{"id":63711,"date":"2014-11-12T16:33:03","date_gmt":"2014-11-12T14:33:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=63711"},"modified":"2014-11-12T16:33:03","modified_gmt":"2014-11-12T14:33:03","slug":"vii-r-11-13-stromsteuer-grossbaeckerei-steht-keine-steuerbeguenstigung-fuer-rechtlich-selbstaendige-filialen-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-11-13-stromsteuer-grossbaeckerei-steht-keine-steuerbeguenstigung-fuer-rechtlich-selbstaendige-filialen-zu\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;11\/13 &#8211; Stromsteuer: Gro&szlig;b&auml;ckerei steht keine Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r rechtlich selbst&auml;ndige Filialen zu"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.8.2014, VII R 11\/13<\/p>\n<p class=\"titel\">Stromsteuer: Gro&szlig;b&auml;ckerei steht keine Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r rechtlich selbst&auml;ndige Filialen zu<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) ist eine Gro&szlig;b&auml;ckerei, die ihre Produkte &uuml;ber ein Netz von Filialen vertreibt, die sie mit Teigrohlingen beliefert, die dort f&uuml;r den Verkauf an die Endkunden fertig gebacken werden. Der Vertrieb in den Filialen erfolgt auf der Grundlage von Agenturvertr&auml;gen durch Handelsvertreter. Das Ergebnis einer Au&szlig;enpr&uuml;fung f&uuml;r das Jahr 2007, nach dem die Stromentnahmen nicht der Kl&auml;gerin, sondern den jeweils von selbst&auml;ndigen Handelsvertretern betriebenen Filialen zuzurechnen seien, nahm der inzwischen f&uuml;r die Kl&auml;gerin zust&auml;ndig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) zum Anlass, die der Kl&auml;gerin r&uuml;ckwirkend zum 1.&nbsp;April 1999 vom Hauptzollamt X erteilte Erlaubnis nach &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 des Stromsteuergesetzes (StromStG a.F.), die sich auch auf s&auml;mtliche Filialen erstreckte, mit Wirkung zum 1.&nbsp;Oktober 2010 hinsichtlich der Entnahme von Strom durch die Filialen zu widerrufen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kl&auml;gerin habe den angemeldeten Strom nicht f&uuml;r eigene betriebliche Zwecke entnommen, weshalb die Erlaubnis nach &sect;&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 i.V.m. &sect;&nbsp;131 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung zu Recht teilweise widerrufen worden sei. Die von den Agenturpartnern der Kl&auml;gerin betriebenen Filialen seien rechtlich selbst&auml;ndig und daher als beg&uuml;nstigte Unternehmen i.S. des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG anzusehen. Daf&uuml;r spreche die Ausgestaltung der jeweiligen Vertr&auml;ge, nach denen der Agent, der zur Entrichtung einer Umsatzpacht verpflichtet sei, als selbst&auml;ndiger Handelsvertreter mit seinem eigenen Gewerbe t&auml;tig werde und als Betreiber der Filiale zur anteiligen Tragung der Reparaturkosten sowie zur ordnungsgem&auml;&szlig;en Auswahl und &Uuml;berwachung des eingesetzten Personals verpflichtet sei. Aufgrund der eigenst&auml;ndigen, auf Provisionsbasis in gepachteten Gesch&auml;ftsr&auml;umen ausge&uuml;bten Handelsvertretert&auml;tigkeit seien die Filialen als stromsteuerrechtlich kleinste rechtlich selbst&auml;ndige Einheit anzusehen. Daran k&ouml;nne auch die Einbindung der Filialen in ein Vertriebsnetz und ein Verkaufskonzept nichts &auml;ndern.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Revision r&uuml;gt die Kl&auml;gerin eine unzutreffende Auslegung des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG. Eine zutreffende Auslegung m&uuml;sse in zwei Stufen erfolgen. In einem ersten Schritt seien die m&ouml;glichen Zurechnungssubjekte als rechtlich selbst&auml;ndige Einheiten zu identifizieren, um dann in einem zweiten Schritt im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung die Stromentnahme zuzurechnen. Auf der zweiten Stufe verbiete sich eine rein formale Betrachtungsweise. Im Streitfall diene die Stromentnahme der Fertigstellung der in ihrem Namen verkauften Backwaren. Die Agenturpartner seien an strenge Qualit&auml;ts- und Verhaltensvorgaben gebunden, die keinen Raum f&uuml;r eine eigene Unternehmerinitiative b&ouml;ten. Auch im Rahmen von Werbema&szlig;nahmen werde kein eigenes Firmenprofil der Agenturpartner erkennbar. Durch ein Filialhandbuch w&uuml;rden den Agenturpartnern genaue Vorgaben u.a. hinsichtlich der Reinigungsarbeiten, der Berufskleidung, des Verhaltens w&auml;hrend der Pausen und gegen&uuml;ber Kunden und der arbeitsrechtlichen Gef&auml;hrdungsbeurteilung gemacht. Dar&uuml;ber hinaus werde der Telefonanschluss in der Verkaufsstelle von ihr (der Kl&auml;gerin) beantragt, die auch die Anschlusskosten trage. Reparaturauftr&auml;ge f&uuml;r technische Ger&auml;te erfolgten ausschlie&szlig;lich durch ihren zust&auml;ndigen Au&szlig;endienstmitarbeiter. Bei ihr verbleibe infolge des Provisionssystems das Risiko, denn die umsatzabh&auml;ngige Miete sei stets geringer als die Provisionszahlung, so dass ein Verlust nicht erwirtschaftet werden k&ouml;nne. Infolgedessen seien die zwischen ihr und den Agenturpartnern abgeschlossenen Vertr&auml;ge nicht als Pachtvertr&auml;ge, sondern als Gesch&auml;ftsbesorgungsvertr&auml;ge zu qualifizieren. Zudem werde die f&uuml;r den wirtschaftlichen Erfolg bedeutsame Entscheidung &uuml;ber den Standort der Filiale von ihr getroffen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei die Stromentnahme ihr zuzuordnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Verwaltungsakte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA beantragt die Zur&uuml;ckweisung der Revision. Es schlie&szlig;t sich weitgehend der Rechtsauffassung des FG an. Im Streitfall zahlten die Agenten f&uuml;r die &Uuml;berlassung und Nutzung der Filialen einen vom monatlichen Umsatz abh&auml;ngigen prozentualen Betrag an die Kl&auml;gerin, weshalb von einer entgeltlichen Gebrauchs&uuml;berlassung auszugehen sei. Die Agenten lie&szlig;en sich als selbst&auml;ndige Handelsvertreter in die &ouml;rtliche Gewerbekartei eintragen und seien verpflichtet, ihr Firmenschild an der Eingangst&uuml;r der Filiale mit vollst&auml;ndigem Namen und Telefonnummer anzubringen. Sie seien keine Angestellten der Kl&auml;gerin und seien berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die nach dem Agenturvertrag zu erbringenden T&auml;tigkeiten durch Dritte aus&uuml;ben zu lassen. Dar&uuml;ber hinaus tr&uuml;gen sie die Kosten f&uuml;r das Inventar der Filialen, die Reinigung und die Berufskleidung des eingesetzten Personals.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Entscheidung ergeht gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h&auml;lt einstimmig die Revision f&uuml;r unbegr&uuml;ndet und eine m&uuml;ndliche Verhandlung nicht f&uuml;r erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Revision der Kl&auml;gerin ist zur&uuml;ckzuweisen (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (&sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl&auml;gerin in Bezug auf den in den Filialen verwendeten Strom keine Beg&uuml;nstigung zusteht, weil dieser von der Kl&auml;gerin nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen worden ist. Somit hat das HZA die gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG der Kl&auml;gerin f&uuml;r die Filialen erteilte Erlaubnis zu Recht widerrufen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 StromStG a.F. unterliegt Strom einem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft f&uuml;r betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Beg&uuml;nstigung setzt voraus, dass es sich um ein Unternehmen i.S. des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG handelt, das produzierend t&auml;tig ist und den entnommenen Strom f&uuml;r eigenbetriebliche Zwecke verwendet. Ausgeschlossen von der Beg&uuml;nstigung ist eine Verteilung des einem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz unterliegenden Stroms an Dritte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kl&auml;gerin als Gro&szlig;b&auml;ckerei ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist. Auch ist sie nach den Feststellungen des FG im Besitz einer Erlaubnis zur Entnahme steuerbeg&uuml;nstigten Stroms (&sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG), die sich nicht nur auf den Betrieb der Kl&auml;gerin, sondern auch auf insgesamt &#8230; Filialen bezieht. Den in den Filialen verwendeten Strom hat die Kl&auml;gerin jedoch nicht selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen, sondern der Strom wurde im Rahmen von Agenturvertr&auml;gen f&uuml;r betriebliche Zwecke der Vertragspartner der Kl&auml;gerin entnommen, die f&uuml;r sie als selbst&auml;ndige Handelsvertreter t&auml;tig geworden sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Stromsteuerrechtlich beg&uuml;nstigt ist nach &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbstst&auml;ndige Einheit und nicht ein Unternehmensverbund wie z.B. ein Organkreis. Dabei werden nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes Unternehmen als solche und nicht bestimmte Vorg&auml;nge beg&uuml;nstigt, bei denen Strom verbraucht wird. Eine Erlaubnis nach &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 StromStG wird daher personenbezogen nat&uuml;rlichen oder juristischen Personen erteilt. Wie der Senat entschieden hat, entspricht der Unternehmensbegriff den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes f&uuml;r dessen Erhebungen zum Produzierenden Gewerbe (Fachserie&nbsp;4, Reihe 4.1.1.). Aus Gr&uuml;nden der Praktikabilit&auml;t und zur Herstellung einer Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige hat der Gesetzgeber auf eine formale Betrachtungsweise abgestellt und zum pr&auml;genden Merkmal die rechtliche Selbst&auml;ndigkeit bestimmt (Senatsurteil vom 30.&nbsp;November 2004 VII&nbsp;R&nbsp;41\/03, BFHE 208, 361, Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2005, 168).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Entscheidend f&uuml;r die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als beg&uuml;nstigtes Unternehmen ist somit eine rechtlich selbst&auml;ndige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht. Dies ist bei der T&auml;tigkeit von Kommission&auml;ren, die es gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;383 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs gewerbsm&auml;&szlig;ig &uuml;bernommen haben, in vom Kommittenten zur Verf&uuml;gung gestellten Filialen bestimmte Produkte f&uuml;r Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen zu verkaufen, der Fall (Senatsbeschluss vom 31.&nbsp;Januar 2008 VII&nbsp;B&nbsp;79\/07, BFH\/NV 2008, 1013). Der Umstand, dass die Filialen feste Bestandteile eines einheitlichen Verkaufskonzepts und eines gro&szlig;fl&auml;chigen Vertriebsnetzes eines Kommittenten sind, vermag an der rechtlichen Selbst&auml;ndigkeit und der dadurch vermittelten Unternehmensqualit&auml;t der einzelnen Kommission&auml;re nichts zu &auml;ndern. Auch f&uuml;r den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstst&auml;ndigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretert&auml;tigkeit u.a. Produkte des Unternehmens ver&auml;u&szlig;ern sowie Eigengesch&auml;fte ausf&uuml;hren, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Gesch&auml;ftsbetrieb und nicht etwa der Verp&auml;chter als steuerbeg&uuml;nstigtes Unternehmen i.S. des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG anzusehen ist (BFH-Urteil vom 2.&nbsp;November 2010 VII&nbsp;R&nbsp;48\/09, BFH\/PR 2011, 246). Schlie&szlig;lich kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Steuerentlastung auch in den F&auml;llen nicht in Betracht, in denen ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf dem eigenen Betriebsgel&auml;nde einem anderen Unternehmen Strom zur Verf&uuml;gung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion &uuml;bernehmen (Senatsurteil vom 25.&nbsp;September 2013 VII&nbsp;R&nbsp;64\/11, BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 26). Ausgeschlossen ist auch die Beg&uuml;nstigung rechtlich selbst&auml;ndiger Gesellschaften, die als beherrschte Tochterunternehmen die ihr von der Muttergesellschaft &uuml;bertragene Fertigung bestimmter Produkte &uuml;bernehmen, ohne jedoch &uuml;ber eine eigene stromsteuerrechtliche Erlaubnis zu verf&uuml;gen (Senatsurteil vom 18.&nbsp;M&auml;rz 2014 VII&nbsp;R&nbsp;12\/13, BFH\/NV 2014, 1093).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Nach diesen Grunds&auml;tzen handelt es sich bei den Agenturpartnern, die nach den Feststellungen des FG f&uuml;r die Kl&auml;gerin als selbst&auml;ndige Handelsvertreter t&auml;tig sind, um Unternehmen i.S. des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG, denen die Stromentnahme auch zuzurechnen ist. Denn ihnen hat die Kl&auml;gerin die von ihr eingerichteten Filialen gegen Zahlung einer umsatzabh&auml;ngigen Verg&uuml;tung zum eigenverantwortlichen Betrieb &uuml;berlassen. Als Betreiber der Filiale ist der Agent berechtigt, die &uuml;bernommenen T&auml;tigkeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Dritte aus&uuml;ben zu lassen. Dabei obliegt ihm auch die Auswahl und &Uuml;berwachung des Personals sowie die sachgem&auml;&szlig;e Ausf&uuml;hrung des ihm vertraglich einger&auml;umten Weisungsrechts. Zudem ist es ihm gestattet, neben den Backwaren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Getr&auml;nke zu verkaufen, &uuml;ber deren Aufnahme in das Sortiment er selbst entscheiden kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>In einer Gesamtbetrachtung entsprechen die Umst&auml;nde des Streitfalls im Wesentlichen denen, die der Entscheidung in BFH\/PR 2011, 246 zugrunde lagen. Dabei ist es unerheblich, ob sich die als Agenturvertr&auml;ge bezeichneten vertraglichen Vereinbarungen rechtlich als reine Pachtvertr&auml;ge qualifizieren lassen. Entscheidend f&uuml;r die stromsteuerrechtliche Beurteilung des Streitfalls ist die rechtliche Selbst&auml;ndigkeit der Agenturpartner i.S. des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG und der Umstand, dass der Strom von den Betreibern der Filialen zur Ausf&uuml;hrung der vertraglich geschuldeten T&auml;tigkeiten entnommen wird. Selbst eine unentgeltliche &Uuml;berlassung von Betriebsfl&auml;chen st&uuml;nde einer solchen Betrachtung nicht entgegen (Senatsurteil in BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 26). F&uuml;r die Zuordnung des entnommenen Stroms kommt es auch nicht darauf an, in welchem Ma&szlig; die Handelsvertreter ein eigenes wirtschaftliches Risiko zu tragen haben oder in welchem Umfang ihnen das Gesch&auml;ftsrisiko durch die Zahlung einer umsatzbezogenen Provision und durch die Bemessung des f&uuml;r die Nutzungs&uuml;berlassung zu entrichtenden Entgelts nach dem erzielten Nettoumsatz des kl&auml;gerischen Sortiments von der Kl&auml;gerin abgenommen wird. An der Einstufung als Unternehmen i.S. des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 StromStG vermag das Ausma&szlig; des wirtschaftlichen Risikos nichts zu &auml;ndern. Im &Uuml;brigen liegt es auf der Hand, dass die Kl&auml;gerin von ihrem vertraglichen K&uuml;ndigungsrecht Gebrauch machen wird, wenn der Handelsvertreter nicht in der Lage sein sollte, die in ihn gesetzten Erwartungen &#8211;insbesondere in Bezug auf die Menge der verkauften Backwaren&#8211; zu erf&uuml;llen. Insoweit tr&auml;gt der Betreiber der Filiale auch ein eigenes unternehmerisches Risiko.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Schlie&szlig;lich kommt auch den im Filialhandbuch festgelegten Vorgaben f&uuml;r die Qualit&auml;tskontrolle und Qualit&auml;tssicherung, das Auftreten der Mitarbeiter nach au&szlig;en, die Gestaltung der Berufskleidung, die Ausf&uuml;hrung der Reinigungsarbeiten und die Veranlassung des Telefonanschlusses keine streitentscheidende Bedeutung zu. Diese Vorgaben tragen dem Umstand Rechnung, dass die Handelsvertreter in ein Vertriebsnetz eingebunden sind, das von einer bestimmten Verkaufsstrategie mit einheitlichem corporate design gepr&auml;gt wird. An der Zuordnung der Stromentnahme und an der rechtlichen Selbst&auml;ndigkeit der Agenturpartner verm&ouml;gen diese Vorgaben nichts zu &auml;ndern.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.8.2014, VII R 11\/13 Stromsteuer: Gro&szlig;b&auml;ckerei steht keine Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r rechtlich selbst&auml;ndige Filialen zu Tatbestand 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) ist eine Gro&szlig;b&auml;ckerei, die ihre Produkte &uuml;ber ein Netz von Filialen vertreibt, die sie mit Teigrohlingen beliefert, die dort f&uuml;r den Verkauf an die Endkunden fertig gebacken werden. 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