:03","slug":"bfh-urteil-vom-22-11-2006-x-r-15_05-bstbl-2007-ii-s-390","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-11-2006-x-r-15_05-bstbl-2007-ii-s-390\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.11.2006 \t(X&nbsp;R&nbsp;15\/05) BStBl. 2007 II S. 390"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X\u00a0R\u00a015\/05) BStBl. 2007 II S. 390<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erwirbt der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente unter Einschluss einer lebensl\u00e4nglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) nicht nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu k\u00fcrzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16.\u00a0September 2004 X\u00a0R\u00a029\/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, betreffend \u00dcberschusserzielungsabsicht).<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a01, \u00a7\u00a022 Nr.\u00a01 Satz\u00a03 Buchst.\u00a0a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln vom 13.\u00a0Oktober 2004 14\u00a0K\u00a02088\/00<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Dezember 1991 ging der Kl\u00e4ger im Zuge eines Finanzanlagemodells &#8222;Euro-Berlin-Darlehen mit Leibrente&#8220; verschiedene Vertr\u00e4ge ein. Zun\u00e4chst schloss er mit der in Gro\u00dfbritannien (auf der Kanalinsel Guernsey) ans\u00e4ssigen Versicherungsgesellschaft\u00a0X einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalbeitrag in H\u00f6he von 224.192\u00a0Britischen Pfund (Pfund Sterling; umgerechnet: 660.000\u00a0DM).\u00a0 Versicherungsnehmer (&#8222;policyholder&#8220;) und &#8222;erster Rentenberechtigter&#8220; war der am 6.\u00a0Februar 1943 geborene Kl\u00e4ger, &#8222;zweiter&#8220;, nach dem Tod des Kl\u00e4gers &#8222;Rentenberechtigter&#8220; war dessen 1975 geborener Sohn. Die j\u00e4hrliche, jeweils am Ende des Jahres, erstmals im Dezember 1992, zu zahlende Rente betr\u00e4gt 21.238\u00a0Pfund Sterling. Sie ist f\u00fcr einen Mindestzeitraum von 15\u00a0Jahren und dar\u00fcber hinaus bis zum Tod des letztversterbenden Rentenberechtigten garantiert. Des Weiteren gew\u00e4hrte der Kl\u00e4ger der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin (WBK) ein Darlehen nach \u00a7\u00a017 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) in H\u00f6he von 300.000\u00a0DM. Die Einmalzahlung zur Rentenversicherung und das Berlin-Darlehen finanzierte der Kl\u00e4ger zu einem Gro\u00dfteil durch einen Kredit der D-Bank in H\u00f6he von nominell 960.000\u00a0DM. Der Kredit hatte eine Laufzeit von 15\u00a0Jahren und sollte an deren Ende in einer Summe zur\u00fcckgezahlt werden. Der Zinssatz betrug bei einer Auszahlung von 90\u00a0v.H. 7,85\u00a0v.H. und war auf 10\u00a0Jahre festgeschrieben. Die Tilgung des Kredits sollte aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, die der Kl\u00e4ger ebenfalls bei der X-Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte. Der Kl\u00e4ger zahlte im Zusammenhang mit dem Abschluss der Finanzanlage an zwei verschiedene Beratungsunternehmen Geb\u00fchren &#8222;f\u00fcr die reine Kreditvermittlung&#8220; in H\u00f6he von 9.000\u00a0DM und &#8222;f\u00fcr die Vermittlung der Anlage als solche&#8220; 27.000\u00a0DM, zusammen mithin 36.000\u00a0DM. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1991 machten die Kl\u00e4ger die im Streitjahr get\u00e4tigten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Berlin-Darlehen und der Rentenversicherung, namentlich die Beratungshonorare, das Disagio sowie Zinsen und Geb\u00fchren f\u00fcr das Darlehen und das Verrechnungskonto in H\u00f6he von insgesamt 136.755,81\u00a0DM als Werbungskosten geltend, die sie zu 31,25\u00a0v.H. (300\/960), d.h. in H\u00f6he von 42.736,19\u00a0DM, auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und zu 68,75\u00a0v.H. (660\/960), d.h. in H\u00f6he von 94.019,62\u00a0DM, auf die sonstigen Eink\u00fcnfte verteilten. Diesem Verteilungsschl\u00fcssel lag die Aufteilung entsprechend dem Verh\u00e4ltnis des Berlin-Darlehens (300.000\u00a0DM) zu der Einmalzahlung an die X-Versicherungsgesellschaft (660.000\u00a0DM) zugrunde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte den als Werbungskosten bei den Renteneink\u00fcnften geltend gemachten Betrag zun\u00e4chst nur zur H\u00e4lfte (47.010\u00a0DM) an, weil der Kl\u00e4ger aus den Renteneinnahmen neben seinem Sohn nur zu 50\u00a0v.H. beteiligt sei. In der Einspruchsentscheidung vom 16.\u00a0Februar 2000 \u00e4nderte das FA die Steuerfestsetzung f\u00fcr 1991 in der Weise, dass es die von den Kl\u00e4gern deklarierten negativen Eink\u00fcnfte aus der Sofortrente insgesamt au\u00dfer Betracht lie\u00df. Es vertrat nunmehr die Auffassung, dass dem Kl\u00e4ger insoweit die erforderliche Absicht zur Erzielung eines (Total-)\u00dcberschusses der steuerpflichtigen Renteneinnahmen \u00fcber die voraussichtlichen Werbungskosten gefehlt habe. Das Finanzgericht (FG) hat der dagegen gerichteten Klage \u00fcberwiegend stattgegeben (vgl. Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdient &#8211; DStRE &#8211; 2005, 1438). Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, die Vorentscheidung und die angefochtene Verwaltungsentscheidung dahin abzu\u00e4ndern, dass die Aufwendungen zur Finanzierung der Einmalzahlung in vollem Umfang (75.200\u00a0DM) als Werbungskosten bei den sonstigen Eink\u00fcnften ber\u00fccksichtigt werden.Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und der Klage wird im Umfang des von den Kl\u00e4gern im Revisionsverfahren gestellten Antrages stattgegeben (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Renteneink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers der deutschen Besteuerung unterliegen (unten\u00a01.). Der erkennende Senat folgt dem FG auch darin, dass es die von den Kl\u00e4gern in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1991 im Zusammenhang mit der Erzielung der Renteneink\u00fcnfte und der Kapitaleink\u00fcnfte aus dem Berlin-Darlehen geltend gemachten Werbungskosten in H\u00f6he von insgesamt 136.755,81\u00a0DM vorab um die Geb\u00fchren &#8222;f\u00fcr die Vermittlung der Anlage als solche&#8220; in H\u00f6he von 27.000\u00a0DM und um den Teil des Disagios, welcher im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung der Provision f\u00fcr die Kapitallebensversicherung steht, in H\u00f6he von 374,40\u00a0DM gek\u00fcrzt hat (unten\u00a02.). Ferner hat das FG zu Recht die verbleibenden Aufwendungen in H\u00f6he von 109.381,41\u00a0DM im Verh\u00e4ltnis 31,25\u00a0v.H. (300\/960) zu 68,75\u00a0v.H. (660\/960) dem Berlin-Darlehen und der Rentenversicherung zugeordnet (unten\u00a03.). Nicht beizupflichten vermag der erkennende Senat dem FG hingegen darin, dass es einen Teil der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Renteneink\u00fcnften stehenden Aufwendungen in der Gesamth\u00f6he von (68,75\u00a0v.H. von 109.381,41\u00a0DM =) 75.200\u00a0DM als nichtabziehbaren Drittaufwand zugunsten des Sohnes qualifiziert hat (unten\u00a04.).<\/p>\n<p>1. Die vom Kl\u00e4ger bezogenen j\u00e4hrlichen Rentenleistungen unterliegen der Besteuerung nach \u00a7\u00a022 Nr.\u00a01 Satz\u00a03 Buchst.\u00a0a des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil sie f\u00fcr die Dauer der Lebenszeit der Bezugspersonen gezahlt werden. Sie unterliegen bereits wegen des in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStG zum Ausdruck kommenden Welteinkommensprinzips der deutschen Besteuerung. Art.\u00a0X Abs.\u00a02 und 3 des zwischen Deutschland und Gro\u00dfbritannien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Gro\u00dfbritannien) ist auf Rentenbez\u00fcge, die aus einer Quelle auf der Kanalinsel Guernsey gezahlt werden, nicht anwendbar, weil sich der r\u00e4umliche Geltungsbereich des DBA-Gro\u00dfbritannien nicht auf die Kanalinseln erstreckt (n\u00e4her dazu Senatsurteil vom 16.\u00a0September 2004 X\u00a0R\u00a025\/01, BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.2. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>2. Der erkennende Senat folgt dem FG darin, dass die von den Kl\u00e4gern im Zusammenhang mit dem Berlin-Darlehen und der Rentenversicherung geltend gemachten Erwerbsaufwendungen in H\u00f6he von 136.756\u00a0DM um die Geb\u00fchren &#8222;f\u00fcr die Vermittlung der Anlage als solche&#8220; in H\u00f6he von 27.000\u00a0DM und um den Teil des Disagios, welcher im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung der Provision f\u00fcr die Kapitallebensversicherung steht, in H\u00f6he von 374,40\u00a0DM zu k\u00fcrzen sind.<\/p>\n<p>a) Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die neben den an die S-GmbH gezahlten und als Werbungskosten anzuerkennenden &#8222;Geb\u00fchren f\u00fcr die reine Kreditvermittlung&#8220; in H\u00f6he von 9.000\u00a0DM an die M-GmbH gezahlten &#8222;Geb\u00fchren f\u00fcr die Vermittlung der Anlage als solche&#8220; in H\u00f6he von 27.000\u00a0DM keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten der (nicht abnutzbaren) Kapitalanlagen (namentlich der Rentenversicherung, der Kapitallebensversicherung und des Berlin-Darlehens) sind. Es hat dieses &#8211; im \u00dcbrigen auch von der Revision nicht mehr in Frage gestellte &#8211; Ergebnis \u00fcberzeugend daraus hergeleitet, dass es sich bei dieser &#8222;Anlagevermittlungsgeb\u00fchr&#8220; ausweislich der Rechnung der M-GmbH vom 30.\u00a0Dezember 1991 um eine &#8222;Bearbeitungsgeb\u00fchr f\u00fcr das Euro-Berlin-Darlehen mit englischer Rentenversicherung&#8220; gehandelt habe. Entsprechend diesem Rechnungsinhalt habe der Zeuge\u00a0A best\u00e4tigt, dass dieses Honorar f\u00fcr die Vermittlung des Berlin-Darlehens und der beiden Versicherungen gezahlt worden sei. Diese Entscheidung steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten Grunds\u00e4tzen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.\u00a0Oktober 2001 VIII\u00a0R\u00a029\/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, und vom 16.\u00a0September 2004 X\u00a0R\u00a019\/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238).<\/p>\n<p>b) Ebenso zutreffend hat das FG das dem Grunde nach als abziehbarer Erwerbsaufwand zu behandelnde Disagio in H\u00f6he von 96.000\u00a0DM um den anteilig auf die Provision f\u00fcr die Lebensversicherung entfallenden Teil in H\u00f6he von 374,40\u00a0DM gek\u00fcrzt. Auch hiergegen erhebt die Revision keine Einw\u00e4nde.<\/p>\n<p>3. Die nach diesen K\u00fcrzungen verbleibenden Erwerbsaufwendungen in H\u00f6he von 109.381,41\u00a0DM hat das FG ohne Rechtsirrtum &#8211; dem von den Kl\u00e4gern in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1991 verwendeten Aufteilungsschl\u00fcssel folgend &#8211; zu 31,25\u00a0v.H. (=\u00a034.181\u00a0DM) dem Berlin-Darlehen und zu 68,75\u00a0v.H. (=\u00a075.200\u00a0DM) der Rentenversicherung zugeordnet. Diese Aufteilung tr\u00e4gt der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH Rechnung, wonach es f\u00fcr den wirtschaftlichen Zusammenhang der Refinanzierungskosten mit der jeweiligen Einkunftsquelle auf die tats\u00e4chliche Verwendung der Darlehensvaluta ankommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9.\u00a0Mai 2000 VIII\u00a0R\u00a077\/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I.3.b bb ddd, m.w.N.). Nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO) hat der Kl\u00e4ger den von ihm aufgenommenen Refinanzierungskredit in H\u00f6he von 960.000\u00a0DM einschlie\u00dflich des (k\u00fcrzerfristigen) \u00dcberziehungskredits auf dem Verrechnungskonto sowohl zur Gew\u00e4hrung des Berlin-Darlehens in H\u00f6he von 300.000\u00a0DM als auch zur Bestreitung des Einmalbeitrages zur Rentenversicherung in H\u00f6he von 660.000\u00a0DM verwendet. In diesem Verh\u00e4ltnis (300\/960 =\u00a031,25\u00a0v.H. und 660\/960 =\u00a068,75\u00a0v.H.) sind die als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten auf die beiden Einkunftsquellen aufzuteilen. Dies entspricht auch der \u00fcbereinstimmenden Auffassung der Beteiligten.<\/p>\n<p>4. Der erkennende Senat vermag sich dem FG indessen nicht darin anzuschlie\u00dfen, dass ein Teil &#8211; n\u00e4mlich 34,85\u00a0v.H. &#8211; der nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter II.2. und 3. der Rentenanlage zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen in H\u00f6he von 75.200\u00a0DM deswegen nicht als Werbungskosten des Kl\u00e4gers bei seinen sonstigen Eink\u00fcnften abziehbar sei, weil es sich insoweit um sog. Drittaufwand zugunsten des Sohnes gehandelt habe.<\/p>\n<p>a) Im Rahmen der zur gebotenen Feststellung der \u00dcberschusserzielungsabsicht des Kl\u00e4gers zu treffenden \u00dcberschussprognose waren nicht nur die voraussichtlich dem Kl\u00e4ger selbst zuflie\u00dfenden (steuerpflichtigen) Renteneinnahmen, sondern auch die mutma\u00dflichen, vom Sohn als nachrangigem zweiten Rentenberechtigten erzielten Rentenbez\u00fcge einzubeziehen. Entsprechendes gilt konsequenterweise f\u00fcr die zu prognostizierenden Werbungskosten, die auch insoweit in ungek\u00fcrztem Umfang zu ber\u00fccksichtigen sind, als sie beim Kl\u00e4ger angefallen sind oder voraussichtlich noch anfallen werden und nicht zur Erzielung von (steuerpflichtigen) Renteneinnahmen des Kl\u00e4gers selbst, sondern auch der (zu mutma\u00dfenden) Einnahmenerzielung des Sohnes dienen (werden). Insoweit f\u00e4llt also nicht etwa ein Teil der vom Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Erwerbsaufwendungen, n\u00e4mlich soweit diese voraussichtlich dem Sohn zugute kommen werden, als nicht abziehbarer Drittaufwand &#8222;unter den Tisch&#8220;. In seinem Urteil vom 16.\u00a0September 2004 X\u00a0R\u00a029\/02 (BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234) hat der erkennende Senat diese Sichtweise insbesondere mit dem Hinweis auf die parallel gelagerten Konstellationen des sog. Generationenbetriebs in der Land- und Forstwirtschaft und bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gerechtfertigt. Im Einzelnen wird auf die dortigen Ausf\u00fchrungen unter II.2.c ff. Bezug genommen.<\/p>\n<p>b) Die dortigen auf die Vornahme der \u00dcberschussprognose bezogenen Erw\u00e4gungen m\u00fcssen in gleicher Weise auch im Rahmen der konkreten Eink\u00fcnfteermittlung beachtet werden. In die \u00dcberschussprognose k\u00f6nnen naturgem\u00e4\u00df nur solche voraussichtlichen Ertr\u00e4ge (Einnahmen) und Aufwendungen (Werbungskosten) eingestellt werden, welche im Rahmen der k\u00fcnftigen konkreten Eink\u00fcnfteermittlung des betreffenden Steuerpflichtigen (Steuerrechtsubjekts) und ggf. seines unentgeltlichen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolgers als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind. Mit anderen Worten: Die \u00dcberschussprognose nimmt auf der Grundlage eines Wahrscheinlichkeitsma\u00dfstabs lediglich die voraussichtlichen k\u00fcnftigen konkreten Periodenergebnisse vorweg und fasst diese additiv zu einem einheitlichen (positiven oder negativen) Totalergebnis zusammen.<\/p>\n<p>aa) Im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Eink\u00fcnfteerzielung get\u00e4tigte Aufwendungen eines (etwa im vorger\u00fcckten Alter stehenden) Land- und Forstwirts oder Immobilienvermieters werden auch im Rahmen der konkreten Eink\u00fcnfteermittlung nicht etwa deswegen nach den Grunds\u00e4tzen zum nicht abziehbaren Drittaufwand gek\u00fcrzt, weil sie in mehr oder minder gro\u00dfem Umfang der sp\u00e4teren Eink\u00fcnfteerzielung des potentiellen unentgeltlichen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgers zugute kommen.<\/p>\n<p>bb) Dieselben Grunds\u00e4tze wie in den unter aa beschriebenen Sachverhalten m\u00fcssen auch im hier zu beurteilenden Fall gelten, in dem ein Steuerpflichtiger als Versicherungsnehmer durch Einmalbeitrag sowohl eine an ihn selbst zu zahlende Leibrente als auch eine durch seinen Tod aufschiebend befristete und durch das \u00dcberleben seiner Person durch den potentiellen Hinterbliebenen aufschiebend bedingte &#8222;Hinterbliebenenrente&#8220; zugunsten (nahe stehender) Dritter erwirbt. Den Umstand, dass es sich bei dieser Sachverhaltsgestaltung anders als in den unter aa genannten F\u00e4llen nicht um eine unentgeltliche Rechtsnachfolge im rechtstechnischen Sinn handelt, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234 (unter II.2.d letzter Absatz) bezogen auf die dort zu treffende \u00dcberschussprognose unter Hinweis auf die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise als nicht rechtserheblich angesehen (vgl. II.4.a, letzter Absatz). Entsprechendes gilt auch &#8211; wie schon unter Hinweis auf die gebotene kongruente Behandlung begr\u00fcndet (oben II.4.b vor aa) &#8211; f\u00fcr die konkrete Eink\u00fcnfteermittlung. Der Unterschied zwischen der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation und den unter aa skizzierten F\u00e4llen einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge im rechtstechnischen Sinn ist lediglich formal-rechtlicher Natur und vermag vor dem Hintergrund des steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art.\u00a03 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes) und der das Steuerrecht auch in Bezug auf die konkrete Eink\u00fcnfteermittlung dominierenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine unterschiedliche Sachbehandlung nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die im Streitjahr 1991 angefallenen und der Leibrente zuzuordnenden Werbungskosten in H\u00f6he von 75.200\u00a0DM (siehe oben II.3.) entgegen der vom FG und FA vertretenen Ansicht nicht nach den Grunds\u00e4tzen der Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand um einen Anteil zu k\u00fcrzen, der auf die m\u00f6gliche sp\u00e4tere Eink\u00fcnfteerzielung des Sohnes infolge des ihm einger\u00e4umten aufschiebend bedingten und befristeten Rentenanspruchs entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>5. Die auf das Berlin-Darlehen entfallenden anteiligen Aufwendungen in H\u00f6he von 34.181\u00a0DM (siehe oben II.3.) hat das FG zu Recht als Werbungskosten bei den entsprechenden Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen anerkannt. Dies entspricht auch der inzwischen \u00fcbereinstimmenden Auffassung der Beteiligten.<\/p>\n<p>Ebenso zutreffend hat das FG dem Umstand, dass das FA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid bei den Eink\u00fcnften aus dem Berlin-Darlehen irrig einen um 8.555\u00a0DM h\u00f6heren Werbungskostenbetrag anerkannt hatte, durch eine entsprechende Saldierung Rechnung getragen (siehe angefochtenes FG-Urteil unter II.2.b ee, S.\u00a018).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X\u00a0R\u00a015\/05) BStBl. 2007 II S. 390 Erwirbt der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente unter Einschluss einer lebensl\u00e4nglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) nicht nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu k\u00fcrzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16.\u00a0September 2004 X\u00a0R\u00a029\/02, BFHE 208, 129, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-11-2006-x-r-15_05-bstbl-2007-ii-s-390\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.11.2006 \t(X&nbsp;R&nbsp;15\/05) BStBl. 2007 II S. 390<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-61120","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61120","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=61120"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/61120\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=61120"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=61120"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=61120"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}