{"id":62337,"date":"2014-05-14T12:46:36","date_gmt":"2014-05-14T10:46:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=62337"},"modified":"2014-05-14T12:46:36","modified_gmt":"2014-05-14T10:46:36","slug":"vii-r-8-12-keine-erstattung-der-stromsteuer-wegen-sachlicher-unbilligkeit-aufgrund-eingetretener-zahlungsunfaehigkeit-der-mit-strom-belieferten-kunden-intendiertes-ermessen-verfassungsmaessigkeit-der","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-8-12-keine-erstattung-der-stromsteuer-wegen-sachlicher-unbilligkeit-aufgrund-eingetretener-zahlungsunfaehigkeit-der-mit-strom-belieferten-kunden-intendiertes-ermessen-verfassungsmaessigkeit-der\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;8\/12 &#8211; Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunf&auml;higkeit der mit Strom belieferten Kunden &#8211; Intendiertes Ermessen &#8211; Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Nichtber&uuml;cksichtigung von Forderungsausf&auml;llen bei der Stromsteuer"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.12.2013, VII R 8\/12<\/p>\n<p class=\"titel\">Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunf&auml;higkeit der mit Strom belieferten Kunden &#8211; Intendiertes Ermessen &#8211; Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Nichtber&uuml;cksichtigung von Forderungsausf&auml;llen bei der Stromsteuer<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Stromsteuer um eine auf Abw&auml;lzung angelegte Verbrauchsteuer handelt, folgt keine sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in den F&auml;llen, in denen dem als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Stromversorger die Realisierung der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz oder des Todes des mit Strom belieferten Endverbrauchers nicht gelingt.<\/p>\n<\/p>\n<p>2. Die bei Stromversorgern erfahrungsgem&auml;&szlig; bei einer bestimmten Anzahl von Stromkunden hinzunehmenden Forderungsausf&auml;lle bilden eine Fallgruppe und keine atypischen Einzelf&auml;lle, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Steuer nach &sect; 227 AO nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<\/p>\n<p>3. Der f&uuml;r die Besteuerung von Energieerzeugnissen in &sect; 60 EnergieStG getroffenen Sonderregelung l&auml;sst sich kein allgemeiner Grundsatz der Verbrauchsbesteuerung entnehmen, der auf die Stromsteuer &uuml;bertragen werden m&uuml;sste.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen f&uuml;r Strom, Gas und W&auml;rme. Mit der Begr&uuml;ndung, die Stromsteuer habe nicht auf die Kunden abgew&auml;lzt werden k&ouml;nnen, da diese entweder zahlungsunf&auml;hig oder verstorben seien, beantragte die Kl&auml;gerin die Erstattung der Stromsteuer in H&ouml;he von &#8230;&nbsp;EUR nach &sect;&nbsp;227 der Abgabenordnung (AO). Dabei beschr&auml;nkte sie sich auf Forderungsausf&auml;lle infolge von Tod und Insolvenz des Kunden, wobei sie titulierte und nicht titulierte Forderungen und F&auml;lle abgelehnter Antr&auml;ge auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ber&uuml;cksichtigte, und auf Forderungsausf&auml;lle, die auf der Uneinbringlichkeit bereits titulierter Forderungen beruhten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) lehnte den Antrag ab. Zur Begr&uuml;ndung verwies er auf den Umstand, dass die in &sect;&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) getroffene Entlastungsregelung nicht auf die Stromsteuer &uuml;bertragen werden k&ouml;nne. Zudem seien etwaige pers&ouml;nliche Billigkeitsgr&uuml;nde beim Stromkunden keine sachlichen Billigkeitsgr&uuml;nde beim Schuldner der Stromsteuer.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl&auml;gerin stehe ein Anspruch auf Erlass der Stromsteuer weder aus sachlichen noch aus pers&ouml;nlichen Billigkeitsgr&uuml;nden zu. Im Stromsteuergesetz (StromStG) sei der Fall einer gescheiterten Abw&auml;lzung der Steuer auf den Verbraucher nicht geregelt. Eine &sect;&nbsp;60 EnergieStG vergleichbare Regelung habe der Gesetzgeber f&uuml;r den Bereich der Stromsteuer bewusst nicht getroffen. Auch k&ouml;nne &sect;&nbsp;60 EnergieStG keine generelle und verallgemeinerungsf&auml;hige Wertentscheidung des Gesetzgebers entnommen werden, nach der eine Steuerentlastung bei Forderungsausf&auml;llen auch bei anderen Verbrauchsteuern gew&auml;hrt werden m&uuml;sse. Nicht zu erkennen sei eine Zweckverfehlung der Stromsteuer bei Zahlungsunf&auml;higkeit des Verbrauchers. Verbrauchsteuern seien zwar ihrem Wesen nach auf Abw&auml;lzung der Steuerlast auf den Endverbraucher angelegt, es reiche jedoch die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit einer kalkulatorischen &Uuml;berw&auml;lzung aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; (Urteil vom 20.&nbsp;April 2004&nbsp;&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;905\/00, BVerfGE 110, 274) m&uuml;sse eine rechtliche Gew&auml;hr der &Uuml;berw&auml;lzung nicht geboten werden. Soweit das kalkulierbare Ausfallrisiko in den Strompreis eingepreist werde, k&ouml;nne die &Uuml;berw&auml;lzung der insgesamt geschuldeten Stromsteuer auf die Gesamtheit der Verbraucher dennoch gelingen. Dabei sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass im Streitfall der von der Kl&auml;gerin geltend gemachte Ausfall von Stromsteuer nur ca. 0,12&nbsp;% der auf ihren Stromlieferungen lastenden Stromsteuer betrage und damit verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig gering sei. In Bezug auf die Verwaltungsanweisungen zu &sect;&nbsp;227 AO (AO-DV Zoll zu &sect;&nbsp;227 AO, Tz.&nbsp;7.1.4) sei eine Verletzung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung nicht erkennbar. Aus der von der Kl&auml;gerin behaupteten pers&ouml;nlichen Unbilligkeit bei ihren Kunden, die im Streitfall nicht festgestellt werden k&ouml;nne, folge keine einen Erlassanspruch begr&uuml;ndende sachliche Unbilligkeit bei der Kl&auml;gerin. Aufgrund fehlender Erlassbed&uuml;rftigkeit komme ein Billigkeitserlass aus pers&ouml;nlichen Gr&uuml;nden der Kl&auml;gerin ebenfalls nicht in Betracht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Revision r&uuml;gt die Kl&auml;gerin die Verkennung der tatbestandlichen Voraussetzungen des &sect;&nbsp;227 AO durch das FG. Im Streitfall erweise sich die Erhebung der Stromsteuer aus sachlichen Gr&uuml;nden als unbillig. Im Fall der Zahlungsunf&auml;higkeit der Endverbraucher widerspreche die Steuererhebung dem Sinn und Zweck der Stromsteuer, die als besondere Verbrauchsteuer auf &Uuml;berw&auml;lzung angelegt sei. Der mit der Steuerbelastung des Stroms verfolgte &ouml;kologische Lenkungszweck, die Verbraucher &uuml;ber erh&ouml;hte Strompreise zu einem energiesparenden Verhalten zu bewegen, k&ouml;nne bei Insolvenz der Endverbraucher nicht erreicht werden. Dem k&ouml;nne nicht entgegengehalten werden, dass das Aufkommen der Stromsteuer zur Senkung der Sozialversicherungsbeitr&auml;ge verwendet werde und der Zweck der Einnahmeerzielung die Steuererhebung rechtfertige.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Aufgrund des Charakters der Stromsteuer als Verbrauchsteuer m&uuml;sse eine &Uuml;berw&auml;lzung der Steuerlast auf den eigentlichen Belastungstr&auml;ger nicht nur abstrakt, sondern auch tats&auml;chlich m&ouml;glich sein. Das Risiko des Steuerausfalls d&uuml;rfe der Staat nicht auf den Unternehmer abw&auml;lzen. Im Streitfall habe sie durch ein straffes Mahnwesen alles Zumutbare getan, um die &Uuml;berw&auml;lzung zu erm&ouml;glichen. Aufgrund des Kontrahierungszwangs (&sect;&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 des Energiewirtschaftsgesetzes &#8211;EnWG&#8211;) sei die Steuererhebung im Fall der Insolvenz der Kunden unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Dabei sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass eine Einpreisung der Forderungsausf&auml;lle jedenfalls im Streitjahr aufgrund der noch geltenden Preisregulierung ausgeschlossen gewesen sei. In den der Regulierungsbeh&ouml;rde vorzulegenden Unterlagen werde die Stromsteuer als &quot;durchlaufender Posten&quot; ausgewiesen. Jedenfalls k&ouml;nne die pauschalierte Einbeziehung von Forderungsausf&auml;llen vorheriger Perioden in den urspr&uuml;nglich zur Genehmigung beantragten Preis, der nur eine erste Grundlage f&uuml;r anschlie&szlig;ende Verhandlungen mit der Genehmigungsbeh&ouml;rde sei, nicht mit einer konkreten &Uuml;berw&auml;lzung der Stromsteuer auf den Kunden gleichgestellt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Da sie sich auf sachliche Unbilligkeit berufe, komme es auf den Anteil der uneinbringlichen Stromsteuer am Gesamtbetrag der auf den Stromlieferungen lastenden Stromsteuer nicht an. Der Regelung in &sect;&nbsp;60 EnergieStG sei eine grunds&auml;tzliche gesetzgeberische Wertentscheidung zu entnehmen, die im Streitfall eindeutig f&uuml;r die Begr&uuml;ndetheit des Erlassbegehrens spreche. Da eine &sect;&nbsp;60 EnergieStG entsprechende Regelung im StromStG fehle, bed&uuml;rfe es einer Korrektur durch R&uuml;ckgriff auf &sect;&nbsp;227 AO. Die fehlende Leistungsf&auml;higkeit der Endkunden &#8211;insbesondere in F&auml;llen der Insolvenz&#8211; rechtfertige einen Erlass der Stromsteuer aus sachlichen Gr&uuml;nden. Aus der Unbilligkeit der Einziehung der Steuer folge eine Ermessensreduzierung auf null. Da im Streitfall alle in Ziffer 7.1.4 AO-DV Zoll zu &sect;&nbsp;227 AO genannten Voraussetzungen erf&uuml;llt seien, m&uuml;sse die begehrte Steuererstattung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung oder zumindest des intendierten beh&ouml;rdlichen Ermessens gew&auml;hrt werden. Eine Ermessensreduzierung auf null ergebe sich dar&uuml;ber hinaus aus den Grunds&auml;tzen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und Treu und Glauben (&sect;&nbsp;242 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs) sowie aus einem Versto&szlig; gegen die Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG). Insbesondere werde durch die Verweigerung der Steuerentlastung gegen die Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit, der Folgerichtigkeit und der Belastungsgleichheit versto&szlig;en.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA schlie&szlig;t sich im Wesentlichen der Auffassung des FG an. Entgegen der Ansicht der Kl&auml;gerin m&uuml;sse der Gesetzgeber eine Verbrauchsteuer nicht in einer Weise ausgestalten, dass die intendierte Abw&auml;lzung der Steuer auf den Endverbraucher auch in jedem Einzelfall gelinge. Vielmehr sei die M&ouml;glichkeit einer kalkulatorischen &Uuml;berw&auml;lzung ausreichend. Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnWG bestehe bei fehlender Bonit&auml;t des Stromkunden keine Grundversorgungspflicht. Infolgedessen k&ouml;nne der Versorger im Fall erheblicher Zahlungsr&uuml;ckst&auml;nde die Stromversorgung verweigern. Bei anderen Verbrauchsteuern als der Energiesteuer habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Entlastungsm&ouml;glichkeit bei Zahlungsausfall entschieden und die sich daraus im Einzelfall ergebenden H&auml;rten bewusst in Kauf genommen. Bisher sei bei Zahlungsausf&auml;llen im Stromsteuerbereich unter Anwendung der AO-DV Zoll zu &sect;&nbsp;227 Tz.&nbsp;7.1.4 noch kein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgr&uuml;nden gew&auml;hrt worden. Von einer Ermessensreduzierung auf null k&ouml;nne daher nicht ausgegangen werden. Im &Uuml;brigen h&auml;tte die Kl&auml;gerin auch unter der im Streitjahr bestehenden Preisregulierung die M&ouml;glichkeit einer kalkulatorischen &Uuml;berw&auml;lzung der ausgefallenen Stromsteuer gehabt. Im Rahmen der Darstellung der Kosten- und Erl&ouml;sentwicklung h&auml;tten auch kalkulatorische Einzelwagnisse, wie z.B. Vertriebswagnisse, Ber&uuml;cksichtigung finden k&ouml;nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision der Kl&auml;gerin ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil entspricht Bundesrecht (&sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO). Zu Recht hat das FG geurteilt, dass der Kl&auml;gerin kein Anspruch auf Erstattung der Stromsteuer aus &sect;&nbsp;227 AO zusteht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect;&nbsp;227 AO k&ouml;nnen die Finanzbeh&ouml;rden Anspr&uuml;che aus dem Steuerschuldverh&auml;ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach der Lage des einzelnen Falls &#8211;aus pers&ouml;nlichen oder sachlichen Gr&uuml;nden&#8211; unbillig w&auml;re; unter den gleichen Voraussetzungen k&ouml;nnen bereits entrichtete Betr&auml;ge erstattet oder angerechnet werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Streitfall sind pers&ouml;nliche Billigkeitsgr&uuml;nde weder vorgetragen worden noch ersichtlich.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer, wenn sie zwar &auml;u&szlig;erlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderl&auml;uft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint. So verh&auml;lt es sich, wenn nach dem erkl&auml;rten oder mutma&szlig;lichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage &#8211;wenn er sie als regelungsbed&uuml;rftig erkannt h&auml;tte&#8211; im Sinne der begehrten Billigkeitsma&szlig;nahme entschieden h&auml;tte (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 20.&nbsp;September 2012 IV&nbsp;R&nbsp;29\/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, m.w.N.). Bei der Billigkeitspr&uuml;fung m&uuml;ssen solche Umst&auml;nde au&szlig;er Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 21.&nbsp;Juli 1993 X&nbsp;R&nbsp;104\/91, BFH\/NV 1994, 597). Eine f&uuml;r den Steuerpflichtigen ung&uuml;nstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsma&szlig;nahme (BFH-Urteile vom 7.&nbsp;Oktober 2010 V&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2011, 865, und vom 4.&nbsp;Februar 2010 II&nbsp;R&nbsp;25\/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, jeweils m.w.N.); insbesondere kann &sect;&nbsp;227 AO nicht als Rechtsgrundlage f&uuml;r eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift dienen (BFH-Urteil vom 10.&nbsp;Mai 1972 II&nbsp;57\/64, BFHE 105, 458, BStBl II 1972, 649). Die Billigkeitspr&uuml;fung darf sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrunds&auml;tze und verfassungsm&auml;&szlig;ige Wertungen beschr&auml;nken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die f&uuml;r die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall ma&szlig;geblich sind (BFH-Urteil vom 26.&nbsp;Oktober 1994 X&nbsp;R&nbsp;104\/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Erlassentscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (&sect;&nbsp;5 AO), die gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;102 i.V.m. &sect;&nbsp;121 FGO grunds&auml;tzlich nur eingeschr&auml;nkter gerichtlicher Nachpr&uuml;fung unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes vom 19.&nbsp;Oktober 1971 GmS-OGB 3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Stellt das Gericht eine Ermessens&uuml;berschreitung oder einen Ermessenfehler fest, ist es grunds&auml;tzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen beschr&auml;nkt. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbeh&ouml;rde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (BFH-Urteile vom 6.&nbsp;September 2011 VIII&nbsp;R&nbsp;55\/10, BFH\/NV 2012, 269, und in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Unter Beachtung dieser Grunds&auml;tze hat das FG die vom HZA getroffene Ermessensentscheidung zu Recht nicht beanstandet. Die von der Kl&auml;gerin behauptete sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in F&auml;llen des Todes oder der Insolvenz der von ihr mit Strom belieferten Kunden liegt nicht vor, weshalb von einer Ermessensreduzierung auf null mit der Rechtsfolge eines Entlastungsanspruchs nicht ausgegangen werden kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Der begehrte Erlass der Stromsteuer nach &sect;&nbsp;227 AO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift &#8211;wie ausgef&uuml;hrt&#8211; atypische Einzelf&auml;lle erfassen soll, nicht aber F&auml;lle der Steuerentstehung, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Die von einem Stromversorger bei einer bestimmten Anzahl seiner Kunden hinzunehmenden Forderungsausf&auml;lle sind aber zum einen keine Einzelf&auml;lle, sondern eine bei jedem Stromversorger auftretende Fallgruppe in seinem Kundenkreis, und zum anderen in Anbetracht der Anzahl und H&auml;ufigkeit solcher Forderungsausf&auml;lle auch nicht atypisch, weshalb diese Fallgruppe auch nicht als die Summe atypischer, den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufender Einzelf&auml;lle angesehen werden kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Dar&uuml;ber hinaus folgt aus dem Umstand, dass die Stromsteuer als besondere Verbrauchsteuer auf Abw&auml;lzung der Steuerlast auf den Endverbraucher angelegt ist, keine sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in den F&auml;llen, in denen dem als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Versorger im Einzelfall die Abw&auml;lzung infolge des Todes oder der Insolvenz des von ihm mit Strom belieferten Kunden nicht gelingt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist das Merkmal der Abw&auml;lzbarkeit erf&uuml;llt, wenn zumindest die M&ouml;glichkeit einer kalkulatorischen &Uuml;berw&auml;lzung in dem Sinne besteht, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Ma&szlig;nahmen &#8211;Preiserh&ouml;hung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten&#8211; treffen kann (BVerfG-Beschluss vom 1.&nbsp;April 1971&nbsp;&nbsp;1&nbsp;BvL&nbsp;22\/67, BVerfGE 31, 8, 20). Die rechtliche Gew&auml;hr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erh&auml;lt, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Schuldner nicht geboten werden; vielmehr reicht es aus, wenn die Steuer auf eine &Uuml;berw&auml;lzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuertr&auml;ger angelegt ist, auch wenn die &Uuml;berw&auml;lzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei gewerblichen Verbrauchern, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in der Produktion oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwenden, ist nicht erforderlich, dass die Verbrauchsteuerbelastung durch erh&ouml;hte Warenpreise oder Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden kann (Urteil des BVerfG in BVerfGE 110, 274).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dieser Rechtsprechung ist der BFH gefolgt (Urteile vom 26.&nbsp;Juni 1984 VII&nbsp;R&nbsp;60\/83, BFHE 141, 369, Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 184, 336; vom 15.&nbsp;April 1987 VII&nbsp;R&nbsp;108\/82, BFH\/NV 1988, 132; vom 27.&nbsp;Juni 1973 II&nbsp;R&nbsp;179\/71, BFHE 110, 213, BStBl II 1973, 807; vom 25.&nbsp;September 1953 V&nbsp;69\/53&nbsp;S, BFHE 58, 109, BStBl III 1953, 332). Bei einer infolge eines Forderungsausfalls misslungenen &Uuml;berw&auml;lzung der Steuerlast im Handel mit versteuertem Mineral&ouml;l hat er geurteilt, dass dieser Umstand einen Billigkeitserweis nicht rechtfertige. Die &Uuml;berw&auml;lzung der Steuer vollziehe sich au&szlig;erhalb des steuerrechtlich geregelten Bereichs. Sie erfolge in der Form, dass der Gegenwert der beim &Uuml;bergang in den freien Verkehr erhobenen Steuer kalkulatorisch in den Preis der Ware eingehe und beim Weiterverkauf als Preisbestandteil weitergegeben werde. Damit sei das Risiko der Abw&auml;lzung der Steuer als Preisbestandteil aus dem steuerrechtlichen Bereich ausgeschieden und in den Bereich des allgemeinen kaufm&auml;nnischen Risikos einbezogen worden (Senatsurteil vom 17.&nbsp;Dezember 1974 VII&nbsp;R&nbsp;56\/72, BFHE 115, 2, BStBl II 1975, 462).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>bb) Entgegen der Auffassung der Revision lassen sich die dargestellten Grunds&auml;tze auf den Streitfall &uuml;bertragen, in dem die Kl&auml;gerin zwar nicht mit einer bereits versteuert bezogenen verbrauchsteuerpflichtigen Ware handelt, sondern den an Kunden geleisteten Strom selbst versteuert hat. Denn es ergeben sich hinsichtlich der grunds&auml;tzlich zu gew&auml;hrleistenden Abw&auml;lzbarkeit identische Problemstellungen. In beiden F&auml;llen soll nach der Ausgestaltung der auf der gehandelten Ware lastenden Verbrauchsteuer eigentlicher Belastungstr&auml;ger nicht der am Markt agierende Unternehmer, sondern der Endverbraucher sein. Im &Uuml;brigen hat der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 115, 2, BStBl II 1975, 462 ausdr&uuml;cklich auf den Hersteller des steuerpflichtigen Erzeugnisses abgestellt, in dessen Bereich der Steuerentstehungstatbestand vorverlegt werde und der das aus dem steuerrechtlichen Bereich ausgeschiedene Risiko der Abw&auml;lzung der Steuer als Preisbestandteil selbst zu tragen habe. So liegt es auch im Streitfall.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>cc) Soweit die Kl&auml;gerin in diesem Zusammenhang in ihrer Revisionsbegr&uuml;ndung behauptet, die M&ouml;glichkeit einer Ber&uuml;cksichtigung des pauschalen Forderungsausfallrisikos bei der Preiskalkulation sei im Rahmen der im Streitjahr noch geltenden Preisregulierung ausgeschlossen gewesen, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Nach &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 der Bundestarifordnung Elektrizit&auml;t (BTOElt) vom 18.&nbsp;Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2255) wird die nach &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BTOElt erforderliche Preisgenehmigung nur erteilt, soweit das Elektrizit&auml;tsversorgungsunternehmen nachweist, dass entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erl&ouml;slage bei elektrizit&auml;tswirtschaftlich rationeller Betriebsf&uuml;hrung erforderlich sind. Zur Ausf&uuml;hrung der BTOElt hat eine vom Bund-L&auml;nder-Arbeitsausschuss &quot;Energiepreise&quot; eingesetzte Arbeitsgruppe eine &quot;Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kosten- und Erl&ouml;sentwicklung in der Stromversorgung (nach dem Erhebungsbogen K)&quot; entworfen, bei der es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die das Ausf&uuml;llen der von der Kl&auml;gerin in Bezug genommenen sog. K-B&ouml;gen erleichtern soll. Danach ist bei der Darstellung der Kosten- und Erl&ouml;sentwicklung auf das abgelaufene Gesch&auml;ftsjahr, das laufende Gesch&auml;ftsjahr und das bevorstehende Gesch&auml;ftsjahr abzustellen. Somit wird die zu betrachtende Kosten- und Erl&ouml;slage nicht nur auf den Genehmigungszeitraum beschr&auml;nkt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Hinsichtlich der Kostenermittlung werden ausdr&uuml;cklich die Leits&auml;tze f&uuml;r die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr.&nbsp;30\/53 vom 21.&nbsp;November 1953, Bundesanzeiger 1953 Nr.&nbsp;244) in Bezug genommen. Nach Nr.&nbsp;47&nbsp;ff. der Leits&auml;tze sind in die Preisermittlung auch die kalkulatorischen Einzelwagnisse, d.h. die mit der Leistung in den einzelnen T&auml;tigkeitsgebieten des Betriebs verbundenen Verlustgefahren, mit einzubeziehen, wobei f&uuml;r die Bemessung der Wagniskosten ein hinreichend langer, m&ouml;glichst mehrj&auml;hriger Zeitabschnitt zugrunde gelegt werden soll. Somit hatte die Kl&auml;gerin auch im Streitjahr die M&ouml;glichkeit, Forderungsausf&auml;lle in ihrer Preiskalkulation zu ber&uuml;cksichtigen und gegen&uuml;ber der Genehmigungsbeh&ouml;rde im Rahmen der Genehmigungs-Verhandlungen als zu ber&uuml;cksichtigende Einzelwagnisse geltend zu machen. Sollte sie von dieser M&ouml;glichkeit tats&auml;chlich keinen Gebrauch gemacht haben, w&auml;re dies die Folge einer unternehmerischen Entscheidung, die ihrem kaufm&auml;nnischen Risikobereich zuzuordnen ist. Selbst wenn es sich so verhielte, wie die Kl&auml;gerin vortr&auml;gt, dass die kalkulatorische Ber&uuml;cksichtigung von Forderungsausf&auml;llen nicht m&ouml;glich war, h&auml;tte dieser Umstand im StromStG Ber&uuml;cksichtigung finden m&uuml;ssen, k&ouml;nnte aber nicht die Annahme eines zum Billigkeitserlass f&uuml;hrenden atypischen Einzelfalls rechtfertigen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Gleiches gilt, soweit die Kl&auml;gerin meint, es lasse sich aus der Entlastungsregelung des &sect;&nbsp;60 EnergieStG ein allgemeiner Grundsatz ableiten, der auch auf andere Verbrauchsteuern anzuwenden sei. Mit diesem Vorbringen macht die Kl&auml;gerin ein verfassungswidriges, weil gegen den Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG versto&szlig;endes, gesetzgeberisches Unterlassen geltend. Nach Ansicht der Kl&auml;gerin ist also das StromStG insoweit in verfassungswidriger Weise unvollst&auml;ndig, als es keine dem &sect;&nbsp;60 EnergieStG entsprechende Vorschrift enth&auml;lt. Eine Unbilligkeit der Steuererhebung wegen eines atypischen Einzelfalls kann auf diese Ansicht indes nicht gest&uuml;tzt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im &Uuml;brigen erfordert Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG die seitens der Kl&auml;gerin f&uuml;r geboten gehaltene Gleichbehandlung nicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.&nbsp;Juli 1991 in &sect;&nbsp;39b der Mineral&ouml;lsteuer-Durchf&uuml;hrungsverordnung eingef&uuml;hrte Regelung tr&auml;gt den besonderen Umst&auml;nden des Mineral&ouml;lhandels Rechnung. Durch das Solidarit&auml;tsgesetz vom 24.&nbsp;Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318) wurden die Steuers&auml;tze f&uuml;r Benzin und Dieselkraftstoffe erheblich erh&ouml;ht. Die Steuererh&ouml;hung nahm der Mineral&ouml;lhandel zum Anlass, auf den stetig wachsenden Steueranteil des Kraftstoffpreises, die Verkleinerung des Kreditspielraums bei Vorlieferanten und die steigenden Kosten f&uuml;r die Forderungsbeitreibung aufmerksam zu machen (zur Entstehungsgeschichte vgl. Jatzke in Bongartz, EnergieStG, StromStG, &sect;&nbsp;60 EnergieStG Rz&nbsp;1). Als Reaktion auf das Anliegen der Mineral&ouml;lwirtschaft empfahl der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Normierung eines auf die Mineral&ouml;lsteuer beschr&auml;nkten Entlastungsanspruchs bei Forderungsausf&auml;llen (BTDrucks 12\/220, 12\/561). Aufgrund der besonderen Situation, der sich der Handel mit vollversteuerten Mineral&ouml;len ausgesetzt sieht, hat der BFH die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung &#8211;auch unter Ber&uuml;cksichtigung des nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG zu beachtenden Gleichheitssatzes&#8211; nicht beanstandet (Senatsurteil vom 1.&nbsp;Dezember 1998 VII&nbsp;R&nbsp;21\/97, BFHE 187, 177, ZfZ 1999, 133) und darauf hingewiesen, dass die neue Erstattungsregelung lediglich als gewisse Kompensation der zus&auml;tzlichen Belastung des Mineral&ouml;lhandels durch nunmehr h&ouml;here Kosten f&uuml;r die Forderungseintreibung und das bei h&ouml;heren Betr&auml;gen gesteigerte Insolvenzrisiko des Abnehmers anzusehen ist. In seiner Entscheidung vom 2.&nbsp;Februar 1999 VII&nbsp;R&nbsp;18\/98 (BFHE 188, 208, ZfZ 1999, 307) hat der erkennende Senat diese Auffassung best&auml;tigt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 14.&nbsp;Juni 1999&nbsp;&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;777\/99).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Auch wenn der Gesetzgeber die getroffene Entlastungsregelung mit dem f&uuml;r alle Verbrauchsteuern geltenden Systemgedanken der Abw&auml;lzbarkeit begr&uuml;ndet hat (BTDrucks 12\/561, S.&nbsp;16), tr&auml;gt sie den besonderen Umst&auml;nden des Mineral&ouml;lhandels Rechnung. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Anteil der Energiesteuer ca. 50&nbsp;% des jeweiligen Kaufpreises des Energieerzeugnisses ausmacht und dass eine Steuerentlastung nach &sect;&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EnergieStG nur gew&auml;hrt wird, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunf&auml;higkeit des Warenempf&auml;ngers 5.000&nbsp;EUR &uuml;bersteigt. Diesen echten Selbstbehalt hat der mit der Steuer belastete Verk&auml;ufer in jedem Fall zu tragen (BFH-Urteil in BFHE 187, 177, ZfZ 1999, 133), so dass selbst mit der in &sect;&nbsp;60 EnergieStG getroffenen Regelung der Systemgedanke der Verbrauchsbesteuerung nicht in jedem Einzelfall konsequent durchgesetzt worden ist. Auch ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass allein der Systemgedanke der Verbrauchsbesteuerung den Gesetzgeber nicht dazu zwingt, alle Verbrauchsteuern nach einem System auszurichten und inhaltlich gleich auszugestalten. Abweichungen von dem inneren System der Verbrauchsbesteuerung, das idealiter eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen fordert, m&uuml;ssen aufgrund sachgerechter Erw&auml;gungen m&ouml;glich sein (Senatsurteile in BFHE 187, 177, 189, ZfZ 1999, 133, und vom 27.&nbsp;August 1996 VII&nbsp;R&nbsp;14\/95, BFHE 181, 243, 250, ZfZ 1997, 128).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung oder unter dem Gesichtspunkt des sog. intendierten Ermessens ergibt sich kein Anspruch auf die von der Kl&auml;gerin begehrte Billigkeitsma&szlig;nahme unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf null.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>25<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>aa) Eine Selbstbindung der Zollbeh&ouml;rden folgt insbesondere nicht aus den Verwaltungsanweisungen zu &sect;&nbsp;227 AO. Nach Tz.&nbsp;7.1.4 AO-DV Zoll zu &sect;&nbsp;227 AO kann eine Billigkeitsma&szlig;nahme aufgrund des Umstands, dass der Steuerpflichtige die Verbrauchsteuer wegen eingetretener Zahlungsunf&auml;higkeit des Abnehmers der Waren nicht auf diesen abw&auml;lzen kann, nur insoweit gew&auml;hrt werden, als die Ausf&auml;lle des Steuerpflichtigen &uuml;ber ein ertr&auml;gliches Ma&szlig; hinausgehen, der Steuerpflichtige bei Kreditgew&auml;hrung nicht leichtfertig gewesen ist und er das ihm Zumutbare getan hat, um die Au&szlig;enst&auml;nde hereinzubringen. Wie bereits ausgef&uuml;hrt, hat das HZA auf Grundlage dieser Vorschrift noch keine Stromsteuerentlastungen gew&auml;hrt, so dass eine Selbstbindung infolge nachhaltiger Verwaltungs&uuml;bung noch nicht eingetreten sein kann. Auch dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung l&auml;sst sich nicht entnehmen, dass die Finanzbeh&ouml;rde in allen F&auml;llen des nachweislichen Forderungsausfalls zur Gew&auml;hrung einer Steuerentlastung verpflichtet w&auml;re. Vielmehr steht die Gew&auml;hrung eines solchen Billigkeitserweises in ihrem pflichtgem&auml;&szlig;en Ermessen, worauf die Formulierung &quot;Eine Billigkeitsma&szlig;nahme <span style=\"text-decoration:underline\">kann<\/span> nur insoweit gew&auml;hrt werden &#8230;&quot; einen insoweit eindeutigen Hinweis gibt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>26<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im &Uuml;brigen l&auml;sst sich dem Vorbringen der Revision nicht entnehmen, dass in jedem von der Kl&auml;gerin geltend gemachten Einzelfall, in dem ein Kunde verstorben oder zahlungsunf&auml;hig geworden ist, die Voraussetzungen der Verwaltungsanweisung erf&uuml;llt sind. Dies gilt insbesondere f&uuml;r die H&ouml;he des jeweiligen Steuerausfalls, der &uuml;ber ein ertr&auml;gliches Ma&szlig; hinausgehen muss, und f&uuml;r die jeweils zu treffenden Beitreibungsma&szlig;nahmen. Hierzu hat das FG aus der Sicht des erkennenden Senats zutreffend ausgef&uuml;hrt, dass im Hinblick auf die im Streitfall zu ber&uuml;cksichtigende Ausfallquote von ca. 0,12&nbsp;% nicht festgestellt werden kann, dass die Ausf&auml;lle &uuml;ber ein Ma&szlig; hinausgehen, das zu tragen der Kl&auml;gerin nicht zugemutet werden kann, das also im Sinne der Verwaltungsanweisung unertr&auml;glich ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>27<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>bb) Die Verwaltungsanweisungen zu &sect;&nbsp;227 AO sind nicht dahin auszulegen, dass die Gew&auml;hrung einer Steuerentlastung aus Billigkeitsgr&uuml;nden den Regelfall darstellt und daher besondere Gr&uuml;nde vorliegen m&uuml;ssen, um von einem Billigkeitserweis abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu &sect;&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der der Senat bei der Auslegung von &sect;&nbsp;284 AO gefolgt ist (vgl. M&uuml;ller-Eiselt in H&uuml;bschmann\/Hepp\/Spitaler, &sect;&nbsp;284 AO Rz&nbsp;56, m.w.N.), kann &#8211;soweit konkrete Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen&#8211; eine ermessenseinr&auml;umende Vorschrift dahin auszulegen sein, dass sie f&uuml;r den Regelfall von einer Ermessensaus&uuml;bung in einem bestimmten Sinne ausgeht und dass besondere Gr&uuml;nde vorliegen m&uuml;ssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Das Ermessen muss in eine bestimmte Richtung vorgepr&auml;gt sein (sog. intendiertes Ermessen). Nur dann, wenn der Beh&ouml;rde au&szlig;ergew&ouml;hnliche Umst&auml;nde des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung m&ouml;glich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umst&auml;nde von der Beh&ouml;rde nicht erwogen worden sind (BVerwG-Urteil vom 16.&nbsp;Juni 1997&nbsp;&nbsp;3&nbsp;C&nbsp;22.96, BVerwGE 105, 55).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>28<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Es kann offenbleiben, ob diese Grunds&auml;tze auch bei der Anwendung und Auslegung von Verwaltungsanweisungen Geltung beanspruchen k&ouml;nnen, die lediglich die Auffassung der Finanzbeh&ouml;rden wiedergeben und deshalb in finanzgerichtlichen Verfahren grunds&auml;tzlich unbeachtlich sind. Jedenfalls ist die Gew&auml;hrung einer Verbrauchsteuerentlastung in den F&auml;llen der Zahlungsunf&auml;higkeit des Abnehmers in den Verwaltungsanweisungen zu &sect;&nbsp;227 AO nicht als Regelfall vorgesehen. Vielmehr stellt ein Absehen von der Steuererhebung aus sachlichen Billigkeitsgr&uuml;nden den Ausnahmefall dar, der in jedem Einzelfall einer besonderen Begr&uuml;ndung bedarf. Dies belegt das von der Revision nicht beanstandete Vorbringen des HZA, nach dem bei Zahlungsausfall im Stromsteuerbereich bisher kein Erlass aus Billigkeitsgr&uuml;nden gew&auml;hrt worden sei. Von einem sog. intendierten Ermessen kann daher nicht ausgegangen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>29<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>e) Ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass im Wege einer Ermessensreduzierung auf null ergibt sich auch nicht aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;12, 14 GG. Soweit die Kl&auml;gerin geltend macht, die Nichtber&uuml;cksichtigung von Forderungsausf&auml;llen bei der Stromsteuer sei verfassungswidrig, geh&ouml;rt dieser Gesichtspunkt &#8211;wie ausgef&uuml;hrt&#8211; nicht in ein Billigkeitsverfahren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>30<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BFH d&uuml;rfen Billigkeitsma&szlig;nahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem &#8211;sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden&#8211; ungewollten &Uuml;berhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen. Daraus folgt, dass mit Billigkeitsma&szlig;nahmen nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen werden darf. W&auml;ren derartige Ma&szlig;nahmen, wie die Kl&auml;gerin meint, aus verfassungsrechtlichen Gr&uuml;nden erforderlich und m&uuml;ssten sie &#8211;wie hier die von der Kl&auml;gerin begehrte allgemeine Regelung einer Stromsteuerentlastung bei Forderungsausf&auml;llen&#8211; ein Ausma&szlig; erreichen, das die allgemeine Geltung des Gesetzes aufh&ouml;be, w&auml;re das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschl&uuml;sse vom 5.&nbsp;April 1978&nbsp;&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;117\/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3, und vom 3.&nbsp;September 2009&nbsp;&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;2539\/07, BFH\/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Entscheidungen vom 25.&nbsp;November 1997 IX&nbsp;R&nbsp;28\/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b; vom 19.&nbsp;Mai 2011 X&nbsp;B&nbsp;184\/10, BFH\/NV 2011, 1659, unter II.b&nbsp;aa, und vom 26.&nbsp;Oktober 2011 X&nbsp;B&nbsp;12\/11, BFH\/NV 2012, 215).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>31<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er die &#8211;im Billigkeitsverfahren nicht entscheidungserheblichen&#8211; verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl&auml;gerin nicht teilen kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.12.2013, VII R 8\/12 Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunf&auml;higkeit der mit Strom belieferten Kunden &#8211; Intendiertes Ermessen &#8211; Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Nichtber&uuml;cksichtigung von Forderungsausf&auml;llen bei der Stromsteuer Leits&auml;tze 1. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Stromsteuer um eine auf Abw&auml;lzung angelegte Verbrauchsteuer handelt, folgt keine sachliche &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-8-12-keine-erstattung-der-stromsteuer-wegen-sachlicher-unbilligkeit-aufgrund-eingetretener-zahlungsunfaehigkeit-der-mit-strom-belieferten-kunden-intendiertes-ermessen-verfassungsmaessigkeit-der\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;8\/12 &#8211; Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunf&auml;higkeit der mit Strom belieferten Kunden &#8211; Intendiertes Ermessen &#8211; Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Nichtber&uuml;cksichtigung von Forderungsausf&auml;llen bei der Stromsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-62337","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62337","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=62337"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62337\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=62337"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=62337"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=62337"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}