{"id":62653,"date":"2014-06-18T11:32:09","date_gmt":"2014-06-18T09:32:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=62653"},"modified":"2014-06-18T11:32:09","modified_gmt":"2014-06-18T09:32:09","slug":"vii-b-80-13-rechtskraftwirkung-eines-urteils-steuerhehlerei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-80-13-rechtskraftwirkung-eines-urteils-steuerhehlerei\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;80\/13 &#8211; Rechtskraftwirkung eines Urteils &#8211; Steuerhehlerei"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.3.2014, VII B 80\/13<\/p>\n<p class=\"titel\">Rechtskraftwirkung eines Urteils &#8211; Steuerhehlerei<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) ist Eigent&uuml;mer einer Halle, in der Beamte der Zollfahndung bei einer Durchsuchung &#8230; St&uuml;ck unversteuerte, aus der Ukraine stammende Zigaretten feststellten. Der Kl&auml;ger wurde in der ersten Etage des Geb&auml;udes angetroffen, als ein anderer Mitwirkender in der Halle damit besch&auml;ftigt war, die Zigaretten aus ihrem Versteck zu bergen. Diese befanden sich in hohlen F&uuml;&szlig;en entsprechend pr&auml;parierter Paletten. Die Paletten hatte der Kl&auml;ger zusammen mit einem Bekannten von einem vor der Halle abgestellten LKW abgeladen. Als ein Palettenstapel beim Abladen umkippte, wurde eine Palette so besch&auml;digt, dass einige Schachteln unverzollter Zigaretten auf den Boden fielen. Trotz der Wahrnehmung dieses Vorgangs half der Kl&auml;ger weiterhin beim Entladen. Im zweiten Rechtszug wurde er aufgrund dieses Tatgeschehens vom Landgericht (LG) rechtskr&auml;ftig wegen Beg&uuml;nstigung in Tateinheit mit Steuerhehlerei (&sect;&nbsp;257 Abs.&nbsp;1, &sect;&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 des Strafgesetzbuchs &#8211;StGB&#8211;, &sect;&nbsp;374 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) verurteilt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nachdem das Finanzgericht (FG) den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) nach Art.&nbsp;202 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Art.&nbsp;213 des Zollkodex (ZK) erlassenen Abgabenbescheid aufgrund des nicht nachgewiesenen Besitzverh&auml;ltnisses mit Urteil vom 26.&nbsp;Mai 2011 aufgehoben hatte, erlie&szlig; das HZA am 15.&nbsp;September 2011 einen auf &sect;&nbsp;71 AO gest&uuml;tzten Haftungsbescheid. Auf den Einspruch des Kl&auml;gers verringerte das HZA die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Menge an Zigaretten auf die im Strafurteil festgestellte Menge und setzte den Haftungsbetrag entsprechend herab. Im &Uuml;brigen hatte der Einspruch ebenso wenig Erfolg wie die Klage vor dem FG. Das FG urteilte, die Rechtskraft des Urteils vom 26.&nbsp;Mai 2011 stehe dem Erlass des streitgegenst&auml;ndlichen Haftungsbescheids nicht entgegen, denn es handele sich um unterschiedliche Entscheidungsgegenst&auml;nde. Im &Uuml;brigen sei die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Kl&auml;gers rechtm&auml;&szlig;ig. Der Kl&auml;ger habe zu der rechtswidrig und vors&auml;tzlich begangenen Vortat i.S. des &sect;&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und&nbsp;3 AO vors&auml;tzlich einen Tatbeitrag i.S. des &sect;&nbsp;374 Abs.&nbsp;1 AO geleistet, aufgrund dessen er als T&auml;ter einer Steuerhehlerei anzusehen sei. Insofern mache sich das Gericht die Feststellungen im Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) vom 5.&nbsp;Januar 2010 zu eigen. &Uuml;berdies sei dem Kl&auml;ger nach den Feststellungen des LG beim Abladen der Zigaretten klar gewesen, dass diese geschmuggelt werden sollten. Dennoch habe er &#8211;ohne die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zu informieren&#8211; weitere Hilfe geleistet. Die Einlassung des Kl&auml;gers, er habe keine Kenntnis vom Inhalt der Palettenf&uuml;&szlig;e gehabt, sei als Schutzbehauptung zu werten. Substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen der Strafgerichte habe der Kl&auml;ger nicht vorgebracht. Hinsichtlich der gestellten Beweisantr&auml;ge unterstelle das FG als wahr, dass der Kl&auml;ger vom B&uuml;ro aus nicht in der Lage gewesen sei, die Halle einzusehen. Sofern der Kl&auml;ger unter Beweis gestellt habe, lediglich als Vermieter der Halle involviert gewesen zu sein, handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Schlussfolgerung, die nicht Gegenstand einer Beweiserhebung sein k&ouml;nne. Deshalb h&auml;tten die Beweisantr&auml;ge unbeachtet bleiben k&ouml;nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl&auml;ger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensm&auml;ngeln (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) und Divergenz (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO). Bei der Einsichtnahme in die Akten habe sein Prozessvertreter festgestellt, dass weder eine Klageerwiderung noch eine Stellungnahme des HZA vorgelegen habe. Auch in der m&uuml;ndlichen Verhandlung habe der Vertreter des HZA keine Stellungnahme abgegeben. Zudem habe das FG in seiner Entscheidung den Tatbeitrag anders gew&uuml;rdigt als im vorangegangenen Urteil vom 26.&nbsp;Mai 2011, in dem es die Ansicht zum Ausdruck gebracht habe, lediglich das Wissen um das vorschriftswidrige Verbringen i.S. des Art.&nbsp;202 Abs.&nbsp;1 ZK begr&uuml;nde noch keine Zollschuldnerschaft, obgleich er (der Kl&auml;ger) die vorschriftswidrig eingef&uuml;hrten Zigaretten abladen half. Nunmehr sei das FG davon ausgegangen, er habe einen vors&auml;tzlichen Tatbeitrag i.S. des &sect;&nbsp;374 Abs.&nbsp;1 AO geleistet, indem er beim Absetzen der Zigaretten geholfen habe. Die vom FG gew&auml;hlte Verfahrensweise f&uuml;hre im Ergebnis zu einem &Uuml;berraschungsurteil. Auch habe das FG verfahrensfehlerhaft die gestellten Beweisantr&auml;ge &uuml;bergangen. Die R&uuml;ge mangelnder Sachaufkl&auml;rung sei in der m&uuml;ndlichen Verhandlung nicht m&ouml;glich gewesen. Bei seiner Befragung habe das FG lediglich auf die Tatbestandsm&auml;&szlig;igkeit der Beg&uuml;nstigung abgestellt. Die Mitwirkung des HZA habe das FG durch die Verletzung seiner Hinweis- und Sachaufkl&auml;rungspflicht vereitelt, so dass keine sachkundigen Beweisantr&auml;ge h&auml;tten gestellt werden k&ouml;nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Kl&auml;rungsbed&uuml;rftig sei die Rechtsfrage, &quot;ob der Neubescheidung &uuml;ber eine Inhaftungnahme eines Steuerschuldners die Rechtskraft eines abschl&auml;gig beschiedenen Steuerbescheids bei identischem Lebens- und Steuersachverhalt entgegenstehe&quot;. F&uuml;r die Festlegung der Reichweite der in &sect;&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO angeordneten Rechtskraft sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der abgrenzbare einheitliche Vorgang entscheidend. Der Verwaltungsbeh&ouml;rde sei es grunds&auml;tzlich verwehrt, aus einem Sachverhalt, dessen gerichtliche Beurteilung abgeschlossen sei, erg&auml;nzende Rechtsfolgen zu ziehen und diese zur Grundlage einer nochmaligen &Auml;nderung des rechtskr&auml;ftig gewordenen Bescheids zu machen. Zu kl&auml;ren seien dar&uuml;ber hinaus die Rechtsfragen, ob die Beg&uuml;nstigung einer Straftat nach &sect;&nbsp;257 StGB vom Tatbestand des &sect;&nbsp;71 AO in Bezug auf die dort geregelten Beteiligungsformen umfasst werde und ob das FG auch in den F&auml;llen eine eigene Pr&uuml;fung der Tatbestandsm&auml;&szlig;igkeit einer Straftat im Zusammenhang mit einer daraus folgenden steuerrechtlichen Haftung vornehmen k&ouml;nne, wenn es sich zugleich im Urteil die strafgerichtlichen Feststellungen eines Strafurteils zu eigen mache. Im Streitfall sei vom Strafgericht lediglich eine Beg&uuml;nstigung nach &sect;&nbsp;257 StGB, d.h. eine nachtr&auml;gliche Beihilfe zur Vortat, festgestellt worden. Dagegen erfasse &sect;&nbsp;71 AO lediglich eine T&auml;terschaft bzw. Teilnahmeformen der &sect;&sect;&nbsp;23 bis 25 StGB. Indem das FG seiner Pr&uuml;fungspflicht hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des &sect;&nbsp;71 AO nicht nachgekommen sei, habe es gegen das Willk&uuml;rverbot versto&szlig;en. Da sich das FG die Feststellungen des Strafurteils zu eigen gemacht habe, sei eine davon abweichende Feststellung hinsichtlich der Beteiligungsformen ausgeschlossen gewesen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Schlie&szlig;lich bestehe eine Divergenz zu dem finanzgerichtlichen Urteil vom 26.&nbsp;Mai 2011, in dem das Gericht den Schluss gezogen habe, dass lediglich das Wissen um das vorschriftswidrige Verbringen und mangelnder Besitz noch keine Zollschuldnerschaft begr&uuml;nden k&ouml;nnten. Ausdr&uuml;cklich habe es darauf hingewiesen, dass er (der Kl&auml;ger) nur am Rande eingebunden gewesen und nur sporadisch Hilfe geleistet habe, so dass er keinen ma&szlig;geblichen Einfluss auf den Handlungsablauf gehabt habe. In den beiden Rechtssachen habe zwar der gleiche Senat des FG, jedoch in unterschiedlicher Besetzung geurteilt, so dass die Entscheidungen von verschiedenen Gerichten getroffen worden seien.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der M&auml;ngel in der nach &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO erforderlichen Darlegung der Gr&uuml;nde f&uuml;r die Zulassung der Revision liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgr&uuml;nde jedenfalls nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) durch den Erlass einer &Uuml;berraschungsentscheidung vor. Zum einen hatte das FG weder einen Anlass noch eine Verpflichtung, auf das HZA zur Abgabe einer &uuml;ber den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsakte hinausgehenden Stellungnahme einzuwirken, zum anderen h&auml;tte aufgrund des Inhalts der Strafurteile und des Urteils des FG vom 26.&nbsp;Mai 2011 damit gerechnet werden m&uuml;ssen, dass das FG den Tatbestand der Steuerhehlerei (&sect;&nbsp;374 Abs.&nbsp;1 AO) nicht au&szlig;er Acht lassen w&uuml;rde. Ausweislich des Tenors des Strafurteils vom 25.&nbsp;Februar 2010 ist der Kl&auml;ger wegen Beg&uuml;nstigung in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt worden. Der Hinweis auf die angewandten Vorschriften schlie&szlig;t ausdr&uuml;cklich den Hinweis auf &sect;&nbsp;374 Abs.&nbsp;1 AO mit ein. Dar&uuml;ber hinaus hat das FG in seinem Urteil vom 26.&nbsp;Mai 2011 zum Ausdruck gebracht, dass es dem HZA unbenommen bleibe, &quot;den Kl&auml;ger als rechtskr&auml;ftig verurteilten Steuerhehler nach &sect;&nbsp;374 AO gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;71 AO in Haftung zu nehmen&quot;. Bei diesem Befund musste ein sorgsam handelnder Prozessvertreter damit rechnen, dass das FG den Tatbestand der Steuerhehlerei als Voraussetzung einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach &sect;&nbsp;71 AO nicht nur pr&uuml;fen, sondern dessen Merkmale auch als erf&uuml;llt ansehen w&uuml;rde. Im &Uuml;brigen ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht m&uuml;ndlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die f&uuml;r die Entscheidung ma&szlig;geblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu er&ouml;rtern (BFH-Entscheidungen vom 5.&nbsp;April 2006 I&nbsp;B&nbsp;84\/05, BFH\/NV 2006, 1497, und vom 10.&nbsp;August 2005 VIII&nbsp;B&nbsp;344\/04, BFH\/NV 2006, 78, m.w.N., sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.&nbsp;Juli 1997&nbsp;&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;1934\/93, BVerfGE 96, 189). Einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten braucht es auf naheliegende rechtliche und tats&auml;chliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen (BFH-Entscheidung vom 27.&nbsp;Oktober 2008 XI&nbsp;B&nbsp;202\/07, BFH\/NV 2009, 118).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Aus den genannten Gr&uuml;nden liegt auch keine Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufkl&auml;rungspflicht vor (&sect;&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO). Entgegen der Auffassung der Beschwerde h&auml;tte sich dem FG nicht von Amts wegen aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen, die Einlassungen des Kl&auml;gers daraufhin n&auml;her zu untersuchen, ob daraus auf eine Billigung oder beabsichtigte Unterst&uuml;tzung des wahrgenommenen Zigarettenschmuggels h&auml;tte geschlossen werden k&ouml;nnen. Es w&auml;re daher Sache des Prozessvertreters gewesen, entsprechende Beweisantr&auml;ge zu stellen. Ausweislich des Protokolls der m&uuml;ndlichen Verhandlung hat er lediglich Beweisantr&auml;ge hinsichtlich der M&ouml;glichkeit, die Halle einzusehen, und hinsichtlich der Tatsache der Vermietung der Halle durch den Kl&auml;ger gestellt. Diesen Antr&auml;gen ist das FG mit zumindest nachvollziehbarer Begr&uuml;ndung nicht gefolgt. Nicht substantiiert sind dagegen die Behauptungen des Kl&auml;gers, das FG habe bei seiner Befragung nur auf die Tatbestandsm&auml;&szlig;igkeit der Beg&uuml;nstigung abgestellt und es habe angesichts des Verlaufs der m&uuml;ndlichen Verhandlung keinerlei Gelegenheit bestanden, eine R&uuml;ge mangelnder Sachaufkl&auml;rung zu erheben. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das FG die Mitwirkung des HZA vereitelt und damit dem Kl&auml;ger die M&ouml;glichkeit genommen hat, weitere Beweisantr&auml;ge zu stellen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Eine Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) kommt nicht in Betracht. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grunds&auml;tzliche Bedeutung zu, wenn sie kl&auml;rungsbed&uuml;rftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere L&ouml;sungen vertretbar sind (vgl. Gr&auml;ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;115 Rz&nbsp;28). An der zu fordernden Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (st&auml;ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 18.&nbsp;Dezember 1998 VI&nbsp;B&nbsp;215\/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Rechtskraft des Urteils vom 26.&nbsp;Mai 2011 dem Erlass des streitgegenst&auml;ndlichen Haftungsbescheids nicht entgegenstand. Entscheidungsgegenstand des ersten finanzgerichtlichen Verfahrens war lediglich die Inanspruchnahme des Kl&auml;gers als Zollschuldner nach Art.&nbsp;202 Abs.&nbsp;3 ZK aufgrund der Besitzerlangung an geschmuggelten Zigaretten, nicht jedoch eine Steuerhehlerei &#8211;etwa durch Absatzhilfe&#8211; und eine darauf beruhende Haftungsschuld i.S. des &sect;&nbsp;71 AO. Nur die f&uuml;r eine Zollschuldnerschaft erforderlichen Voraussetzungen hat das FG als nicht erf&uuml;llt angesehen. Entscheidend f&uuml;r die nach &sect;&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 FGO eintretende Bindungswirkung ist die Frage, inwieweit die Rechtsfolgenbehauptung des Kl&auml;gers, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, tats&auml;chlich vom Gericht &uuml;berpr&uuml;ft worden ist (Lange in H&uuml;bschmann\/Hepp\/Spitaler, &sect;&nbsp;110 FGO Rz&nbsp;60). Mit seinem Hinweis, dem HZA bleibe es unbenommen, den Kl&auml;ger als rechtskr&auml;ftig verurteilten Steuerhehler nach &sect;&nbsp;374 AO gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;71 AO in Haftung zu nehmen, hat das FG selbst zu erkennen gegeben, den Sachverhalt nicht abschlie&szlig;end gepr&uuml;ft, sondern die Frage nach einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme offen gelassen zu haben. Entschieden hat das FG lediglich &uuml;ber eine m&ouml;gliche Zollschuldnerschaft des Kl&auml;gers. In diesem Zusammenhang kann die von der Beschwerde in Bezug genommene BFH-Entscheidung vom 8.&nbsp;Juli 1992 XI&nbsp;R&nbsp;54\/89 (BFHE 168, 231, BStBl II 1992, 867) nicht auf den Streitfall &uuml;bertragen werden. Denn diese Entscheidung betrifft das grunds&auml;tzliche Verbot widerstreitender Steuerfestsetzungen. Hierzu hat der BFH entschieden, &sect;&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO erlaube nicht eine nochmalige &Auml;nderung eines bereits durch Gerichtsbescheid modifizierten Steuerbescheids mit dem Ziel, aus dieser Gerichtsentscheidung Folgerungen zu ziehen, die das Gericht aus Gr&uuml;nden des Verb&ouml;serungsverbots nicht h&auml;tte ziehen d&uuml;rfen. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die &Auml;nderung eines Steuerbescheids i.S. des &sect;&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO, sondern um den Erlass eines neuen &#8211;vom angefochtenen Abgabenbescheid unabh&auml;ngigen&#8211; Haftungsbescheids.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Sofern die Beschwerde die Frage aufwirft, ob die Beg&uuml;nstigung einer Straftat nach &sect;&nbsp;257 StGB vom Tatbestand des &sect;&nbsp;71 AO erfasst wird, ist diese Frage im Streitfall nicht kl&auml;rungsbed&uuml;rftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellte. Denn das FG hat seine Entscheidung nicht auf die Anwendung des &sect;&nbsp;257 StGB, sondern auf die Anwendung des &sect;&nbsp;374 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. &sect;&nbsp;71 AO gest&uuml;tzt. Die weitere Frage, ob das FG hinsichtlich eines Strafrechtstatbestands eine eigene Pr&uuml;fung vornehmen darf, wenn es sich zugleich die strafgerichtlichen Feststellungen eines Strafurteils zu eigen macht, ist einer Kl&auml;rung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht f&auml;hig. Zum einen ist sie nur nach den Umst&auml;nden des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten; zum anderen ist das FG von den Feststellungen der in Bezug genommenen Strafurteile nicht abgewichen, sondern hat sie in vollem Umfang &uuml;bernommen. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG vom 5.&nbsp;Januar 2010 hat es ausgef&uuml;hrt, es gehe in &Uuml;bereinstimmung mit dieser Entscheidung davon aus, dass der Kl&auml;ger T&auml;ter der Steuerhehlerei sei. Nicht nachvollziehbar ist daher die Behauptung der Beschwerde, strafgerichtlich sei lediglich eine Beg&uuml;nstigung nach &sect;&nbsp;257 StGB festgestellt worden und nur diese Straftat habe sich das FG zu eigen gemacht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Denn das FG hat sich mit der angefochtenen Entscheidung &#8211;wie bereits dargelegt&#8211; nicht in Widerspruch zu seiner vorigen Entscheidung gesetzt, bei der es allein um die rechtliche W&uuml;rdigung eines vom HZA angenommenen zollrechtlich relevanten Sachverhalts und eine etwaige Zollschuldnerschaft des Kl&auml;gers aufgrund einer Besitzerlangung an den geschmuggelten Zigaretten ging. Der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz bezieht sich demnach nur auf den Umstand der Besitzerlangung und Inbesitznahme. Eine solche ist jedoch f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Tatbestandsmerkmale des &sect;&nbsp;374 AO nicht erforderlich. Absatzhilfe kann auch ohne den Besitz an den geschmuggelten Waren, z.B. in Form von Rathilfe in Bezug auf die konkrete Verwertung, geleistet werden (Klein\/J&auml;ger, AO, 11.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;374 Rz&nbsp;32).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. Im &Uuml;brigen ergeht der Beschluss gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ohne Begr&uuml;ndung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.3.2014, VII B 80\/13 Rechtskraftwirkung eines Urteils &#8211; Steuerhehlerei Tatbestand 1&nbsp; I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) ist Eigent&uuml;mer einer Halle, in der Beamte der Zollfahndung bei einer Durchsuchung &#8230; St&uuml;ck unversteuerte, aus der Ukraine stammende Zigaretten feststellten. 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