{"id":66826,"date":"2017-02-02T13:14:14","date_gmt":"2017-02-02T11:14:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=66826"},"modified":"2017-02-02T13:14:14","modified_gmt":"2017-02-02T11:14:14","slug":"vii-r-6-16-energiesteuerliche-beguenstigung-von-waermeverlusten-in-fernwaermenetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-6-16-energiesteuerliche-beguenstigung-von-waermeverlusten-in-fernwaermenetzen\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;6\/16 &#8211; Energiesteuerliche Beg&uuml;nstigung von W&auml;rmeverlusten in Fernw&auml;rmenetzen"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.11.2016, VII R 6\/16<br \/>ECLI:DE:BFH:2016:U.081116.VIIR6.16.0<\/p>\n<p class=\"titel\">Energiesteuerliche Beg&uuml;nstigung von W&auml;rmeverlusten in Fernw&auml;rmenetzen<\/p>\n<p class=\"tenor\">Tenor<\/p>\n<div>\n<p>Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Th&uuml;ringer Finanzgerichts vom 15. Dezember 2015 2 K 394\/14 wird als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen.<\/p>\n<\/p>\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionsbeklagte (Kl&auml;gerin) ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Sie erhitzt Wasser durch Verbrennen von Erdgas in einer zentralen Heizkesselanlage. Das hei&szlig;e Wasser leitet sie in ein von ihr betriebenes ca. 12&nbsp;km langes, als Kreislauf ausgestaltetes Fernw&auml;rmenetz ein. Dem Netz entnehmen die an dieses angeschlossenen Verbraucher die im Wasser enthaltene thermische Energie &uuml;ber W&auml;rmetauscher. Abh&auml;ngig vom Wirkungsgrad der Heizanlage, dem W&auml;rmebedarf der Nutzer und dem daf&uuml;r erforderlichen Temperaturniveau des hei&szlig;en Wassers, der Betriebsdauer und der Isolierung sowie der L&auml;nge des Rohrleitungssystems erzeugt und speist die Kl&auml;gerin mehr thermische Energie in das Netz ein, als die Kunden, gemessen &uuml;ber W&auml;rmemengenz&auml;hler, tats&auml;chlich abnehmen. Die Differenz zwischen der von ihr erzeugten und der von den Verbrauchern tats&auml;chlich abgenommenen thermischen Energie betrug im Streitjahr &#8230;&nbsp;MWh, auf die 18,82&nbsp;% des insgesamt von der Kl&auml;gerin verwendeten Erdgases entfielen. F&uuml;r diese Differenz beantragte die Kl&auml;gerin unter Hinweis darauf, dass sie das Erdgas zur Erzeugung von im eigenen Unternehmen genutzter W&auml;rme verwendet habe, eine Entlastung von der Energiesteuer nach &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Zun&auml;chst gew&auml;hrte der Beklagte und Revisionskl&auml;ger (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) die beantragte Entlastung f&uuml;r den geltend gemachten Eigenverbrauch. Am 19.&nbsp;November 2013 erlie&szlig; das HZA jedoch einen Bescheid, mit dem es den gew&auml;hrten Entlastungsbetrag zur&uuml;ckforderte. Eine Steuerentlastung f&uuml;r zur Erzeugung von W&auml;rme verwendete Energieerzeugnisse k&ouml;nne seit 2011 nur noch gew&auml;hrt werden, wenn die erzeugte W&auml;rme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sei. Die von ihr als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erzeugte W&auml;rme habe die Kl&auml;gerin sowohl selbst genutzt als auch Dritten weitergegeben. Der dadurch entstandene Netzverlust sei nur noch mit dem Anteil zu ber&uuml;cksichtigen, der bei der Erzeugung von nachweislich von einem beg&uuml;nstigten Unternehmen genutzter W&auml;rme anfalle. Am 5.&nbsp;November 2014 hat das HZA den R&uuml;ckforderungsbescheid dahin ge&auml;ndert, dass die Energiesteuerentlastung f&uuml;r das Streitjahr auf 0&nbsp;EUR festgesetzt und der &uuml;berzahlte Betrag zur&uuml;ckgefordert wurde. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl&auml;gerin stehe hinsichtlich einer Erdgasmenge von &#8230;&nbsp;MWh ein Entlastungsbetrag zu. F&uuml;r die vom HZA vorgenommene Beschr&auml;nkung der Entlastungsf&auml;higkeit der Netzverluste bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Kl&auml;gerin sei Nutzerin der streitgegenst&auml;ndlichen Erdgasmenge gewesen, weil sie die zum Ausgleich des Netzverlustes verheizte Gasmenge nicht den Kunden zur Verf&uuml;gung gestellt, sondern sie als Produktionsmittel f&uuml;r eigene betriebliche Zwecke genutzt habe. Nutzer der zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Fernw&auml;rmenetz ben&ouml;tigten Energiemenge sei nicht der Verbraucher, sondern der Versorger, der nach der Verordnung &uuml;ber Allgemeine Bedingungen f&uuml;r die Versorgung mit Fernw&auml;rme vom 20.&nbsp;Juni 1980 &#8211;AVBFernw&auml;rmeV&#8211; (BGBl I 1980, 742) gegen&uuml;ber seinen Kunden verpflichtet sei, die vertraglich vereinbarten W&auml;rmemengen jederzeit an der &Uuml;bergabestelle zur Verf&uuml;gung zu stellen und der auch das wirtschaftliche Risiko aus einer effizienten Verwendung des von ihm verwendeten Energieerzeugnisses trage. Den Verbrauchern, die den verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig zuerkannten Netzverlust nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken nutzten, werde die dem Netzverlust entsprechende W&auml;rmemenge auch nicht im Rahmen des Belieferungsvertrags zur Verf&uuml;gung gestellt. An diesen &Uuml;berlegungen scheitere die vom HZA geforderte Aufteilung der Netzverluste. Schlie&szlig;lich k&ouml;nne sich das HZA zur Versagung der Entlastung nicht auf die &Auml;nderung des &sect;&nbsp;54 EnergieStG berufen, mit der der Gesetzgeber die F&auml;lle des sog. &quot;Schein-contractings&quot; und eine missbr&auml;uchliche Inanspruchnahme der Steuerbeg&uuml;nstigung habe verhindern wollen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Revision macht das HZA eine unzutreffende Auslegung des &sect;&nbsp;54 EnergieStG durch das FG geltend. Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 9.&nbsp;Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1885) sei diese Vorschrift mit dem Ziel ge&auml;ndert worden, die indirekte Nutzung der Steuerentlastung durch andere Endverbraucher als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft auszuschlie&szlig;en und einer Fehlentwicklung entgegenzuwirken (BTDrucks 17\/3030, S.&nbsp;43). Von einem Nutzen der im Netz verlorenen W&auml;rme durch die Kl&auml;gerin k&ouml;nne nicht ausgegangen werden, denn der Verlust trete unfreiwillig ein und biete der Kl&auml;gerin auch keinen Vorteil. Vielmehr sei er ein mit der W&auml;rmebef&ouml;rderung &uuml;ber weite Entfernungen lediglich in Kauf genommener Umstand. W&auml;re bereits die Erf&uuml;llung von Lieferpflichten aus W&auml;rmelieferungsvertr&auml;gen ein Nutzen der W&auml;rme, k&ouml;nnte die Kl&auml;gerin W&auml;rme steuerbeg&uuml;nstigt an Dritte liefern, ohne dass es auf deren Zugeh&ouml;rigkeit zum Kreis der beg&uuml;nstigten Unternehmen ank&auml;me. Deshalb komme es entscheidend darauf an, ob die Verluste im Zusammenhang mit der W&auml;rmelieferung an ein beg&uuml;nstigtes Unternehmen angefallen seien, die nach den Vorgaben des &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnergieStG die W&auml;rme f&uuml;r ihre Zwecke genutzt h&auml;tten. Anderenfalls w&uuml;rden &#8211;entgegen der klaren Intention des Gesetzgebers&#8211; im Ergebnis auch nicht beg&uuml;nstigte Verbraucher an der Steuerbeg&uuml;nstigung partizipieren. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin schlie&szlig;t sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an. Sie weist darauf hin, dass sie eine Entlastung f&uuml;r die Verwendung von Erdgas zur Erzeugung zus&auml;tzlicher W&auml;rmemengen begehre, die erforderlich seien, um durch die Erw&auml;rmung des Rohrleitungsnetzes und den Erhalt eines bestimmten Temperaturniveaus den Betrieb des Fernw&auml;rmenetzes und damit den W&auml;rmetransport sicherzustellen. Damit diene der Einsatz des Erdgases einem innerbetrieblichen Ziel und auch der ordnungsgem&auml;&szlig;en Erf&uuml;llung der mit ihren Kunden abgeschlossenen Vertr&auml;ge. Abschnitt&nbsp;E&nbsp;40.30.5 (W&auml;rmeverteilung ohne Erzeugung) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) deute darauf hin, dass der Transport von Fernw&auml;rme eigenst&auml;ndig zu bewerten sei. Sie sei prim&auml;rer Nutzer der zus&auml;tzlich erzeugten W&auml;rmemengen, da der Betrieb des Fernw&auml;rmenetzes in ihrem origin&auml;rem Zust&auml;ndigkeitsbereich liege. Diese Betrachtung entspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.&nbsp;September 2014 VII&nbsp;R&nbsp;39\/13 (BFHE 247, 176, Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2014, 310).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision des HZA ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (&sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl&auml;gerin ein Entlastungsanspruch nach &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG f&uuml;r diejenige Erdgasmenge zusteht, die sie zus&auml;tzlich zum Ausgleich von W&auml;rmeverlusten in dem von ihr betriebenen &ouml;rtlichen Fernw&auml;rmenetz eingesetzt und als Eigenverbrauch geltend gemacht hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag u.a. f&uuml;r nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gew&auml;hrt, die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind. Eine Steuerentlastung f&uuml;r Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von W&auml;rme verwendet worden sind, wird jedoch nur gew&auml;hrt, soweit die erzeugte W&auml;rme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG, die f&uuml;r den erkennenden Senat nach &sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend sind, handelt es sich bei der Kl&auml;gerin um ein Unternehmen der Energieversorgung mit dem Gesch&auml;ftsbereich W&auml;rmeversorgung, das der Gruppe 40.3 (W&auml;rmeversorgung) des Unterabschnitts EA (Energie- und Wasserversorgung) der WZ 2003 zuzuordnen ist. Aufgrund dieser Einordnung in die WZ 2003 geh&ouml;rt sie zu dem in &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG festgelegten Beg&uuml;nstigtenkreis. Ihre Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit umfasst sowohl das Netzmanagement als auch die Erzeugung von W&auml;rme und deren Vertrieb an die jeweiligen Endverbraucher. Um das Produkt W&auml;rme anbieten und zu den jeweiligen &Uuml;bergabestellen transportieren zu k&ouml;nnen, ist der Betrieb des eigenen Rohrleitungssystems unabdingbar und damit Voraussetzung f&uuml;r die Aus&uuml;bung der nach &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG beg&uuml;nstigten T&auml;tigkeit. &Uuml;ber dieses Netz hat die Kl&auml;gerin W&auml;rme im vereinbarten Umfang jederzeit an der &Uuml;bergabestelle zur Verf&uuml;gung zu stellen. Aufgrund dieser Umst&auml;nde ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Kl&auml;gerin die streitgegenst&auml;ndlichen Erdgasmengen, die auf den Verlustausgleich entfallen, i.S. des &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 EnergieStG im Rahmen des Netzmanagements zu eigenen betrieblichen Zwecken verheizt hat. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Dem danach der Kl&auml;gerin zustehenden Entlastungsanspruch steht &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnergieStG nicht entgegen. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die F&auml;lle des sog. &quot;Schein-contractings&quot; einschr&auml;nken und eine missbr&auml;uchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen verhindern (vgl. Jansen in Bongartz\/Jatzke\/Schr&ouml;er-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, &sect;&nbsp;54 EnergieStG Rz&nbsp;19). Ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung tr&auml;gt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Beg&uuml;nstigung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft f&uuml;r nicht beg&uuml;nstigte Unternehmen aus anderen Wirtschaftszweigen einen Anreiz geschaffen hat, insbesondere die energieintensive Erzeugung von K&auml;lte, W&auml;rme, Licht, Druckluft und mechanische Energie auf beg&uuml;nstigte Unternehmen auszulagern. Um die faktische Inanspruchnahme der Steuerentlastung durch nicht beg&uuml;nstigte Unternehmen weitgehend auszuschlie&szlig;en, wurde die Regelung getroffen, dass u.a. der Verbrauch von Energieerzeugnissen f&uuml;r diese Zwecke nur beg&uuml;nstigt ist, soweit die genannten Erzeugnisse auch durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft tats&auml;chlich genutzt werden (BTDrucks 17\/3030, S.&nbsp;43, 45). Aufgrund der dargestellten Intention des Gesetzgebers lie&szlig;e sich eine Auslegung des &sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EnergieStG vertreten, nach der diese Bestimmung nur auf solche Unternehmen anzuwenden ist, die, ohne Erzeuger zu sein, von einem Versorger mit thermischer Energie beliefert werden, denn nur dann kann es sich um einen Fall des contractings handeln. Im Streitfall bedarf die Auslegungsfrage jedoch keiner abschlie&szlig;enden Kl&auml;rung, denn die Kl&auml;gerin ist auch als tats&auml;chlicher Nutzer der W&auml;rme anzusehen. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Wie der erkennende Senat zur Parallelvorschrift des &sect;&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StromStG entschieden hat, schlie&szlig;t die durch die Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung der Vorschrift aus, den Begriff des Nutzers der Energie dahin zu deuten, dass als solcher auch derjenige angesehen werden kann, der die Nutzenergie im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erzeugt, ohne sie unmittelbar selbst einzusetzen (Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Denn das zur Erzeugung der thermischen Energie verwendete Erdgas wurde mit dem Ziel eingesetzt, in dem von der Kl&auml;gerin in ihrem Zust&auml;ndigkeitsbereich betriebenen Fernw&auml;rmenetz eine bestimmte Betriebstemperatur zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Ohne den Verlustausgleich w&auml;re es der Kl&auml;gerin nicht m&ouml;glich gewesen, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Leitungsverlust untrennbar als mit der wirtschaftlichen T&auml;tigkeit eines Energieversorgungsunternehmens verbunden anzusehen, das sich zur Belieferung seiner Kunden eines Rohrleitungsnetzes bedient. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Gesetzgeber nach &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 StromStG alle Unternehmen in die Beg&uuml;nstigung einbezogen hat, die dem Abschnitt&nbsp;E (Energie- und Wasserversorgung) zuzuordnen sind. Somit sollen nach der Intention des Gesetzgebers auch solche Unternehmen in den Genuss des Steuervorteils kommen, deren T&auml;tigkeit auf die Verteilung von Dampf und Warmwasser beschr&auml;nkt ist und die der Unterklasse&nbsp;40.30.5 (W&auml;rmeverteilung ohne Erzeugung) WZ 2003 zuzuordnen sind. Daraus folgt, dass auch der Betrieb eines zur Verteilung von W&auml;rme notwendigen Fernw&auml;rmenetzes f&uuml;r sich gesehen grunds&auml;tzlich eine beg&uuml;nstigte T&auml;tigkeit darstellt. Auch hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung der im Fernw&auml;rmenetz erforderlichen Betriebstemperatur verwendeten Erdgasmengen ist die Kl&auml;gerin somit als origin&auml;rer und tats&auml;chlicher Nutzer anzusehen. Andere Unternehmen k&ouml;nnen die durch dieses Erdgas erzeugte W&auml;rme schon deshalb nicht nutzen, weil die dem Verlustausgleich dienende thermische Energie dem Betrieb des Fernw&auml;rmenetzes dient, d.h. in diesem verbraucht wird, und daher nicht gleichzeitig an einer &Uuml;bergabestelle von Vertragspartnern der Kl&auml;gerin dem Netz entnommen werden kann. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.11.2016, VII R 6\/16ECLI:DE:BFH:2016:U.081116.VIIR6.16.0 Energiesteuerliche Beg&uuml;nstigung von W&auml;rmeverlusten in Fernw&auml;rmenetzen Tenor Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Th&uuml;ringer Finanzgerichts vom 15. Dezember 2015 2 K 394\/14 wird als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen. Tatbestand 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Revisionsbeklagte (Kl&auml;gerin) ist ein kommunales &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-6-16-energiesteuerliche-beguenstigung-von-waermeverlusten-in-fernwaermenetzen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;6\/16 &#8211; Energiesteuerliche Beg&uuml;nstigung von W&auml;rmeverlusten in Fernw&auml;rmenetzen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-66826","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66826","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=66826"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66826\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=66826"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=66826"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=66826"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}