{"id":65485,"date":"2015-12-07T10:33:50","date_gmt":"2015-12-07T08:33:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=65485"},"modified":"2015-12-07T10:33:50","modified_gmt":"2015-12-07T08:33:50","slug":"vii-b-18-15-stromsteuerrechtlicher-begriff-der-entnahme-bedarf-keiner-weiteren-klaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-18-15-stromsteuerrechtlicher-begriff-der-entnahme-bedarf-keiner-weiteren-klaerung\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;18\/15 &#8211; Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Kl&auml;rung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.9.2015, VII B 18\/15<\/p>\n<p class=\"titel\">Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Kl&auml;rung<\/p>\n<p class=\"tenor\">Tenor<\/p>\n<div>\n<p>Die Beschwerde des Kl&auml;gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014&nbsp;&nbsp;4 K 99\/12 wird als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen.<\/p>\n<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl&auml;ger zu tragen.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) ist Insolvenzverwalter &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Firma N-GmbH, die Inhaberin einer Versorgererlaubnis nach &sect;&nbsp;4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ist. Sie betrieb in den streitgegenst&auml;ndlichen Kalenderjahren 2008 und 2009 die Projektierung, den Erwerb und die Errichtung von Energieanlagen und Umweltprojekten. In einem Industriepark besitzt sie auf von der X-GmbH erworbenen Grundst&uuml;cken errichtete Produktionsanlagen. Mit dem Grundst&uuml;ckserwerb &uuml;bernahm die N-GmbH zudem von der X-GmbH der Firma Y-GmbH einger&auml;umte Dienstbarkeiten, wie die Mitbenutzung von Versorgungsanlagen. Zudem trat sie in einen zwischen der X-GmbH und der Y-GmbH bestehenden Mitbenutzungs- und Servicevertrag ein, den die X-GmbH und die Y-GmbH hinsichtlich der Versorgungsanlagen geschlossen hatten. Bei den Versorgungsanlagen, f&uuml;r die die streitgegenst&auml;ndliche Strommenge entnommen wurde, handelt es sich um Stromversorgungseinrichtungen, eine Elbwasserentnahmestelle und eine Kl&auml;ranlage. Neben dem Betrieb eigener Produktionsanlagen unterhielt die N-GmbH im Industriepark die urspr&uuml;ngliche, mit den Grundst&uuml;cken erworbene Infrastruktur, wie z.B. Umspannstationen, Stra&szlig;enbeleuchtung und Anlagen zur Wasserver- und entsorgung, deren gemeinsame Nutzung die N-GmbH mit den zu versorgenden Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe durch Infrastrukturvertr&auml;ge bzw. im Fall der Y-GmbH durch den Mitbenutzungs- und Servicevertrag geregelt hatte, und versorgte dort ans&auml;ssige Unternehmen u.a. mit Strom; neben Unternehmen der Unternehmensgruppe der N-GmbH und anderen Unternehmen u.a. auch die Y-GmbH. Die Verbrauchsstellen der N-GmbH sowie die Verbrauchsstellen der verschiedenen anderen Unternehmen wurden &uuml;ber das Verteilungsnetz der N-GmbH mit Strom versorgt. Der Stromverbrauch in den Anlagen der Infrastruktur der N-GmbH wurde entsprechend den Infrastrukturvertr&auml;gen bzw. dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag auf die Mitnutzer nach Verbrauch aufgeteilt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Rahmen der j&auml;hrlichen Steueranmeldung hatte die N-GmbH den Stromverbrauch jeweils u.a. nach den eigenverbrauchten Mengen, nach den Mengen, die an die Unternehmen der Unternehmensgruppe der N-GmbH geliefert wurden, aufgeschl&uuml;sselt, und, da die Y-GmbH ebenfalls Versorger war, f&uuml;r letztere Liefermengen keine Stromsteuer abgef&uuml;hrt. Die Summe aus konkretem Stromverbrauch in den Anlagen der Mitnutzer und anteilig berechnetem Stromverbrauch in den Anlagen der Infrastruktur der N-GmbH wurde dem jeweiligen Mitnutzer in Rechnung gestellt, im Fall der Y-GmbH ohne Ausweisung von Stromsteuer.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) setzte gegen die N-GmbH f&uuml;r die Jahre 2008 und 2009 mit der Begr&uuml;ndung Stromsteuer fest, dass die zu versteuernden Strommengen, die in den von der N-GmbH bewirtschafteten Anlagen der Infrastruktur entnommen worden seien, zu betrieblichen Zwecken der N-GmbH entnommen und demnach auch ihr zuzurechnen seien. Der Einspruch f&uuml;hrte zu einer Herabsetzung der Stromsteuer soweit diese Transformator- und Stromleitungsverluste betraf. Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) urteilte, im Streitfall sei die Stromsteuer nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative StromStG (hier und im Folgenden in der in den Streitjahren geltenden Fassung) durch Entnahme des Stroms zum Selbstverbrauch durch die N-GmbH in ihrer Eigenschaft als Versorger i.S. des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StromStG entstanden. Dies gelte auch f&uuml;r die der Y-GmbH in Rechnung gestellten Strommengen. Die Stromsteuer sei eine Realaktsteuer, deren Entstehungstatbest&auml;nde an tats&auml;chliche Vorg&auml;nge kn&uuml;pfe. Auch f&uuml;r die Steuerentstehung durch Entnahme zum Selbstverbrauch durch einen Versorger komme es auf den Realakt an. Der Selbstverbrauch k&ouml;nne definiert werden als jede Entnahme von Strom zu betrieblichen Zwecken des Versorgers. Nach diesem Begriffsverst&auml;ndnis sei unter den Umst&auml;nden des Streitfalls allein die N-GmbH als Stromverwender in den von ihr und der Y-GmbH genutzten Versorgungsanlagen auf dem Gel&auml;nde des Industrieparks anzusehen. Eine tats&auml;chliche Stromentnahme durch zwei Unternehmen f&uuml;r den Betrieb jeweils ein und derselben Versorgungsanlage sei weder faktisch noch nach wertenden Gesichtspunkten rechtlich m&ouml;glich. Unter Ber&uuml;cksichtigung der tats&auml;chlichen Gegebenheiten, die zugleich auch Ausdruck der zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen zwischen der N-GmbH und der Y-GmbH seien, k&ouml;nne die Y-GmbH nicht als Mitverwender des f&uuml;r den Betrieb der Versorgungsanlagen verbrauchten Stroms angesehen werden. Allein die N-GmbH habe als Eigent&uuml;merin der Anlagen bzw. als Inhaberin einer entsprechenden Grunddienstbarkeit die Versorgungsanlagen betrieben und unterhalten und auch den zum Betrieb erforderlichen Strom entnommen. Die in Rede stehenden Versorgungsanlagen h&auml;tten sich ausschlie&szlig;lich auf dem Betriebsgel&auml;nde der N-GmbH befunden. Daran &auml;ndere auch eine wechselseitige Mitbenutzungsbefugnis nichts. Mit der Entnahme des Stroms zum Betrieb der Versorgungsanlagen sei die Stromsteuer entstanden. Eine nachfolgende Weiterleitung bzw. Leistung des bereits entnommenen Stroms oder eines Teils davon an die Y-GmbH und eine sich daran anschlie&szlig;ende Entnahme durch diese Gesellschaft k&ouml;nne denklogisch nicht mehr stattfinden. Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.&nbsp;September 2013 VII&nbsp;R&nbsp;64\/11 (BFHE 242, 460, Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2014, 49) und vom 2.&nbsp;November 2010 VII&nbsp;R&nbsp;48\/09 (BFH\/PR 2011, 246) seien auf den Streitfall nicht &uuml;bertragbar, weil es in diesen F&auml;llen um eine wertungsm&auml;&szlig;ige Aufteilung entnommener Strommengen hinsichtlich einer zu gew&auml;hrenden Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gegangen sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl&auml;ger die Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und Divergenz (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO). Grunds&auml;tzlich bedeutsam seien die Fragen, ob f&uuml;r die Stromentnahme i.S. des &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG auf die &quot;Erstverantwortlichkeit&quot; f&uuml;r den Anlagenbetrieb abzustellen sei bzw. ob die Stromentnahme aufgrund wertender Gesichtspunkte einer (nat&uuml;rlichen oder juristischen) Person zugeordnet werden k&ouml;nne und ob sich der Begriff der &quot;Stromentnahme zum Selbstverbrauch&quot; nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG von dem Begriff der &quot;Stromentnahme zu betrieblichen Zwecken&quot; nach den &sect;&sect;&nbsp;9b und 10 StromStG derart unterscheide, dass bei der Auslegung des &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG die Rechtsprechung des BFH zur Stromentnahme nach den &sect;&sect;&nbsp;9b und 10 StromStG von vornherein au&szlig;er Betracht bleiben k&ouml;nne. Zu der Frage, was unter einer Stromentnahme zu verstehen sei, liege keine h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung vor. Denkbar sei eine Zuordnung des Realakts der Stromentnahme nach vertraglichen Regelungen, Besitz- und Eigentumsverh&auml;ltnissen oder wirtschaftlichen Kriterien. Sowohl das FG Hamburg (Beschluss vom 27.&nbsp;Dezember 2001 IV&nbsp;327\/01, ZfZ 2002, 208) als auch das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.&nbsp;Juni 2004&nbsp;&nbsp;6&nbsp;K&nbsp;1173\/02, ZfZ 2004, 424) h&auml;tten ein anderes Verst&auml;ndnis der Stromentnahme f&uuml;r m&ouml;glich gehalten. Demgegen&uuml;ber habe das FG ausschlie&szlig;lich auf die Erstverantwortlichkeit f&uuml;r den Anlagenbetrieb abgestellt. Nach Auffassung des BFH sei eine Aufteilung innerhalb eines Betriebsgel&auml;ndes entnommener Strommengen auf verschiedene verg&uuml;tungsberechtigte Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 49). Demgegen&uuml;ber habe das FG entschieden, dass eine gespaltene Stromentnahme durch zwei Unternehmen f&uuml;r den Betrieb jeweils ein und derselben Versorgungsanlage weder faktisch noch nach wertenden Gesichtspunkten m&ouml;glich sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es schlie&szlig;t sich der Auffassung des FG an und h&auml;lt die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht f&uuml;r grunds&auml;tzlich bedeutsam.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den aufgeworfenen Fragen kommt keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu. Dar&uuml;ber hinaus liegt die behauptete Divergenz nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grunds&auml;tzliche Bedeutung zu, wenn sie kl&auml;rungsbed&uuml;rftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere L&ouml;sungen vertretbar sind (vgl. Gr&auml;ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;115 Rz&nbsp;28). An der zu fordernden Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (st&auml;ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl&uuml;sse vom 18.&nbsp;Dezember 1998 VI&nbsp;B&nbsp;215\/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31.&nbsp;Mai 2000 X&nbsp;B&nbsp;111\/99, BFH\/NV 2000, 1461). Dar&uuml;ber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht kl&auml;rungsbed&uuml;rftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend gekl&auml;rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr&uuml;fung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4.&nbsp;Mai 1999 IX&nbsp;B&nbsp;38\/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG entsteht die Steuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ans&auml;ssigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Eine n&auml;here Definition des Begriffs der Entnahme enth&auml;lt das Gesetz nicht. Zu Recht hat das FG ausgef&uuml;hrt, dass die Stromsteuer wie die anderen besonderen Verbrauchsteuern eine Realaktsteuer ist. Kennzeichnend f&uuml;r eine solche Steuer ist die Steuerentstehung durch einen Realakt, d.h. durch einen tats&auml;chlichen Vorgang, wie z.B. die k&ouml;rperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware au&szlig;erhalb eines Steuerlagers (Senatsentscheidungen vom 30.&nbsp;September 2010 VII&nbsp;B&nbsp;45\/10, BFH\/NV 2011, 418, und vom 10.&nbsp;November 2009 VII&nbsp;R&nbsp;39\/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.). Diese tats&auml;chlichen Vorg&auml;nge f&uuml;hren zur Erf&uuml;llung der jeweiligen Steuerentstehungstatbest&auml;nde, ohne dass es dabei auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umst&auml;nde ankommt. So verh&auml;lt es sich auch bei der Stromsteuer, bei der die Entnahme des Stroms aus dem Leitungsnetz zur Entstehung der Steuer f&uuml;hrt. Auch diese Entnahme ist ein Realakt, der mit der Entfernung einer Ware aus einem Steuerlager, z.B. aus einer als solches zugelassenen Pipeline, gleichgesetzt werden kann. Erst bei der Bestimmung der Steuerschuldnerschaft ist die Frage zu beantworten, wer den Strom dem Leitungsnetz entnommen hat bzw. welcher Person der tats&auml;chliche Vorgang der Entnahme zugerechnet werden kann. Auf dieser Stufe k&ouml;nnten die Verantwortlichkeit f&uuml;r den Anlagenbetrieb oder wertende Gesichtspunkte ber&uuml;cksichtigt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Grunds&auml;tze kommt den von der Beschwerde hinsichtlich der Stromentnahme aufgeworfenen Fragen keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu, denn der Begriff der Entnahme ist so auszulegen, wie es das FG getan hat. F&uuml;r die Erf&uuml;llung des Tatbestandsmerkmals der Entnahme in &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG kommt es auf die Verantwortlichkeit f&uuml;r den Anlagenbetrieb nicht an. Infolgedessen entsteht die Steuer auch in den F&auml;llen, in denen Strom durch unbefugte Personen abgezweigt bzw. entwendet wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die zweite Frage betrifft nicht die Deutung des Begriffs der Entnahme, sondern die Frage der Zuordnung der Stromentnahme f&uuml;r eine ungewisse Anzahl von F&auml;llen. Die Frage, ob und unter welchen Gesichtspunkten eine Stromentnahme unter wertenden Gesichtspunkten einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, h&auml;ngt von den Umst&auml;nden des Einzelfalls ab und l&auml;sst sich im Streitfall nur so beantworten, wie es das FG getan hat. Denn nach den mit Verfahrensr&uuml;gen nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat allein die N-GmbH als Eigent&uuml;merin der Anlagen bzw. als Inhaberin einer entsprechenden Grunddienstbarkeit &#8211;selbst unter Ber&uuml;cksichtigung der mit der Y-GmbH getroffenen vertraglichen Absprachen&#8211; die Versorgungsanlagen betrieben und unterhalten und auch den zum Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Strom entnommen. In Anbetracht dieser Feststellungen ist es nicht denkbar, die Stromentnahme einer anderen Person als dem eigentlichen Anlagenbetreiber zuzurechnen. Im &Uuml;brigen hat der beschlie&szlig;ende Senat u.a. in seiner Entscheidung in BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 49 bereits zum Ausdruck gebracht, dass die M&ouml;glichkeit einer Aufteilung innerhalb eines Betriebsgel&auml;ndes entnommener Strommengen auf unterschiedliche Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Bei einer solchen Aufteilung w&auml;ren dann weitere Umst&auml;nde als der blo&szlig;e Realakt der Entnahme des Stroms aus dem Leitungsnetz zu ber&uuml;cksichtigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt der aufgeworfenen Frage keine Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit zu.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Auch der Frage, ob sich der Begriff der Stromentnahme zum Selbstverbrauch nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG vom Begriff der Stromentnahme zu betrieblichen Zwecken nach den &sect;&sect;&nbsp;9b und 10 StromStG unterscheidet und ob die Rechtsprechung des BFH zu den letztgenannten Vorschriften bei der Auslegung des in &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG normierten Entstehungstatbestands au&szlig;er Betracht bleiben kann, kommt keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand und braucht in einem Revisionsverfahren nicht gekl&auml;rt zu werden, dass der Begriff der Entnahme in den genannten Bestimmungen denselben Inhalt hat. In beiden F&auml;llen handelt es sich um einen Realakt, der bewirkt, dass Strommengen aus dem Leitungsnetz mit der Folge umgeleitet werden, dass sich eine bestimmte Strommenge nach einem tats&auml;chlichen Vorgang nicht mehr im Leitungsnetz befindet. Davon unabh&auml;ngig ist die Frage des Einzelfalls zu beantworten, von welcher Person die mit der Entnahme verfolgten betrieblichen Zwecke erf&uuml;llt werden oder ob tats&auml;chlich ein Selbstverbrauch des entnommenen Stroms vorliegt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass die BFH-Rechtsprechung zu den &sect;&sect;&nbsp;9b und 10 StromStG nicht ohne Weiteres auf den Fall des Selbstverbrauchs durch Versorger &uuml;bertragen werden kann. Denn die in &sect;&sect;&nbsp;9b und 10 StromStG getroffenen Regelungen betreffen F&auml;lle, in denen Strom von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes f&uuml;r betriebliche Zwecke entnommen wird. Dabei ist es denkbar, dass innerhalb eines Betriebsgel&auml;ndes verschiedene Unternehmen t&auml;tig werden, die jeweils f&uuml;r ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom verwenden. In dieser Konstellation k&ouml;nnten sich dann in Bezug auf den f&uuml;r das Gel&auml;nde von einem Versorger zur Verf&uuml;gung gestellten Strom Zuordnungsfragen ergeben. Sofern jedoch ein einzelner Versorger &#8211;wie nach den Feststellungen des FG im Streitfall die N-GmbH allein&#8211; zum Selbstverbrauch, d.h. f&uuml;r eigene betriebliche Zwecke, Strom dem Leitungsnetz entnimmt, kann sich ein solches Zuordnungsproblem nicht stellen. Denn der Selbstverbrauch des Versorgers, der nicht in einer Leistung des n&auml;mlichen Stroms an ein anderes Unternehmen bestehen kann, schlie&szlig;t den Verbrauch des Stroms durch ein anderes Unternehmen aus.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den Entscheidungen des BFH in BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 49 und in BFH\/PR 2011, 246 geltend macht, liegt die behauptete Divergenz nicht vor. Das FG hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der eine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung, mit der sich das FG in der Urteilsbegr&uuml;ndung auch auseinandergesetzt hat, erkennen l&auml;sst. Ausdr&uuml;cklich hat das FG darauf hingewiesen, dass es die vom Kl&auml;ger in Bezug genommenen BFH-Urteile aufgrund abweichender Sachverhaltsgestaltungen auf den Streitfall nicht f&uuml;r anwendbar h&auml;lt. Die in den Entscheidungen aufgestellten Rechtss&auml;tze hat es indes nicht in Frage gestellt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.9.2015, VII B 18\/15 Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Kl&auml;rung Tenor Die Beschwerde des Kl&auml;gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014&nbsp;&nbsp;4 K 99\/12 wird als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl&auml;ger zu tragen. Tatbestand &nbsp; 1&nbsp; I. 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