{"id":6546,"date":"2012-11-30T21:51:36","date_gmt":"2012-11-30T19:51:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=6546"},"modified":"2012-11-30T21:51:36","modified_gmt":"2012-11-30T19:51:36","slug":"vii-r-4-11-auskunftsanspruch-zur-vorbereitung-einer-konkurrentenklage-drittschutzwirkung-des-par-12-abs-2-nr-8-buchst-a-ustg-zweckbetrieb-nach-par-66-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-4-11-auskunftsanspruch-zur-vorbereitung-einer-konkurrentenklage-drittschutzwirkung-des-par-12-abs-2-nr-8-buchst-a-ustg-zweckbetrieb-nach-par-66-ao\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;4\/11 &#8211; Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage &#8211; Drittschutzwirkung des &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG &#8211; Zweckbetrieb nach &sect; 66 AO"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.1.2012, VII R 4\/11<\/p>\n<p class=\"titel\">Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage &#8211; Drittschutzwirkung des &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG &#8211; Zweckbetrieb nach &sect; 66 AO<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinn&uuml;tzigen Vereins mit einem erm&auml;&szlig;igten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom FA Auskunft &uuml;ber den f&uuml;r den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen (Anschluss an das Urteil des Senats vom 5. Oktober 2006 VII R 24\/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionsbeklagte (Kl&auml;gerin) betreibt gewerbsm&auml;&szlig;ig u.a. den Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen sowie die Bef&ouml;rderung von &Auml;rzteteams. Der Beigeladene hat in den Jahren 2004 und 2005 gleichartige Leistungen erbracht und in den dar&uuml;ber ausgestellten Rechnungen zumindest teilweise einen erm&auml;&szlig;igten Umsatzsteuersatz ausgewiesen. Nach der Satzung des Beigeladenen verfolgt dieser ausschlie&szlig;lich und unmittelbar gemeinn&uuml;tzige und mildt&auml;tige Zwecke und ist selbstlos t&auml;tig, ohne in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>In den Jahren 2004 und 2005 betrugen die Transportums&auml;tze der Kl&auml;gerin im Bereich X jeweils mindestens &#8230; EUR, die des im gleichen Gebiet t&auml;tigen Beigeladenen ein Drittel bis m&ouml;glicherweise die H&auml;lfte dieser Summe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin begehrt vom Beklagten und Revisionskl&auml;ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) Auskunft dar&uuml;ber, ob auf die Leistungen des Beigeladenen der erm&auml;&szlig;igte Umsatzsteuersatz angewandt worden ist. Sie hat beim FA beantragt, ihr die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 des Beigeladenen zu &uuml;bersenden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA hat diesen Antrag unter Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat das FA verurteilt, der Kl&auml;gerin Auskunft dar&uuml;ber zu erteilen, mit welchem Steuersatz das FA die vom Beigeladenen mit dem Transport von Blutkonserven, von Blutproben, von Organen und der Bef&ouml;rderung von &Auml;rzteteams in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Ums&auml;tze besteuert hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FG hat in seinem Urteil dahinstehen lassen, ob die Kl&auml;gerin gegen den Ablehnungsbescheid des FA Einspruch einlegen musste. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zu beurteilen und daher ohne Vorverfahren zul&auml;ssig.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach Auffassung des FG ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, weil die Kl&auml;gerin einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch habe (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24\/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243). Nach dem von der Kl&auml;gerin durch Rechnungen belegten Vortrag habe der Beigeladene die streitigen Transportleistungen zum erm&auml;&szlig;igten Steuersatz abgerechnet und es sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass er diese Leistungen mit dem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz versteuert habe. Eine solche Besteuerung sei m&ouml;glicherweise materiell unrichtig. F&uuml;r die Annahme eines Zweckbetriebes sei u.a. nach &sect; 65 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) erforderlich, dass ein wirtschaftlicher Gesch&auml;ftsbetrieb zu nicht beg&uuml;nstigten Betrieben derselben oder &auml;hnlichen Art nicht in gr&ouml;&szlig;erem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei Erf&uuml;llung der steuerbeg&uuml;nstigten Zwecke der betreffenden gemeinn&uuml;tzigen K&ouml;rperschaft unvermeidbar sei. Der Sinn dieser Vorschrift liege in einem umf&auml;nglichen Schutz des Wettbewerbs, der auch den potentiellen Wettbewerb umfasse. Seien die von einer K&ouml;rperschaft verfolgten gemeinn&uuml;tzigen Zwecke auch ohne steuerlich beg&uuml;nstigte entgeltliche T&auml;tigkeit zu erreichen, sei eine Beeintr&auml;chtigung des Wettbewerbs vermeidbar. W&uuml;rden die von einer gemeinn&uuml;tzigen K&ouml;rperschaft wie dem Beigeladenen ausgef&uuml;hrten Leistungen auch von nichtbeg&uuml;nstigten Unternehmen erbracht, werde die K&ouml;rperschaft nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs t&auml;tig. Im Streitfall k&ouml;nne nicht definitiv ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene seine Transportums&auml;tze nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs ausf&uuml;hre, weil zwischen ihm und der Kl&auml;gerin ein steuersch&auml;dliches Wettbewerbsverh&auml;ltnis bestanden habe. Kl&auml;gerin und Beigeladener seien jedenfalls auf demselben r&auml;umlich beschr&auml;nkten Markt aufgetreten. Die Kl&auml;gerin habe schl&uuml;ssig dargelegt, dass sie durch eine niedrigere Besteuerung der Transportleistungen des Beigeladenen Wettbewerbsnachteile erleide. Es liege auf der Hand, dass die im Wesentlichen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Nachfrager der betreffenden Leistungen den Unternehmer beauftragen, der einen niedrigeren Steuersatz berechne.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FG ist ferner der Auffassung, &sect; 65 Nr. 3 AO diene dem Schutz der mit den Nichtzweckbetrieben konkurrierenden und steuerlich nicht beg&uuml;nstigten Betriebe, sei also eine drittsch&uuml;tzende Norm. Gleiches gelte f&uuml;r &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. den in den &sect;&sect; 65 bis 68 AO getroffenen Regelungen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA sei gehalten, der Kl&auml;gerin Auskunft &uuml;ber die steuerlichen Verh&auml;ltnisse des Beigeladenen zu erteilen, weil diese dessen zur Erhebung einer Konkurrentenklage bed&uuml;rfe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA. Es ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; (Hinweise auf die Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 10\/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, und vom 29. Januar 2009 V R 46\/06, BStBl II 2009, 560; Beschluss vom 18. September 2007 I R 30\/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126) lasse sich nicht folgern, dass &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG drittsch&uuml;tzende Wirkung habe. In den vorgenannten Entscheidungen sei es um die umsatzsteuerliche Behandlung juristischer Personen des &ouml;ffentlichen Rechts gegangen bzw. um die Zul&auml;ssigkeit einer Konkurrentenklage privater Wettbewerber; &uuml;ber den Auskunftsanspruch des Konkurrenten habe der BFH insofern nicht entschieden. In &sect; 12 Abs. 2 UStG seien f&uuml;r bestimmte Tatbest&auml;nde niedrigere Steuers&auml;tze vorgesehen, um in einigen Bereichen des allgemeinen Verbrauchs den Leistungsempf&auml;nger steuerlich zu entlasten. Dies k&ouml;nne zwar den Wettbewerb zwischen Mitbewerbern ber&uuml;hren, mache aber die Norm nicht zu einer drittsch&uuml;tzenden. Im &Uuml;brigen gebe es keinerlei Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass der Beigeladene mit einem wirtschaftlichen Gesch&auml;ftsbetrieb zu nicht beg&uuml;nstigten Betrieben gleicher oder &auml;hnlicher Art in gr&ouml;&szlig;erem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei Erf&uuml;llung seiner steuerbeg&uuml;nstigten Zwecke unvermeidbar w&auml;re. Konkret feststellbare und sp&uuml;rbare Wettbewerbsnachteile habe die Kl&auml;gerin nicht nachgewiesen, eine m&ouml;gliche Wettbewerbssituation reiche nicht. Nachfrager nach Transportleistungen beauftragten nicht denjenigen, der den niedrigeren Steuersatz berechne, sondern denjenigen mit dem g&uuml;nstigsten Bruttopreis; zudem komme es insoweit darauf an, wie weit die Preise der Konkurrenten auseinanderl&auml;gen. Dazu enthalte das Urteil des FG keine Feststellungen. Es sei fraglich, ob die in Rede stehenden Zahlen, n&auml;mlich eine steuerliche Auswirkung von 11.400 EUR bei einem vermuteten anteiligen Jahresumsatz des Beigeladenen von 95.000 EUR, einen sp&uuml;rbaren Wettbewerbsnachteil darstellten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin h&auml;lt die tats&auml;chlichen Feststellungen des FG f&uuml;r verfahrensfehlerfrei getroffen. Insbesondere bestehe ein konkretes Wettbewerbsverh&auml;ltnis zwischen der Kl&auml;gerin und dem Beigeladenen und die Kl&auml;gerin erleide im Fall einer unzutreffenden Besteuerung des Beigeladenen konkret feststellbare und sp&uuml;rbare Wettbewerbsnachteile. In rechtlicher Hinsicht h&auml;lt sie es f&uuml;r zutreffend, dass das FG &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG als drittsch&uuml;tzende Norm angesehen habe. Die vom Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union (EuGH) im Urteil vom 8. Juni 2006 C-430\/04 &#8211;Feuerbestattungsverein Halle&#8211; (Slg 2006, I-4999) zum Konkurrentenschutz gegen&uuml;ber Betrieben der &ouml;ffentlichen Hand aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten &uuml;ber die Umsatzsteuern &#8211;Richtlinie 77\/388\/EWG&#8211; (jetzt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 &uuml;ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &#8211;MwStSystRL&#8211; Amtsblatt der Europ&auml;ischen Union Nr. L 347\/1) angestellten Erw&auml;gungen seien auch im Streitfall einschl&auml;gig. Der Ausschluss von Gesch&auml;ftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe seien, diene nicht ausschlie&szlig;lich dem Interesse der Allgemeinheit an der Erh&ouml;hung des Steueraufkommens, sondern dem Schutz der mit den Nicht-Zweckbetrieben konkurrierenden Betriebe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Beigeladene teilt die Auffassung des FA, dass das EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-4999 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Er tritt ferner der Auffassung des FG entgegen, eine Steuerbeg&uuml;nstigung der von ihm durchgef&uuml;hrten Transporte gem&auml;&szlig; &sect; 65 Nr. 3 AO sei ausgeschlossen. Es handele sich vielmehr um einen medizinischen Transportdienst, der in &sect; &#8230; der Satzung des Beigeladenen ausdr&uuml;cklich genannt und &uuml;berdies auch von &sect; &#8230; der Satzung erfasst werde. &Uuml;berdies habe es das FG zu Unrecht unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, ob es sich um einen Zweckbetrieb gem&auml;&szlig; &sect; 66 AO handele. Diese Vorschrift sei auch im Rahmen des Begehrens auf Auskunftserteilung zu pr&uuml;fen gewesen. Nach dieser Vorschrift seien n&auml;mlich Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Zweckbetriebe, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen Menschen zugutekommen, die infolge ihres k&ouml;rperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder wirtschaftlich hilfsbed&uuml;rftig seien. Hieran seien keine Zweifel vorgebracht worden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision des FA ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect; 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (&sect; 118 Abs. 1 FGO). Der Kl&auml;gerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, soweit er noch im Streit ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 entschieden, das FA sei verpflichtet, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft &uuml;ber die Besteuerung eines Konkurrenten zu erteilen, wenn diese f&uuml;r ihn unerl&auml;sslich sei, wolle er sein vermeintliches Recht auf Schutz vor einer unzutreffenden Besteuerung der Ums&auml;tze des Konkurrenten unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. Anderes gelte nur, wenn feststehe, dass das behauptete Recht dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen k&ouml;nne, das von ihm angestrebte Konkurrentenschutzverfahren also von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg sei. Das gelte unbeschadet des Steuergeheimnisses, weil die Auskunftserteilung in diesem Fall der Durchf&uuml;hrung eines Verfahrens in Steuersachen diene (&sect; 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit dieser rechtlichen W&uuml;rdigung hat der Senat dem Urteil des EuGH in Slg 2006, I-4999 Rechnung getragen. Danach kann sich ein Einzelner gegen&uuml;ber seinem Mitgliedstaat auf die Bestimmungen einer Richtlinie der Union berufen, die ihrem Inhalt nach unbedingt und hinreichend genau erscheinen, wenn die nationalen Ma&szlig;nahmen, mit denen die Richtlinie ordnungsgem&auml;&szlig; umgesetzt wird, nicht so angewandt werden, dass das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreicht wird. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77\/388\/EWG entspreche diesen Kriterien der unmittelbaren Wirkung. Darin seien die Einrichtungen und T&auml;tigkeiten, f&uuml;r die die Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige gelte, klar bezeichnet. Folglich k&ouml;nne sich ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des &ouml;ffentlichen Rechts im Wettbewerb stehe und der geltend mache, diese Einrichtung werde f&uuml;r die T&auml;tigkeiten, die sie im Rahmen der &ouml;ffentlichen Gewalt aus&uuml;be, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, vor Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die Steuerverwaltung auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG berufen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der erkennende Senat, der sich an diese Beurteilung gebunden gesehen hat, hatte bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 8. Juli 2004 VII R 24\/03 (BFHE 206, 521, BStBl II 2004, 1034) einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines entsprechenden Rechtsschutzverfahrens unterstellt und diesen in dem nachfolgenden Urteil in BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003&nbsp;&nbsp;3 C 46.02 (BVerwGE 118, 270) als einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gekennzeichnet. Der Dritte k&ouml;nne im Allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, er solle, obwohl er nicht sicher wisse, ob &uuml;berhaupt und ggf. wann seine Rechte ber&uuml;hrende Steuerverwaltungsakte gegen seinen Konkurrenten &uuml;berhaupt ergangen seien, gleichsam mehr oder weniger ins Blaue hinein erst einmal Einspruch einlegen und dann abwarten, ob das FA diesen als gegenstandslos verwerfen oder anderweit bescheiden werde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Kommt die Erhebung einer Konkurrentenklage bzw. die Geltendmachung der betreffenden Drittschutzrechte im Verwaltungsverfahren zumindest ernstlich in Betracht, kann der Dritte Auskunft dar&uuml;ber beanspruchen, ob sein Konkurrent zur Umsatzsteuer veranlagt worden ist und ob dabei eine m&ouml;glicherweise ungerechtfertigte Steuererm&auml;&szlig;igung zum Zuge gekommen ist, sofern er substantiiert und glaubhaft darlegt, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschlie&szlig;ende unzutreffende Besteuerung bzw. Nichtbesteuerung seines Konkurrenten konkret feststellbare, ebenfalls durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden bef&uuml;rchten muss. Einer solchen Auskunft steht dann auch &sect; 30 Abs. 1 AO nicht entgegen, weil das Steuergeheimnis insofern aufgrund des &sect; 30 Abs. 4 Nr. 1 AO durchbrochen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Dies gilt auch im Streitfall. Die Kl&auml;gerin ist zwar nicht &#8211;wie in dem dem Urteil in BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243 zugrunde liegenden Verfahren&#8211; durch die aufgrund des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77\/388\/EWG m&ouml;glicherweise unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten (n&auml;mlich eines Betriebes einer &ouml;ffentlich-rechtlichen K&ouml;rperschaft) betroffen. Sie sieht sich aber im Wettbewerb zu einem privaten Konkurrenten, dessen Besteuerung mit einem reduzierten Umsatzsteuersatz, welchen Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL i.V.m. deren Anh. III Nr. 15 an sich grunds&auml;tzlich zul&auml;sst, &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG widerspricht. Denn wenn nach Ma&szlig;gabe des EuGH-Urteils in Slg 2006, I-4999 ein subjektives Recht auf Schutz gegen&uuml;ber der Konkurrenz eines Betriebes der &ouml;ffentlichen Hand anzunehmen ist, kann die M&ouml;glichkeit einer Konkurrentenklage wegen der Besteuerung des Betriebes eines gemeinn&uuml;tzigen Vereins aufgrund vorgenannter Vorschrift ebenso wenig ausgeschlossen werden (vgl. im &Uuml;brigen schon BFH-Beschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>So schlie&szlig;t &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.d.F. der Bekanntmachung des Umsatzsteuergesetzes vom 9. Juni 1999 (BGBl I 1999, 1270) n&auml;mlich die Anwendung eines erm&auml;&szlig;igten Steuersatzes auf Leistungen aus, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch&auml;ftsbetriebs von K&ouml;rperschaften erbracht werden, die ausschlie&szlig;lich und unmittelbar gemeinn&uuml;tzige, mildt&auml;tige oder kirchliche Zwecke i.S. der &sect;&sect; 51 bis 68 AO verfolgen. Dabei wird in diesem Zusammenhang u.a. &sect; 65 AO in Bezug genommenen, wonach ein gem&auml;&szlig; &sect; 64 Abs. 1 AO von der steuerlichen Beg&uuml;nstigung nicht ausgeschlossener sog. Zweckbetrieb nur dann gegeben ist, wenn der Betrieb zu nicht beg&uuml;nstigten Betrieben derselben oder &auml;hnlicher Art nicht in gr&ouml;&szlig;erem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf&uuml;llung der steuerbeg&uuml;nstigten Zwecke unvermeidbar ist. Es sollen dadurch ersichtlich nicht anders als bei einem Konkurrenzverh&auml;ltnis zu einem Betrieb der &ouml;ffentlichen Hand Wettbewerbsnachteile verhindert werden, die sonst f&uuml;r die mit jenem Betrieb in Wettbewerb stehenden Konkurrenten durch eine ungerechtfertigte steuerliche Beg&uuml;nstigung des Betriebes der gemeinn&uuml;tzig, mildt&auml;tig oder in Verfolgung kirchlicher Zwecke t&auml;tigen K&ouml;rperschaft entst&uuml;nden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63). Dass der reduzierte Steuersatz als solcher nicht irgendwelche Dritte sch&uuml;tzen soll, liegt auf der Hand, ist aber in diesem Zusammenhang belanglos.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob schon allein die vorgenannte Schutzrichtung dem einzelnen Konkurrenten ein klagef&auml;higes Recht verschafft, eine beg&uuml;nstigte Besteuerung der Ums&auml;tze jenes wirtschaftlichen Gesch&auml;ftsbetriebes zu Fall zu bringen, oder ob hinzutreten muss, dass der Konkurrent eines solchen Schutzes bedarf, um sein Unternehmen ohne Wettbewerbsnachteile betreiben zu k&ouml;nnen, welche nach Umfang und Gewicht zu einem sp&uuml;rbaren Verlust von Marktanteilen f&uuml;hren oder nur durch eine seine Gewinnerwartungen erheblich verschlechternde Angebotsgestaltung oder sonstige Marktstrategien kompensiert werden k&ouml;nnten (vgl. dazu Englisch, Die negative Konkurrentenklage im Unternehmenssteuerrecht, Steuer und Wirtschaft 2008, 43, 52 f.). Dem Urteil des FG entnimmt der Senat verbindliche Feststellungen (&sect; 118 Abs. 1 FGO), die es zumindest ernstlich in Betracht kommen lassen &#8211;und dies ist nach der Rechtsprechung des Senats f&uuml;r den hier zu pr&uuml;fenden Auskunftsanspruch ausreichend&#8211;, dass die Kl&auml;gerin durch die Besteuerung der strittigen Leistungen des Beigeladenen mit einem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz im Sinne der vorstehenden Ausf&uuml;hrungen Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet. Das FG hat zwar die von ihm angenommenen Beeintr&auml;chtigungen der Kl&auml;gerin nur allgemein als &quot;Wettbewerbsnachteile&quot; gekennzeichnet, jedoch keine Zweifel an den Angaben der Kl&auml;gerin zu deren H&ouml;he angemeldet. Wenn es danach zutrifft, dass die Ums&auml;tze des Beigeladenen in den hier ma&szlig;geblichen Jahren &quot;mindestens ein Drittel und m&ouml;glicherweise bis zur H&auml;lfte&quot; des Umsatzes der Kl&auml;gerin betrugen und die steuerliche Belastung der Ums&auml;tze der Kl&auml;gerin &#8211;wovon das FG des Weiteren ausgegangen ist&#8211; &quot;im Wesentlichen&quot; von den Empf&auml;ngern der hier strittigen Leistungen nicht abgew&auml;lzt werden k&ouml;nnen, kann davon ausgegangen werden, dass die vermeintlich ungerechtfertigte umsatzsteuerliche Entlastung der Ums&auml;tze des Beigeladenen um damals 9 Prozentpunkte erhebliche Wettbewerbsnachteile zur Folge haben kann, welche geeignet sind, einen Drittschutzanspruch der Kl&auml;gerin zu begr&uuml;nden. Daran kann &#8211;anders als der Beigeladene offenbar geltend machen will&#8211; auch der Umstand nichts &auml;ndern, dass dessen Satzung in dem strittigen Angebot von Transportleistungen eine gemeinn&uuml;tzige T&auml;tigkeit sieht, die von einem Zweckbetrieb ausgef&uuml;hrt wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Damit ist nicht entschieden und es ist in diesem Verfahren auch nicht zu entscheiden, ob die Ums&auml;tze des Beigeladenen deshalb mit dem erm&auml;&szlig;igten Umsatzsteuersatz zu belegen sind, weil es sich unbeschadet des &sect; 65 Nr. 3 AO aufgrund des &sect; 66 AO um einen Zweckbetrieb handelt. Da die Annahme eines Zweckbetriebes aufgrund dieser Vorschrift nur in Betracht kommen d&uuml;rfte, wenn der strittigen T&auml;tigkeit des Beigeladenen ein eigenes karitatives Element eigen sein sollte, so dass diese als selbstlose F&ouml;rderung der Allgemeinheit angesehen werden kann, d&uuml;rfte dies bei einer T&auml;tigkeit, die sich ihrem &auml;u&szlig;eren Bild nach nicht von gewerblichen T&auml;tigkeiten unterscheidet, wie sie die Kl&auml;gerin anbietet, im Allgemeinen nicht der Fall sein (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, sowie Heger, Die Steuerpflicht des Krankentransports und Rettungsdienstes &#8211; M&ouml;glichkeiten einer Konkurrentenklage, Deutsches Steuerrecht 2008, 807). Deshalb erscheint die Anwendbarkeit des &sect; 66 AO zwar nicht von vornherein ausgeschlossen; sie ist jedoch nicht so naheliegend, dass der streitige Auskunftsanspruch von einer vorherigen Pr&uuml;fung der Voraussetzungen des &sect; 66 AO abh&auml;ngig zu machen w&auml;re. Im &Uuml;brigen hat der Beigeladene im tatrichterlichen Verfahren in tats&auml;chlicher Hinsicht zu &sect; 66 AO ebenso wenig wie das FA substantiiert vorgetragen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.1.2012, VII R 4\/11 Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage &#8211; Drittschutzwirkung des &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG &#8211; Zweckbetrieb nach &sect; 66 AO Leits&auml;tze Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinn&uuml;tzigen Vereins mit einem erm&auml;&szlig;igten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-4-11-auskunftsanspruch-zur-vorbereitung-einer-konkurrentenklage-drittschutzwirkung-des-par-12-abs-2-nr-8-buchst-a-ustg-zweckbetrieb-nach-par-66-ao\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;4\/11 &#8211; Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage &#8211; Drittschutzwirkung des &sect; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG &#8211; Zweckbetrieb nach &sect; 66 AO<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-6546","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6546","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6546"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6546\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6546"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6546"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6546"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}