{"id":62333,"date":"2014-05-14T12:46:43","date_gmt":"2014-05-14T10:46:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=62333"},"modified":"2014-05-14T12:46:43","modified_gmt":"2014-05-14T10:46:43","slug":"vii-b-94-13-erlass-von-saeumniszuschlaegen-zur-energiesteuer-erteilung-eines-abbuchungsauftrags-gegenueber-der-zollverwaltung-fehlende-angabe-zur-lastschriftteilnehmernummer-keine-grundsaetzliche-bede","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-94-13-erlass-von-saeumniszuschlaegen-zur-energiesteuer-erteilung-eines-abbuchungsauftrags-gegenueber-der-zollverwaltung-fehlende-angabe-zur-lastschriftteilnehmernummer-keine-grundsaetzliche-bede\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;94\/13 &#8211; Erlass von S&auml;umniszuschl&auml;gen zur Energiesteuer &#8211; Erteilung eines Abbuchungsauftrags gegen&uuml;ber der Zollverwaltung &#8211; Fehlende Angabe zur Lastschriftteilnehmernummer &#8211; Keine grunds&auml;tzliche Bedeutung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.12.2013, VII B 94\/13<\/p>\n<p class=\"titel\">Erlass von S&auml;umniszuschl&auml;gen zur Energiesteuer &#8211; Erteilung eines Abbuchungsauftrags gegen&uuml;ber der Zollverwaltung &#8211; Fehlende Angabe zur Lastschriftteilnehmernummer &#8211; Keine grunds&auml;tzliche Bedeutung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdegegnerin (Kl&auml;gerin) ist als Lieferer von Erdgas verpflichtet, nach &sect;&nbsp;39 Abs.&nbsp;3 des Energiesteuergesetzes monatliche Vorauszahlungen auf ihre Steuerschuld zu leisten. Hierzu hat sie einen Abbuchungsauftrag f&uuml;r Lastschriften erteilt, der vom Beklagten und Beschwerdef&uuml;hrer (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) durch Mitteilung einer Lastschriftteilnehmernummer best&auml;tigt wurde. In der Mitteilung wird u.a. darauf hingewiesen, dass in der Steueranmeldung die erteilte Lastschriftteilnehmernummer anzugeben sei, wenn ein Einzug der Steuerbetr&auml;ge gew&uuml;nscht werde. Eine Nichtangabe habe die Bedeutung, dass der Teilnehmer im konkreten Fall nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen wolle. Im Folgenden zog das HZA die Vorauszahlungen der Kl&auml;gerin im Lastschriftverfahren ein, ohne dass es daf&uuml;r jeweils die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer bedurfte. In dem entsprechenden Feld der dem HZA &uuml;bersandten Energiesteueranmeldung f&uuml;r den Zeitraum 2010, f&uuml;r den das HZA bereits laufend Vorauszahlungen vom Konto der Kl&auml;gerin eingezogen hatte, vers&auml;umte es die Kl&auml;gerin, die Lastschriftteilnehmernummer einzutragen. Nachdem in ihrer Finanzbuchhaltung das Vers&auml;umnis bemerkt worden war, setzte sie sich mit dem HZA in Verbindung und veranlasste die &Uuml;berweisung des Abschlussbetrags, der am 4.&nbsp;Juli 2011 gutgeschrieben wurde. Am 6.&nbsp;Juli 2011 stellte die Konzernmutter der Kl&auml;gerin mit der Begr&uuml;ndung, die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer sei in der Steueranmeldung versehentlich vergessen worden, den Antrag auf Erlass der S&auml;umniszuschl&auml;ge f&uuml;r die versp&auml;tete Zahlung. Den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid &uuml;ber die geltend gemachten S&auml;umniszuschl&auml;ge wies das HZA als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ck.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Auch der gegen die Ablehnung des Erlassantrags eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete das HZA zum Erlass der S&auml;umniszuschl&auml;ge in H&ouml;he von &#8230; EUR. Im Streitfall sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, so dass nur ein Erlass der S&auml;umniszuschl&auml;ge als ermessensgerechte Entscheidung in Betracht komme. Die Voraussetzungen der in der AO-DV Zoll zu &sect;&nbsp;227 der Abgabenordnung enthaltenen Billigkeitsrichtlinie seien bis auf die Frage der Verschuldensschwere erf&uuml;llt. Im Streitfall habe die Kl&auml;gerin ihre steuerlichen Pflichten vor ihrer S&auml;umnis stets erf&uuml;llt. Einer Mahnung habe es nicht bedurft, weil die Kl&auml;gerin ihre S&auml;umnis selbst entdeckt und unverz&uuml;glich f&uuml;r eine Zahlung des ausstehenden Betrags gesorgt habe. Bei der Aus&uuml;bung seines Ermessens sei das HZA von einem unzutreffenden Inhalt des Merkmals des leichten Versto&szlig;es gegen Sorgfaltspflichten ausgegangen. Es habe verkannt, dass auch ein nur leichter Pflichtversto&szlig; nur im Fall eines Verschuldens vorliegen k&ouml;nne. Damit habe es den Umstand des Verschuldens zum Ausschlussmerkmal gegen das Vorliegen eines nicht nur leichten Pflichtversto&szlig;es gemacht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Ein leichter Sorgfaltsversto&szlig; der Kl&auml;gerin liege darin, dass sie nicht erkannt habe, dass in der Steueranmeldung &#8211;anders als bei den Steuervoranmeldungen&#8211; die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer erforderlich sei. Zu ber&uuml;cksichtigen sei, dass die Kl&auml;gerin alles Erforderliche getan habe, um jederzeit die Steuerschulden rechtzeitig zu begleichen, und dass die Vorauszahlungen trotz der Nichtangabe der Lastschriftteilnehmernummer eingezogen worden seien. Zudem habe das HZA die Mitteilung unklar formuliert. Unbeachtlich sei die arbeitsteilige Organisation der Arbeitsabl&auml;ufe, die der Kl&auml;gerin nicht sorgfaltspflichterh&ouml;hend zum Vorwurf gemacht werden k&ouml;nne. Da aufgrund der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falls kaum noch F&auml;lle denkbar seien, in denen ein Versto&szlig; gegen die Sorgfaltspflichten noch leichter wiege als im Streitfall, habe die Kl&auml;gerin aufgrund der Verwaltungspraxis einen Anspruch auf Erlass der S&auml;umniszuschl&auml;ge.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Beschwerde macht das HZA die grunds&auml;tzliche Bedeutung der Rechtssache (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und eine unvertretbare Auslegung der Verwaltungsvorschriften geltend, die zur Willk&uuml;rlichkeit des Urteils des FG f&uuml;hre (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2. Alternative FGO). In der Zollverwaltung komme ausschlie&szlig;lich das nicht von einem sp&auml;teren Widerruf der Zahlung bedrohte Abbuchungsauftragsverfahren zur Anwendung. Im Streitfall habe die von der Bedeutung der Lastschriftteilnehmernummer in Kenntnis gesetzte Kl&auml;gerin durch Nichtangabe dieser Nummer eindeutig dokumentiert, f&uuml;r diese Zahlung nicht am Abbuchungsauftragsverfahren teilnehmen zu wollen. Bei der Abgabe der Steueranmeldung sei der Kl&auml;gerin nicht nur ein leichter Fehler unterlaufen, sondern sie m&uuml;sse sich ein Organisations- und &Uuml;berwachungsverschulden entgegenhalten lassen. Dies habe das FG verkannt, das seine eigenen Ermessenserw&auml;gungen an die Stelle der Erw&auml;gungen des HZA gesetzt habe. Unber&uuml;cksichtigt habe das FG den Umstand gelassen, dass S&auml;umniszuschl&auml;ge auch einen Ausgleich des Zinsgewinns darstellten. Zudem habe das FG die einzelnen Verschuldensanteile (Eigen- und Fremdverschulden) und die konkreten Sorgfaltspflichtverst&ouml;&szlig;e ungepr&uuml;ft gelassen. Der f&uuml;r die Konzernmutter t&auml;tige Sachbearbeiter k&ouml;nne nicht besser gestellt werden als ein Dritter, dessen Verschulden dem Steuerpflichtigen grunds&auml;tzlich zuzurechnen sei. Offensichtlich seien die mit der Steueranmeldung beauftragten Mitarbeiter im Konzern unzureichend informiert und &uuml;berwacht worden. Unter Ber&uuml;cksichtigung des Akteninhalts sei die Entscheidung des FG, dem der Unterschied zwischen einer Einzugserm&auml;chtigung und des Abbuchungsauftragsverfahrens unbekannt sei, objektiv willk&uuml;rlich. Im Ergebnis fordere das FG einen das Eigentumsrecht verletzenden Zugriff auf das Konto der Kl&auml;gerin. Hinsichtlich der Vorauszahlungen habe die Kl&auml;gerin die Inanspruchnahme des Abbuchungsauftragsverfahrens jeweils mit gesondertem Schreiben &#8211;allerdings ohne Angabe der Lastschriftteilnehmernummer&#8211; formlos beantragt. Schlie&szlig;lich komme der Frage grunds&auml;tzliche Bedeutung zu, ob ein Beteiligter allein mit der Erteilung eines Abbuchungsauftrags gegen&uuml;ber der Zollverwaltung alles Erforderliche f&uuml;r eine p&uuml;nktliche Forderungseinziehung veranlasst habe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde ist unbegr&uuml;ndet, denn die geltend gemachten Zulassungsgr&uuml;nde liegen nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Entgegen der Auffassung des HZA ist das Urteil des FG nicht willk&uuml;rlich. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (neben F&auml;llen der Divergenz) zuzulassen, wenn die Auslegung oder Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG im Einzelfall das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot objektiv willk&uuml;rlicher Entscheidungen und damit zugleich das Grundrecht des Beschwerdef&uuml;hrers aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) verletzt oder auf sachfremden Erw&auml;gungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschl&uuml;sse vom 4.&nbsp;August 2010 X&nbsp;B&nbsp;198\/09, BFH\/NV 2010, 2102; vom 11.&nbsp;Dezember 2007 VII&nbsp;B&nbsp;346\/06, BFH\/NV 2008, 733; Lange in H&uuml;bschmann\/Hepp\/Spitaler, &sect;&nbsp;115 FGO, Rz&nbsp;205, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des HZA liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Einen unzul&auml;ssigen Eingriff in die von Art.&nbsp;14 GG gesch&uuml;tzte Rechtsposition der Kl&auml;gerin hat das FG nicht gefordert. Es hat lediglich zu Bedenken gegeben, dass das HZA in Bezug auf die Abbuchung der Vorauszahlungen die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer als entbehrlich erachtet hat und dass die Mitteilungen im Schreiben des HZA vom 3.&nbsp;September 2009 nicht mit der w&uuml;nschenswerten Klarheit formuliert worden sind. Aus diesen Umst&auml;nden hat es auf einen lediglich leichten Sorgfaltspflichtversto&szlig; der Kl&auml;gerin geschlossen. Diese Erw&auml;gungen sind durchaus nachvollziehbar, wenn nicht naheliegend. Allein aus der Verwendung des Begriffs Einzugserm&auml;chtigung l&auml;sst sich jedenfalls nicht schlie&szlig;en, dass das FG die rechtlichen Voraussetzungen einer Einzugserm&auml;chtigung und des Abbuchungsauftragsverfahrens verkannt hat. Die Unterschiede dieser Verfahren waren f&uuml;r das FG auch nicht entscheidungserheblich. Seinen Ausf&uuml;hrungen l&auml;sst sich lediglich entnehmen, dass es das Verhalten des HZA deshalb als zumindest widerspr&uuml;chlich, wenn nicht sogar als miturs&auml;chlich f&uuml;r die nicht rechtzeitige Zahlung wertete, weil das HZA auch ohne ausdr&uuml;ckliche Angabe der Lastschriftteilnehmernummer die Vorauszahlungen eingezogen hat, w&auml;hrend es aufgrund der Nichtangabe dieser Nummer auf der Steueranmeldung unt&auml;tig geblieben ist. Selbst wenn das FG der Annahme gewesen sein sollte, die Kl&auml;gerin habe lediglich eine Einzugserm&auml;chtigung erteilt oder dem HZA sei es aufgrund des Einzugs der Vorauszahlungen &#8211;auch ohne Angabe der Lastschriftteilnehmernummer&#8211; zumutbar und m&ouml;glich gewesen, auch in Bezug auf die Steueranmeldung f&uuml;r 2010 den Einzug der Steuerforderung im Abbuchungsauftragsverfahren zu versuchen, w&auml;re die auf solchen &Uuml;berlegungen beruhende Entscheidung nicht rechtlich unhaltbar und willk&uuml;rlich.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das FG habe den vermeintlich nicht n&auml;her bestimmten Sorgfaltspflichtversto&szlig; der Kl&auml;gerin als entschuldbar angesehen und die Grenzen der richterlichen &Uuml;berpr&uuml;fung von Ermessensentscheidungen verkannt, r&uuml;gt sie Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall. Solche Fehler rechtfertigen f&uuml;r sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 12.&nbsp;Mai 2009 VII&nbsp;B&nbsp;266\/08, BFH\/NV 2009, 1589, m.w.N.; Gr&auml;ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;115 Rz&nbsp;24 und &sect;&nbsp;116 Rz&nbsp;34, jeweils m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gew&auml;hrleisten. Zudem hat das FG den Versto&szlig; gegen die der Kl&auml;gerin obliegende Sorgfaltspflicht hinreichend bezeichnet. Zum einen hat es darauf verwiesen, dass sich diese Pflicht auf eine rechtzeitige Zahlung erstreckte. Zum anderen hat es mit den nachstehenden Ausf&uuml;hrungen die Ursachen f&uuml;r den &quot;konkreten Pflichtversto&szlig;&quot; n&auml;her untersucht und diesen darin erblickt, dass die Kl&auml;gerin das Erfordernis der Angabe der Lastschritteilnehmernummer verkannt habe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage kommt deshalb keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den konkreten Umst&auml;nden des Einzelfalls abh&auml;ngt. Im &Uuml;brigen liegt es auf der Hand, dass eine p&uuml;nktliche Einziehung der Forderung nur dann m&ouml;glich ist, wenn das zu belastende Konto eine ausreichende Deckung aufweist oder ein Kredit in Anspruch genommen werden kann. Bereits aufgrund dieser Voraussetzung kann allein die Erteilung eines Abbuchungsauftrags nicht ausreichen, um eine p&uuml;nktliche Forderungseinziehung sicherzustellen, so dass die Frage in jedem Fall negativ zu beantworten w&auml;re. Schlie&szlig;lich l&auml;sst die Beschwerde au&szlig;er Acht, dass es im Streitfall entscheidend auf die Auslegung des vom FG als missverst&auml;ndlich empfundenen Schreibens des HZA vom 3.&nbsp;September 2009 und auf eine eindeutige Erteilung eines Abbuchungsauftrags ankommt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.12.2013, VII B 94\/13 Erlass von S&auml;umniszuschl&auml;gen zur Energiesteuer &#8211; Erteilung eines Abbuchungsauftrags gegen&uuml;ber der Zollverwaltung &#8211; Fehlende Angabe zur Lastschriftteilnehmernummer &#8211; Keine grunds&auml;tzliche Bedeutung Tatbestand 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdegegnerin (Kl&auml;gerin) ist als Lieferer von Erdgas verpflichtet, nach &sect;&nbsp;39 Abs.&nbsp;3 des Energiesteuergesetzes monatliche Vorauszahlungen auf ihre Steuerschuld zu leisten. Hierzu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-94-13-erlass-von-saeumniszuschlaegen-zur-energiesteuer-erteilung-eines-abbuchungsauftrags-gegenueber-der-zollverwaltung-fehlende-angabe-zur-lastschriftteilnehmernummer-keine-grundsaetzliche-bede\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;B&nbsp;94\/13 &#8211; Erlass von S&auml;umniszuschl&auml;gen zur Energiesteuer &#8211; Erteilung eines Abbuchungsauftrags gegen&uuml;ber der Zollverwaltung &#8211; Fehlende Angabe zur Lastschriftteilnehmernummer &#8211; Keine grunds&auml;tzliche Bedeutung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-62333","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62333","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=62333"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62333\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=62333"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=62333"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=62333"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}