{"id":6536,"date":"2012-11-30T21:51:32","date_gmt":"2012-11-30T19:51:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=6536"},"modified":"2012-11-30T21:51:32","modified_gmt":"2012-11-30T19:51:32","slug":"vii-b-146-11-keine-branntweinsteuerentlastung-bei-ausfuhr-ausserhalb-eines-steueraussetzungsverfahrens-keine-nachtraegliche-erstattung-ausuebung-steuerrechtlicher-wahlrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-146-11-keine-branntweinsteuerentlastung-bei-ausfuhr-ausserhalb-eines-steueraussetzungsverfahrens-keine-nachtraegliche-erstattung-ausuebung-steuerrechtlicher-wahlrechte\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;146\/11 &#8211; Keine Branntweinsteuerentlastung bei Ausfuhr au&szlig;erhalb eines Steueraussetzungsverfahrens &#8211; Keine nachtr&auml;gliche Erstattung &#8211; Aus&uuml;bung steuerrechtlicher Wahlrechte"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.2.2012, VII B 146\/11<\/p>\n<p class=\"titel\">Keine Branntweinsteuerentlastung bei Ausfuhr au&szlig;erhalb eines Steueraussetzungsverfahrens &#8211; Keine nachtr&auml;gliche Erstattung &#8211; Aus&uuml;bung steuerrechtlicher Wahlrechte<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) entnahm in den Jahren 2005 und 2006 Branntwein aus einem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) bewilligten offenen Branntweinlager und f&uuml;hrte den Branntwein in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aus. F&uuml;r den ausgef&uuml;hrten Branntwein gab er Steueranmeldungen ab und entrichtete die durch Entnahme aus dem Steuerlager entstandene Branntweinsteuer. Der Vorbehalt der Nachpr&uuml;fung wurde in allen Ausfuhrf&auml;llen aufgehoben; die Steuerfestsetzungen sind bestandskr&auml;ftig geworden. Erst im September 2006 beantragte der Kl&auml;ger die Erstattung der entrichteten Branntweinsteuer. Dabei machte er geltend, er sei irrt&uuml;mlich davon ausgegangen, die Belieferung von Endverbrauchern in den USA habe nicht unter Steueraussetzung erfolgen k&ouml;nnen. Das HZA lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Branntweinsteuer sei nach &sect; 136 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der in den Streitjahren ma&szlig;geblichen Fassung (BranntwMonG) mit der Entnahme des Branntweins in den freien Verkehr entstanden. Einen Entlastungstatbestand f&uuml;r die Ausfuhr enthalte das BranntwMonG nicht. Es stehe dem Lagerinhaber frei, zur Vermeidung einer Steuerbelastung Branntwein im Steueraussetzungsverfahren aus dem Steuergebiet auszuf&uuml;hren. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Union und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen k&ouml;nne auf das Verbrauchsteuerrecht nicht &uuml;bertragen werden. Eine Erstattung nach Art. 239 des Zollkodex komme nicht in Betracht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl&auml;ger die Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), Divergenz (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und mangelnder Sachaufkl&auml;rung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grunds&auml;tzlicher Bedeutung sei die Frage, ob der Steuerpflichtige bei der Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen aus einem offenen Branntweinlager das Wahlrecht aus &sect; 142 Abs. 1 BranntwMonG innerhalb der Festsetzungsfrist &auml;ndern und hierdurch nachtr&auml;glich die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen k&ouml;nne. Wie der BFH mit Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255\/84 (BFH\/NV 1987, 751) entschieden habe, bed&uuml;rfe es f&uuml;r die nachtr&auml;gliche Aus&uuml;bung eines einkommensteuerrechtlichen Wahlrechts keiner ausdr&uuml;cklichen Rechtsgrundlage. Daher weiche das Urteil des FG von der Rechtsprechung des BFH ab. Schlie&szlig;lich habe das FG die Feststellung der Entnahme des Branntweins in den steuerlich freien Verkehr verfahrensfehlerhaft ausschlie&szlig;lich auf die irrt&uuml;mliche Abgabe der Steueranmeldungen gest&uuml;tzt. In keiner Weise habe das FG zu erkennen gegeben, aus welcher Rechtsvorschrift es das Merkmal der Entnahme in den freien Verkehr abgeleitet habe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kl&auml;ger aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu. Die behauptete Divergenz und der geltend gemachte Verfahrensmangel liegen nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BFH ist eine Frage nicht mehr kl&auml;rungsbed&uuml;rftig, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215\/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Nach &sect; 142 Abs. 1 BranntwMonG d&uuml;rfen Branntwein und branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europ&auml;ischen Gemeinschaft ausgef&uuml;hrt werden. Dieses Verfahren erm&ouml;glicht den Export von verbrauchsteuerrechtlich unbelasteten Waren. Die Ausfuhr von bereits versteuerten Waren und ihre nachtr&auml;gliche Entlastung sieht das BranntwMonG indes nicht vor. Vielmehr ist die Ausfuhr unter Steueraussetzung als Regelverfahren angelegt, weshalb die Ansicht des Kl&auml;gers Bedenken begegnet, der Gesetzgeber habe dem Wirtschaftsbeteiligten ein Wahlrecht im Sinne einer echten Option einr&auml;umen wollen. Daran, dass ein Steuerlagerinhaber mit der Folge der Versteuerungspflicht branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnimmt und sodann ausf&uuml;hrt, hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des &sect; 142 BranntwMonG nicht gedacht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Wird Branntwein aus dem Steuerlager entfernt &#8211;was zur Ausfuhr des Erzeugnisses zwingend erforderlich ist&#8211; und er&ouml;ffnet der Steuerlagerinhaber kein Steueraussetzungsverfahren, entsteht nach &sect; 136 Abs. 1 BranntwMonG die Steuer. Diese Rechtsfolge ist nach den gesetzlichen Vorgaben unabweisbar. Ein entgegenstehender Wille des Lagerinhabers ist unbeachtlich. Die Frage, ob der Steuerlagerinhaber nach Entfernung der Ware aus dem Steuerlager durch nachtr&auml;gliche &Auml;nderung des vermeintlichen Wahlrechts eine steuerfreie Ausfuhr erm&ouml;glichen kann, ist so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Eine Entnahme in den freien Verkehr l&auml;sst sich nicht nachtr&auml;glich in ein Steueraussetzungsverfahren umwandeln. Die Steuerentstehung l&auml;sst sich durch eine blo&szlig;e Willenserkl&auml;rung nicht r&uuml;ckg&auml;ngig machen. Da das BranntwMonG ein Erstattungsverfahren nicht vorsieht, kann eine Entlastung allenfalls im Wege eines Billigkeitserweises nach &sect; 227 der Abgabenordnung erreicht werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Die vom Kl&auml;ger behauptete Divergenz liegt nicht vor. Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil betrifft das Ehegatten zustehende Wahlrecht nach &sect; 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach k&ouml;nnen unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung w&auml;hlen. Nur f&uuml;r diesen Fall hat der BFH entschieden, ein Steuerpflichtiger k&ouml;nne ein nicht fristgebundenes Wahlrecht noch w&auml;hrend einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachpr&uuml;fung aus&uuml;ben und eine bereits ausge&uuml;bte Wahl &auml;ndern. Wie bereits ausgef&uuml;hrt, kann ein Steuerlagerinhaber die durch die Entfernung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Steuerlager herbeigef&uuml;hrte Entstehung der Steuer nicht durch eine nachtr&auml;gliche Willenserkl&auml;rung r&uuml;ckg&auml;ngig machen. Im Gegensatz zu den Ertragsteuern sind Verbrauchsteuern Realaktsteuern. Dar&uuml;ber hinaus ist &sect; 142 Abs. 1 BranntwMonG die Normierung eines &sect; 26 EStG vergleichbaren Wahlrechts nicht zu entnehmen. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Er&ouml;rterung, dass sich die Rechtsprechung des BFH zur Aus&uuml;bung ertragsteuerrechtlicher Wahlrechte nicht auf die im BranntwMonG angelegten Verbrauchsteuerverfahren &uuml;bertragen l&auml;sst, so dass das FG von dem in BFH\/NV 1987, 751 ver&ouml;ffentlichten BFH-Urteil nicht abgewichen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Schlie&szlig;lich liegt auch der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Aufgrund des unstreitig gestellten Sachverhalts musste sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufkl&auml;rung nicht aufdr&auml;ngen. Im &Uuml;brigen hat der anwaltlich vertretene Kl&auml;ger ausweislich des Protokolls &uuml;ber die m&uuml;ndliche Verhandlung keine Beweisantr&auml;ge gestellt und damit sein R&uuml;gerecht verloren (&sect; 155 FGO i.V.m. &sect; 295 der Zivilprozessordnung).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.2.2012, VII B 146\/11 Keine Branntweinsteuerentlastung bei Ausfuhr au&szlig;erhalb eines Steueraussetzungsverfahrens &#8211; Keine nachtr&auml;gliche Erstattung &#8211; Aus&uuml;bung steuerrechtlicher Wahlrechte Tatbestand 1&nbsp; I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) entnahm in den Jahren 2005 und 2006 Branntwein aus einem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) bewilligten offenen Branntweinlager und f&uuml;hrte den Branntwein in die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-146-11-keine-branntweinsteuerentlastung-bei-ausfuhr-ausserhalb-eines-steueraussetzungsverfahrens-keine-nachtraegliche-erstattung-ausuebung-steuerrechtlicher-wahlrechte\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;B&nbsp;146\/11 &#8211; Keine Branntweinsteuerentlastung bei Ausfuhr au&szlig;erhalb eines Steueraussetzungsverfahrens &#8211; Keine nachtr&auml;gliche Erstattung &#8211; Aus&uuml;bung steuerrechtlicher Wahlrechte<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-6536","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6536","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6536"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6536\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6536"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6536"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6536"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}