{"id":65638,"date":"2015-12-30T17:16:49","date_gmt":"2015-12-30T15:16:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=65638"},"modified":"2015-12-30T17:16:49","modified_gmt":"2015-12-30T15:16:49","slug":"vii-b-39-15-kein-rueckgriff-auf-bestimmungen-des-nationalen-sachenrechts-bei-autonomer-auslegung-unionsrechtlicher-regelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-39-15-kein-rueckgriff-auf-bestimmungen-des-nationalen-sachenrechts-bei-autonomer-auslegung-unionsrechtlicher-regelungen\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;39\/15 &#8211; Kein R&uuml;ckgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer Auslegung unionsrechtlicher Regelungen"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.10.2015, VII B 39\/15<\/p>\n<p class=\"titel\">Kein R&uuml;ckgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer Auslegung unionsrechtlicher Regelungen<\/p>\n<p class=\"tenor\">Tenor<\/p>\n<div>\n<p>Die Beschwerde der Kl&auml;gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015&nbsp;&nbsp;4 K 41\/13 wird als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen.<\/p>\n<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl&auml;gerin zu tragen.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdef&uuml;hrerin (Kl&auml;gerin) ist Inhaberin einer Sammelerlaubnis, mit der ihr u.a. die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung erteilt worden ist. Die Erlaubnis bezieht sich u.a. auf die Betriebsst&auml;tte G. Eine im Rahmen des Steuerlagers der Kl&auml;gerin zun&auml;chst zugelassene Betriebsst&auml;tte war die Bunkerstation H, die die Kl&auml;gerin mit Warenbewegungen innerhalb ihres Steuerlagers auf dem Wasserweg versorgte und von der aus die Kl&auml;gerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung die F&auml;hren einer GmbH &#038; Co. KG (KG) mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff (Schwer&ouml;l der Unterpos. 2710&nbsp;19&nbsp;63 der Kombinierten Nomenklatur), sog. Marine Fuel Oil (MFO), bebunkerte. Hierzu wurde das MFO in Tankwagen gef&uuml;llt und &uuml;ber diese an die F&auml;hren abgegeben. Aufgrund interner Gr&uuml;nde nahm die Kl&auml;gerin die Bunkerstation H aus ihrem Betriebsst&auml;ttenverzeichnis und stellte das Verfahren dahin um, dass H die bestehenden Vertr&auml;ge mit der KG zur Bebunkerung der F&auml;hren &uuml;bernahm und die Kl&auml;gerin H das MFO verkaufte, das H ab einer Raffinerie abzunehmen hatte. Mit der Organisation der Transporte beauftragte H eine GmbH (H-GmbH), die ihrerseits eine andere GmbH (F-GmbH), bzw. in einem Fall einen anderen Reeder, als Subunternehmer mit dem Transport des MFO von der Raffinerie in das Tanklager der Bunkerstation H beauftragte. Aus Gr&uuml;nden der Verk&uuml;rzung des Rechnungsweges wurden diese Transporte durch die F-GmbH direkt der H in Rechnung gestellt. In den Versandanzeigen der Kl&auml;gerin war jeweils die H als Rechnungsempf&auml;nger und als Warenempf&auml;nger und jeweils die H-GmbH als steuerlicher Empf&auml;nger angegeben. In der vorbezeichneten Weise kam es im streitgegenst&auml;ndlichen Zeitraum zu insgesamt 17 Lieferungen der Kl&auml;gerin an H. H war in diesem Zeitraum weder eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch eine Verteilererlaubnis f&uuml;r das MFO erteilt worden. Auch die F-GmbH war nicht im Besitz einer Verteilererlaubnis. Hingegen besa&szlig; die H-GmbH eine solche nach &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. &sect;&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes &#8211;hier und im Folgenden in der im Streitjahr (2008) geltenden Fassung&#8211; (EnergieStG).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Hinsichtlich der streitgegenst&auml;ndlichen Lieferungen erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) bei der Kl&auml;gerin mit der Begr&uuml;ndung Energiesteuer, dass H als tats&auml;chlicher Waren- und Rechnungsempf&auml;nger des MFO nicht im Besitz einer g&uuml;ltigen Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Energieerzeugnisse gewesen und infolgedessen die Steuer nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStG mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager entstanden sei, denn es habe sich auch kein Verfahren der Steuerbefreiung nach &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnergieStG angeschlossen. Eine Abgabe des MFO an die H-GmbH sei indes nicht erfolgt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) urteilte, im Streitfall sei die Steuer nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStG entstanden. Ein Verfahren der Steuerbefreiung habe sich weder durch eine steuerfreie Verteilung zu dem in &sect;&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 EnergieStG genannten Zweck noch im Rahmen einer nachfolgenden steuerfreien Verwendung des MFO als Schiffsbetriebsstoff im Rahmen der Bebunkerung der F&auml;hren der KG angeschlossen. Das MFO sei allein an H abgegeben worden. Die nach dem Kaufvertrag der Kl&auml;gerin obliegende Leistungshandlung habe in der Verschaffung des Besitzes am Standort der Raffinerie bei der Verladung des MFO ab Ladekante in ein Transportschiff bestanden, dessen Bereitstellung H zu veranlassen hatte. Im Zeitpunkt der Bef&uuml;llung des Transportschiffs habe H mittelbaren Besitz gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;868 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlangt. Dies ergebe sich allein aufgrund der vertraglichen Verh&auml;ltnisse zwischen ihr und der H-GmbH und zwischen der H-GmbH und der F-GmbH. Aufgrund des Herausgabeanspruchs habe zwischen der F-GmbH und H ein Besitzmittlungsverh&auml;ltnis bestanden, kraft dessen nur H mittelbarer Besitzer des von der F-GmbH transportierten MFO gewesen sei. H habe auch einen entsprechenden Besitzbegr&uuml;ndungswillen gehabt. F&uuml;r die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften reiche jedweder mittelbare Besitz aus. Die H-GmbH sei in keiner Weise Besitzer des durch die F-GmbH abgeholten MFO geworden. Aber auch f&uuml;r den Fall, dass die H-GmbH mittelbaren Besitz an dem MFO erlangt haben sollte, sei in der Auslieferung des MFO durch Einf&uuml;llen in das Transportschiff seitens der Kl&auml;gerin eine Abgabe des MFO an H, die mittelbarer Besitzer sei, und nicht etwa an die H-GmbH zu sehen. Im &Uuml;brigen habe sich im Anschluss an den w&auml;hrend des Transportvorgangs bestehenden mittelbaren Besitz der H an dem MFO ein unmittelbarer Besitz angeschlossen, sobald das MFO in die Bunkerstation der H &uuml;bernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der F&auml;hren verblieb. Dadurch, dass die Kl&auml;gerin das MFO an H abgegeben habe, ergebe sich zugleich, dass das Energieerzeugnis von der Kl&auml;gerin nicht zum Zweck seiner erst nachfolgenden steuerfreien Verwendung zur Bebunkerung der F&auml;hren der KG abgegeben worden sei, so dass auch insoweit eine steuerfreie Verteilung durch die Kl&auml;gerin im Anschluss an die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager ausscheide.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl&auml;gerin die Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und zur Fortbildung des Rechts (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative FGO). Sie r&uuml;gt, das FG habe die Vorgaben der Richtlinie 2008\/118\/EG (VStSystRL) des Rates vom 16.&nbsp;Dezember 2008 &uuml;ber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (Amtsblatt der Europ&auml;ischen Union Nr.&nbsp;L&nbsp;9\/12) bzw. der Richtlinie Nr.&nbsp;92\/12\/EWG (RL 92\/12\/EWG) des Rates vom 25.&nbsp;Februar 1992 &uuml;ber das allgemeine System, den Besitz, die Bef&ouml;rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europ&auml;ischen Gemeinschaften Nr.&nbsp;L&nbsp;76\/1) au&szlig;er Acht gelassen. Grunds&auml;tzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der Abgabe gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4, &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und &sect;&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 EnergieStG unter Heranziehung der nationalen zivilrechtlichen Regelungen, u.a. &uuml;ber den Kaufvertrag und den Besitz, auszulegen ist, oder ob es &#8211;als zwingende Voraussetzung einer Steuerentstehung bzw. -befreiung nach der VStSystRL&#8211; Gegenstand einer verbrauchsteuerrechtlich autonomen Auslegung ist, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) f&uuml;r die Entstehung der Verbrauchsteuer bereits selbst vorgenommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9.&nbsp;April 2014 VII&nbsp;R&nbsp;7\/13, BFH\/NV 2014, 1244). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung weist die Kl&auml;gerin in ihrer Beschwerde darauf hin, dass eine Abgabe von Energieerzeugnissen nur dann vorliegen k&ouml;nne, wenn einer Person gem&auml;&szlig; dem unionsrechtlichen Besitzbegriff Sachherrschaft an Energieerzeugnissen einger&auml;umt werde. Kl&auml;rungsbed&uuml;rftig sei vor allem, wie sich die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz f&uuml;r die Annahme einer Abgabe im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreiche, zum Befund des BFH-Beschlusses in BFH\/NV 2014, 1244 verhalte, nach dem Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 VStSystRL den Steuerentstehungstatbestand abschlie&szlig;end definiere, wobei die Ausf&uuml;hrungen zur VStSystRL auch f&uuml;r die RL 92\/12\/EWG g&ouml;lten. Bisher habe der BFH zum Begriff der Abgabe nur bei Streckengesch&auml;ften Stellung genommen (BFH-Urteil vom 14.&nbsp;Mai 2013 VII&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFHE 242, 447, Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2013, 299).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Eine am Unionsrecht orientierte Auslegung des Begriffs der Abgabe komme zu dem Ergebnis, dass ein steuerbeg&uuml;nstigtes Energieerzeugnis an die Person abgegeben werde, der in steuerlicher Hinsicht die tats&auml;chliche Dispositionsbefugnis einger&auml;umt werde. Dies werde durch Vorlage des Erlaubnisscheins und in den betrieblichen Versandpapieren und den steuerlichen Anschreibungen dokumentiert. Im Streitfall habe unstrittig nur die S-GmbH als Verteiler die Dispositionsbefugnis gehabt und das &Ouml;l in eigener Regie bei der Kl&auml;gerin f&uuml;r H bestellt, weshalb eine erlaubte Abgabe der Kl&auml;gerin vorliege. Nach der Auffassung des FG w&auml;ren die zum Teil abweichenden Besitzrechte der anderen 27 Mitgliedstaaten f&uuml;r die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs entscheidend. Durch die Ablehnung des Instituts der Besitzdienerschaft habe der BFH mit seiner Entscheidung vom 10.&nbsp;Oktober 2007 VII&nbsp;R&nbsp;49\/06 (BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85) bereits entschieden, dass sich der Besitz im Sinne der VStSystRL von seinen Voraussetzungen her von den nationalen zivilrechtlichen Regelungen unterscheide, weil er entsprechend der VStSystRL die Sachherrschaft desjenigen voraussetze, der zur Verbrauchsteuer heranzuziehen sei. Schlie&szlig;lich sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Energiesteuer als Verbrauchsteuer eine Realaktsteuer sei und dass nach Ansicht des BFH entscheidend sei, wer tats&auml;chliche Herrschaft (Sachherrschaft) an der verbrauchsteuerpflichtigen Ware begr&uuml;nde. Damit sei die Vorgehensweise des FG unvereinbar, nach der zur Besitzbegr&uuml;ndung schuldrechtliche Verabredungen entscheidend sein sollen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es weist u.a. darauf hin, dass die Kl&auml;gerin &uuml;bersehen habe, dass das angefochtene Urteil auf mehreren tragenden Gr&uuml;nden beruhe. Zu den Feststellungen des FG, dass sich an die Abgabe des Energieerzeugnisses nicht unmittelbar dessen steuerfreie Verwendung als Schiffsbetriebsstoff angeschlossen habe, verhalte sich die Beschwerde nicht. Dar&uuml;ber hinaus beziehe sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf eine Bestimmung des Unionsrechts, die im Streitfall keine Anwendung finde, denn im Zeitpunkt der streitgegenst&auml;ndlichen Lieferungen habe noch die RL&nbsp;92\/12\/EWG gegolten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die von ihr aufgeworfene Frage ist jedenfalls nicht kl&auml;rungsf&auml;hig.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Eine Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn &uuml;ber eine bisher ungekl&auml;rte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leits&auml;tze f&uuml;r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl&uuml;cken auszuf&uuml;llen sind. Zudem muss es sich um eine kl&auml;rungsbed&uuml;rftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage handeln, deren Kl&auml;rung in einem k&uuml;nftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten ist (Ruban\/Gr&auml;ber, Finanzgerichtsordnung, 7.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;115 Rz&nbsp;41, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Mit ihrer Frage wendet sich die Kl&auml;gerin gegen die Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen zur Auslegung des Begriffs der Abgabe, der in mehreren Vorschriften des EnergieStG verwendet wird. Beanstandet wird insbesondere die Ansicht des FG, nach der jedweder mittelbare Besitz f&uuml;r die Annahme einer Abgabe von Energieerzeugnissen im Sinne der energiesteuerrechtlichen Vorschriften ausreichen soll. Unter Berufung auf Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 VStSystRL, nach dem der Verbrauchsteueranspruch u.a. mit der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung entsteht, bzw. auf den nahezu wortgleichen Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;92\/12\/EWG fordert sie eine vom nationalen Sachenrecht losgel&ouml;ste verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung des Begriffs der Abgabe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Eine Kl&auml;rung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage w&auml;re jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das FG hat seine Entscheidung &#8211;unabh&auml;ngig davon, ob von der Erlangung mittelbaren Besitzes durch H oder die H-GmbH ausgegangen werden kann&#8211; auch darauf gest&uuml;tzt, dass H an dem MFO unmittelbarer Besitz dadurch verschafft worden ist, dass das MFO in die Bunkerstation der H &uuml;bernommen worden war und dort bis zur Bebunkerung der F&auml;hren der KG auch verblieben ist. Nach den Feststellungen des FG, gegen die die Kl&auml;gerin keine Verfahrensr&uuml;gen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass H, der die Kl&auml;gerin das MFO verkauft hatte und die in den Versandanzeigen auch als Warenempf&auml;ngerin angegeben war, sp&auml;testens durch das Umpumpen des Energieerzeugnisses in das Tanklager der von ihr betriebenen Bunkerstation die unmittelbare Sachherrschaft &uuml;ber das MFO erlangt hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Unter Ber&uuml;cksichtigung der vorgenannten Umst&auml;nde k&ouml;nnte der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage allenfalls dann streitentscheidende Bedeutung zukommen, wenn es darauf ank&auml;me, ob das MFO an H bereits im Zeitpunkt der Bef&uuml;llung des Transportschiffs durch Verschaffung mittelbaren Besitzes i.S. des &sect;&nbsp;868 BGB abgegeben worden ist. Da die Steuer jedoch bereits mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager nach &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStG entstanden ist, kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht an, zumal sich erst nach der Aufnahme des MFO in das Tanklager der Bunkerstation eine Versorgung von F&auml;hren der KG angeschlossen hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im &Uuml;brigen hat der beschlie&szlig;ende Senat in seinem Urteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 zur Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen des BGB auf das Energiesteuerrecht bereits Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung kann die im nationalen Recht verankerte Figur der Besitzdienerschaft nicht zur Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners herangezogen werden, weil die VStSystRL denjenigen zur Verbrauchsteuer heranziehen will, der die Sachherrschaft &uuml;ber die betreffenden Gegenst&auml;nde aus&uuml;bt. Damit hat der BFH zugleich zu erkennen gegeben, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen autonom und grunds&auml;tzlich losgel&ouml;st von nationalen sachenrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Wie bereits dargelegt, erlangte im Streitfall H und damit ein Wirtschaftsbeteiligter, der weder eine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers noch eine Verteilererlaubnis hatte, die unmittelbare Sachherrschaft durch k&ouml;rperliche Aufnahme in einen Lagertank. Bei diesem Befund ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht behauptet, dass aufgrund eines im Licht des Unionsrechts zu deutenden Begriffs der Abgabe davon auszugehen ist, der Lagerinhaber k&ouml;nne tats&auml;chlich keinen Besitz an der Ware erlangt haben. Deshalb kommt in den F&auml;llen, in denen Energieerzeugnisse k&ouml;rperlich von einem Nichtberechtigten in eigene Lagerst&auml;tten aufgenommen worden sind, der Frage keine Bedeutung mehr zu, ob zur Annahme der Verschaffung mittelbaren Besitzes auf nationale sachenrechtliche Bestimmungen zur&uuml;ckgegriffen werden kann. Infolgedessen bed&uuml;rfte die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner Kl&auml;rung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im &Uuml;brigen verwenden die RL&nbsp;92\/12\/EWG und die VStSystRL den Begriff der Abgabe zur Umschreibung der in Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a RL 92\/12\/EWG und in Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbest&auml;nde nicht. Vielmehr kn&uuml;pft die Steuerentstehung an den Realakt der Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren und damit aus dem Steuerlager und nicht an Besitzverh&auml;ltnisse an. Bedeutung erlangt die Frage nach der Begr&uuml;ndung mittelbaren Besitzes erst durch die Regelung in &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnergieStG, die zun&auml;chst eine Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der vorgenannten Richtlinienbestimmung annimmt, jedoch trotz Entnahme die Rechtsfolge der Steuerentstehung in den F&auml;llen nicht eintreten l&auml;sst, in denen sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung nach &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 EnergieStG anschlie&szlig;t, das in der Abgabe an einen Verwender oder Verteiler mit entsprechender Erlaubnis bestehen kann. Bei den Verwender- und Verteilerverkehren handelt es sich jedoch um nationale Verfahren, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, und die die in der VStSystRL festgelegten verwendungsorientierten Steuerverg&uuml;nstigungen umsetzen. Bei der verfahrenstechnischen Ausgestaltung der Verfahren sind die Mitgliedstaaten frei (Schr&ouml;er-Schallenberg in Bongartz\/Jatzke\/Schr&ouml;er-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, &sect;&nbsp;24 Rz&nbsp;2). Insofern trifft es nicht zu, dass das FG, wie die Kl&auml;gerin meint, nationales Recht zur Auslegung der in der VStSystRL geregelten Steuerentstehungstatbest&auml;nde herangezogen hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.10.2015, VII B 39\/15 Kein R&uuml;ckgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer Auslegung unionsrechtlicher Regelungen Tenor Die Beschwerde der Kl&auml;gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015&nbsp;&nbsp;4 K 41\/13 wird als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl&auml;gerin zu tragen. 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