{"id":62667,"date":"2014-06-18T11:26:03","date_gmt":"2014-06-18T09:26:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=62667"},"modified":"2014-06-18T11:26:03","modified_gmt":"2014-06-18T09:26:03","slug":"vii-b-120-13-keine-kompetenz-auslaendischer-finanzbehoerden-zum-erlass-in-deutschland-entstandener-und-festgesetzter-einfuhrabgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-120-13-keine-kompetenz-auslaendischer-finanzbehoerden-zum-erlass-in-deutschland-entstandener-und-festgesetzter-einfuhrabgaben\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;120\/13 &#8211; Keine Kompetenz ausl&auml;ndischer Finanzbeh&ouml;rden zum Erlass in Deutschland entstandener und festgesetzter Einfuhrabgaben"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.3.2014, VII B 120\/13<\/p>\n<p class=\"titel\">Keine Kompetenz ausl&auml;ndischer Finanzbeh&ouml;rden zum Erlass in Deutschland entstandener und festgesetzter Einfuhrabgaben<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Am 17.&nbsp;Dezember 1999 wurden im Rahmen einer von den britischen Zollbeh&ouml;rden in X durchgef&uuml;hrten Kontrolle in einem vom Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) gefahrenen Kleintransporter 320&nbsp;000 St&uuml;ck unversteuerte und unverzollte Zigaretten festgestellt, die aus einer vom Kl&auml;ger unter falschem Namen gemieteten Lagerhalle stammten und die dieser nach Gro&szlig;britannien verbringen wollte. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt, wovon die deutschen Zollbeh&ouml;rden informiert wurden. Das Amtsgericht (AG) verurteilte den Kl&auml;ger, der die ihm vorgeworfene Straftat einr&auml;umte, wegen gewerbsm&auml;&szlig;iger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bew&auml;hrung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskr&auml;ftig.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit Steuerbescheid vom 1.&nbsp;Juli 2009 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) gegen den Kl&auml;ger Einfuhrabgaben in H&ouml;he von 40.126,48&nbsp;EUR fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe den Kl&auml;ger zu Recht gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;202 Abs.&nbsp;2 des Zollkodex, &sect;&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes und &sect;&nbsp;21 Satz&nbsp;1 des Tabaksteuergesetzes als Steuerschuldner in Anspruch genommen, da dieser aus Osteuropa stammende Zigaretten vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet eingef&uuml;hrt habe. Bei Erlass des angefochtenen Abgabenbescheids sei die verl&auml;ngerte Festsetzungsverj&auml;hrungsfrist des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung noch nicht abgelaufen gewesen. Offen bleiben k&ouml;nne, ob der Kl&auml;ger die Feststellungen des AG in Erfolg versprechender Weise angegriffen habe, denn im Streitfall h&auml;tten die Zollfahndungs&auml;mter vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Kl&auml;ger mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen begonnen. Entgegen der Auffassung des Kl&auml;gers seien diese Ermittlungen nicht zu ungenau gewesen. Nachdem die Britische Botschaft das Zollfahndungsamt Y &uuml;ber den Aufgriff in X informiert gehabt habe, sei der Kl&auml;ger im Jahre 2001 mehrfach zu Beschuldigtenvernehmungen geladen worden, zu denen er jedoch auf Anraten seines Strafverteidigers nicht erschienen sei. Somit seien f&uuml;r den Kl&auml;ger die eingeleiteten Ermittlungen durchaus erkennbar gewesen. Einen Erlass der von der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) erhobenen Einfuhrabgaben durch die britischen Grenzbeh&ouml;rden habe er nicht substantiiert dargelegt. Gegen einen Erlass spreche bereits die fehlende Zust&auml;ndigkeit Gro&szlig;britanniens. Soweit sich der Kl&auml;ger darauf berufen habe, die von ihm erworbenen Zigaretten seien bereits 1997 beim Erwerb nass und verdorben gewesen, weshalb es sich nicht um eine Handelsware gehandelt habe, sei dieses Vorbringen, das den Angaben des Kl&auml;gers im Strafverfahren und Einspruchsverfahren widerspreche, weder glaubhaft noch substantiiert. Von einer Verwirkung des Abgabenanspruchs k&ouml;nne nicht ausgegangen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl&auml;ger die Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) und wegen eines Verfahrensmangels (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Zur Begr&uuml;ndung tr&auml;gt er vor, sein unwahres Gest&auml;ndnis sei lediglich dem Zustandekommen eines &quot;Deals&quot; geschuldet gewesen. Dem HZA sei bekannt gewesen, dass an dem Einfuhrschmuggel mehrere Personen beteiligt gewesen seien. Zumindest zwei T&auml;ter h&auml;tten ebenfalls als Abgabenschuldner herangezogen werden m&uuml;ssen. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.&nbsp;September 2009 VII&nbsp;B&nbsp;11\/09 (BFH\/NV 2010, 263) verwiesen. Im Rahmen der &Uuml;berpr&uuml;fung der Ermessensentscheidung h&auml;tte das FG den Umstand ber&uuml;cksichtigen m&uuml;ssen, dass allein er nach fast zehn Jahren in Anspruch genommen worden sei. Kl&auml;rungsbed&uuml;rftige Rechtsfragen erg&auml;ben sich insoweit, als es sich hier um eine Entscheidung auf der Grundlage der besonderen Umst&auml;nde des Einzelfalls handele. Zu Unrecht habe das FG bei seiner W&uuml;rdigung des Sachverhalts einen Erlass der Abgaben durch die britischen Beh&ouml;rden verneint. Da die Zigaretten vernichtet worden seien, habe er sich auf einen umfassenden Erlass der Einfuhrabgaben verlassen d&uuml;rfen. Schlie&szlig;lich habe ihm das FG verfahrensfehlerhaft nicht geglaubt, dass er im Jahre 1997 verdorbene und genussuntaugliche Zigaretten erworben habe. Es sei unter Beweis gestellt worden, dass er seine potentiellen Abnehmer &uuml;ber die Qualit&auml;t der Ware habe t&auml;uschen wollen. Schlie&szlig;lich habe das FG verkannt, dass Verwirkung des Abgabenanspruchs eingetreten sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum einen entsprechen die Ausf&uuml;hrungen nicht den Darlegungserfordernissen des &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO, zum anderen liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. F&uuml;r die nach &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgr&uuml;nde der grunds&auml;tzlichen Bedeutung einer Rechtssache (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) muss der Beschwerdef&uuml;hrer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung f&uuml;r die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist dar&uuml;ber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Kl&auml;rung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gr&uuml;nden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und\/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage kl&auml;rungsbed&uuml;rftig und im konkreten Streitfall auch kl&auml;rungsf&auml;hig sein (vgl. Senatsbeschl&uuml;sse vom 27.&nbsp;Oktober 2003 VII&nbsp;B&nbsp;196\/03, BFH\/NV 2004, 232, und vom 2.&nbsp;Dezember 2002 VII&nbsp;B&nbsp;203\/02, BFH\/NV 2003, 527, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Mit dem Vorbringen, dass es sich im Streitfall um eine Entscheidung auf der Grundlage der besonderen Umst&auml;nde des Einzelfalls handelt, wird gerade kein Interesse der Allgemeinheit, sondern das spezifische Interesse des Kl&auml;gers an der von ihm f&uuml;r kl&auml;rungsbed&uuml;rftig gehaltenen Frage belegt. Sollte der Beschwerde die Frage entnommen werden k&ouml;nnen, ob der Kl&auml;ger auf die Kompetenz der britischen Zollbeh&ouml;rden zur Erhebung bzw. zum Erlass von in Deutschland entstandenen Einfuhrabgaben h&auml;tte vertrauen d&uuml;rfen, fehlt es an einer den Anforderungen des &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden substantiierten Darlegung der Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit dieser Frage, insbesondere an einer Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Erhebungskompetenz der Mitgliedstaaten bei grenz&uuml;berschreitenden Sachverhalten. Im &Uuml;brigen liegt es auf der Hand und bedarf keiner Kl&auml;rung in dem angestrebten Revisionsverfahren, dass f&uuml;r den Erlass einer in Deutschland entstandenen und festgesetzten Einfuhrabgabe Finanzbeh&ouml;rden in anderen Mitgliedstaaten nicht zust&auml;ndig sein k&ouml;nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Soweit der Kl&auml;ger die vermeintlich unzureichende &Uuml;berpr&uuml;fung der vom HZA getroffenen Ermessensentscheidung und eine unzutreffende rechtliche W&uuml;rdigung &#8211;auch in Bezug auf die behauptete Verwirkung des Abgabenanspruchs&#8211; durch das FG r&uuml;gt, kann auch dieses Vorbringen nicht zu einer Zulassung der Revision f&uuml;hren. Denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gew&auml;hrleisten. Im &Uuml;brigen hat das FG in der Urteilsbegr&uuml;ndung zu erkennen gegeben, dass es die Ermessensaus&uuml;bung des HZA unter Annahme weiterer Mitt&auml;ter als Gesamtschuldner &uuml;berpr&uuml;ft und unter Beachtung der Rechtsprechung des BFH zur Vorpr&auml;gung des Ermessens bei vors&auml;tzlich begangenen Steuerstraftaten f&uuml;r ausreichend erachtet hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Auch die behauptete Divergenz zur Entscheidung des beschlie&szlig;enden Senats in BFH\/NV 2010, 263 ist nicht ausreichend dargelegt. Macht der Beschwerdef&uuml;hrer geltend, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO), so muss er in der Beschwerdebegr&uuml;ndung darlegen, inwiefern &uuml;ber eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen und welche sonstigen Gr&uuml;nde eine h&ouml;chstrichterliche Entscheidung gebieten. R&uuml;gt er eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtss&auml;tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegen&uuml;berstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschl&uuml;sse vom 7.&nbsp;Oktober 2003 X&nbsp;B&nbsp;52\/03, BFH\/NV 2004, 80, und vom 5.&nbsp;Juli 2002 XI&nbsp;B&nbsp;67\/00, BFH\/NV 2002, 1479). Im Streitfall fehlt es an der Gegen&uuml;berstellung solcher Rechtss&auml;tze. Im &Uuml;brigen hat der BFH in jenem Urteil die Frage bejaht, ob Einfuhrabgaben gegen einen Abgabenschuldner auch dann festgesetzt werden k&ouml;nnen, wenn die Zollbeh&ouml;rde es vers&auml;umt hat, vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine andere als Schuldner in Betracht kommende Person in Anspruch zu nehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Kl&auml;gers hat das FG nachvollziehbar begr&uuml;ndet, warum die Einlassung, die im Jahr 1997 bereits in einem genussuntauglichen Zustand erworbenen Zigaretten h&auml;tten in T&auml;uschungsabsicht weiterverkauft werden sollen, nicht glaubhaft ist. Aus seiner Sicht musste sich dem FG eine weitere Sachverhaltsermittlung, z.B. durch die Vernehmung der benannten Zeugen zur Qualit&auml;t der Zigaretten, nicht aufdr&auml;ngen. Zudem ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Kl&auml;ger ausweislich des Protokolls der m&uuml;ndlichen Verhandlung die unterlassene Ladung und Vernehmung von Zeugen nicht ger&uuml;gt und keine Beweisantr&auml;ge gestellt hat, so dass er insoweit das R&uuml;gerecht verloren hat. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdr&uuml;cklich oder durch Unterlassen einer R&uuml;ge verzichten kann (&sect;&nbsp;155 FGO i.V.m. &sect;&nbsp;295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen R&uuml;ge den endg&uuml;ltigen R&uuml;geverlust &#8211;z.B. auch zur Begr&uuml;ndung einer Nichtzulassungsbeschwerde&#8211; zur Folge. Das &Uuml;bergehen eines Beweisantrags oder einer unvollst&auml;ndigen Zeugeneinvernahme kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensr&uuml;ge angegriffen werden, wenn der in der ma&szlig;geblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung eines Beweisantrags oder die mangelhafte Sachaufkl&auml;rung erkennbar war, den Verfahrensversto&szlig; nicht ger&uuml;gt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17.&nbsp;Dezember 1999 VII&nbsp;B&nbsp;183\/99, BFH\/NV 2000, 597).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.3.2014, VII B 120\/13 Keine Kompetenz ausl&auml;ndischer Finanzbeh&ouml;rden zum Erlass in Deutschland entstandener und festgesetzter Einfuhrabgaben Tatbestand 1&nbsp; I. Am 17.&nbsp;Dezember 1999 wurden im Rahmen einer von den britischen Zollbeh&ouml;rden in X durchgef&uuml;hrten Kontrolle in einem vom Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) gefahrenen Kleintransporter 320&nbsp;000 St&uuml;ck unversteuerte und unverzollte Zigaretten festgestellt, die aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-120-13-keine-kompetenz-auslaendischer-finanzbehoerden-zum-erlass-in-deutschland-entstandener-und-festgesetzter-einfuhrabgaben\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;B&nbsp;120\/13 &#8211; Keine Kompetenz ausl&auml;ndischer Finanzbeh&ouml;rden zum Erlass in Deutschland entstandener und festgesetzter Einfuhrabgaben<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-62667","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62667","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=62667"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62667\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=62667"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=62667"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=62667"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}