{"id":63712,"date":"2014-11-12T16:33:04","date_gmt":"2014-11-12T14:33:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=63712"},"modified":"2014-11-12T16:33:04","modified_gmt":"2014-11-12T14:33:04","slug":"vii-b-191-13-nacherhebung-eines-zusatzzolls-fuer-die-einfuhr-von-mandarin-orangen-in-dosen-verlaengerung-der-festsetzungsfrist-bei-steuerhinterziehung-objektive-beweislast-fuer-das-vorliegen-der-tatbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-191-13-nacherhebung-eines-zusatzzolls-fuer-die-einfuhr-von-mandarin-orangen-in-dosen-verlaengerung-der-festsetzungsfrist-bei-steuerhinterziehung-objektive-beweislast-fuer-das-vorliegen-der-tatbe\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;191\/13 &#8211; Nacherhebung eines Zusatzzolls f&uuml;r die Einfuhr von Mandarin-Orangen in Dosen: Verl&auml;ngerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung &#8211; Objektive Beweislast f&uuml;r das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des &sect; 370 AO"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.8.2014, VII B 191\/13<\/p>\n<p class=\"titel\">Nacherhebung eines Zusatzzolls f&uuml;r die Einfuhr von Mandarin-Orangen in Dosen: Verl&auml;ngerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung &#8211; Objektive Beweislast f&uuml;r das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des &sect; 370 AO<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdef&uuml;hrerin (Kl&auml;gerin) schloss mit einem chinesischen Lieferanten einen Kaufvertrag &uuml;ber 20&nbsp;Container Dosenmandarinen. Die Ware wurde in Containern mit Flussschiffen von der Stadt A im chinesischen Hinterland zum ca. 1&nbsp;000&nbsp;km entfernten Hafen von B (Anmerkung des Dokumentars: China) transportiert. Die ersten zehn Container, die am 22.&nbsp;Dezember 2003 in C (Anmerkung des Dokumentars: Deutschland) eintrafen, sind nicht vor dem 26.&nbsp;November 2003 in B auf das Seeschiff X verladen worden. Bei den zweiten zehn Containern, die am 13.&nbsp;Januar 2004 in C eintrafen, war die Verladung auf das Seeschiff Y nicht vor dem 13.&nbsp;Dezember 2003 erfolgt. Nach Ankunft der Ware veranlasste die Kl&auml;gerin f&uuml;r jeden der 20&nbsp;Container die Abgabe einer Zollanmeldung zur &Uuml;berf&uuml;hrung der Mandarinen in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei die Zollanmeldungen jeweils die &#8211;unstreitig unzutreffende&#8211; Erkl&auml;rung enthielten, dass das Verschiffungsdatum ab B der 30.&nbsp;Oktober 2003 gewesen sei. Dar&uuml;ber hinaus wurde auf Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1964\/2003 (VO Nr.&nbsp;1964\/2003) der Kommission vom 7.&nbsp;November 2003 zur Einf&uuml;hrung vorl&auml;ufiger Schutzma&szlig;nahmen gegen&uuml;ber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfr&uuml;chte (Amtsblatt der Europ&auml;ischen Union Nr.&nbsp;L 290\/3) verwiesen, nach dem auch solche Erzeugnisse vom Zusatzzoll befreit waren, die sich bei Inkrafttreten der Verordnung am 9.&nbsp;November 2003 bereits auf dem Transportweg in die Europ&auml;ische Union befanden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) erhob daraufhin zun&auml;chst keinen Zusatzzoll bzw. erstattete diesen in drei F&auml;llen. Nachdem das HZA festgestellt hatte, dass die im Rahmen der Containerl&auml;ufe angegebenen Daten nicht mit dem jeweils in den &quot;bills of lading&quot; vermerkten Verladedatum &uuml;bereinstimmten, veranlasste es im September 2008 eine Durchsuchung der R&auml;ume der Kl&auml;gerin. Die gegen die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin und gegen eine Mitarbeiterin der Kl&auml;gerin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind in der Zwischenzeit eingestellt worden. Auf der Grundlage der VO Nr.&nbsp;1964\/2003 erhob das HZA f&uuml;r die 20&nbsp;Zollanmeldungen Einfuhrabgaben nach. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte es an, die in den jeweiligen Zollanmeldungen angegebenen Nachweisunterlagen enthielten unzutreffende Angaben &uuml;ber den Verladezeitpunkt. F&uuml;r die Zollbefreiung sei ma&szlig;geblich, zu welchem Zeitpunkt das Schiff den Hafen von B verlassen habe. Die streitgegenst&auml;ndliche Ware sei erst am 26.&nbsp;November 2003 bzw. am 18.&nbsp;Dezember 2003 und damit nach dem ma&szlig;geblichen 9.&nbsp;November 2003 auf die Seeschiffe verladen worden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Voraussetzungen f&uuml;r die Nacherhebung von Zoll nach Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex (ZK) seien erf&uuml;llt, weil die Festsetzung von Zusatzzoll unterblieben und die Nacherhebungsfrist bei Erlass des angefochtenen Bescheids noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im Streitfall sei die Ware erst nach dem in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 VO Nr.&nbsp;1964\/2003 angegebenen Datum auf die Seeschiffe umgeladen worden. Ein Konnossement, das sich auf den Seetransport beziehe und aus dem hervorgehe, dass die Ware bereits vor dem 9.&nbsp;November 2003 verladen worden sei, liege im Streitfall nicht vor. Nicht ausreichend sei die Vorlage eines Konnossements, das sich auf einen dem eigentlichen Seetransport vorgelagerten Transport beziehe. Aber selbst wenn die Verladung auf ein Flussschiff bereits als Verladung f&uuml;r den Seetransport angesehen werden k&ouml;nne, sei das HZA im Streitfall nicht verpflichtet, die vorgelegten Dokumente (bills of lading) anzuerkennen. Denn die Angaben in den Containerl&auml;ufen widerlegten die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen. Die Nacherhebung des Zusatzzolls sei rechtzeitig erfolgt. Das Gericht sei zu der &Uuml;berzeugung gelangt, dass mit der Abgabe der inhaltlich falschen Zollanmeldungen der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (&sect;&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211;) erf&uuml;llt worden sei und dass zumindest bei einer Person, die den unzutreffenden Inhalt der Zollanmeldung veranlasst habe, jedenfalls von einem bedingten Vorsatz auszugehen sei. Gegen einen blo&szlig;en Fl&uuml;chtigkeitsfehler spreche, dass die Falschangaben wiederholt gemacht worden seien. Auch hinsichtlich der Befreiung nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;2, 1.&nbsp;Anstrich VO Nr.&nbsp;1964\/2003 seien Konnossemente mit unzutreffenden Verladedaten vorgelegt worden. Die falschen Konnossemente h&auml;tten zur Vermeidung des zu erhebenden Zusatzzolls gedient.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl&auml;gerin die Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), Divergenz (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) und Verfahrensm&auml;ngeln (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). In seinem Urteil sei das FG davon ausgegangen, dass eine Steuerhinterziehung i.S. des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO nicht zwangsl&auml;ufig das Zusammentreffen von objektivem und subjektivem Tatbestand in einer Person erfordere. Dies stehe in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.&nbsp;Januar 1973 VIII&nbsp;R&nbsp;52\/69 (BFHE 108, 286, BStBl II 1973, 273), nach dem sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen m&uuml;ssten, um von einer zehnj&auml;hrigen Festsetzungsverj&auml;hrungsfrist ausgehen zu k&ouml;nnen. Zu den Personen, die die Zollanmeldungen als T&auml;ter oder Teilnehmer abgegeben haben sollen, habe sich das FG nicht ge&auml;u&szlig;ert und keine Verbindung zwischen Tathandlung und Vorsatz hergestellt. Grunds&auml;tzlich bedeutsam sei die Frage, ob f&uuml;r die Anwendung des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO der objektive und subjektive Tatbestand in ein und derselben Person erf&uuml;llt sein m&uuml;ssten. Kl&auml;rungsbed&uuml;rftig sei auch die Frage nach der Anwendung der Zurechnungsgrunds&auml;tze von T&auml;terschaft und Teilnahme in Zollsachen. Gerade in Zollsachen sei es &uuml;blich, dass Zollanmeldungen von externen Dienstleistern vorgenommen w&uuml;rden. Aus den Urteilsgr&uuml;nden ergebe sich nicht, aufgrund welcher tats&auml;chlichen Feststellungen und rechtlichen Erw&auml;gungen das FG die Erf&uuml;llung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung angenommen habe. Dar&uuml;ber hinaus habe es sich nicht an den Grundsatz &quot;in dubio pro reo&quot; gebunden gef&uuml;hlt. Sie (die Kl&auml;gerin) sei davon ausgegangen, dass auch die Verladung der Ware auf ein Flussschiff zur Vermeidung des Zusatzzolls ausreiche. Daher best&uuml;nden Zweifel an einer vors&auml;tzlich begangenen Steuerhinterziehung. In Widerspruch zum Beschluss des Gro&szlig;en Senats des BFH vom 5.&nbsp;M&auml;rz 1979 GrS&nbsp;5\/77 (BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570), nach dem die Finanzbeh&ouml;rde die Beweislast f&uuml;r das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung trage, habe das FG den Rechtssatz aufgestellt, dass es bei der Pr&uuml;fung der Steuerhinterziehung im Rahmen der zehnj&auml;hrigen Verj&auml;hrungsfrist des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO auch bei erheblichen Zweifeln an der Erf&uuml;llung von Tatbestandsmerkmalen keiner weiteren Darlegung und auch keiner erh&ouml;hten Beweisanforderungen zu Lasten der Finanzbeh&ouml;rde bed&uuml;rfe. Eine freie Annahme von Rechtsfolgen, wie dies das FG getan habe, stehe in Widerspruch zum Urteil des BFH vom 2.&nbsp;Dezember 2004 III&nbsp;R&nbsp;49\/03 (BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483). Im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung komme der Frage grunds&auml;tzliche Bedeutung zu, inwieweit das Zollamt bei Anwendung des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO das Vorliegen von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen beweisen und darlegen m&uuml;sse. Schlie&szlig;lich stelle sich die Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Konnossements und nach dessen Funktion zur Abgrenzung von Verantwortungsbereichen im Zollverkehr. K&ouml;nne im Streitfall von einer hinreichenden Abgrenzung der zollrechtlichen Verantwortung ausgegangen werden, komme es auf den tats&auml;chlichen Bewegungslauf der Container nicht mehr an.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Die von der Kl&auml;gerin aufgeworfenen Fragen h&auml;lt es nicht f&uuml;r kl&auml;rungsbed&uuml;rftig. Im &Uuml;brigen sei die Richtigkeit der von der Kl&auml;gerin vorgelegten Konnossemente widerlegt. Offensichtlich sei die fehlende Eignung inhaltlich falscher Unterlagen als Beweismittel f&uuml;r eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung. Die Person des jeweiligen Zollschuldners ergebe sich aus Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;3 ZK.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das FG nicht den Rechtssatz aufgestellt, eine Steuerhinterziehung i.S. des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO erfordere nicht zwangsl&auml;ufig das Zusammentreffen von objektivem und subjektivem Tatbestand in einer Person. Vielmehr hat es lediglich darauf hingewiesen, es sei davon &uuml;berzeugt, dass bei der Person, die den unzutreffenden Inhalt der Zollanmeldung veranlasst habe, zumindest ein bedingter Vorsatz vorliege. Diese Ausf&uuml;hrungen lassen die Deutung zu, dass das FG von der Abgabe der Zollanmeldung bzw. von einer Veranlassung der Abgabe durch diejenige Person ausging, die auch f&uuml;r den unzutreffenden Inhalt der Anmeldung verantwortlich gewesen ist und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Jedenfalls l&auml;sst sich den Ausf&uuml;hrungen des FG der von der Kl&auml;gerin behauptete Rechtssatz nicht entnehmen, so dass diesbez&uuml;glich auch keine Abweichung vom Urteil des BFH in BFHE 108, 286, BStBl II 1973, 273 vorliegen kann. Auch kommt der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfrage, die sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen w&uuml;rde, keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Soweit die Beschwerde die Frage nach der Anwendung der Grunds&auml;tze des allgemeinen Strafrechts, insbesondere der Zurechnungsgrunds&auml;tze von T&auml;terschaft und Teilnahme in Zollsachen aufwirft, wird deren Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grunds&auml;tzlichen Bedeutung nach &sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO erfordert substantiierte Ausf&uuml;hrungen zur Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit und Kl&auml;rungsf&auml;higkeit einer konkreten Rechtsfrage, der auch Bedeutung f&uuml;r die Allgemeinheit zukommt. Darzulegen ist, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Kl&auml;rung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abh&auml;ngt. Hierzu muss sich der Beschwerdef&uuml;hrer mit den &Auml;u&szlig;erungen im Schrifttum und ggf. mit ver&ouml;ffentlichten Verwaltungsmeinungen befassen. Hat der BFH &uuml;ber die angesprochene Rechtsfrage bereits entschieden, so ist &uuml;ber die Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung hinaus zus&auml;tzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH f&uuml;r erforderlich gehalten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29.&nbsp;Oktober 2003 III&nbsp;B&nbsp;15\/03, BFH\/NV 2004, 166, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere setzt sie sich weder mit dem umfangreichen Schrifttum noch mit der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik auseinander. Im &Uuml;brigen bedarf die aufgeworfene Frage keiner grunds&auml;tzlichen Kl&auml;rung, weil sie bereits hinreichend gekl&auml;rt ist (vgl. z.B. Klein\/ J&auml;ger, AO, 12.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;370 Rz&nbsp;210, unter Hinweis auf Fischer, Vor &sect;&nbsp;25 StGB Rz&nbsp;3&nbsp;ff.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Soweit dem Vorbringen, aus den Urteilsgr&uuml;nden ergebe sich nicht, aufgrund welcher tats&auml;chlichen Feststellungen und rechtlichen Erw&auml;gungen das FG die Erf&uuml;llung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung angenommen habe, die R&uuml;ge einer mangelhaften Sachaufkl&auml;rung entnommen werden k&ouml;nnte, gen&uuml;gen die Ausf&uuml;hrungen nicht den Anforderungen des &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO. Denn die schl&uuml;ssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufkl&auml;rungspflicht (&sect;&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h&auml;tte aufkl&auml;ren sollen und weshalb sich dem FG eine Aufkl&auml;rung unter Ber&uuml;cksichtigung seines &#8211;insoweit ma&szlig;geblichen&#8211; Rechtsstandpunktes h&auml;tte aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen; schlie&szlig;lich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung h&auml;tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f&uuml;r den Kl&auml;ger g&uuml;nstigeren Entscheidung h&auml;tte f&uuml;hren k&ouml;nnen (vgl. Senatsentscheidungen vom 11.&nbsp;April 2013 VII&nbsp;B&nbsp;172\/12, BFH\/NV 2013, 1230, und vom 5.&nbsp;Oktober 1999 VII&nbsp;R&nbsp;152\/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). Diesen Anforderungen gen&uuml;gt das Vorbringen der Kl&auml;gerin, die in der m&uuml;ndlichen Verhandlung keine Beweisantr&auml;ge gestellt hat, nicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Sofern sich die Beschwerde dagegen wenden sollte, dass das FG die Feststellung der Erf&uuml;llung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des &sect;&nbsp;370 AO ohne eine Individualisierung des T&auml;ters hat ausreichen lassen, um zur Anwendung des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO zu gelangen, r&uuml;gt sie im Kern ihres Vorbringens die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision f&uuml;hren. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 12.&nbsp;Mai 2009 VII&nbsp;B&nbsp;266\/08, BFH\/NV 2009, 1589, m.w.N.; Gr&auml;ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;115 Rz&nbsp;24 und &sect;&nbsp;116 Rz&nbsp;34, jeweils m.w.N.). Denn das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gew&auml;hrleisten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Beschluss des Gro&szlig;en Senats des BFH in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570 und zum Urteil des BFH in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 liegt nicht vor. Denn das FG hat den von der Kl&auml;gerin gebildeten Rechtssatz nicht aufgestellt, dass es bei der Pr&uuml;fung der Steuerhinterziehung im Rahmen der zehnj&auml;hrigen Verj&auml;hrungsfrist des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz 2 AO auch bei erheblichen Zweifeln an der Erf&uuml;llung von Tatbestandsmerkmalen keiner weiteren Darlegung und auch keiner erh&ouml;hten Beweisanforderungen zu Lasten der Finanzbeh&ouml;rde bedarf. Erhebliche Zweifel des FG an der Erf&uuml;llung der Tatbestandsmerkmale des &sect;&nbsp;370 AO sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das FG aufgrund seiner nach den Vorschriften der FGO vorgenommenen &Uuml;berzeugungsbildung unmissverst&auml;ndlich zum Ausdruck gebracht, es sei im Zusammenhang mit der Entstehung der streitgegenst&auml;ndlichen Einfuhrabgabenschuld eine Steuerhinterziehung begangen worden. Daher ist im Streitfall auch die von der Kl&auml;gerin aufgeworfene Frage nicht kl&auml;rungsbed&uuml;rftig, inwieweit das Zollamt bei Anwendung des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO das Vorliegen objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale beweisen und darzulegen hat. Denn nach der &Uuml;berzeugungsbildung des FG w&uuml;rde sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im &Uuml;brigen ist die Frage bereits dahingehend gekl&auml;rt, dass die Finanzbeh&ouml;rde &#8211;wenn sie sich auf die zehnj&auml;hrige Festsetzungsfrist des &sect;&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO beruft&#8211; die objektive Beweislast f&uuml;r das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung zu tragen hat (Banniza in H&uuml;bschmann\/Hepp\/ Spitaler, &sect;&nbsp;169 AO Rz&nbsp;69, und Kruse in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, &sect;&nbsp;169 AO Rz&nbsp;25, jeweils m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. In Bezug auf die Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Konnossements und nach dessen Funktion zur Abgrenzung von Verantwortungsbereichen im Zollverkehr gen&uuml;gen die Ausf&uuml;hrungen nicht den Darlegungsanforderungen des &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO. Insbesondere legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, warum im Streitfall selbst bei Annahme einer eindeutigen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche durch vorgelegte Konnossemente &uuml;ber die Verschiffung der Ware eine Zollschuld nicht entstanden w&auml;re. Nach dem Vorbringen der Beschwerde hat die Kl&auml;gerin ein Konnossement &uuml;ber die Verschiffung erhalten und damit nach ihrer Ansicht alles getan, um eine rechtzeitige Verschiffung und damit die Vermeidung eines Zusatzzolls zu gew&auml;hrleisten. Dagegen hat das FG die Ansicht vertreten, dass der Inhalt der Konnossemente eine Verladung der Waren vor dem in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 VO Nr.&nbsp;1964\/2003 festgelegten Datum nicht belege. Im Fall eines Seetransports reiche es nicht aus, wenn der Betreffende ein Konnossement vorlege, das sich entweder gar nicht auf den Seetransport beziehe, sondern auf einen Transport, der dem eigentlichen Seetransport vorgelagert sei, oder aber auf einen kombinierten Transport, allerdings ohne eine Erkl&auml;rung &uuml;ber die Verladung auf das Seeschiff vor dem ma&szlig;geblichen Zeitpunkt. Das FG hat somit der Abgrenzung von Verantwortungsbereichen keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Aus seiner Sicht kam es lediglich darauf an, dass sich aus den Konnossementen keine Verladung der Ware auf ein Seeschiff vor dem in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 VO Nr.&nbsp;1964\/2003 festgelegten Datum entnehmen lie&szlig;.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>6. Im &Uuml;brigen ergeht der Beschluss gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ohne Begr&uuml;ndung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.8.2014, VII B 191\/13 Nacherhebung eines Zusatzzolls f&uuml;r die Einfuhr von Mandarin-Orangen in Dosen: Verl&auml;ngerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung &#8211; Objektive Beweislast f&uuml;r das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des &sect; 370 AO Tatbestand 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdef&uuml;hrerin (Kl&auml;gerin) schloss mit einem chinesischen Lieferanten einen Kaufvertrag &uuml;ber 20&nbsp;Container Dosenmandarinen. Die Ware wurde &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-191-13-nacherhebung-eines-zusatzzolls-fuer-die-einfuhr-von-mandarin-orangen-in-dosen-verlaengerung-der-festsetzungsfrist-bei-steuerhinterziehung-objektive-beweislast-fuer-das-vorliegen-der-tatbe\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;B&nbsp;191\/13 &#8211; Nacherhebung eines Zusatzzolls f&uuml;r die Einfuhr von Mandarin-Orangen in Dosen: Verl&auml;ngerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung &#8211; Objektive Beweislast f&uuml;r das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des &sect; 370 AO<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-63712","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63712","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=63712"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63712\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=63712"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=63712"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=63712"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}