{"id":6763,"date":"2012-11-30T21:50:31","date_gmt":"2012-11-30T19:50:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=6763"},"modified":"2012-11-30T21:50:31","modified_gmt":"2012-11-30T19:50:31","slug":"vii-r-43-10-zolltarif-einreihung-von-camcordern-mit-im-einfuhrzeitpunkt-noch-nicht-aktivierter-dv-in-funktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-43-10-zolltarif-einreihung-von-camcordern-mit-im-einfuhrzeitpunkt-noch-nicht-aktivierter-dv-in-funktion\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;43\/10 &#8211; Zolltarif: Einreihung von Camcordern mit im Einfuhrzeitpunkt noch nicht aktivierter dv-in-Funktion"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.5.2011, VII R 43\/10<\/p>\n<p class=\"titel\">Zolltarif: Einreihung von Camcordern mit im Einfuhrzeitpunkt noch nicht aktivierter dv-in-Funktion<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) f&uuml;hrte im November 2001 Videokameras (sog. Camcorder) ein, die nicht nur die durch die Kamera aufgenommenen T&ouml;ne und Bilder aufzeichnen konnten, sondern nach ihrer Bauart auch daf&uuml;r geeignet waren, digitale Signale externer Quellen aufzuzeichnen (sog. dv-in-Funktion), deren dv-in-Funktion jedoch im Zeitpunkt der Einfuhr nicht aktiviert war, sondern erst nach &Uuml;berf&uuml;hrung der Camcorder in den freien Verkehr und vor ihrem Weiterverkauf an Kunden im Betrieb der Kl&auml;gerin mittels einer Software aktiviert wurde. Die Kl&auml;gerin meldete die Camcorder als Waren der Unterpos. 8525 40 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der seinerzeit geltenden Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2388\/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (Amtsblatt der Europ&auml;ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; Nr. L 264\/1), berichtigt durch ABlEG 2000 Nr. L 276\/92, zur Abfertigung zum freien Verkehr an, das Hauptzollamt sah die Camcorder jedoch als Waren der Unterpos. 8525 40 99 KN an und erhob Einfuhrabgaben in entsprechender H&ouml;he.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, unter Berufung auf Urteile des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Union (EuGH) vom 27. September 2007 C-208\/06 und C-209\/06 &#8211;Medion und Canon&#8211; (Slg. 2007, I-7963) und vom 5. Juni 2008 C-312\/07 &#8211;JVC France&#8211; (Slg. 2008, I-4165), dass die in diesen Entscheidungen genannten Voraussetzungen f&uuml;r die Einreihung von Camcordern in die Unterpos. 8525 40 99 KN im Streitfall vorl&auml;gen. Wenn nach dieser Rechtsprechung Camcorder in die Unterpos. 8525 40 99 KN einzureihen seien, falls die bei der Einfuhr noch nicht aktivierte dv-in-Funktion vom Benutzer leicht freigeschaltet werden k&ouml;nne, so gelte dies umso mehr, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; der Benutzer den Camcorder bereits mit freigeschalteter dv-in-Funktion erwerbe, er also &uuml;berhaupt keine Aktivit&auml;ten entfalten m&uuml;sse, um auf diese Funktion zugreifen zu k&ouml;nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Revision macht die Kl&auml;gerin geltend, dass das FG von der Tarifauffassung des EuGH abgewichen sei, indem es nicht auf die Beschaffenheitsmerkmale der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr, sondern auf die dem Benutzer der Ware erst zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt zur Verf&uuml;gung stehende dv-in-Funktion abgestellt habe. Die Freischaltung der dv-in-Funktion f&uuml;r den Benutzer nach der Einfuhr der Camcorder sei ein komplexer Vorgang mit Hilfe von Hard- und Software sowie geschultem Fachpersonal.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin beantragt sinngem&auml;&szlig;, die Vorentscheidung aufzuheben und den Abgabenbescheid vom 14. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2005 dahin zu &auml;ndern, dass Einfuhrabgaben nach einem Zollsatz von 4,9 % erhoben werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA beantragt, die Revision zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Es tr&auml;gt vor, dass die Hardware der eingef&uuml;hrten Camcorder f&uuml;r eine dv-in-Funktion geeignet sei und die Kl&auml;gerin von vornherein die Absicht gehabt habe, die Ger&auml;te mit dieser Funktion in den Handel zu bringen. Die Aktivierung der dv-in-Funktion sei auch in der Bedienungsanleitung f&uuml;r die eingef&uuml;hrten Camcorder beschrieben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision der Kl&auml;gerin ist begr&uuml;ndet. Sie f&uuml;hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur&uuml;ckverweisung der Sache an das FG (&sect; 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Ein Camcorder, der im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung &uuml;ber eine sog. dv-in-Funktion verf&uuml;gt, ist in die Unterpos. 8525 40 99 KN einzureihen. Auch ein Camcorder, dessen dv-in-Funktion im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung noch nicht freigeschaltet ist, ist nach den EuGH-Urteilen in Slg. 2007, I-7963 und in Slg. 2008, I-4165 in die Unterpos. 8525 40 99 KN einzureihen,<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table style=\"margin-left:18\"pt>\n<tr>\n<td>&#8211;&nbsp;&nbsp;wenn diese Funktion nachtr&auml;glich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell ver&auml;ndert wird,<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table style=\"margin-left:18\"pt>\n<tr>\n<td>&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp;und wenn der Camcorder in einem solchen Fall nachtr&auml;glicher Freischaltung zum einen in der gleichen Weise funktioniert wie ein Camcorder, bei dem die dv-in-Funktion zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aktiv ist, und er zum anderen autonom funktioniert.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table style=\"margin-left:18\"pt>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Streitfall ist die dv-in-Funktion der Camcorder erst nach deren Einf&uuml;hrung freigeschaltet worden. Dass daf&uuml;r keine materielle &Auml;nderung am Ger&auml;t erforderlich war, dieses danach autonom und ebenso funktionierte wie ein Camcorder mit von Anfang an vorhandener dv-in-Funktion, hat das FG bejaht, ohne dass Einwendungen gegen diese Feststellungen erhoben worden sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FG missversteht allerdings die genannten EuGH-Urteile, indem es annimmt, es komme auf die leichte Zugriffsm&ouml;glichkeit des &quot;Benutzers&quot; auf die dv-in-Funktion an, so dass die Voraussetzungen f&uuml;r die Einreihung in die Unterpos. 8525 40 99 KN nicht nur bei einer dem Benutzer leicht m&ouml;glichen Freischaltung der dv-in-Funktion, sondern erst recht dann gegeben seien, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; er den Camcorder bereits mit freigeschalteter dv-in-Funktion erwerbe.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Soweit der EuGH den &quot;Benutzer&quot; erw&auml;hnt, geschieht dies erkennbar nur, um ein Beispiel f&uuml;r die leichte M&ouml;glichkeit der Freischaltung der dv-in-Funktion ohne materielle &Auml;nderung des Camcorders zu nennen, die nach Ansicht des EuGH dann gegeben ist, wenn dem Benutzer die leichte Aktivierung der dv-in-Funktion in der Bedienungsanleitung f&uuml;r das Ger&auml;t erl&auml;utert wird oder wenn &#8211;ohne einen solchen Hinweis in der Bedienungsanleitung&#8211; die Einstellung von einem Benutzer ohne besondere F&auml;higkeiten leicht vorgenommen werden kann, ohne dass der Camcorder materiell ver&auml;ndert wird (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-7963 Rz 40). Wie der Hinweis in vorgenanntem EuGH-Urteil auf die Allgemeine Vorschrift 2 a f&uuml;r die Auslegung der KN (Rz 38 des Urteils) zeigt, der zufolge eine unvollst&auml;ndige oder unfertige Ware der vollst&auml;ndigen oder fertigen Ware gleichzustellen ist, wenn sie deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale hat, kommt es hinsichtlich der Camcorder entscheidend darauf an, ob sie im ma&szlig;gebenden Zeitpunkt ihrer Einfuhr materiell bereits derart f&uuml;r eine dv-in-Funktion ausger&uuml;stet sind, dass die Einstellung dieser Funktion nach der Einfuhr leicht und ohne materielle &Auml;nderung am Ger&auml;t vorgenommen werden kann. Wer nach der Wareneinfuhr in der Verkaufskette bis zum Benutzer des Camcorders dessen vorbereitete dv-in-Funktion aktiviert, ob ein Verk&auml;ufer im Zollgebiet der Gemeinschaft oder der Benutzer selbst, ist &#8211;was dann auch das FG an einer anderen Stelle der Entscheidungsgr&uuml;nde des Urteils meint&#8211; unerheblich. Wenn bei einem Camcorder die in einfacher Weise wahrzunehmende M&ouml;glichkeit der Freischaltung der dv-in-Funktion besteht, erg&auml;be es auch keinen Sinn, dar&uuml;ber hinaus zu verlangen, dass nur der Benutzer des Ger&auml;ts und nicht zuvor ein Dritter die dv-in-Funktion freischaltet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>F&uuml;r die Beantwortung der somit entscheidenden Frage nach der leichten Freischaltbarkeit der im Einfuhrzeitpunkt noch nicht vorhandenen dv-in-Funktion fehlt es an tats&auml;chlichen Feststellungen des FG. Dem angefochtenen Urteil l&auml;sst sich nur entnehmen, dass der streitige Camcorder f&uuml;r die Freischaltung der dv-in-Funktion materiell nicht ver&auml;ndert werden muss, sondern hierf&uuml;r eine Umkodierung der Software erforderlich ist. Sollte dies dahin zu verstehen sein, dass das FG im Fall einer Freischaltung der dv-in-Funktion mittels Umkodierung der Software von einer leichten Freischaltbarkeit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ausgeht, k&ouml;nnte dem nicht gefolgt werden. Denn der EuGH hat in seinem Urteil in Slg. 2007, I-7963 Rz 42 eine Freischaltung der dv-in-Funktion, die z.B. eine Suche im Internet nach einer Anleitung f&uuml;r die Bet&auml;tigung der Tasten oder den Kauf einer bestimmten Software und den Anschluss des Camcorders an einen PC erfordert, nicht als einen leicht ausf&uuml;hrbaren, sondern als einen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig komplexen Vorgang bezeichnet, woraus entnommen werden kann, dass eine Freischaltung durch &Auml;nderung der Software nicht stets als eine leicht zu bewerkstelligende Freischaltung anzusehen ist (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Kriterien der &quot;leichten Freischaltbarkeit&quot; das dem EuGH-Urteil nachgehende Urteil des FG D&uuml;sseldorf vom 5. M&auml;rz 2008&nbsp;&nbsp;4 K 1417\/04, nicht ver&ouml;ffentlicht). Im Streitfall fehlen entsprechende Feststellungen des FG, auf welche Weise die Software des streitigen Camcorders zur Freischaltung seiner dv-in-Funktion umkodiert werden muss. Aus dem FG-Urteil ergibt sich auch nicht, ob eventuell die Freischaltung in der beim Kauf des Ger&auml;ts zur Verf&uuml;gung gestellten Bedienungsanleitung erl&auml;utert wird, wobei allerdings allein ein Hinweis in der Bedienungsanleitung auf eine vorhandene dv-in-Funktion insoweit nicht reichen d&uuml;rfte, da der Camcorder im Zeitpunkt seines Verkaufs ja unstreitig &uuml;ber diese Funktion verf&uuml;gt. Entsprechende Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Soweit der Erl&auml;uterung zur KN (ErlKN) zu Unterpos. 8525 40 99 (jetzt: Unterpos. 8525 80 99) zu entnehmen sein sollte, dass zu dieser Unterposition Camcorder geh&ouml;ren, bei denen die dv-in-Funktion nachtr&auml;glich mit Hilfe von Software aktiviert werden kann, widerspr&auml;che dies der Tarifauffassung des EuGH, denn dieser geht ohnehin davon aus, dass f&uuml;r die dv-in-Funktion erforderliche nachtr&auml;gliche &Auml;nderungen an der Hardware des Camcorders seine Einreihung in die Unterpos. 8525 40 99 KN ausschlie&szlig;en, dass aber f&uuml;r eine solche Einreihung notwendige (sonstige) &Auml;nderungen an den Einstellungen des Camcorders leicht und ohne besondere Kenntnisse m&ouml;glich sein m&uuml;ssen. Die ErlKN sind nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des EuGH nur ein rechtlich unverbindliches Hilfsmittel zur Auslegung der Tarifpositionen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-4165 Rz 34). Rechtlich verbindlich sind hingegen die Tarifvorschriften in der Fassung der Auslegung, welche sie durch die Rechtsprechung des EuGH erfahren haben. Danach reicht aber &#8211;wie ausgef&uuml;hrt&#8211; nicht jede nachtr&auml;gliche Freischaltung der dv-in-Funktion mittels Software f&uuml;r die Einreihung in die Unterpos. 8525 40 99 KN, sondern nur eine in einfacher Weise vorzunehmende Freischaltung. Wenn der EuGH mit seinem Urteil in Slg. 2008, I-4165 Rz 35, 36 die Ansicht vertreten hat, dass die Erl&auml;uterungen zur KN zu Unterpos. 8525 40 99 im Einklang mit den Bestimmungen der KN stehen, so bezog sich dies nur auf den Teil der Erl&auml;uterung, in dem es hei&szlig;t, dass mit dv-in-Funktion ausgestattete Camcorder auch dann in die Unterpos. 8525 40 99 KN geh&ouml;ren, wenn diese Funktion zum Zeitpunkt der Zollabfertigung noch nicht aktiviert ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.5.2011, VII R 43\/10 Zolltarif: Einreihung von Camcordern mit im Einfuhrzeitpunkt noch nicht aktivierter dv-in-Funktion Tatbestand 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) f&uuml;hrte im November 2001 Videokameras (sog. 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