{"id":657,"date":"2012-08-30T08:55:19","date_gmt":"2012-08-30T06:55:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=657"},"modified":"2012-09-22T08:00:49","modified_gmt":"2012-09-22T06:00:49","slug":"r-10d-verlustabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-10d-verlustabzug\/","title":{"rendered":"R 10d. Verlustabzug"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 10d. Verlustabzug<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Vornahme des Verlustabzugs nach \u00a7 10d EStG<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Altersentlastungsbetrag (\u00a7 24a EStG), der Freibetrag f\u00fcr Land- und Forstwirte (\u00a7 13 Abs. 3 EStG) und der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerzie hende (\u00a7 24b EStG) werden bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Begrenzung des Verlustabzugs<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Die Begrenzung des Verlustr\u00fccktrags auf 511.500 Euro (H\u00f6chstbetrag) bezieht sich auf den einzelnen Stpfl., der die negativen Eink\u00fcnfte erzielt hat. <sup>2<\/sup>Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der H\u00f6chstbetrag auf 1.023.000 Euro und kann unabh\u00e4ngig davon, wer von beiden Ehegatten die positiven oder die negativen Eink\u00fcnfte erzielt hat, ausgesch\u00f6pft werden. <sup>3<\/sup>Bei Personengesellschaften und Personengemeinschaften gilt der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr jeden Beteiligten. <sup>4<\/sup>\u00dcber die Frage, welcher Anteil an den negativen Eink\u00fcnften der Personengesellschaft oder Personengemeinschaft auf den einzelnen Beteiligten entf\u00e4llt, ist im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung zu entscheiden. <sup>5<\/sup>Inwieweit diese anteiligen negativen Eink\u00fcnfte beim einzelnen Beteiligten nach \u00a7 10d EStG abziehbar sind, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu beurteilen. <sup>6<\/sup>In Organschaftsf\u00e4llen (\u00a7 14 KStG) bezieht sich der H\u00f6chstbetrag auf den Organtr\u00e4ger. <sup>7<\/sup>Er ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. <sup>8<\/sup>Ist der Organtr\u00e4ger eine Personengesellschaft, ist Satz 3 zu beachten. <sup>9<\/sup>Die S\u00e4tze 1 bis 8 gelten entsprechend bei der Begrenzung des Verlustvortrags.<\/p>\n<p><strong>Wahlrecht<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Der Antrag nach \u00a7 10d Abs. 1 Satz 5 EStG kann bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustr\u00fccktrags ge\u00e4nderten Steuerbescheids gestellt werden. <sup>2<\/sup>Wird der Einkommensteuerbescheid des R\u00fccktragsjahres gem. \u00a7 10d Abs. 1 Satz 3 EStG ge\u00e4ndert, weil sich die H\u00f6he des Verlusts im Entstehungsjahr \u00e4ndert, kann das Wahlrecht nur im Umfang des Erh\u00f6hungsbetrags neu ausge\u00fcbt werden. <sup>3<\/sup>Der Antrag, vom Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz abzusehen, kann bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids i. S. d. \u00a7 10d Abs. 4 EStG widerrufen werden. <sup>4<\/sup>Der Antrag nach \u00a7 10d Abs. 1 Satz 5 EStG kann der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p><strong>Verfahren bei Arbeitnehmern<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Soll bei einem Arbeitnehmer ein Verlustabzug ber\u00fccksichtigt werden, muss er dies beantragen, es sei denn, er wird bereits aus anderen Gr\u00fcnden zur Einkommensteuer veranlagt. <sup>2<\/sup>Erfolgt f\u00fcr einen VZ keine Veranlagung, kann der in diesem VZ ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Verlustabzug vorbehaltlich Satz 4 nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden. <sup>3<\/sup>Der auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellte verbleibende Verlustvortrag ist in diesen F\u00e4llen in H\u00f6he der positiven Summe der Eink\u00fcnfte des VZ, in dem keine Veranlagung erfolgte, ggf. bis auf 0 Euro, zu mindern und gesondert festzustellen. <sup>4<\/sup>F\u00fcr den VZ der Verlustentstehung erfolgt jedoch keine Minderung des verbleibenden Verlustvortrags, soweit der Arbeitnehmer nach \u00a7 10d Abs. 1 Satz 5 EStG auf den Verlustr\u00fccktrag verzichtet hat.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung des Verlustabzugs<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Der Steuerbescheid f\u00fcr den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ ist vorbehaltlich eines Antrags nach \u00a7 10d Abs. 1 Satz 5 EStG nach \u00a7 10d Abs. 1 Satz 3 EStG zu \u00e4ndern, wenn sich bei der Ermittlung der abziehbaren negativen Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Verlustentstehungsjahr \u00c4nderungen ergeben, die zu einem h\u00f6heren oder niedrigeren Verlustr\u00fccktrag f\u00fchren. <sup>2<\/sup>Auch in diesen F\u00e4llen gilt die Festsetzungsfrist des \u00a7 10d Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG. <sup>3<\/sup>Wirkt sich die \u00c4nderung eines Verlustr\u00fccktrags oder -vortrags auf den Verlustvortrag aus, der am Schluss eines VZ verbleibt, sind die betroffenen Feststellungsbescheide i. S. d. \u00a7 10d Abs. 4 EStG nach \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu \u00e4ndern. <sup>4<\/sup>Die bestandskr\u00e4ftige Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags kann nur nach \u00a7 10d Abs. 4 S\u00e4tze 4 und 5 EStG ge\u00e4ndert werden, wenn der Steuerbescheid, der die in die Feststellung eingeflossenen ge\u00e4nderten Verlustkomponenten enth\u00e4lt, nach den \u00c4nderungsvorschriften der AO zumindest dem Grunde nach noch ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Zusammenveranlagung von Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Bei der Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist zun\u00e4chst ein Ausgleich mit den anderen Eink\u00fcnften des Ehegatten vorzunehmen, der die negativen Eink\u00fcnfte erzielt hat. <sup>2<\/sup>Verbleibt bei ihm ein negativer Betrag bei der Ermittlung des G. d. E., ist dieser mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten auszugleichen. <sup>3<\/sup>Ist der G. d. E. negativ und wird dieser nach \u00a7 10d Abs. 1 EStG nicht oder nicht in vollem Umfang zur\u00fcckgetragen, ist der verbleibende Betrag als Verlustvortrag gesondert festzustellen. <sup>4<\/sup>Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. <sup>5<\/sup>Bei dieser Feststellung sind die negativen Eink\u00fcnfte auf die Ehegatten nach dem Verh\u00e4ltnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im VZ der Verlustentstehung zueinander stehen.<\/p>\n<p><strong>Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist eine Unterscheidung nach Einkunftsarten und Einkunftsquellen nur insoweit vorzunehmen, als negative Eink\u00fcnfte besonderen Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen unterliegen. <sup>2<\/sup>\u00dcber die H\u00f6he der im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte wird im Steuerfestsetzungsverfahren f\u00fcr das Verlustr\u00fccktragsjahr und hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags f\u00fcr die dem Verlustentstehungsjahr folgenden VZ im Feststellungsverfahren nach \u00a7 10d Abs. 4 EStG bindend entschieden. <sup>3<\/sup>Der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist daher weder Grundlagenbescheid f\u00fcr den Einkommensteuerbescheid des Verlustr\u00fccktragsjahres noch f\u00fcr den Feststellungsbescheid nach \u00a7 10d Abs. 4 EStG. <sup>4<\/sup>Der Feststellungsbescheid nach \u00a7 10d Abs. 4 EStG ist nach \u00a7 182 Abs. 1 AO Grundlagenbescheid f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzung des Folgejahres und f\u00fcr den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid. <sup>5<\/sup>Er ist kein Grundlagenbescheid f\u00fcr den Steuerbescheid eines Verlustr\u00fccktragsjahres (\u00a7 10d Abs. 1 EStG). <sup>6<\/sup>Der verbleibende Verlustvortrag ist auf 0 Euro festzustellen, wenn die in dem Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte in vollem Umfang zur\u00fcckgetragen werden. <sup>7<\/sup>Der verbleibende Verlustvortrag ist auch dann auf 0 Euro festzustellen, wenn ein zum Schluss des vorangegangenen VZ festgestellter verbleibender Verlustvortrag in einem folgenden VZ &#8222;aufgebraucht&#8220; worden ist.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 10d. 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