{"id":63883,"date":"2015-01-09T07:38:37","date_gmt":"2015-01-09T05:38:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=63883"},"modified":"2015-01-09T07:38:37","modified_gmt":"2015-01-09T05:38:37","slug":"vii-b-99-13-zu-den-voraussetzungen-einer-haftung-nach-par-71-ao-bei-einbindung-in-einen-umsatzsteuerkarussellbetrug-verstoss-gegen-die-sachliche-zustaendigkeit-als-nichtigkeitsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-99-13-zu-den-voraussetzungen-einer-haftung-nach-par-71-ao-bei-einbindung-in-einen-umsatzsteuerkarussellbetrug-verstoss-gegen-die-sachliche-zustaendigkeit-als-nichtigkeitsgrund\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;99\/13 &#8211; Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach &sect; 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug &#8211; Versto&szlig; gegen die sachliche Zust&auml;ndigkeit als Nichtigkeitsgrund"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.9.2014, VII B 99\/13<\/p>\n<p class=\"titel\">Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach &sect; 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug &#8211; Versto&szlig; gegen die sachliche Zust&auml;ndigkeit als Nichtigkeitsgrund<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Der Antragsteller und Beschwerdef&uuml;hrer (Antragsteller) wurde vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) wegen Umsatzsteuerschulden einer GmbH, f&uuml;r die er als einzelvertretungsberechtigter Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer t&auml;tig war und die sich mit dem au&szlig;erb&ouml;rslichen Handel mit Emissionszertifikaten besch&auml;ftigte, nach &sect;&nbsp;71 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Unter Hinweis auf die Verurteilung des Antragstellers wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall begr&uuml;ndete das FA die Haftungsinanspruchnahme im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller wissentlich und zumindest mit bedingtem Vorsatz als Steuerhinterzieher in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sei. Die Pflichtverletzung des Antragstellers liege darin, dass in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f&uuml;r November 2009 Vorsteuerbetr&auml;ge aus Leistungen anderer Unternehmen geltend gemacht worden seien, obwohl dem Emissionszertifikatehandel eine wirtschaftliche T&auml;tigkeit und somit umsatzsteuerbare Leistungen nicht zugrunde gelegen h&auml;tten. Aber selbst wenn von einer wirtschaftlichen T&auml;tigkeit ausgegangen werden k&ouml;nne, sei ein Vorsteuerabzug deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller wusste bzw. h&auml;tte wissen m&uuml;ssen, dass die GmbH Ums&auml;tze get&auml;tigt habe, die in eine Steuerhinterziehung einbezogen gewesen seien. Gegen den Haftungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die vom FA jedoch abgelehnt wurde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit der Begr&uuml;ndung, am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des &sect;&nbsp;71 AO best&uuml;nden keine ernstlichen rechtlichen Zweifel, lehnte auch das Finanzgericht (FG) den Antrag auf AdV ab.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Antragsteller habe veranlasst, dass in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f&uuml;r November 2009 die Vorauszahlungen zu niedrig angegeben worden seien. Mit der Abgabe der unrichtigen Steuererkl&auml;rung sei die Steuerhinterziehung vollendet gewesen. Zwar habe die GmbH durch den Handel mit Emissionszertifikaten trotz ihrer Einbindung in ein betr&uuml;gerisches Umsatzsteuerkarussell sonstige Leistungen i.S. des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 i.V.m. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht &#8211;weshalb &sect;&nbsp;14c UStG nicht entscheidungserheblich sei&#8211;, doch sei die Vorsteuer aus der Lieferung der Emissionszertifikate an die GmbH deshalb nicht abziehbar, weil der Antragsteller h&auml;tte wissen m&uuml;ssen, dass die GmbH in eine Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden gewesen sei. Deshalb sei er nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Union (EuGH) vom 6.&nbsp;Juli 2006 C-439\/04 (Slg. 2006, I-6161) als ein an der Hinterziehung Beteiligter anzusehen. Hinsichtlich des Wissens bzw. des Wissenm&uuml;ssens schlie&szlig;e sich das FG der W&uuml;rdigung im Urteil des Landgerichts und den Ausf&uuml;hrungen im Beschluss des Oberlandesgerichts im Haftpr&uuml;fungsverfahren an. Aufgrund der ihm bekannt gewordenen Umst&auml;nde zur Gr&uuml;ndung und Gesch&auml;ftsgestaltung der GmbH sowie aufgrund seiner gesch&auml;ftlichen Erfahrung k&ouml;nne kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller es als m&ouml;glich und nicht ganz fernliegend angesehen habe, dass die GmbH in eine Umsatzsteuerhinterziehung eingebunden gewesen sei. Die Pflichtverletzung des Antragstellers sei f&uuml;r den eingetretenen Schaden kausal, der sich im Streitfall nach den verk&uuml;rzten und vors&auml;tzlich nicht angemeldeten nominalen Steuerbetr&auml;gen bemesse und durch die Entrichtung der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer durch die Lieferanten nicht kompensiert werde. Eine m&ouml;gliche &Uuml;berkompensation k&ouml;nne bei der Schadensbemessung im Rahmen des &sect;&nbsp;71 AO keine Ber&uuml;cksichtigung finden. Das Vorsteuerabzugsverbot auf jeder Handelsstufe im Fall von Steuerhinterziehung sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in Slg. 2006, I-6161) eine Ausnahme vom Neutralit&auml;tsprinzip. Auf die Frage, ob und in welcher H&ouml;he Abnehmer der Zertifikate Vorsteuerbetr&auml;ge zur&uuml;ckgezahlt h&auml;tten oder ob der Steuerschaden durch die Besteuerung mehrerer sog. Buffer &uuml;berkompensiert werde, komme es deshalb nicht an. Aufgrund der Einbindung in eine Steuerhinterziehung k&ouml;nnten im Streitfall die Grunds&auml;tze der anteiligen Tilgung, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bei einer Haftung nach &sect;&nbsp;71 AO zu ber&uuml;cksichtigen seien, keine Anwendung finden, weil sich ansonsten der Haftungsschuldner durch eine geringe Kapitalausstattung und entsprechende Steuerung des Mittelzuflusses und Mittelabflusses der Haftung entziehen k&ouml;nne. Infolgedessen brauche auf die Mittel der GmbH im Haftungszeitraum und auf die Ermittlung der Tilgungsquote durch das FA nicht n&auml;her eingegangen zu werden. Fehler hinsichtlich der Ermessensaus&uuml;bung seien nicht erkennbar, obgleich sich die bedeutsame Frage stelle, ob infolge der Berichtigungsm&ouml;glichkeit nach &sect;&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3&nbsp;ff. UStG bei Scheinlieferungen, die bei tats&auml;chlichen Lieferungen nicht m&ouml;glich sei, und der damit verbundenen Ungleichbehandlung vergleichbarer Hinterziehungstatbest&auml;nde eine Ber&uuml;cksichtigung der &Uuml;berkompensation des Steuerschadens im Rahmen der Ermessensaus&uuml;bung geboten sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der beantragten AdV, f&uuml;r die er die Gew&auml;hrung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seiner Prozessbevollm&auml;chtigten beantragt, r&uuml;gt der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Geh&ouml;rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes), weil das FG eine angek&uuml;ndigte schrifts&auml;tzliche Stellungnahme nicht abgewartet habe, und die fehlerhafte Rechtsanwendung des FG. Im Gegensatz zum FA habe das FG zwar zu Recht umsatzsteuerbare Leistungen und eine wirtschaftliche T&auml;tigkeit der GmbH angenommen, jedoch den nunmehr er&ouml;ffneten Haftungstatbestand des &sect;&nbsp;25d UStG unber&uuml;cksichtigt gelassen. Da im Streitfall eine Rechnungsberichtigung nach &sect;&nbsp;14c UStG nicht in Betracht komme, m&uuml;sse eine &Uuml;berkompensation durch R&uuml;ckgriff auf &sect;&nbsp;25d UStG vermieden werden, der es erm&ouml;gliche, s&auml;mtliche Unternehmer nachfolgender Handelsstufen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen und damit die haftungsrechtliche Inanspruchnahme auf den tats&auml;chlich eingetretenen Schaden zu begrenzen und zugleich eine Haftung nach &sect;&nbsp;71 AO auszuschlie&szlig;en.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Unzutreffend sei die Rechtsansicht, das blo&szlig;e Wissen um die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell m&uuml;sse zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs f&uuml;hren; vielmehr sei hierzu eine nationale Regelung erforderlich, wie das EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-6161 belege, das sich auf eine belgische Vorschrift zur Versagung des Vorsteuerabzugs im Fall eines Versto&szlig;es gegen die &ouml;ffentliche Ordnung beziehe. Im deutschen Steuerrecht fehle es an einer solchen Vorschrift, denn B&ouml;sgl&auml;ubigkeit sei in &sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 UStG nicht als negatives Tatbestandsmerkmal ausgewiesen. Da der Vorsteuerabzug nicht h&auml;tte versagt werden d&uuml;rfen, sei der angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig. Im Streitfall dr&auml;nge sich die Anwendung des &sect;&nbsp;163 AO auf. Denn es k&ouml;nne nicht sein, dass derjenige in einem gr&ouml;&szlig;eren Umfang in Anspruch genommen werde, der lediglich um die Betrugsbehaftetheit eines tats&auml;chlichen Umsatzes h&auml;tte wissen m&uuml;ssen, als derjenige, der einen Umsatzsteuerbetrug durch Scheinlieferungen begehe. Die Zahlungspflicht im Fall der Versagung des Vorsteuerabzugs sei eine Sanktion, die dem Neutralit&auml;tsprinzip widerspreche und die Anwendung des &sect;&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ausschl&ouml;sse, wobei die Aberkennung der Vorsteuer auf der Ebene des Buffers und Distributors dazu f&uuml;hre, dass eine Steuerschuld festgesetzt werde, die mit einer zuvor eingetretenen Bereicherung in keinem Zusammenhang stehe. Die h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zu &sect;&nbsp;6a UStG und zur Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen k&ouml;nne auf den Streitfall &uuml;bertragen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliege, k&ouml;nne es nicht um die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen des vermeintlichen Buffers, sondern nur um die Erkl&auml;rungen des Missing Traders als dem eigentlichen Steuerhinterzieher gehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Beteiligte, die in keinem abgesprochenen Verh&auml;ltnis zum Steuerhinterzieher st&uuml;nden und keine Bandenmitglieder seien, die strafrechtlichen Folgen des vom Missing Trader begangenen Betrugs tragen sollten. Der versagte Vorsteuerabzug k&ouml;nne kein Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r die Anwendung des &sect;&nbsp;370 AO sein, so dass auch der Tatbestand des &sect;&nbsp;71 AO nicht erf&uuml;llt sei. In mehreren Punkten seien die Tatsachenfeststellungen des FG, u.a. hinsichtlich der Preise im OTC-Markt, bestimmter Verg&uuml;tungen, der Verwendung des Begriffs Lieferanten, der Zusammensetzung der Erwerbe und hinsichtlich der Einspruchsr&uuml;cknahme richtigzustellen. Zu Unrecht habe das FG ein Mitverschulden des FA durch das Beobachten der Tat und der Erteilung der Zustimmung nach &sect;&nbsp;168 AO, deren rechtzeitige Versagung Sch&auml;den h&auml;tte abwenden k&ouml;nnen, unber&uuml;cksichtigt gelassen. F&uuml;r die Beurteilung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Haftungsbescheids m&uuml;sse es auch darauf ankommen, dass die Steuerschuld unver&auml;ndert nach &sect;&nbsp;14c UStG festgesetzt sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die im gerichtlichen AdV-Verfahren vorgelegten Steuerakten enthielten keinen Schlussbericht der Steuerfahndung, sondern lediglich einen Zwischenbericht und einen vorl&auml;ufigen Ermittlungsbericht, auf den das FA den angefochtenen Haftungsbescheid zu Unrecht gest&uuml;tzt habe. Die Bearbeitung der Einspr&uuml;che und der Antr&auml;ge auf AdV der gegen die GmbH erlassenen Umsatzsteuerbescheide habe das FA bewusst verz&ouml;gert, um den Weg zu den Finanzgerichten zu erschweren. Dabei seien die Ermittlungsbeh&ouml;rden &#8211;u.a. die von der Generalstaatsanwaltschaft X bundesweit eingesetzte Ermittlungskommission&#8211; zu der unzutreffenden und daher zu korrigierenden Rechtsauffassung gelangt, die GmbH habe aufgrund ihrer Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussellbetrug keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbracht. Schlie&szlig;lich habe das Veranlagungsfinanzamt ohne eigene Willensbildung und Auswertung des Zwischenberichts, der unter Verletzung des &sect;&nbsp;202 Abs.&nbsp;2 AO nicht bekannt gegeben worden sei, dem Anliegen der Steuerfahndung entsprochen und gegen die GmbH Umsatzsteuer&auml;nderungsbescheide erlassen, die zur Sicherung des Steueranspruchs &uuml;berhaupt nicht erforderlich gewesen seien. Tats&auml;chlich m&uuml;sse der Erlass dieser Bescheide der Steuerfahndung zugerechnet werden, so dass sich aus deren Unzust&auml;ndigkeit die Nichtigkeit der Bescheide nach &sect;&nbsp;125 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO ergeben k&ouml;nnte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Vor der strafrechtlichen Beurteilung sei es nicht zu einer abschlie&szlig;enden &Uuml;berpr&uuml;fung des Vorgangs durch die Finanzgerichte gekommen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe im Strafverfahren eine k&uuml;rzere Haftstrafe von der Einstellung der steuerlichen Verteidigung und von der R&uuml;cknahme s&auml;mtlicher Einspr&uuml;che abh&auml;ngig gemacht. Indes sei die R&uuml;cknahme der Einspr&uuml;che, mit der das FA seine unzutreffende Rechtsauffassung habe durchsetzen wollen, zur Schadensminderung nicht erforderlich gewesen, weil der einzige vermeintliche Distributor alle aus dem Emissionshandel geltend gemachten Vorsteuern, die die der Anklage zugrunde gelegte Schadenssumme ausmachten, zur&uuml;ckgezahlt habe. Der Gesamtverlauf des strafrechtlichen Verfahrens deute auf ein unzul&auml;ssiges Zusammenwirken von FA, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft hin. Tats&auml;chlich habe der Mitangeklagte, der ebenfalls einzelvertretungsberechtigter Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der GmbH gewesen sei, unter dem Eindruck des Angebots der Staatsanwaltschaft, das auch als Drohung verstanden werden k&ouml;nne, und zur Erreichung einer Haftverk&uuml;rzung die Einspr&uuml;che noch in der Hauptverhandlung zur&uuml;ckgenommen. Infolge der unzul&auml;ssigen Einflussnahme, die das FA nicht unterbunden habe, sei von einer Unwirksamkeit der R&uuml;cknahme auszugehen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nicht hinreichend habe das FG die Indizien &#8211;insbesondere die vermeintlichen Mehrfachdurchl&auml;ufe, die Preise der Zertifikate und die vermeintlich unzureichenden Preisverhandlungen&#8211; gew&uuml;rdigt, die es zur Begr&uuml;ndung des Kennenm&uuml;ssens des Antragstellers herangezogen habe. Der Vortrag zu den Mechanismen des dynamischen Marktes und der Nichtanwendbarkeit der Erkenntnisse aus einem Warenhandel sei unzul&auml;nglich gew&uuml;rdigt worden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Inzwischen hat das FA dem BFH mit Schreiben vom 12.&nbsp;Februar 2014 den steuerlichen Bericht der Steuerfahndung vom 2.&nbsp;Dezember 2013 &uuml;bersandt. In diesem Bericht wird festgestellt, dass die GmbH als Buffer wissentlich in planm&auml;&szlig;ig hintereinander geschaltete Leistungsketten mit dem Handel so genannter Emissionsberechtigungen mit dem Ziel des Umsatzsteuerbetrugs eingebunden gewesen sei und dass s&auml;mtliche von der GmbH gehandelten Zertifikate zuvor &uuml;ber verschiedene Missing Trader gehandelt worden seien. Da der Bericht erst nach Abschluss des Strafverfahrens vorgelegt worden ist, h&auml;lt der Antragsteller ihn f&uuml;r unwirksam. Das Vers&auml;umnis der rechtzeitigen Vorlage des Schlussberichts k&ouml;nne nicht mehr behoben werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Antragsteller beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 13.&nbsp;Januar 2012 und der Pf&auml;ndungs- und Einziehungsverf&uuml;gung mit den Nummern 21026\/12, 21027\/12, 21028\/12, 21029\/12, 21030\/12, 21031\/12, 21033\/12, 21034\/12 jeweils vom 24.&nbsp;Januar 2012 und Nr.&nbsp;21036\/12 vom 6.&nbsp;Februar 2012 auszusetzen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA beantragt, die Beschwerde zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Es schlie&szlig;t sich nunmehr in Bezug auf die von der GmbH get&auml;tigten Ums&auml;tze der Rechtsauffassung des FG an. Bei der &Uuml;bertragung von Emissionszertifikaten handele es sich um sonstige Leistungen. Ein Vorsteuerabzug sei indes zu versagen, weil bei dem Antragsteller aufgrund einer Vielzahl an Indizien feststehe, dass er als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der GmbH wusste bzw. h&auml;tte wissen m&uuml;ssen, dass sich die GmbH an Ums&auml;tzen beteiligt habe, die in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen gewesen seien, weshalb f&uuml;r eine Korrektur nach &sect;&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG kein Raum sei. Eine m&ouml;gliche &Uuml;berkompensation k&ouml;nne bei einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach &sect;&nbsp;71 AO keine Ber&uuml;cksichtigung finden. Auf die Vorsteuerbetr&auml;ge habe der Distributor ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verzichtet und gegen die ge&auml;nderten Steueranmeldungen Rechtsmittel eingelegt. Die Versagung des Vorsteuerabzugs auf jeder Handelsstufe diene der Betrugspr&auml;vention. Nach der Rechtsprechung des EuGH stehe nur dem redlichen Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, so dass eine Durchbrechung des Neutralit&auml;tsprinzips gerechtfertigt sei. Bei einer R&uuml;ckg&auml;ngigmachung des Leistungsaustausches bestehe nach &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 UStG die M&ouml;glichkeit zur Korrektur der geschuldeten Umsatzsteuer. Die Vorsteuerversagung sei von der Haftung einer anderen Person nach &sect;&nbsp;25d UStG scharf zu trennen, zumal bei einer Haftung nach &sect;&nbsp;71 AO das Ermessen regelm&auml;&szlig;ig vorgepr&auml;gt sei. Da die Einspr&uuml;che wirksam zur&uuml;ckgenommen worden seien, sei der Antragsteller mit Einwendungen gegen die Prim&auml;rschuld ausgeschlossen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit Beschluss vom 22.&nbsp;Juli 2014 VII&nbsp;S&nbsp;18\/13&nbsp;(PKH) hat der BFH den Antrag auf Gew&auml;hrung von PKH unter Beiordnung der Prozessbevollm&auml;chtigten des Antragstellers abgelehnt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die nach &sect;&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul&auml;ssige Beschwerde ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr&uuml;fung der Sach- und Rechtslage gelangt der beschlie&szlig;ende Senat zu der Auffassung, dass an der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestehen, so dass das FG den Antrag auf AdV zu Recht abgelehnt hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (&sect;&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Pr&uuml;fung des Bescheids neben den f&uuml;r die Rechtm&auml;&szlig;igkeit sprechenden Umst&auml;nden gewichtige, gegen die Rechtm&auml;&szlig;igkeit sprechende Gr&uuml;nde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH-Entscheidungen vom 15.&nbsp;Juli 1998 I&nbsp;B&nbsp;134\/97, BFH\/NV 1999, 372, und vom 10.&nbsp;November 1994 IV&nbsp;R&nbsp;44\/94, BFHE 176, 303, BStBl II 1995, 814, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Soweit der Antragsteller r&uuml;gt, das FG habe den Geh&ouml;rsanspruch verletzt, weil es eine angek&uuml;ndigte Stellungnahme nicht abgewartet habe, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, welchen Inhalt die Stellungnahme gehabt h&auml;tte und weshalb das FG verpflichtet gewesen w&auml;re, seine Entscheidung bis zu einem ungewissen Zeitpunkt zur&uuml;ckzustellen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers nach &sect;&nbsp;71 AO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zugleich eine Inanspruchnahme eines ebenfalls in den Umsatzsteuerbetrug eingebundenen Unternehmens nach &sect;&nbsp;25d UStG in Betracht k&auml;me. Nach dieser Vorschrift, die der Bek&auml;mpfung des Umsatzsteuerbetrugs in Form von Karussellgesch&auml;ften dienen soll, kann ein Rechnungsempf&auml;nger, wie z.B. ein Buffer&nbsp;I oder &#8211;wie die GmbH im Streitfall&#8211; ein Buffer&nbsp;II, der nicht in einer unmittelbaren Beziehung zum Missing Trader steht, f&uuml;r die Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden, die eigentlich vom leistenden Unternehmer geschuldet wird, wobei Voraussetzung ist, dass der Haftungsschuldner von dem Vorliegen eines Karussellgesch&auml;ftes wusste oder den Umst&auml;nden nach von diesem h&auml;tte Kenntnis erlangen m&uuml;ssen (BTDrucks 14\/6883). Im Streitfall konnte das FA aus seiner Sicht von der M&ouml;glichkeit des &sect;&nbsp;25d UStG vor Erlass des angefochtenen Haftungsbescheids keinen Gebrauch machen, weil es die Rechtsauffassung vertrat, die GmbH habe keine wirtschaftliche T&auml;tigkeit ausge&uuml;bt und folglich nicht als Unternehmer gehandelt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Sofern durch die Entscheidung des FG und die infolgedessen ge&auml;nderte Rechtsauffassung des FA nunmehr der Weg f&uuml;r ein Vorgehen nach &sect;&nbsp;25d UStG er&ouml;ffnet ist, kann dies auf die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des auf &sect;&nbsp;71 AO gest&uuml;tzten Haftungsbescheids keine Auswirkungen haben. Nach der Rechtsprechung des BFH ist &sect;&nbsp;71 AO keine Sanktions-, sondern eine Haftungsnorm, mit der ein schadenersatz&auml;hnlicher Ausgleich herbeigef&uuml;hrt werden soll. Dabei bemisst sich der f&uuml;r die Haftung ma&szlig;gebliche Schaden allein nach dem Umfang der tats&auml;chlichen Erf&uuml;llung der Steuerschuld, zu deren rechtzeitiger Begleichung der in Anspruch genommene Haftungsschuldner verpflichtet war (Senatsurteil vom 21.&nbsp;Juni 1994 VII&nbsp;R&nbsp;34\/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230). Im Fall eines unberechtigten Vorsteuerabzugs besteht der Schaden in der Begr&uuml;ndung eines Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruchs, der im Ergebnis zu einer entsprechenden Minderung der Steuerschuld und zu einem nicht angemeldeten nominalen Steuerbetrag f&uuml;hrt (BFH-Urteile vom 26.&nbsp;September 2012 VII&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFH\/NV 2013, 337, und vom 5.&nbsp;August 2010 V&nbsp;R&nbsp;13\/09, BFH\/NV 2011, 81). Da die bei der Finanzbeh&ouml;rde eingereichten Voranmeldungen nach &sect;&nbsp;168 i.V.m. &sect;&nbsp;164 AO zu Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachpr&uuml;fung f&uuml;hren, ist mit der Abgabe der unrichtigen Steuererkl&auml;rungen die begangene Steuerhinterziehung vollendet (Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 337). Es ist dar&uuml;ber hinaus davon auszugehen, dass die nicht angemeldeten nominalen Steuerbetr&auml;ge auf Dauer verk&uuml;rzt sind (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 21.&nbsp;Januar 1998&nbsp;&nbsp;5&nbsp;StR&nbsp;686\/97, Zeitschrift f&uuml;r Wirtschaft, Steuer, Strafrecht &#8211;wistra&#8211; 1998, 146, und vom 20.&nbsp;April 1999&nbsp;&nbsp;5&nbsp;StR&nbsp;54\/99, wistra 1999, 298). Dabei haben hypothetische Kausalverl&auml;ufe, wie etwa eine theoretische Inanspruchnahme eines weiteren Haftungsschuldners nach &sect;&nbsp;25d UStG, au&szlig;er Betracht zu bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn durch die m&ouml;gliche Inanspruchnahme mehrerer Haftungsschuldner und die Versagung des Vorsteuerabzugs eine &Uuml;berkompensation eintr&auml;te, denn eine solche h&auml;tte ihre Ursache nicht im Haftungsrecht, so dass die Rechtm&auml;&szlig;igkeit eines auf &sect;&nbsp;71 AO gest&uuml;tzten Haftungsbescheids nicht durch den Hinweis auf die M&ouml;glichkeit einer sp&auml;teren &Auml;nderung von Umsatzsteuerbescheiden oder einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner nach &sect;&nbsp;25d UStG in Frage gestellt werden kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Schlie&szlig;lich ist darauf hinzuweisen, dass bei nachtr&auml;glicher Erf&uuml;llung der Prim&auml;rschuld durch den Steuerschuldner oder einen ebenfalls in Haftung genommenen Gesamtschuldner eine &Auml;nderung des Haftungsbescheids in Betracht kommt. In diesen F&auml;llen kann der Haftungsschuldner nach &sect;&nbsp;131 AO den Widerruf des Haftungsbescheids beantragen, der durch eine Tilgung der Erstschuld nach Erlass der Einspruchsentscheidung nicht rechtswidrig wird (Senatsentscheidung vom 11.&nbsp;Juli 2001 VII&nbsp;R&nbsp;28\/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267). Ob im Streitfall unter der Voraussetzung einer R&uuml;ckg&auml;ngigmachung der von der GmbH get&auml;tigten Ums&auml;tze eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG in Betracht gezogen werden k&ouml;nnte &#8211;wie das FA meint&#8211; ist im Rahmen der hier zu treffenden summarischen Entscheidung aufgrund der pr&auml;senten Akten nicht zu entscheiden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Die Versagung des von der GmbH geltend gemachten Vorsteuerabzugs aufgrund ihrer Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu beanstanden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Finanzverwaltung und das nationale Gericht den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umst&auml;nde feststeht, dass dieses Recht in betr&uuml;gerischer Weise geltend gemacht worden ist (EuGH-Urteile vom 3.&nbsp;M&auml;rz 2005 C-32\/03, Slg. 2005, I-1599, und in Slg. 2006, I-6161, Rz&nbsp;55). Nicht nur bei Scheingesch&auml;ften, sondern auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen T&auml;tigkeit ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umst&auml;nde feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. h&auml;tte wissen m&uuml;ssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH-Urteile vom 12.&nbsp;Januar 2006 C-354\/03, C-355\/03, C-484\/03, Slg. 2006, I-483, und in Slg. 2006, I-6161; BFH-Urteil vom 19.&nbsp;April 2007 V&nbsp;R&nbsp;48\/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315). Dabei handelt es sich um einen von der Rechtsprechung des EuGH eigenst&auml;ndig entwickelten Versagungsgrund (Grube, Darstellung und Analyse der neueren Rechtsprechung zum innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerkarussell, Zeitschrift f&uuml;r das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2013, 8). Entgegen der Ansicht der Beschwerde l&auml;sst sich der Entscheidung des EuGH in Slg. 2006, I-6161 nicht entnehmen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes nur dann in Betracht kommt, wenn nationale Rechtsvorschriften diesen Versagungsgrund ausdr&uuml;cklich normieren. Gegen eine solche Deutung spricht bereits der zweite Leitsatz der Entscheidung, der auf die im ersten Leitsatz wiedergegebene nationale Bestimmung keinen Bezug mehr nimmt. Im &Uuml;brigen hat der EuGH zur Auslegung des Art.&nbsp;17 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.&nbsp;Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten &uuml;ber die Umsatzsteuern Stellung genommen, der in Abs.&nbsp;2 die Voraussetzungen des Rechts zum Vorsteuerabzug regelt, und in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Grundsatz hingewiesen, dass eine betr&uuml;gerische oder missbr&auml;uchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt sei. Die Entscheidungsgr&uuml;nde sind dahin zu deuten, dass dem Recht auf Vorsteuerabzug eine missbr&auml;uchliche Inanspruchnahme des Steuervorteils entgegensteht und dass die nationalen Finanzverwaltungen und nationalen Gerichte dies &#8211;unabh&auml;ngig von der ausdr&uuml;cklichen Normierung eines solchen Versagungsgrundes in den nationalen Bestimmungen&#8211; zu ber&uuml;cksichtigen haben. Daher ist eine von der Beschwerde angemahnte nationale Regelung zur Versagung des Vorsteuerabzugs entbehrlich. Auch ist kein Grund ersichtlich, einen Unternehmer, der nicht als Missing Trader, sondern wie im Streitfall als Buffer&nbsp;II t&auml;tig wird, von der Versagung des Vorsteueranspruchs auszunehmen, die im &Uuml;brigen eine zul&auml;ssige Ausnahme vom Neutralit&auml;tsgrundsatz ist (BFH-Urteil vom 19.&nbsp;Mai 2010 XI&nbsp;R&nbsp;78\/07, BFH\/NV 2010, 2132).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Versagung des Vorsteuerabzugs mit der Folge der gleichzeitigen Begr&uuml;ndung eines Zahlungsanspruchs gegen den Steuerpflichtigen keine Sanktion in Form einer Kriminalstrafe, so dass nicht von einer Verk&uuml;rzung von Steuern i.S. des &sect;&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO ausgegangen werden k&ouml;nnte. Vielmehr ist die Zahlungspflicht im Steuerschuldverh&auml;ltnis begr&uuml;ndet. In H&ouml;he des durch den unberechtigten Vorsteuerabzug herabgesetzten Betrags ist n&auml;mlich eine bislang ungetilgte Steuerschuld entstanden (Senatsbeschluss vom 11.&nbsp;Februar 2002 VII&nbsp;B&nbsp;323\/00, BFH\/NV 2002, 891). Die Versagung des Vorsteuerabzugs wirkt sich damit auf eine nach den Vorschriften des UStG tats&auml;chlich entstandene Umsatzsteuerschuld aus und begr&uuml;ndet keinen eigenen Anspruch auf eine zus&auml;tzliche Steuerschuld, die dem Unternehmen als Verwaltungssanktion auferlegt wird. In den Rechtsfolgen bestehen somit erhebliche Unterschiede zu dem Fall der Versagung der Steuerbefreiung und des in &sect;&nbsp;6a UStG normierten Vertrauensschutzes im Fall einer tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrten innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Unternehmer davon Kenntnis hat, dass der Empf&auml;nger die im Bestimmungsland entstandene Steuer nicht abf&uuml;hren wird (EuGH-Urteil vom 7.&nbsp;Dezember 2010 C-285\/09, Slg. 2010, I-12605). Denn in diesem Fall tritt der steuerliche Schaden allein im Ausland ein, so dass sich vergleichbare Rechtsfragen nicht stellen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 2132). Daher l&auml;sst sich entgegen der Ansicht der Beschwerde die zu &sect;&nbsp;6a UStG entwickelte h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung nicht auf den Streitfall &uuml;bertragen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. Zu Recht weist das FG darauf hin, dass in F&auml;llen der betr&uuml;gerischen Einbindung in Umsatzsteuerkarusselle beim Vorliegen von Scheingesch&auml;ften, denen keine umsatzsteuerbaren Leistungen zugrunde liegen, eine Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer nach &sect;&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG in Betracht kommt, da es sich in diesen F&auml;llen um einen unberechtigten Steuerausweis handelt. Liegt indes eine wirtschaftliche T&auml;tigkeit vor, so dass von einer Unternehmereigenschaft des Betroffenen auszugehen ist, kommt eine Anwendung des &sect;&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG nicht in Betracht, so dass sich der dem Fiskus zugef&uuml;gte Verm&ouml;gensschaden zumindest durch eine Korrektur nach &sect;&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG nicht ausgleichen l&auml;sst. Dieser Umstand und die damit verbundene Ungleichbehandlung beider F&auml;lle kann jedoch nicht dazu f&uuml;hren, dass das FA in den F&auml;llen, in denen eine Korrekturm&ouml;glichkeit nach &sect;&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG nicht gegeben ist, aufgrund einer etwaigen Ermessensreduzierung am Erlass eines auf &sect;&nbsp;71 AO gest&uuml;tzten Haftungsbescheids von vornherein gehindert w&auml;re. Denn in beiden F&auml;llen sind etwaige Korrekturm&ouml;glichkeiten, die zu einem Wegfall oder einer Reduzierung der Erstschuld f&uuml;hren k&ouml;nnten, nur in Ausnahmef&auml;llen zu ber&uuml;cksichtigen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>25<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>In den F&auml;llen von Steuerhinterziehung wird der im steuerlichen Haftungsrecht zu beachtende Subsidiarit&auml;tsgrundsatz bereits durch &sect;&nbsp;191 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO und &sect;&nbsp;219 Satz&nbsp;2 AO eingeschr&auml;nkt. Das FA braucht in Bezug auf die Prim&auml;rschuld den Eintritt der Festsetzungsverj&auml;hrung nicht zu beachten und mit dem Erlass eines Haftungsbescheids auch nicht abzuwarten, bis Vollstreckungsm&ouml;glichkeiten gegen den Erstschuldner ausgesch&ouml;pft sind. Dar&uuml;ber hinaus braucht es auch nicht zuzuwarten, bis die Beteiligten etwaige Korrekturm&ouml;glichkeiten nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgesch&ouml;pft haben. Nur bei au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Umst&auml;nden, bei denen feststeht, dass die Steuerschuld und damit die Prim&auml;rschuld nicht besteht bzw. zu erlassen w&auml;re, kann der Erlass eines Haftungsbescheids ermessensfehlerhaft sein. Infolgedessen ist nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Aus&uuml;bung des Entschlie&szlig;ungsermessens eine beim Steuerschuldner vorhandene Erlasssituation zu ber&uuml;cksichtigen (BFH-Urteil vom 17.&nbsp;Oktober 2001 II&nbsp;R&nbsp;67\/98, BFH\/NV 2002, 610).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>26<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dagegen brauchte das FA im Streitfall im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht zu pr&uuml;fen, ob die Steuerschuld, d.h. die von der GmbH geschuldete und mit Bescheid vom 19.&nbsp;Mai 2010 festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlung f&uuml;r den Monat November 2009, f&uuml;r die der Antragsteller haftet, zu mindern oder zu erlassen sein w&uuml;rde. Denn der Sohn des Antragstellers hat die gegen die &Auml;nderungsbescheide eingelegten Einspr&uuml;che noch vor dem Erlass des Haftungsbescheids zur&uuml;ckgenommen und damit die Bestandskraft der Steuerbescheide herbeigef&uuml;hrt. Somit waren hinreichende Gr&uuml;nde, nach denen das FA mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erlass der Steuerschuld h&auml;tte ausgehen m&uuml;ssen, bei Erlass des Haftungsbescheids nicht ersichtlich. Dar&uuml;ber hinaus ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass bei Erlass der Einspruchsentscheidung von einer gesicherten &Uuml;berkompensation des Schadens nicht ausgegangen werden konnte. Denn auf die von ihm geltend gemachten Vorsteuerbetr&auml;ge hat der Distributor nicht endg&uuml;ltig verzichtet und Rechtsmittel gegen die ge&auml;nderten Steueranmeldungen eingelegt. Unter solchen Umst&auml;nden k&ouml;nnen selbst Zahlungen von Gesamtschuldnern auf die Erstschuld bei der Ermessensentscheidung au&szlig;er Betracht bleiben (Senatsurteil vom 4.&nbsp;Dezember 2007 VII&nbsp;R&nbsp;37\/06, BFH\/NV 2008, 526). Sofern sich aufgrund der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts in anderen Fallkonstellationen als denen des Streitfalls &#8211;insbesondere bei Scheingesch&auml;ften&#8211; erweiterte M&ouml;glichkeiten zur Schadenskompensation bzw. zur Aufhebung der Erstschuld ergeben, kann dies keinen Einfluss auf die im konkreten Haftungsfall zu treffende Ermessensentscheidung haben, denn die Unterschiede in den Korrekturm&ouml;glichkeiten haben keine Ursache im Haftungsrecht (zur &Uuml;berkompensation vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 337).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>27<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>6. Soweit der Antragsteller die Tatsachenfeststellungen des FG angreift, ist im Rahmen der gebotenen summarischen Pr&uuml;fung nicht ersichtlich, dass das als &quot;klarstellender Vortrag&quot; bezeichnete Vorbringen zu einer Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids f&uuml;hren k&ouml;nnte, zumal der Antragsteller die Berichtigung vermeintlicher Unrichtigkeiten oder Unklarheiten in dem vom FG festgestellten Tatbestand durch einen Antrag nach &sect;&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 i.V.m. &sect;&nbsp;113 Abs.&nbsp;1 FGO h&auml;tte veranlassen k&ouml;nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>28<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Soweit die Beschwerde dar&uuml;ber hinaus vortr&auml;gt, trotz einfacher Darstellung der Preisgestaltung im OTC-Handel und des dynamischen Marktgeschehens h&auml;tte das FG die Indizien unzutreffend gew&uuml;rdigt und mit der Verwendung des Begriffs &quot;Lieferanten&quot; deutlich gezeigt, den dynamischen Markt nicht verstanden zu haben, kann daraus nicht geschlossen werden, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Antragsteller habe von der Einbindung der GmbH in einen Karussellbetrug Kenntnis haben m&uuml;ssen. Vielmehr ist die vom FG vorgenommene W&uuml;rdigung der Indizien nachvollziehbar, wenn nicht sogar naheliegend. Im steuerlichen Bericht vom 2.&nbsp;Dezember 2013 sind eine Vielzahl an Indizien aufgelistet, die bei einer summarischen Betrachtung den Schluss nahelegen, dass dem Antragsteller &#8211;der in der Hauptverhandlung kein Gest&auml;ndnis abgelegt und ein Kennenm&uuml;ssen der Umst&auml;nde bestritten hat&#8211; die Einbindung in einen gro&szlig; angelegten Karussellbetrug nicht verborgen geblieben sein kann. Nachvollziehbar legt der Bericht als zu ber&uuml;cksichtigendes pr&auml;sentes Beweismittel eine un&uuml;bliche Preisgestaltung und exemplarisch unzureichende Preisverhandlungen dar. Vor dem Hintergrund der Einf&uuml;hrung des Reverse-Charge-Verfahrens in mehreren Mitgliedstaaten, &uuml;ber die der Antragsteller Erkundigungen einzog, plante er die die Gr&uuml;ndung von Tochtergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union, in denen das insbesondere der Betrugsbek&auml;mpfung dienende Erhebungsverfahren noch nicht eingef&uuml;hrt werden sollte. Ausweislich des steuerlichen Berichts belegen die Bem&uuml;hungen um &quot;alternative Handelspl&auml;tze&quot; sowie die im B&uuml;ro der GmbH sichergestellten Unterlagen, dass der Antragsteller in seiner Funktion als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der GmbH und dem f&uuml;r die Risikopr&uuml;fung Verantwortlichen von der Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug wusste. Bei diesem Befund bestehen nach Auffassung des beschlie&szlig;enden Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs und damit an der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers nach &sect;&nbsp;71 AO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>29<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>7. Die Behauptung der Beschwerde, das FG habe ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen seiner Entscheidungsfindung unber&uuml;cksichtigt gelassen, trifft nicht zu. Zum einen hat das FG darauf hingewiesen, dass ein Verschulden des FA nicht vorliegt, zum anderen hat es auf das Urteil des BFH vom 21.&nbsp;Januar 2004 XI&nbsp;R&nbsp;3\/03 (BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919) verwiesen, nach dem das Ermessen im Fall einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners, der zu einer Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet hat, derart vorgepr&auml;gt ist, dass es einer Begr&uuml;ndung der Ermessensentscheidung nicht bedarf. Im &Uuml;brigen ist nach der Rechtsprechung des BFH ein etwaiges Mitverschulden der Finanzbeh&ouml;rde nur in den F&auml;llen im Rahmen der Ermessensaus&uuml;bung zu ber&uuml;cksichtigen, in denen ihr Fehlverhalten gegen&uuml;ber einem eher geringen Verschulden des Haftungsschuldners besonders stark ins Gewicht f&auml;llt (Senatsentscheidungen vom 2.&nbsp;November 2001 VII&nbsp;B&nbsp;75\/01, BFH\/NV 2002, 310; vom 11.&nbsp;Mai 2000 VII&nbsp;B&nbsp;217\/99, BFH\/NV 2000, 1442, und vom 19.&nbsp;M&auml;rz 1999 VII&nbsp;B&nbsp;158\/98, BFH\/NV 1999, 1304). Von einer groben Pflichtverletzung des FA durch blo&szlig;es Zuwarten und Erteilung der Zustimmung nach &sect;&nbsp;168 AO trotz gefasster Absicht, den Vorsteuerabzug zu versagen, und einem eher geringen Verschulden des Antragstellers, das gegen&uuml;ber dem Verwaltungshandeln nicht besonders ins Gewicht f&auml;llt, kann im Streitfall jedoch keine Rede sein; immerhin wurde der Antragsteller rechtskr&auml;ftig wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall (&sect;&nbsp;370 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO) verurteilt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>30<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>8. Soweit die Beschwerde beanstandet, dem FA habe bei Erlass des angefochtenen Haftungsbescheids lediglich ein Zwischenbericht und ein vorl&auml;ufiger Ermittlungsbericht der Steuerfahndung vorgelegen, kann dieser Umstand nicht zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids f&uuml;hren. Im Rahmen der Aus&uuml;bung des ihr zustehenden Entschlie&szlig;ungs- und Auswahlermessens kann die Finanzbeh&ouml;rde s&auml;mtliche ihr zur Verf&uuml;gung stehenden Erkenntnisquellen nutzbar machen, wobei sie den Ausgang eines anh&auml;ngigen Strafverfahrens nicht abzuwarten braucht (Boeker in H&uuml;bschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, &sect;&nbsp;71 AO Rz&nbsp;20; BFH-Urteil vom 27.&nbsp;August 1991 VIII&nbsp;R&nbsp;84\/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9). Soweit nach Erlass des Haftungsbescheids ein Freispruch erfolgen sollte, sind die Voraussetzungen f&uuml;r eine R&uuml;cknahme des Haftungsbescheids nach &sect;&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO zu pr&uuml;fen (Jatzke in Beermann\/Gosch, AO &sect;&nbsp;71 Rz&nbsp;13, m.w.N.). Erst recht h&auml;ngt der Erlass eines auf &sect;&nbsp;71 AO gest&uuml;tzten Haftungsbescheids nicht von der vollst&auml;ndigen Erstellung und Vorlage eines Schlussberichts der Steuerfahndung ab.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>31<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Zudem ist im Streitfall zu ber&uuml;cksichtigen, dass das FA den am 13.&nbsp;Januar 2012 erlassenen Haftungsbescheid nicht nur auf den vorl&auml;ufigen Ermittlungsbericht vom 11.&nbsp;Februar 2011, sondern auch auf die Verurteilung vom 21.&nbsp;Dezember 2011 des Antragstellers wegen Steuerhinterziehung und damit auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gest&uuml;tzt hat. Es brauchte dabei weder die Vorlage eines Schlussberichts der Steuerfahndung noch das Ergebnis des vom Antragsteller vor dem BGH eingeleiteten Revisionsverfahrens abzuwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass das FA aufgrund eigener Ermittlungen und der Aktenlage bei Erlass des Haftungsbescheids zu der &Uuml;berzeugung gelangt ist, dass die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Unbeachtlich ist dar&uuml;ber hinaus, dass das FA den steuerlichen Bericht &uuml;ber die Feststellungen im Rahmen der Steuerfahndungspr&uuml;fung erst am 2.&nbsp;Dezember 2013 und damit nach Erlass des Haftungsbescheids erstellt hat. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des &sect;&nbsp;202 Abs.&nbsp;2 AO behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass Ermittlungsberichte der Steuerfahndung keine Pr&uuml;fungsberichte i.S. des &sect;&nbsp;202 Abs.&nbsp;1 AO sind (Seer in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, &sect;&nbsp;202 AO Rz&nbsp;1), auch wenn Verwaltungsvorschriften (Nr.&nbsp;127 AStBV&nbsp;(St)&nbsp;2013, BStBl I 2012, 1019, 1051) auf eine entsprechende Anwendung des &sect;&nbsp;202 AO verweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>32<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Eine Geh&ouml;rsverletzung durch das FA liegt nicht vor, weil der Antragsteller selbst vortr&auml;gt, dass ihm dieser Bericht bereits im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 12.&nbsp;Februar 2014 zugesandt worden ist. Auch der vorl&auml;ufige Ermittlungsbericht vom 11.&nbsp;Februar 2011 war ihm aus dem Strafverfahren bekannt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>33<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>9. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der gegen die GmbH erlassenen Umsatzsteuer&auml;nderungsbescheide richtet, ist darauf hinzuweisen, dass diese infolge der R&uuml;cknahme der dagegen gerichteten Einspr&uuml;che bestandskr&auml;ftig geworden sind. Somit k&ouml;nnen diese Einw&auml;nde in dem vorliegenden Verfahren keine Ber&uuml;cksichtigung finden. Auch die behauptete Nichtigkeit der Bescheide nach &sect;&nbsp;125 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO aufgrund vermeintlicher M&auml;ngel in der sachlichen Zust&auml;ndigkeit liegt nicht vor. Die Steuerbescheide wurden von dem f&uuml;r die GmbH zust&auml;ndigen Veranlagungsfinanzamt erlassen. Auch wenn die Steuerfahndung auf den Erlass dieser Bescheide Einfluss genommen oder darauf hingewirkt haben sollte, verbliebe es beim Erlass durch die sachlich zust&auml;ndige Beh&ouml;rde. Im &Uuml;brigen begr&uuml;nden Verst&ouml;&szlig;e gegen die sachliche Zust&auml;ndigkeit allenfalls dann einen Nichtigkeitsgrund, wenn eine absolut sachliche Unzust&auml;ndigkeit vorl&auml;ge, so dass die Beh&ouml;rde &#8211;z.B. im Fall einer Ressortunzust&auml;ndigkeit&#8211; unter keinem denkbaren Gesichtspunkt f&uuml;r den Erlass des Bescheids zust&auml;ndig sein k&ouml;nnte (Rozek in HHSp, &sect;&nbsp;125 AO Rz&nbsp;18, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>34<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>10. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die R&uuml;cknahme der Einspr&uuml;che wirksam. Dass der ebenfalls einzelvertretungsberechtigte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der GmbH und Mitangeklagte zur R&uuml;cknahme der Rechtsbehelfe nur durch &Auml;u&szlig;erungen der Staatsanwaltschaft und die Aussicht auf eine mildere Strafe motiviert worden ist, kann an der Wirksamkeit der R&uuml;cknahme nichts &auml;ndern. Zwar ist die R&uuml;cknahme eines Einspruchs in besonders gelagerten F&auml;llen unwirksam, wenn sie durch eine bewusste T&auml;uschung oder Drohung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 29.&nbsp;Juni 2005 II&nbsp;R&nbsp;21\/04, BFH\/NV 2005, 1964, und vom 1.&nbsp;September 1988 V&nbsp;R&nbsp;139\/83, BFH\/NV 1989, 206), doch liegen im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte daf&uuml;r vor, dass diese Voraussetzung erf&uuml;llt ist. Die Beschwerde behauptet lediglich, die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf das Strafma&szlig; ein Angebot gemacht, das auch als Drohung habe verstanden werden k&ouml;nnen. In der Praxis ist es nicht un&uuml;blich, dass ein Angeklagter durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen wird, dass sich ein ernsthaftes Bem&uuml;hen um Schadensbegrenzung bzw. Wiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Vorteil auswirken k&ouml;nne. Dabei liegt die Annahme fern, ein solcher Hinweis stelle eine unzul&auml;ssige Drohung mit einer h&ouml;heren Strafe im Fall einer Nichtbefolgung des Hinweises dar. Zudem geht es nicht um einen erwarteten Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Strafurteil. Auch unter Ber&uuml;cksichtigung des Vorbringens der Beschwerde ist im Streitfall nicht ersichtlich, dass der Mitangeklagte mit unlauteren Mitteln zur R&uuml;cknahme der Einspr&uuml;che veranlasst worden sein sollte. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen nach der Rechtsprechung des BFH von einer Unwirksamkeit der R&uuml;cknahme der Einspr&uuml;che ausgegangen werden k&ouml;nnte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>35<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>11. Wegen der beantragten AdV der Pf&auml;ndungs- und Einziehungsverf&uuml;gungen wird auf die Gr&uuml;nde des FG-Beschlusses verwiesen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>36<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>12. Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Vollziehungsaussetzung wegen unbilliger H&auml;rte sind nicht ersichtlich.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>37<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>13. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.9.2014, VII B 99\/13 Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach &sect; 71 AO bei Einbindung in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug &#8211; Versto&szlig; gegen die sachliche Zust&auml;ndigkeit als Nichtigkeitsgrund Tatbestand 1&nbsp; I. 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