{"id":67259,"date":"2017-06-01T08:47:52","date_gmt":"2017-06-01T06:47:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=67259"},"modified":"2017-06-01T08:47:52","modified_gmt":"2017-06-01T06:47:52","slug":"vii-r-22-15-aufteilung-eines-erstattungsbetrages-auf-zusammenveranlagte-ehegatten-personelle-zuordnung-geleisteter-einkommensteuer-vorauszahlungen-keine-notwendige-beiladung-des-anderen-ehegatten-verf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-22-15-aufteilung-eines-erstattungsbetrages-auf-zusammenveranlagte-ehegatten-personelle-zuordnung-geleisteter-einkommensteuer-vorauszahlungen-keine-notwendige-beiladung-des-anderen-ehegatten-verf\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;22\/15 &#8211; Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten &#8211; Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen &#8211; Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten &#8211; Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit von &sect; 126a FGO"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.2.2017, VII R 22\/15<br \/>ECLI:DE:BFH:2017:B.200217.VIIR22.15.0<\/p>\n<p class=\"titel\">Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten &#8211; Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen &#8211; Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten &#8211; Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit von &sect; 126a FGO<\/p>\n<p class=\"tenor\">Tenor<\/p>\n<div>\n<p>Die Revision des Kl&auml;gers gegen das Urteil des Nieders&auml;chsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2015&nbsp;&nbsp;4 K 50\/13 wird als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen.<\/p>\n<\/p>\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl&auml;ger zu tragen.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Der Kl&auml;ger und Revisionskl&auml;ger (Kl&auml;ger), der ab dem Veranlagungszeitraum 2007 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte Eink&uuml;nfte aus selbst&auml;ndiger Arbeit gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im August 2008 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Ehefrau das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Im M&auml;rz 2011 wurde dieses Verfahren wieder aufgehoben. Seit M&auml;rz 2009 wurden aufgrund der von den Eheleuten erteilten Einzugserm&auml;chtigung s&auml;mtliche die Einkommensteuer betreffenden Zahlungen mittels Lastschrift vom Konto des Kl&auml;gers eingezogen. Tilgungsbestimmungen wurden nicht getroffen. Unter der Steuernummer der Eheleute erlie&szlig; der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) am 4.&nbsp;M&auml;rz 2010 auf der Grundlage der Besteuerungsgrundlagen der f&uuml;r die Eheleute durchgef&uuml;hrten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 2008 einen Vorauszahlungsbescheid &uuml;ber Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidarit&auml;tszuschlag 2010 und 2011 und buchte sodann die zu leistenden Vorauszahlungen vom Konto des Kl&auml;gers ab. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 12.&nbsp;April 2010 setzte das FA die viertelj&auml;hrlich zu leistenden Vorauszahlungen herab. Beide Bescheide wurden sowohl dem Prozessbevollm&auml;chtigten des Kl&auml;gers als auch dem Insolvenzverwalter der Ehefrau bekanntgegeben, wobei die Bescheidausfertigungen folgende Erl&auml;uterungen enthielten: &quot;Sie schulden die nach diesem Bescheid zu entrichtenden Betr&auml;ge gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehegatten (&sect;&nbsp;44 Abgabenordnung)&quot;, bzw. &quot;Der nicht in Insolvenz befindliche Ehegatte erh&auml;lt einen Bescheid gleichen Inhalts&quot;. Das nach Herabsetzung der Vorauszahlung hinsichtlich der Einkommensteuer und des Solidarit&auml;tszuschlags verbliebene Guthaben verrechnete das FA mit Steuerr&uuml;ckst&auml;nden der Eheleute aus den Jahren 2008 und 2009 sowie ausschlie&szlig;lich mit auf die Ehefrau unter ihrer Steuernummer entfallenden Steuerr&uuml;ckst&auml;nden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen im Einkommensteuerbescheid f&uuml;r 2010 f&uuml;hrte zu einem Guthaben, welches das FA h&auml;lftig auf die Eheleute aufteilte. Den auf den Kl&auml;ger entfallenden Erstattungsbetrag verrechnete es mit offenen Steuerforderungen und zahlte den Restbetrag dem Kl&auml;ger. Die der Ehefrau zugerechnete H&auml;lfte des Erstattungsbetrags verrechnete es vollst&auml;ndig mit Zahlungsr&uuml;ckst&auml;nden. Mit der Begr&uuml;ndung, die Vorauszahlungen seien ihm in voller H&ouml;he zuzurechnen, da ausschlie&szlig;lich er sie geleistet habe, begehrte der Kl&auml;ger mit Schreiben vom 25.&nbsp;Juli 2012 die Zahlung des vom FA seiner Ehefrau zugerechneten Anteils. Unter Erlass eines Abrechnungsbescheids am 4.&nbsp;September 2012 lehnte das FA den Antrag des Kl&auml;gers ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kl&auml;ger stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Nach dem Regelungsgehalt der Vorauszahlungsbescheide schuldeten der Kl&auml;ger und seine Ehefrau die festgesetzten Vorauszahlungen als Gesamtschuldner, woran die Einzelbekanntgabe nichts &auml;ndere. Der gegen&uuml;ber der Ehefrau erlassene Vorauszahlungsbescheid sei auch wirksam dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben worden, der nach &sect;&nbsp;80 der Insolvenzordnung auch hinsichtlich der sich aus der Zusammenveranlagung ergebenden Steuerforderungen an die Stelle des insolventen Ehegatten getreten sei. Konkrete Tilgungsbestimmungen habe der Kl&auml;ger nicht getroffen, so dass das FA nicht habe davon ausgehen m&uuml;ssen, dass die Vorauszahlungen allein auf Rechnung des Kl&auml;gers h&auml;tten bewirkt werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k&ouml;nne die Finanzbeh&ouml;rde bei einer noch bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen wolle. Die Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens &uuml;ber das Verm&ouml;gen eines Ehegatten k&ouml;nne zumindest dann zu keiner anderen Beurteilung f&uuml;hren, wenn anderweitige Tilgungsbestimmungen gegen&uuml;ber der Finanzbeh&ouml;rde nicht getroffen worden seien. Im Streitfall habe der Kl&auml;ger die seinem Konto belasteten Vorauszahlungen nicht nur auf eigene, sondern zugleich auf Rechnung seiner Ehefrau und damit f&uuml;r Rechnung beider Gesamtschuldner entrichtet. Im &Uuml;brigen k&ouml;nne auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren eines Ehegatten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der andere Ehegatte Gr&uuml;nde habe, Vorauszahlungen auf Rechnung beider Ehegatten zu bewirken, weshalb weder das Insolvenzverfahren noch geringe Eink&uuml;nfte der Ehefrau einen beachtlichen Grund darstellten, der das FA zu einer Pr&uuml;fung der grunds&auml;tzlich anzuwendenden Regel der h&auml;lftigen Erstattung verpflichtet h&auml;tte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Revision r&uuml;gt der Kl&auml;ger die unterlassene Beiladung seiner Ehefrau. Im Streitfall habe das FG die Neuregelung in &sect;&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) &uuml;bersehen, nach der im Fall der R&uuml;cknahme eines Abrechnungsbescheids und des Erlasses eines g&uuml;nstigeren Verwaltungsakts nachtr&auml;glich gegen&uuml;ber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden k&ouml;nnten, wobei &sect;&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 und 5 AO entsprechende Anwendung finde. Auch ein Ehegatte k&ouml;nne Dritter i.S. des &sect;&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO sein. Zudem h&auml;tte sich das FG nicht einfach nur auf den Wortlaut des Vordrucks f&uuml;r die Einzugserm&auml;chtigung berufen d&uuml;rfen. Vielmehr h&auml;tte es zus&auml;tzlich die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der darin verlangten Angaben pr&uuml;fen m&uuml;ssen. Weder nach dem Recht der Zahlungsdienste noch nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen gebe es eine Einzugserm&auml;chtigung beider Ehegatten. Aus der in &sect;&nbsp;675f des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Regelung ergebe sich, dass das Gesetz nur die Unterschrift des Kontoinhabers verlange. Dagegen habe das FA im Vordruck die Unterschrift des Kontoinhabers und ggf. des Ehegatten verlangt. Das FG habe nicht davon ausgehen k&ouml;nnen, dass beide Ehegatten eine Einzugserm&auml;chtigung erteilt h&auml;tten. Da &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Ehefrau des Kl&auml;gers das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet worden sei, h&auml;tte das FA das Formular dem Insolvenzverwalter zur Unterschrift zuleiten m&uuml;ssen. Zudem habe das damals g&uuml;ltige Formular kein Ankreuzfeld vorgesehen, um eine abweichende Tilgungsbestimmung zu treffen. Die in der Literatur angegriffene Rechtsprechung des BFH zur Aufteilung von Steuererstattungsanspr&uuml;chen, die in F&auml;llen einer fehlenden Tilgungsbestimmung auf die fortbestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft abstelle, passe nicht mehr zum System des Zugewinnausgleichs. Entgegen der Auffassung des FG h&auml;tten die Vorauszahlungen, die keine insolvenzbezogenen Steuerbetr&auml;ge seien, nicht gegen&uuml;ber der Ehefrau festgesetzt werden d&uuml;rfen. Die Zweitbekanntgabe an den Insolvenzverwalter sei lediglich als Demonstration zu werten. Aufgrund des Insolvenzverfahrens habe es keinen einheitlichen Bescheid und dessen Bekanntgabe an zwei Adressaten geben k&ouml;nnen. Gerade die uneinheitliche Bekanntgabe enthalte die uneinheitliche Tilgungsbestimmung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA tr&auml;gt vor:<br \/>Die Ehefrau des Kl&auml;gers h&auml;tte im Streitfall nicht beigeladen werden m&uuml;ssen, weil der Abrechnungsbescheid nicht zur&uuml;ckgenommen worden sei und die Ehefrau des Kl&auml;gers auch keinen nachteiligen Bescheid erhalten habe. Aufgrund der Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung sei der Vorauszahlungsbescheid an beide Eheleute gerichtet worden. Eine Einzelbekanntgabe sei wegen des anh&auml;ngigen Insolvenzverfahrens erfolgt. F&uuml;r s&auml;mtliche Zahlungen h&auml;tten sowohl der Kl&auml;ger als auch dessen Ehefrau eine Einzugserm&auml;chtigung erteilt. Zu Recht seien die Vorauszahlungen zun&auml;chst auf die im Einkommensteuerbescheid 2010 festgesetzte Steuer angerechnet und der Erstattungsbetrag sodann nach K&ouml;pfen aufgeteilt worden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Entscheidung ergeht gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h&auml;lt einstimmig die Revision f&uuml;r unbegr&uuml;ndet und eine m&uuml;ndliche Verhandlung nicht f&uuml;r erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. In seinem Schreiben vom 8.&nbsp;November 2016 hat der Kl&auml;ger mitgeteilt, er halte sowohl die Regelung in &sect;&nbsp;126a FGO als auch die Rechtsprechung des VII.&nbsp;Senats zur Erstattungsberechtigung bei Ehegatten f&uuml;r verfassungswidrig, weshalb es bei den im Revisionsverfahren gestellten Antr&auml;gen verbleibe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Revision ist zur&uuml;ckzuweisen (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl&auml;ger keinen Anspruch auf Erstattung des vom FA seiner Ehefrau zugerechneten h&auml;lftigen Betrags hat und dass der angefochtene Abrechnungsbescheid (&sect;&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO) rechtm&auml;&szlig;ig ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect;&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO ist erstattungsberechtigt (Erstattungsgl&auml;ubiger), auf dessen Rechnung eine Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegen&uuml;ber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 23.&nbsp;August 2001 VII&nbsp;R&nbsp;94\/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, und vom 25.&nbsp;Juli 1989 VII&nbsp;R&nbsp;118\/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wobei es nicht darauf ankommt, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist (Senatsentscheidungen vom 12.&nbsp;Mai 2016 VII&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730; vom 15.&nbsp;November 2005 VII&nbsp;R&nbsp;16\/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Diese Grunds&auml;tze gelten auch f&uuml;r den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die &uuml;berzahlte Steuer schulden, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran ankn&uuml;pfenden Steuer der Fall ist (&sect;&nbsp;26b EStG). Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 30.&nbsp;September 2008 VII&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22.&nbsp;M&auml;rz 2011 VII&nbsp;R&nbsp;42\/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4.&nbsp;April 1995 VII&nbsp;R&nbsp;82\/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18.&nbsp;Februar 1997 VII&nbsp;R&nbsp;117\/95, BFH\/NV 1997, 482) kann das FA als Zahlungsempf&auml;nger in Ermangelung entgegenstehender ausdr&uuml;cklicher Absichtsbekundungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will und dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Dabei sind f&uuml;r die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht diejenigen Umst&auml;nde zu ber&uuml;cksichtigen, die dem FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar waren (Senatsbeschluss vom 10.&nbsp;Februar 2000 VII&nbsp;B&nbsp;152\/99, BFH\/NV 2000, 940). Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach &sect;&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann &#8211;wie im Streitfall auch geschehen&#8211; zwischen beiden Ehegatten nach K&ouml;pfen aufzuteilen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Der Streitfall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Die Umst&auml;nde, dass die gegen den Kl&auml;ger festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2010 auf dessen Eink&uuml;nften aus selbst&auml;ndiger Arbeit (&sect;&nbsp;18 EStG) beruhen und dass er f&uuml;r den streitgegenst&auml;ndlichen Abrechnungszeitraum s&auml;mtliche Vorauszahlungen geleistet hat, f&uuml;hren nicht dazu, dass das FA im ma&szlig;geblichen Zeitpunkt, in dem die Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom Konto des Kl&auml;gers abgebucht worden sind, von einer abweichenden Tilgungsbestimmung des Kl&auml;gers h&auml;tte ausgehen m&uuml;ssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf sein Urteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Dass &uuml;ber das Verm&ouml;gen der Ehefrau des Kl&auml;gers am 14.&nbsp;August 2008 das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet worden ist und dass der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (auch) dem in diesem Verfahren bestellten Insolvenzverwalter zugestellt wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach den Feststellungen des FG, gegen die keine Verfahrensr&uuml;gen erhoben worden sind und an die der Senat infolgedessen nach &sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist, hat der Kl&auml;ger den Abbuchungen von seinem Konto nicht widersprochen und gegen&uuml;ber dem FA im Zeitpunkt der Abbuchung keine ausdr&uuml;ckliche Tilgungsbestimmung getroffen. Wie der erkennende Senat entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), gibt allein die Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens &uuml;ber das Verm&ouml;gen eines Ehegatten keinen zwingenden Hinweis auf eine bestimmte Tilgungsabsicht, so dass im Zeitpunkt der Bewirkung der Vorauszahlungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Vorauszahlungen allein auf Rechnung des vom Insolvenzverfahren nicht betroffenen Ehegatten bewirkt werden sollten. Das FA muss n&auml;mlich in diesem Zeitpunkt keine Vermutungen &uuml;ber eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten des steuerpflichtigen Ehegatten f&uuml;r den Fall anstellen, dass die Vorauszahlungen sp&auml;ter zu einem Erstattungsanspruch f&uuml;hren k&ouml;nnten. Ebenso ist es nicht gehalten, Vermutungen dar&uuml;ber anzustellen, ob das Insolvenzverfahren andauert oder ob der Anspruch ggf. nachtr&auml;glich der Insolvenzmasse zugef&uuml;hrt wird. Bei der rechtlichen Beurteilung hat sich der Senat bei seiner Entscheidung in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 von den &Uuml;berlegungen leiten lassen, dass es auch w&auml;hrend eines Insolvenzverfahrens eines der Ehegatten durchaus Gr&uuml;nde f&uuml;r den anderen Ehegatten geben kann, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Ehegatten zu bewirken und dass gerade bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die noch bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Grund f&uuml;r den nicht insolventen Ehepartner sein kann, bei einer bestehenden Gesamtschuld auch auf die Schuld des jeweils anderen Ehegatten zu leisten, um diesen zu unterst&uuml;tzen, seine Gl&auml;ubiger zu befriedigen und somit zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens beizutragen, zu der es im Streitfall auch gekommen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine abweichende Tilgungsbestimmung des Kl&auml;gers auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das FA die Vorauszahlungsbescheide vom 4.&nbsp;M&auml;rz und vom 12.&nbsp;April 2010 nicht nur dem Prozessbevollm&auml;chtigten des Kl&auml;gers, sondern auch dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben hat. Entscheidend ist, dass der Kl&auml;ger auf die ihm bekannt gegebenen Bescheide die festgesetzten und geschuldeten Einkommensteuer-Vorauszahlungen tats&auml;chlich geleistet und dabei keine Tilgungsbestimmung getroffen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das FA den f&uuml;r das Insolvenzverfahren seiner Ehefrau bestellten Insolvenzverwalter aufgrund der Gesamtschuldnerschaft zu Recht als zus&auml;tzlichen Bekanntgabeadressaten der Bescheide ansehen konnte, zumal die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegen&uuml;ber dem Kl&auml;ger selbst bei einer rechtsfehlerhaften Bekanntgabe der Vorauszahlungsbescheide gegen&uuml;ber dem Insolvenzverwalter unber&uuml;hrt bliebe. Trotz der Bekanntgabe der Vorauszahlungsbescheide an den Insolvenzverwalter konnte das FA in Ermangelung einer anderweitigen Tilgungsbestimmung von einer Zahlung des Kl&auml;gers auch auf die Steuerschuld seiner Ehefrau ausgehen. Denn die Vorauszahlungen schuldeten die Ehegatten als Gesamtschuldner (&sect;&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 AO), so dass das FA erwarten konnte, dass zumindest der Kl&auml;ger die Gesamtschuld begleichen werde. Jedenfalls musste es nicht davon ausgehen, dass allein aufgrund der Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens und der dadurch veranlassten Einzelbekanntgabe an den Kl&auml;ger und an den Insolvenzverwalter der Kl&auml;ger Zahlungen nur auf seine eigene Steuerschuld leisten w&uuml;rde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Unbeachtlich f&uuml;r die Bestimmung des Tilgungswillens des Kl&auml;gers ist der Umstand, dass im Fall der Insolvenz eines der Ehegatten das Veranlagungswahlrecht durch den Insolvenzverwalter ausge&uuml;bt wird (BFH-Beschluss vom 21.&nbsp;Juni 2007 III&nbsp;R&nbsp;59\/06, BFHE 218, 281, BStBl II 2007, 770, m.w.N.), denn nach den Feststellungen des FA waren der Kl&auml;ger und seine Ehefrau im ma&szlig;geblichen Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlungen noch zusammen veranlagt. Einen Antrag auf Aufhebung der Zusammenveranlagung hat der Insolvenzverwalter nicht gestellt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Die von der Revision behaupteten Verfahrensm&auml;ngel liegen nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Das FG war nicht verpflichtet, die Ehefrau des Kl&auml;gers gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO beizuladen. Nach dieser Bestimmung sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverh&auml;ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen&uuml;ber nur einheitlich ergehen kann, (notwendig) beizuladen. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Wie der erkennende Senat entschieden hat, reicht der Umstand, dass zusammen veranlagten Ehegatten nicht mehr als 100&nbsp;% der in den Zusammenveranlagungsbescheiden durch Anrechnung der von den Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit einbehaltenen Lohnsteuer festgestellten Erstattungsbetr&auml;ge erstattet werden d&uuml;rfen, nicht aus, um die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegen&uuml;ber den Ehegatten zu begr&uuml;nden, denn &uuml;ber Steuerschulden und Guthaben von Steuerpflichtigen wird im Steuererhebungsverfahren grunds&auml;tzlich gegen&uuml;ber jedem Steuerpflichtigen gesondert und einzeln entschieden, auch wenn mehrere Steuerpflichtige im Steuerfestsetzungsverfahren bei Zusammenveranlagung von Eheleuten als Einheit behandelt worden sind und daher die festgesetzte Steuer als Gesamtschuldner schuldeten (Senatsbeschl&uuml;sse vom 10.&nbsp;M&auml;rz 2005 VII&nbsp;B&nbsp;214\/04, BFH\/NV 2005, 1222, und vom 11.&nbsp;Januar 1994 VII&nbsp;B&nbsp;100\/93, BFHE 173, 207, BStBl II 1994, 405).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Auch nach der &Auml;nderung des &sect;&nbsp;218 AO durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur &Auml;nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.&nbsp;Dezember 2014 (BGBl I 2014, 2417), mit dem in &sect;&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 AO eine Regelung eingef&uuml;gt worden ist, nach der nachtr&auml;glich gegen&uuml;ber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden k&ouml;nnen, wenn eine Anrechnungsverf&uuml;gung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zur&uuml;ckgenommen und in dessen Folge ein f&uuml;r ihn g&uuml;nstigerer Verwaltungsakt erlassen wird, gilt die angef&uuml;hrte BFH-Rechtsprechung weiterhin. Denn ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung (BTDrucks 18\/3017, S.&nbsp;35) soll die neue Regelung nur in den F&auml;llen gelten, in denen der andere Ehegatte oder Lebenspartner an dem Verfahren, das zur Aufhebung gef&uuml;hrt hat, beteiligt wurde. Hierzu verweist &sect;&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO auf die entsprechende Geltung des &sect;&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 und 5 AO. Hinsichtlich der Rechtswirkungen gegen&uuml;ber Dritten stellt &sect;&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO auf die Beteiligung des Dritten an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder &Auml;nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gef&uuml;hrt hat, ab. In diesem Zusammenhang bestimmt &sect;&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO, dass die Hinzuziehung oder Beteiligung Dritter zu diesem Verfahren zul&auml;ssig ist. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BFH hat die danach f&uuml;r zul&auml;ssig zu erachtende Beiladung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn die Finanzbeh&ouml;rde diese veranlasst oder beantragt hat (BFH-Entscheidungen vom 13.&nbsp;Juni 2007 X&nbsp;B&nbsp;29\/06, BFH\/NV 2007, 1627; vom 31.&nbsp;Januar 2006 III&nbsp;B&nbsp;18\/05, BFH\/NV 2006, 1046; vom 22.&nbsp;Dezember 1988 VIII&nbsp;B&nbsp;131\/87, BFHE 155, 286, BStBl II 1989, 314; vom 27.&nbsp;Januar 1982 VII&nbsp;B&nbsp;141\/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239). Der Gesetzesbegr&uuml;ndung kann nicht entnommen werden, dass &sect;&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 AO in jedem Fall &#8211;insbesondere bei der Beteiligung eines Ehegatten&#8211; von einer notwendigen Beiladung des Dritten nach &sect;&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO ausgeht. Im Streitfall hat das FA den von der Rechtsprechung geforderten Antrag nicht gestellt, weshalb eine notwendige Beiladung nach &sect;&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 i.V.m. &sect;&nbsp;174 Abs.&nbsp;5 AO nicht geboten war. Zudem ist im Streitfall der Abrechnungsbescheid weder auf Grund eines Rechtsbehelfs noch auf Grund eines Antrags des Kl&auml;gers oder dessen Ehefrau zur&uuml;ckgenommen worden, so dass bereits aus diesem Grund der Anwendungsbereich des &sect;&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 AO nicht er&ouml;ffnet ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Entgegen der Ansicht der Revision bestand f&uuml;r das FG kein Anlass, den Sachverhalt hinsichtlich der von den Ehegatten erteilten Einzugserm&auml;chtigung weiter aufzukl&auml;ren (&sect;&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO). Nach den Feststellungen des FG hat das FA die festgesetzten Vorauszahlungsbetr&auml;ge vom Konto des Kl&auml;gers abgebucht, so dass die Steuerschuld getilgt worden ist. Aus der Sicht des FG bestand daher kein Anlass, an der Wirksamkeit der von beiden Ehegatten erteilten Einzugserm&auml;chtigung zu zweifeln, zumal selbst eine unwirksam erteilte Einzugserm&auml;chtigung nichts an der &Uuml;berzahlung und der Entstehung des streitgegenst&auml;ndlichen Erstattungsanspruchs ge&auml;ndert h&auml;tte. Daher h&auml;tte sich dem FG die Frage nicht aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen, ob die Ehefrau des Kl&auml;gers aufgrund des Insolvenzverfahrens noch die rechtliche Befugnis hatte, die Erm&auml;chtigung selbst zu erteilen. Im &Uuml;brigen hat das FG festgestellt, dass nur der Kl&auml;ger Kontoinhaber war, so dass auch nur er &uuml;ber das Guthaben verf&uuml;gen konnte. Dass er selbst die Einzugserm&auml;chtigung unterschrieben und damit die Abbuchungen erm&ouml;glicht hat, bestreitet die Revision nicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Entgegen der Auffassung des Kl&auml;gers ist das Verfahren nach &sect;&nbsp;126a FGO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.&nbsp;September 1996&nbsp;&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;1485\/89, H&ouml;chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 827; BFH-Beschluss vom 12.&nbsp;Dezember 1996 II&nbsp;R&nbsp;42\/94, BFH\/NV 1997, 336).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.2.2017, VII R 22\/15ECLI:DE:BFH:2017:B.200217.VIIR22.15.0 Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten &#8211; Personelle Zuordnung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen &#8211; Keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten &#8211; Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit von &sect; 126a FGO Tenor Die Revision des Kl&auml;gers gegen das Urteil des Nieders&auml;chsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2015&nbsp;&nbsp;4 K 50\/13 wird als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen. 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