{"id":65130,"date":"2015-11-06T17:06:11","date_gmt":"2015-11-06T15:06:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=65130"},"modified":"2015-11-06T17:06:11","modified_gmt":"2015-11-06T15:06:11","slug":"vii-r-4-14-veranlagungszeitraumuebergreifende-versteuerung-erfordert-schaetzung-der-im-veranlagungszeitraum-noch-nicht-abgerechneten-strommengen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-4-14-veranlagungszeitraumuebergreifende-versteuerung-erfordert-schaetzung-der-im-veranlagungszeitraum-noch-nicht-abgerechneten-strommengen\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;4\/14 &#8211; Veranlagungszeitraum&uuml;bergreifende Versteuerung erfordert Sch&auml;tzung der im Veranlagungszeitraum noch nicht abgerechneten Strommengen"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.7.2015, VII R 4\/14<\/p>\n<p class=\"titel\">Veranlagungszeitraum&uuml;bergreifende Versteuerung erfordert Sch&auml;tzung der im Veranlagungszeitraum noch nicht abgerechneten Strommengen<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. Der Steuerentstehungstatbestand des &sect; 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG, nach dem die Steuer f&uuml;r die vom Steuerpflichtigen zu ermittelnde Differenzmenge erst bei Beendigung des Ablesezeitraums entsteht, ist nur dann erf&uuml;llt, wenn der Steuerpflichtige zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Strommenge auf die betroffenen Veranlagungszeitr&auml;ume eine Sch&auml;tzung vorgenommen und die voraussichtlich entnommene Menge zur Versteuerung angemeldet hat.<\/p>\n<\/p>\n<p>2. Unterl&auml;sst der Steuerpflichtige eine solche Sch&auml;tzung und Anmeldung, ist die Steuer f&uuml;r die gesamte im Kalenderjahr gelieferte und dem Leitungsnetz entnommene Strommenge nach &sect; 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entstanden, so dass die Steuer bei j&auml;hrlicher Anmeldung nach &sect; 8 Abs. 4 StromStG im der Entnahme folgenden Kalenderjahr anzumelden ist.<\/p>\n<\/div>\n<p class=\"tenor\">Tenor<\/p>\n<div>\n<p>Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts D&uuml;sseldorf vom 17. April 2013&nbsp;&nbsp;4 K 4692\/12 VSt aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht D&uuml;sseldorf zur&uuml;ckverwiesen. Diesem wird die Entscheidung &uuml;ber die Kosten des Revisionsverfahrens &uuml;bertragen.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionsbeklagte (Kl&auml;gerin) ist ein Energieversorgungsunternehmen, das f&uuml;r den geleisteten Strom j&auml;hrlich Steueranmeldungen abgab. F&uuml;r das Kalenderjahr 2009 gab sie am 25.&nbsp;Februar 2010 eine Steueranmeldung ab, der sie nur die gegen&uuml;ber ihren Kunden bereits abgerechneten Strommengen, nicht jedoch die tats&auml;chlich gelieferten Mengen zugrunde legte. Aufgrund einer Menge von 231.424,693&nbsp;MWh zum Regelsteuersatz und einer Menge von 29.470,002&nbsp;MWh zum erm&auml;&szlig;igten Steuersatz zu versteuernden Strom errechnete sie eine zu entrichtende Stromsteuer von insgesamt 5.106.687,23&nbsp;EUR. Im Rahmen einer am 19.&nbsp;November 2010 begonnenen Au&szlig;enpr&uuml;fung stellte der Beklagte und Revisionskl&auml;ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) fest, dass die Kl&auml;gerin eine Menge von 125.449,428&nbsp;MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 8.044,001&nbsp;MWh zum erm&auml;&szlig;igten Steuersatz zu versteuernden Strom nicht angemeldet, sondern lediglich als &quot;Abgrenzung 2009&quot; ermittelt hatte. Daraufhin setzte das HZA die Stromsteuer f&uuml;r das Kalenderjahr 2009 mit Bescheid vom 15.&nbsp;M&auml;rz 2012 neu fest, wobei es auch die im Pr&uuml;fbericht als nicht angemeldet festgestellte Menge der Stromsteuer in H&ouml;he von insgesamt 2.670.654,48&nbsp;EUR unterwarf. Den Einspruch wies das HZA als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ck. Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Kl&auml;gerin die Neufestsetzung der Steuer nur teilweise angefochten hat, hatte Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe die Stromsteuer f&uuml;r das Kalenderjahr zu Unrecht neu festgesetzt. Sofern Ablesezeitr&auml;ume sp&auml;ter endeten als der jeweilige Veranlagungszeitraum, sei nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) f&uuml;r diese Ablesezeitr&auml;ume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Strommenge zur Versteuerung anzumelden. Nach dem Ende eines Ablesezeitraums sei die angemeldete Strommenge und die darauf entfallende Steuer nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 StromStG zu berichtigen. Aus &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 StromStG ergebe sich, dass die Steuer f&uuml;r die Differenzmenge erst in dem Zeitpunkt entstehe, in dem der Ablesezeitraum ende. Durch diese Regelung entstehe ein eigener Steueranspruch f&uuml;r die Differenzmenge. Deshalb h&auml;tte die von der Pr&uuml;ferin ermittelte Mehrmenge an Strom allenfalls zu einer &Auml;nderung der f&uuml;r das Kalenderjahr 2010 festgesetzten Steuer f&uuml;hren k&ouml;nnen. Dabei k&ouml;nne es keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige seine Steueranmeldung selbst nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 StromStG berichtige oder ob die Beh&ouml;rde nach &sect;&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) berichtige.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Revision beanstandet das HZA die rechtsfehlerhafte Auslegung des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a i.V.m. &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 StromStG. Mit der Regelung habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die meisten Lieferer die Stromz&auml;hler ihrer Kunden nicht zum 31.&nbsp;Dezember eines Jahres, sondern fortlaufend &uuml;ber das gesamte Kalenderjahr verteilt abl&auml;sen. Der Steuerpflichtige k&ouml;nne seinen steuerlichen Obliegenheiten zur Anmeldung der im Veranlagungsjahr dem Leitungsnetz entnommenen Strommengen dadurch nachkommen, dass er den Stromverbrauch im Zeitraum zwischen der letzten Ablesung bis zum Jahresende zun&auml;chst sch&auml;tze. Nach Beendigung des Ablesezeitraums im folgenden Jahr erm&ouml;gliche die gesetzliche Regelung eine Berichtigung des auf der Sch&auml;tzung beruhenden Stromverbrauchs. Aus Gr&uuml;nden der Steuervereinfachung geschehe dies nicht durch eine Korrektur der urspr&uuml;nglichen Jahresanmeldung, sondern &#8211;in Bezug auf die Differenzmenge&#8211; durch eine Verlagerung des Zeitpunkts der Steuerentstehung an das Ende des Ablesezeitraums durch die in &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 StromStG angeordnete Fiktion. Die Auslegung des FG, mit der dieses die Regelung des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a StromStG v&ouml;llig zweckentfremdet habe, bewirke im Ergebnis eine Verl&auml;ngerung der Zahlungsfristen f&uuml;r diejenigen Steuerpflichtigen, die entgegen &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 StromStG die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommenen Strommengen nicht zur Versteuerung anmeldeten. Somit &uuml;berlasse das FG dem Steuerpflichtigen einen Gestaltungsspielraum, ob er die voraussichtlich auf ein Veranlagungsjahr entfallende Strommenge zur Versteuerung anmelde oder nicht. Zudem bleibe unber&uuml;cksichtigt, dass die Steuer nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz entstehe. Ein Stromlieferer, der seine Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit erst zu Beginn eines Jahres aufnehme und die Stromz&auml;hler seiner Kunden erstmalig im Folgejahr ablese, m&uuml;sste nach der Auffassung des FG die Steuer f&uuml;r die im Veranlagungsjahr der Gesch&auml;ftsaufnahme aus dem Versorgungsnetz entnommenen Strommengen erst im zweitfolgenden Kalenderjahr entrichten. Im Streitfall sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Kl&auml;gerin entgegen ihrer Verpflichtung aus &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 StromStG keine Sch&auml;tzung vorgenommen habe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die von der Kl&auml;gerin als &quot;Abgrenzung 2009&quot; bezeichnete Verbrauchsmenge sei dem Veranlagungsjahr zugewiesen worden, in dem durch den Akt der Entnahme des Stroms zum Verbrauch aus dem Versorgungsnetz die Steuer entstanden sei. Im bisherigen Verfahrensverlauf habe die Kl&auml;gerin weder die H&ouml;he dieser Verbrauchsmenge, noch den Umstand bestritten, dass daf&uuml;r die Stromsteuer in 2009 entstanden sei. Entgegen der Ansicht der Kl&auml;gerin h&auml;tten im Rahmen der &Auml;nderung der Steuerfestsetzung nicht die bereits in 2008 gelieferten, jedoch erst 2009 angemeldeten Strommengen abgezogen werden m&uuml;ssen. Diese Mengen habe die Kl&auml;gerin erst 2009 und damit ein Jahr versp&auml;tet zur Versteuerung angemeldet, was einer Erg&auml;nzung der Steueranmeldung 2008 gleichkomme.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin beantragt, die Revision zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Entgegen der Feststellung des FG h&auml;tte das HZA die Stromsteuer f&uuml;r den Veranlagungszeitraum 2009 neu festsetzen und insoweit ihre Stromsteueranmeldung vom 25.&nbsp;Februar 2010 gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO &auml;ndern m&uuml;ssen. Nach dem Wortlaut des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 StromStG k&ouml;nne nur der Steuerschuldner seine Sch&auml;tzung berichtigen. Eine solche Sch&auml;tzung habe sie jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr seien aufgrund eines Irrtums des Sachbearbeiters die im Veranlagungszeitraum abgerechneten Mengen als in diesem Zeitraum gelieferte Mengen und die darauf entfallende Stromsteuer in das Stromsteueranmeldeformular eingetragen worden. Aber selbst wenn die urspr&uuml;ngliche Steueranmeldung als Sch&auml;tzung angesehen werden k&ouml;nnte, seien die Feststellungen des FG in Bezug auf die zu berichtigende Menge fehlerhaft, denn es habe unzutreffend angenommen, dass die jeweils im Kalenderjahr gelieferten aber gegen&uuml;ber den Kunden noch nicht abgerechneten Strommengen als Differenzmenge anzusehen seien mit der Folge, dass sie erst im nachfolgenden Veranlagungszeitraum versteuert werden m&uuml;ssten. Die Pr&uuml;ferin habe jedoch hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2009 keine Differenzermittlung i.S. des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 StromStG, sondern lediglich eine Zuordnung der angemeldeten Strommengen zu anderen Veranlagungszeitr&auml;umen vorgenommen. Mehrmengen seien nicht ermittelt worden. Konsequenterweise h&auml;tte das FG Feststellungen hinsichtlich der im Veranlagungszeitraum 2008 gelieferten und f&uuml;r diesen Zeitraum angemeldeten Strommengen treffen m&uuml;ssen. Das FG habe verkannt, dass das Klagebegehren darauf abziele, die im Kalenderjahr 2009 gelieferten Strommengen zutreffend festzustellen und auch im Veranlagungszeitraum 2009 zu veranlagen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision des HZA ist begr&uuml;ndet; sie f&uuml;hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur&uuml;ckverweisung der Sache an das FG (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil verletzt Bundesrecht (&sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG hat das HZA die Stromsteuer f&uuml;r die im Kalenderjahr 2009 gelieferten und dem Leitungsnetz entnommenen, jedoch von der Kl&auml;gerin nicht angemeldeten Strommengen aufgrund der Ergebnisse des Berichts &uuml;ber die Au&szlig;enpr&uuml;fung zu Recht neu festgesetzt. Allerdings hat es dabei zu Unrecht die im Kalenderjahr 2008 gelieferten Strommengen bei der Neufestsetzung unber&uuml;cksichtigt gelassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG entsteht die Stromsteuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ans&auml;ssigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Dem Steuerschuldner steht es frei, die entstandene Steuer monatlich oder j&auml;hrlich anzumelden (&sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStG). Entscheidet sich der Steuerschuldner f&uuml;r eine j&auml;hrliche Anmeldung, ist die Steuer nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4 StromStG f&uuml;r jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31.&nbsp;Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden. In der Steueranmeldung sind die im Veranlagungsjahr dem Versorgungsnetz entnommenen Strommengen anzugeben, f&uuml;r die die Steuer nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG durch die Entnahme entstanden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. F&uuml;r die F&auml;lle der Anwendung eines rollierenden Abrechnungsverfahrens nach Ablesezeitr&auml;umen erm&ouml;glicht das in &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a StromStG normierte Verfahren eine veranlagungszeitraum&uuml;bergreifende Ermittlung und Anmeldung der Steuer, wobei eine Sch&auml;tzung der voraussichtlichen Verbrauchsmenge erforderlich ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen aufgrund seines Abrechnungsverfahrens &#8211;insbesondere aufgrund der &uuml;ber das gesamte Jahr verteilten Z&auml;hlerablesung&#8211; nicht in der Lage ist, die Mengen an Strom, die in einem Kalenderjahr den jeweiligen Kunden geliefert worden sind, bis zum 31.&nbsp;Dezember des Kalenderjahres zuverl&auml;ssig zu ermitteln, ist es nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a StromStG zul&auml;ssig, anzumeldende Strommengen auf der Grundlage einer Sch&auml;tzung zu ermitteln. Hierzu bestimmt &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 StromStG, dass eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Sch&auml;tzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Menge auf die betroffenen Veranlagungszeitr&auml;ume zul&auml;ssig ist. Sofern Ablesezeitr&auml;ume sp&auml;ter enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist f&uuml;r diese Ablesezeitr&auml;ume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Menge zur Versteuerung anzumelden. F&uuml;r die gesch&auml;tzte Strommenge ist die Steuer nach Ma&szlig;gabe des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4 StromStG anzumelden und zu entrichten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach Beendigung des Ablesezeitraums hat der Steuerschuldner auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr tats&auml;chlich dem Versorgungsnetz entnommenen Strommenge die angemeldete Menge und die Steuer zu berichtigen (&sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 StromStG). Um eine &Auml;nderung der urspr&uuml;nglichen Steueranmeldung zu vermeiden, wird nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 StromStG fingiert, dass die Steuer oder der Erstattungsanspruch f&uuml;r die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge erst in dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Ablesezeitraum endet. Nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung entstehen im Hinblick auf die Berichtigungsmenge eigene Steueranspr&uuml;che, so dass eine Korrektur der urspr&uuml;nglichen Steueranmeldung nicht erforderlich ist (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;47).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Somit ergibt sich bei einem rollierenden Abrechnungssystem nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 StromStG die Verpflichtung, die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Strommenge fristgerecht zur Versteuerung anzumelden. In Bezug auf die Ermittlung der voraussichtlich entnommenen Strommenge l&auml;sst &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 StromStG eine sachgerechte Sch&auml;tzung zu, die von einem Dritten nachvollziehbar sein muss. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Strommenge auf die betroffenen Veranlagungszeitr&auml;ume zul&auml;ssig (zur identischen Regelung im Energiesteuerrecht vgl. Schr&ouml;er-Schallenberg in Bongartz\/Jatzke\/Schr&ouml;er-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, &sect;&nbsp;39 EnergieStG Rz&nbsp;16).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Unterl&auml;sst der Steuerpflichtige eine solche Sch&auml;tzung und meldet er lediglich die tats&auml;chlich abgelesene und abgerechnete Strommenge zur Versteuerung an, ist davon auszugehen, dass die Steuer f&uuml;r die nicht angemeldete Strommenge nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG im Veranlagungsjahr entstanden und f&uuml;r dieses Jahr auch anzumelden ist. Denn in den F&auml;llen, in denen der Steuerschuldner eine voraussichtlich entnommene Strommenge nicht ermittelt und in der Steueranmeldung angegeben hat, kann es sich bei der von der Steueranmeldung noch nicht erfassten Menge nicht um eine Differenzmenge i.S. des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 StromStG handeln, bei der die Steuerentstehung infolge der angeordneten Fiktion auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ablesezeitraums hinausgeschoben wird. Vielmehr sind nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Voraussetzungen des Entstehungstatbestands nicht erf&uuml;llt. Mit der Einf&uuml;hrung des Verfahrens hat der Gesetzgeber den praktischen Bed&uuml;rfnissen der Energieversorgungsunternehmen entsprochen. Den Steuerpflichtigen, die rollierende Abrechnungssysteme anwenden, wird gestattet, f&uuml;r den Zeitraum vom letzten Z&auml;hlerablesetag bis zum Jahresende zun&auml;chst nur eine realistische Sch&auml;tzung des Verbrauchs der belieferten Kunden in die Steueranmeldung f&uuml;r dieses Jahr aufzunehmen (BTDrucks 16\/1172, S.&nbsp;47). Der Gesetzesbegr&uuml;ndung l&auml;sst sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Energieversorgungsunternehmen &uuml;ber diese verfahrenstechnische Erleichterung hinaus weitere Vorteile, wie z.B. eine Verl&auml;ngerung von Anmelde- und Zahlungsfristen, hat einr&auml;umen wollen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf nicht einmal durch Sch&auml;tzung ermittelte und infolgedessen nicht angemeldete Verbrauchsmengen. Daher sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 StromStG nur dann erf&uuml;llt, wenn die angemeldete Steuer zumindest zu einem Teil auf einer Sch&auml;tzung beruht und wenn sich nach dem Ende des Ablesezeitraums aufgrund der nunmehr feststehenden tats&auml;chlichen Verbrauchsmengen eine Differenzmenge und das Erfordernis einer Berichtigung ergeben. Indes kann entgegen der Auffassung des FG die Regelung des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 StromStG nicht auf solche F&auml;lle angewendet werden, in denen wie im Streitfall von vornherein s&auml;mtliche noch nicht abgerechneten Strommengen in der Steueranmeldung au&szlig;er Ansatz geblieben sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Nach den dargestellten Grunds&auml;tzen hat das HZA die Stromsteuer f&uuml;r das Kalenderjahr 2009 aufgrund der Ergebnisse des Berichts der Au&szlig;enpr&uuml;fung zu Recht neu festgesetzt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Nach den Feststellungen des FG hat die Kl&auml;gerin ihr nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStG zustehendes Wahlrecht dahin ausge&uuml;bt, dass sie die Steuer j&auml;hrlich anmeldet. Zudem wendet sie ein rollierendes Abrechnungsverfahren nach Ablesezeitr&auml;umen an, weshalb sie ausweislich des vom FG ausdr&uuml;cklich in Bezug genommenen Pr&uuml;fberichts in ihren betrieblichen Aufzeichnungen f&uuml;r den Jahresabschluss unter der Bezeichnung &quot;Abgrenzung 2009&quot; eine im Veranlagungsjahr zwar gelieferte, jedoch noch nicht abgerechnete und in der Steueranmeldung nicht angegebene Verbrauchsmenge in H&ouml;he von 125.449,428&nbsp;MWh zum Regelsteuersatz sowie eine Menge von 8.044,001&nbsp;MWh zum erm&auml;&szlig;igten Steuersatz zu versteuernden Strom ausgewiesen hat. Bei dieser Sachlage h&auml;tte f&uuml;r die Kl&auml;gerin die Verpflichtung bestanden, die noch nicht abgelesene und abgerechnete Verbrauchsmenge zu sch&auml;tzen und die auf diesem Wege ermittelte Strommenge zur Versteuerung anzumelden. Dies hat sie jedoch unterlassen, so dass keine Differenzmenge i.S. des &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 StromStG vorliegt, weshalb der in dieser Vorschrift normierte Entstehungstatbestand nicht erf&uuml;llt ist. Vielmehr bleibt es hinsichtlich der in der Verbrauchsstatistik der Kl&auml;gerin f&uuml;r das Kalenderjahr 2009 ausgewiesenen Menge von 133.493,429&nbsp;MWh bei der Steuerentstehung nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG, so dass hinsichtlich dieser Menge eine &Auml;nderung der erst f&uuml;r 2010 festgesetzten Steuer nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist diese Menge in der Steueranmeldung f&uuml;r das Veranlagungsjahr 2009 zu ber&uuml;cksichtigen, so dass sich der angefochtene &Auml;nderungsbescheid insoweit als rechtm&auml;&szlig;ig erweist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Allerdings ist dem vom FG ausdr&uuml;cklich in Bezug genommenen Pr&uuml;fbericht zu entnehmen, dass die Kl&auml;gerin nicht nur die im Kalenderjahr 2009 tats&auml;chlich abgerechneten Strommengen, sondern auch abgerechnete Stromlieferungen des Jahres 2008 angemeldet hat. In der m&uuml;ndlichen Verhandlung hat das HZA best&auml;tigt, die auf das Kalenderjahr 2008 entfallenden Strommengen &quot;stehen gelassen&quot; zu haben. Dies wird durch den Inhalt des &Auml;nderungsbescheids best&auml;tigt, der als bereits festgesetzte Strommenge die Menge ausweist, die die Kl&auml;gerin am 25.&nbsp;Februar 2010 tats&auml;chlich angemeldet hat. Zu dieser Menge hinzugerechnet hat das HZA die im Pr&uuml;fbericht als &quot;Abgrenzung 2009&quot; bezeichneten Verbrauchsmengen in H&ouml;he von 125.449,428&nbsp;MWh (zum Regelsteuersatz zu versteuern) und 8.044,001&nbsp;MWh (zum erm&auml;&szlig;igten Steuersatz zu versteuern). Somit enth&auml;lt der angefochtene &Auml;nderungsbescheid auch Strommengen, die nicht in 2009, sondern in 2008 geliefert und dem Leitungsnetz entnommen worden sind. F&uuml;r diese Mengen h&auml;tte die Kl&auml;gerin nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4 StromStG jedoch bereits in 2009 eine Steueranmeldung abgeben m&uuml;ssen, so dass eine von der Kl&auml;gerin behauptete &Uuml;berzahlung im Fall der Ber&uuml;cksichtigung dieser Mengen in der Steueranmeldung f&uuml;r 2010 nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich dieses &Uuml;berhangs fehlen jedoch Feststellungen des FG, so dass die Sache an dieses zur&uuml;ckverwiesen werden muss.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Da das FG zum Anwendungsbereich des in &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;5 StromStG normierten Steuerentstehungstatbestands eine von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abweichende Auffassung vertreten hat, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und aus den bereits dargelegten Gr&uuml;nden an das FG zur&uuml;ckzuverweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.7.2015, VII R 4\/14 Veranlagungszeitraum&uuml;bergreifende Versteuerung erfordert Sch&auml;tzung der im Veranlagungszeitraum noch nicht abgerechneten Strommengen Leits&auml;tze 1. Der Steuerentstehungstatbestand des &sect; 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG, nach dem die Steuer f&uuml;r die vom Steuerpflichtigen zu ermittelnde Differenzmenge erst bei Beendigung des Ablesezeitraums entsteht, ist nur dann erf&uuml;llt, wenn der Steuerpflichtige zur &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-4-14-veranlagungszeitraumuebergreifende-versteuerung-erfordert-schaetzung-der-im-veranlagungszeitraum-noch-nicht-abgerechneten-strommengen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;4\/14 &#8211; Veranlagungszeitraum&uuml;bergreifende Versteuerung erfordert Sch&auml;tzung der im Veranlagungszeitraum noch nicht abgerechneten Strommengen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-65130","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65130","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=65130"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/65130\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=65130"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=65130"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=65130"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}