{"id":63080,"date":"2014-08-06T10:07:29","date_gmt":"2014-08-06T08:07:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=63080"},"modified":"2014-08-06T10:07:29","modified_gmt":"2014-08-06T08:07:29","slug":"steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-bei-bauleistungen-und-bei-gebaeudereinigungsleistungen-nach-%c2%a7-13b","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-bei-bauleistungen-und-bei-gebaeudereinigungsleistungen-nach-%c2%a7-13b\/","title":{"rendered":"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Bauleistungen und bei Geb\u00e4udereinigungsleistungen nach \u00a7 13b"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a0<strong>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Bauleistungen nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a02 Nr.\u00a04\u00a0UStG und bei Geb\u00e4udereinigungsleistungen nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a05 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a02 Nr.\u00a08\u00a0UStG ;<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a0<strong>Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22.\u00a0August 2013, V R 37\/10 (BStBl\u00a02014 I S.\u00a0128 )<\/strong><\/h3>\n<p>Bezug: BMF, Schreiben v. 5. 2. 2014\u00a0\u2013\u00a0IV D 3 \u2013\u00a0S 7279\/11\/10002 \u00a0 (BStBl\u00a02014 I S.\u00a0233)<\/p>\n<p>Bezug: BMF 05.06.2014 &#8211; S 7300, BStBl 2014 I S. 896 (Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen)<\/p>\n<p>Der BFH hat mit Urteil vom 22.\u00a0August 2013, V R 37\/10 , BStBl\u00a02014 II S.\u00a0128 , die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Bauleistungen nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a02 Nr.\u00a04\u00a0UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschr\u00e4nkend dahingehend auszulegen, dass es f\u00fcr die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempf\u00e4nger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempf\u00e4nger ausgef\u00fchrten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a02\u00a0UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Ums\u00e4tzen komme es entgegen Abschnitt\u00a013b.3 Abs.\u00a02 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE ) nicht an.<\/p>\n<p>Mit BMF-Schreiben vom 5.\u00a0Februar 2014 \u2013\u00a0IV D 3\u00a0\u2013 S 7279\/11\/10002 (2014\/0120973) , BStBl\u00a02014 I S.\u00a0233 , wurde der UStAE f\u00fcr nach dem 14.\u00a0Februar 2014 (=\u00a0Tag der Ver\u00f6ffentlichung des BMF-Schreibens vom 5.\u00a0Februar 2014 im Bundessteuerblatt\u00a0I) ausgef\u00fchrte Bauleistungen an das BFH-Urteil angepasst. Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei den Unternehmern wird eine Vereinfachungsregelung bei vor dem 15.\u00a0Februar 2014 geleisteten Anzahlungen f\u00fcr Bauleistungen getroffen, die nach dem 14.\u00a0Februar 2014 ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird klargestellt, dass die Nichtbeanstandungsregelung (auf Seite\u00a04 des o.\u00a0a. BMF-Schreibens vom 5.\u00a0Februar 2014) auch bei Bauleistungen eines Unternehmers gilt, mit deren Ausf\u00fchrung vor dem 15.\u00a0Februar 2014 begonnen worden ist.<\/p>\n<p>Der Nachweis durch den Unternehmer, dass der Leistungsempf\u00e4nger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Best\u00e4tigung des Leistungsempf\u00e4ngers hier\u00fcber erbracht werden.<\/p>\n<p>Weiterhin wird redaktionell klargestellt, dass ein Organkreis auch dann Steuerschuldner f\u00fcr eine an eine Organisationseinheit des Organkreises erbrachte Bauleistung ist, wenn diese Leistung durch eine andere Organisationseinheit des Organkreises f\u00fcr eine Bauleistung verwendet wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a06\u00a0UStG ist ein Unternehmer, der die Voraussetzungen des \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a02 bzw. Satz\u00a05\u00a0UStG erf\u00fcllt, als Leistungsempf\u00e4nger bei Bauleistungen und Geb\u00e4udereinigungsleistungen auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung f\u00fcr den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Aufgrund des o.\u00a0a. BFH-Urteils vom 22.\u00a0August 2013 gehen diese Regelungen nunmehr insoweit ins Leere. Entsprechend wird Abschnitt\u00a013b.3 Abs.\u00a012 UStAE gestrichen.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>I.\u00a0\u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/strong><\/h2>\n<p>Der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.\u00a0Oktober 2010, BStBl\u00a02010 I S.\u00a0864 , der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5.\u00a0Mai 2014 \u2013\u00a0IV D 2\u00a0\u2013 S 7105\/11\/10001 \/IV D 2\u00a0\u2013\u00a0S 7105\/13\/10003 (2014\/0394588) , BStBl\u00a02014 I S. 820 , ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Abschnitt\u00a013b.3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Absatz\u00a02 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>aa)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach dem bisherigen Satz\u00a01 werden folgende neue S\u00e4tze\u00a02 und 3 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p><strong>\u201e<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>2<\/sup> \u00a0<strong>Als Nachweis im Sinne des Satzes\u00a01 gilt eine schriftliche Best\u00e4tigung des Leistungsempf\u00e4ngers (im Werk- oder Werklieferungsvertrag oder gesondert, unter Nennung des konkreten Bauvorhabens), dass er die vom leistenden Unternehmer zu erbringende Leistung f\u00fcr eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung verwendet.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>3<\/sup> \u00a0<strong>Best\u00e4tigt der Leistungsempf\u00e4nger dem leistenden Unternehmer, dass er die an ihn erbrachte Bauleistung f\u00fcr eine von ihm selbst zu erbringende oder erbrachte Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempf\u00e4nger auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung tats\u00e4chlich nicht zur Ausf\u00fchrung einer Bauleistung verwendet; dies gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Best\u00e4tigung Kenntnis hatte.\u201d<\/strong><\/p>\n<p>bb)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der bisherige Satz\u00a02 wird neuer Satz\u00a04.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Absatz\u00a07 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e(7)\u00a0 <sup>1<\/sup> \u00a0<strong>Wird eine Bauleistung an<\/strong> \u00a0ein <strong>en<\/strong> \u00a0Teil des Organkreises (z.\u00a0B. \u00a0<strong>an den<\/strong> \u00a0Organtr\u00e4ger oder eine Organgesellschaft) \u00a0<strong>erbracht<\/strong> , ist der Organtr\u00e4ger f\u00fcr die <strong>se Bauleistung nur dann<\/strong> \u00a0Steuerschuldner, \u00a0<strong>wenn sie von diesem oder einem anderen<\/strong> \u00a0Teil des Organkreises \u00a0<strong>zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird<\/strong> . \u00a0<sup>2<\/sup>Die Abs\u00e4tze\u00a01 und 2 sind \u00a0<strong>entsprechend<\/strong> \u00a0anzuwenden.\u201d<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Absatz\u00a012 wird gestrichen.<\/p>\n<p>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Abschnitt\u00a013b.5 Abs.\u00a04 Satz\u00a04 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e <sup>4<\/sup>Abschnitt\u00a013b.2 Abs.\u00a04 und Abschnitt\u00a013b.3 Abs.\u00a01, 2 \u00a0<strong>S\u00e4tze\u00a01 und 2<\/strong> , Abs.\u00a07, 9 bis 11 und 13 gelten sinngem\u00e4\u00df.\u201d<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>II.\u00a0Neufassung der Nichtbeanstandungsregelung (Seite\u00a04 im BMF-Schreiben vom 5.\u00a0Februar 2014 , BStBl\u00a02014 I S.\u00a0233 )<\/strong><\/h2>\n<p>Absatz\u00a05 des BMF-Schreibens vom 5.\u00a0Februar 2014 \u2013\u00a0IV D 3\u00a0\u2013 S 7279\/11\/10002 (2014\/0120973) , BStBl\u00a02014 I S.\u00a0233 , wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eHaben leistender Unternehmer und Leistungsempf\u00e4nger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers f\u00fcr eine Bauleistung, die vor dem 15.\u00a0Februar 2014 ausgef\u00fchrt worden ist, einvernehmlich unter Ber\u00fccksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt\u00a013b.3 und 13b.8 UStAE angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach dem 14.\u00a0Februar 2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des o.\u00a0a. BFH-Urteils vom 22.\u00a0August 2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner w\u00e4re. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Gleiches gilt f\u00fcr Bauleistungen, mit deren Ausf\u00fchrung vor dem 15.\u00a0Februar 2014 begonnen worden ist, soweit dies einvernehmlich unter Ber\u00fccksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt\u00a013b.3 und 13b.8 UStAE erfolgt ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird es \u2013\u00a0auch f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs\u00a0\u2013 nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr eine vor dem 15.\u00a0Februar 2014 erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Ber\u00fccksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt\u00a013b.3 UStAE davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des o.\u00a0a. BFH-Urteils vom 22.\u00a0August 2013 der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner w\u00e4re.\u201d<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>III.\u00a0Behandlung von Anzahlungen f\u00fcr nach dem 14.\u00a0Februar 2014 ausgef\u00fchrte Bauleistungen und Geb\u00e4udereinigungsleistungen<\/strong><\/h2>\n<p>Bei nach dem 14.\u00a0Februar 2014 ausgef\u00fchrten Bauleistungen bzw. Geb\u00e4udereinigungsleistungen ist in Anwendung des BFH-Urteils vom 22.\u00a0August 2013, V R 37\/10 (BStBl\u00a02014 II S.\u00a0128 ) der Leistungsempf\u00e4nger nur dann Steuerschuldner nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 und 8 in Verbindung mit Abs.\u00a05 Satz\u00a02 und 5\u00a0UStG , wenn er die an ihn erbrachte Leistung selbst f\u00fcr eine Bauleistung bzw. Geb\u00e4udereinigungsleistung verwendet. Wird die an den Unternehmer ausgef\u00fchrte Bauleistung bzw. Geb\u00e4udereinigungsleistung von ihm nicht f\u00fcr eine Bauleistung bzw. Geb\u00e4udereinigungsleistung verwendet, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.<\/p>\n<h3>\u00a01.\u00a0Schlussrechnung \u00fcber nach dem 14.\u00a0Februar 2014 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 15.\u00a0Februar 2014<\/h3>\n<p>Bei nach dem 14.\u00a0Februar 2014 ausgef\u00fchrten Bauleistungen bzw. Geb\u00e4udereinigungsleistungen, f\u00fcr die infolge des BFH-Urteils vom 22.\u00a0August 2013, V R 37\/10 , der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat (\u00a7\u00a014 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 Nr.\u00a08\u00a0UStG ). Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15.\u00a0Februar 2014 vereinnahmt hat oder nicht.<\/p>\n<p>Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15.\u00a0Februar 2014 vereinnahmt und hierf\u00fcr jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er u.\u00a0a. das (Netto-)Entgelt ohne gesonderten Steuerausweis und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers aufgenommen hat, hat er diese Rechnung(en) im Voranmeldungszeitraum der tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrung der Leistung zu berichtigen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempf\u00e4nger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a02 Nr.\u00a04\u00a0UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen f\u00fcr bezogene Bauleistungen zu berichtigen.<\/p>\n<p>Ist der Leistungsempf\u00e4nger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um das vor dem 15.\u00a0Februar 2014 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass diese Anzahlung(en) vom Leistungsempf\u00e4nger in zutreffender H\u00f6he versteuert (=\u00a0in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). Auch in derartigen F\u00e4llen sind die Rechnungen mit denen \u00fcber die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen. Die nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a02 Nr.\u00a04\u00a0UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen f\u00fcr bezogene Bauleistungen ist nicht zu berichtigen.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a01:<\/h4>\n<p>Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im August 2013 beauftragt worden, das Dach des B\u00fcrogeb\u00e4udes des B neu zu decken. B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigende Bauleistungen und hat gegen\u00fcber dem D die ihm erteilte Freistellungsbescheinigung nach \u00a7\u00a048b\u00a0EStG verwendet. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr diese Werklieferung betr\u00e4gt 50\u00a0000\u00a0\u20ac. B und D haben zwei Abschlagszahlungen in H\u00f6he von jeweils 10\u00a0000\u00a0\u20ac vereinbart, die bei D fristgerecht nach Baubeginn am 15.\u00a0Oktober 2013 und am 17.\u00a0Dezember 2013 eingehen. D hat hier\u00fcber am 1.\u00a0Oktober 2013 bzw. am 3.\u00a0Dezember 2013 jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. B hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen f\u00fcr Oktober 2013 bzw.\u00a0Dezember 2013 angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am 20.\u00a0M\u00e4rz 2014 beendet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil B als Leistungsempf\u00e4nger diese Leistung nicht selbst f\u00fcr eine Bauleistung verwendet. Da B hinsichtlich dieses Umsatzes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der Schlussrechnung auf die Bemessungsgrundlage von 50\u00a0000\u00a0\u20ac die gezahlten Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0Ausgef\u00fchrte Dachdeckerarbeiten<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a050\u00a0000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0abz\u00fcglich Anzahlungen<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a020\u00a0000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\"><\/td>\n<td width=\"283\">\u00a030\u00a0000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0+\u00a0Umsatzsteuer (19\u00a0%)<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a05\u00a0700\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0von B zu zahlen:<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a035.700\u00a0\u20ac.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Rechnungen \u00fcber die geleisteten Anzahlungen m\u00fcssen nicht berichtigt werden. B muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nicht berichtigen.<\/p>\n<p>Leistender Unternehmer und Leistungsempf\u00e4nger k\u00f6nnen in derartigen F\u00e4llen aber auch die Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt\u00a0II Absatz\u00a01 letzter Satz dieses BMF-Schreibens anwenden.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a02:<\/h4>\n<p>Sachverhalt wie Beispiel\u00a01. Beide Unternehmer wenden einvernehmlich die Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt\u00a0II Absatz\u00a01 letzter Satz dieses BMF-Schreibens an. Die Schlussrechnung kann dann wie folgt aussehen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0Ausgef\u00fchrte Dachdeckerarbeiten<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a050\u00a0000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0abz\u00fcglich Anzahlungen<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a020\u00a0000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\"><\/td>\n<td width=\"283\">\u00a030\u00a0000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0von B zu zahlen:<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a030.000\u00a0\u20ac.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Rechnung wird dabei ein Passus aufgenommen, nach dem B und D einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 14.\u00a0Februar 2014 geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt\u00a013b.3 und 13b.8 UStAE als Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a02 Nr.\u00a04\u00a0UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist.<\/p>\n<p>Diese Art der Abrechnung ist bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt\u00a0II Absatz\u00a01 letzter Satz dieses BMF-Schreibens auch dann zul\u00e4ssig, wenn der Leistungsempf\u00e4nger hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<\/p>\n<h3>\u00a02.\u00a0Berichtigung einer vor dem 15.\u00a0Februar 2014 erstellten Rechnung \u00fcber Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 14.\u00a0Februar 2014 erfolgt<\/h3>\n<p>Werden f\u00fcr nach dem 14.\u00a0Februar 2014 ausgef\u00fchrte Bauleistungen bzw. Geb\u00e4udereinigungsleistungen, f\u00fcr die infolge des BFH-Urteils vom 22.\u00a0August 2013, V R 37\/10 , der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgef\u00fchrt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (\u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchstabe\u00a0a Satz\u00a04, \u00a7\u00a013b Abs.\u00a04 Satz\u00a02\u00a0UStG ). Entscheidend f\u00fcr die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt f\u00fcr nach dem 14.\u00a0Februar 2014 ausgef\u00fchrte Bauleistungen bzw. Geb\u00e4udereinigungsleistungen, f\u00fcr die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem 14.\u00a0Februar 2014, ist er Steuerschuldner (\u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0UStG ). Ist die hierf\u00fcr vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 15.\u00a0Februar 2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempf\u00e4nger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel:<\/h4>\n<p>Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im Januar 2014 beauftragt worden, das Dach des B\u00fcrogeb\u00e4udes des B neu zu decken. B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigende Bauleistungen und hat gegen\u00fcber dem D die ihm erteilte Freistellungsbescheinigung nach \u00a7\u00a048b\u00a0EStG verwendet. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr diese Werklieferung betr\u00e4gt 30\u00a0000\u00a0\u20ac. B und D haben eine Abschlagszahlung in H\u00f6he von 11\u00a0900\u00a0\u20ac vereinbart, die am 20.\u00a0Februar 2014 zu entrichten ist. D hat \u00fcber die zu leistende Anzahlung bereits am 30.\u00a0Januar 2014 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. D hat am 10.\u00a0Februar 2014 mit den Dachdeckerarbeiten begonnen. Die Anzahlung ist bei D fristgerecht am 20.\u00a0Februar 2014 eingegangen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am 25.\u00a0M\u00e4rz 2014 beendet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil B als Leistungsempf\u00e4nger diese Leistung nicht selbst f\u00fcr eine Bauleistung verwendet. Da die Anzahlung nach dem 14.\u00a0Februar 2014 eingegangen ist und die Leistung nach diesem Datum erbracht wurde, hat D die urspr\u00fcngliche Anzahlungsrechnung zu berichtigen, indem er das bisherige Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und wie folgt abrechnet:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0Anzahlung f\u00fcr Dachdeckerarbeiten<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a010\u00a0000\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0+\u00a0Umsatzsteuer (19\u00a0%)<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a01\u00a0900\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"283\">\u00a0von B zu zahlen:<\/td>\n<td width=\"283\">\u00a011.900\u00a0\u20ac.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wenden leistender Unternehmer und Leistungsempf\u00e4nger einvernehmlich die Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt\u00a0II Absatz\u00a01 letzter Satz dieses BMF-Schreibens an, muss die Anzahlungsrechnung nicht berichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempf\u00e4nger hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>IV.\u00a0Anwendungsregelung<\/strong><\/h2>\n<p>Die Regelungen in den Abschnitten\u00a0I und III sind auf Ums\u00e4tze anzuwenden, die nach dem 14.\u00a0Februar 2014 ausgef\u00fchrt werden. Abschnitt\u00a0II ist auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>V.\u00a0Weiteres BMF-Schreiben<\/strong><\/h2>\n<p>Zur Frage eines Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers bei Bauleistungen, bei denen auf Grund des o.\u00a0a. BFH-Urteils vom 22.\u00a0August 2013 der Leistungsempf\u00e4nger nicht die Steuer schuldet, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Bauleistungen nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a02 Nr.\u00a04\u00a0UStG und bei Geb\u00e4udereinigungsleistungen nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 Satz\u00a05 i.\u00a0V.\u00a0m. 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