{"id":67959,"date":"2017-11-09T10:36:03","date_gmt":"2017-11-09T08:36:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=67959"},"modified":"2017-11-09T10:36:03","modified_gmt":"2017-11-09T08:36:03","slug":"iv-b-85-16-nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensfehler-bei-abweisung-einer-klage-durch-prozessurteil-statt-durch-sachurteil-selbstaendige-besteuerungsgrundlagen-bei-gewinnfeststellungsbescheid-betriebs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/iv-b-85-16-nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensfehler-bei-abweisung-einer-klage-durch-prozessurteil-statt-durch-sachurteil-selbstaendige-besteuerungsgrundlagen-bei-gewinnfeststellungsbescheid-betriebs\/","title":{"rendered":"IV&nbsp;B&nbsp;85\/16 &#8211; Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil, selbst&auml;ndige Besteuerungsgrundlagen bei Gewinnfeststellungsbescheid &#8211; Betriebsverpachtung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.9.2017, IV B 85\/16<br \/>ECLI:DE:BFH:2017:B.190917.IVB85.16.0<\/p>\n<p class=\"titel\">Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil, selbst&auml;ndige Besteuerungsgrundlagen bei Gewinnfeststellungsbescheid &#8211; Betriebsverpachtung<\/p>\n<p class=\"tenor\">Tenor<\/p>\n<div>\n<p>Auf die Beschwerde der Kl&auml;gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M&uuml;nster vom 21. September 2016&nbsp;&nbsp;11 K 1320\/13 F insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Bescheid &uuml;ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 wegen der Feststellung der H&ouml;he des laufenden Gewinns als unzul&auml;ssig abgewiesen worden ist.<\/p>\n<\/p>\n<p>Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht M&uuml;nster zur&uuml;ckverwiesen.<\/p>\n<\/p>\n<p>Im &Uuml;brigen wird die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts M&uuml;nster vom 21. September 2016&nbsp;&nbsp;11 K 1320\/13 F zur&uuml;ckgewiesen, soweit die Klage gegen den Bescheid &uuml;ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 wegen der Feststellung der Art der Eink&uuml;nfte als unbegr&uuml;ndet und wegen der Feststellung eines Aufgabe-\/Ver&auml;u&szlig;erungsverlusts gem&auml;&szlig; &sect; 16 des Einkommensteuergesetzes als unzul&auml;ssig abgewiesen worden ist.<\/p>\n<\/p>\n<p>Dem Finanzgericht M&uuml;nster wird die Entscheidung &uuml;ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens &uuml;bertragen.<\/p>\n<\/div>\n<p class=\"gruende\">Gr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Urteil beruht &#8211;wie von der Kl&auml;gerin und Beschwerdef&uuml;hrerin (Kl&auml;gerin) schl&uuml;ssig vorgetragen&#8211; auf einem Verfahrensmangel i.S. des &sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den Bescheid &uuml;ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren Gewinnfeststellungsbescheid) 2007 wegen der Feststellung der H&ouml;he des laufenden Gewinns als unzul&auml;ssig abgewiesen hat. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache nach &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO an die Vorinstanz zur&uuml;ckzuverweisen (dazu unter 1.). Im &Uuml;brigen ist die Beschwerde unbegr&uuml;ndet (dazu unter 2.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Wird &uuml;ber eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel (Beschl&uuml;sse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 5.&nbsp;November 2007 IV&nbsp;B&nbsp;166\/06, BFH\/NV 2008, 248, und vom 25.&nbsp;M&auml;rz 2015 V&nbsp;B&nbsp;163\/14). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist vers&auml;umt wurde (BFH-Beschluss vom 25.&nbsp;M&auml;rz 2015 V&nbsp;B&nbsp;163\/14). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage betreffend die Feststellung der H&ouml;he der laufenden gewerblichen Eink&uuml;nfte (Gewinn) verfristet erhoben worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbst&auml;ndiger und damit auch selbst&auml;ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst&auml;ndig in Bestandskraft erwachsen und deshalb f&uuml;r die in dem n&auml;mlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten k&ouml;nnen. Solche selbst&auml;ndigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Eink&uuml;nfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die H&ouml;he des laufenden Gewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H&ouml;he eines Sondergewinns bzw. einer Sonderverg&uuml;tung. Selbst&auml;ndig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Ver&auml;u&szlig;erungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers (z.B. aus der Ver&auml;u&szlig;erung seines Mitunternehmeranteils). Davon zu unterscheiden ist &#8211;als weitere selbst&auml;ndige Feststellung&#8211; die Qualifikation des Aufgabe- oder Ver&auml;u&szlig;erungsgewinns (sowohl der Gesamthand als auch des einzelnen Mitunternehmers) als Bestandteil der au&szlig;erordentlichen Eink&uuml;nfte i.S. des &sect;&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Keine selbst&auml;ndige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Rechengr&ouml;&szlig;e, die nicht selbst&auml;ndig anfechtbar ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16.&nbsp;M&auml;rz 2017 IV&nbsp;R&nbsp;31\/14, BFHE 257, 292, Rz&nbsp;18).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid kann deshalb verschiedene Zielsetzungen haben. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kl&auml;ger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdr&uuml;cklich in Bezug genommenen Schriftst&uuml;cke zu ermitteln (BFH-Urteil vom 9.&nbsp;Februar 2011 IV&nbsp;R&nbsp;15\/08, BFHE&nbsp;233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz&nbsp;15). In der Auslegung prozessualer Willenserkl&auml;rungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (BFH-Urteile vom 23.&nbsp;Februar 2012 IV&nbsp;R&nbsp;32\/09, und vom 20.&nbsp;November 2014 IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532). Prozesserkl&auml;rungen sind wie sonstige Willenserkl&auml;rungen auslegungsf&auml;hig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erkl&auml;renden zu erforschen (&sect;&nbsp;133 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs). Dabei sind alle dem Finanzgericht und dem Finanzamt bekannten und vern&uuml;nftigerweise erkennbaren Umst&auml;nde tats&auml;chlicher und rechtlicher Art zu ber&uuml;cksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532). Die Auslegung einer Prozesserkl&auml;rung darf nicht zur Annahme eines Erkl&auml;rungsinhalts f&uuml;hren, f&uuml;r den sich in der (verk&ouml;rperten) Erkl&auml;rung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es jedoch nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserkl&auml;rung (BFH-Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Wird danach nur eine der in einem Gewinnfeststellungsbescheid enthaltenen selbst&auml;ndigen Feststellungen mit der Klage angefochten, kann w&auml;hrend der Rechtsh&auml;ngigkeit dieser Klage der Streitgegenstand im Wege einer Klage&auml;nderung i.S. des &sect;&nbsp;67 FGO nur dann auf eine weitere selbst&auml;ndige Feststellung erstreckt werden, wenn diese Klage&auml;nderung innerhalb der einmonatigen Klagefrist erfolgt (BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764). Die Selbst&auml;ndigkeit und damit die M&ouml;glichkeit der Teilanfechtung einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage hat der BFH ausnahmsweise nur dann verneint, wenn die &Auml;nderung der angefochtenen Besteuerungsgrundlage zwangsl&auml;ufig, im Sinne einer untrennbaren Verkn&uuml;pfung, Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage hat (BFH-Urteile vom 8.&nbsp;Juni 2000 IV&nbsp;R&nbsp;65\/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89, und vom 23.&nbsp;Februar 2012 IV&nbsp;R&nbsp;32\/09, Rz&nbsp;31).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Ausgehend von diesen Grunds&auml;tzen hat das FG die Klage wegen der H&ouml;he des laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb zu Unrecht als unzul&auml;ssig abgewiesen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>aa) Zwar hat das FG eingangs der Entscheidungsgr&uuml;nde ausgef&uuml;hrt, die zul&auml;ssige Klage sei unbegr&uuml;ndet. Aus den Gr&uuml;nden im Weiteren ergibt sich aber, dass es die Klage wegen der H&ouml;he des festgestellten laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb und wegen der Feststellung eines Aufgabe-\/Ver&auml;u&szlig;erungsverlusts gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;16 EStG (dazu unter f) durch Prozessurteil abgewiesen hat. So hat es unter 2.c der Entscheidungsgr&uuml;nde ausgef&uuml;hrt, dass dem diesbez&uuml;glichen Klageantrag schon aus verfahrensrechtlichen Gr&uuml;nden nicht gefolgt werden k&ouml;nne, da zu dem Zeitpunkt, in dem die Kl&auml;gerin erstmals die &Auml;nderung dieser selbst&auml;ndigen Besteuerungsgrundlagen beantragt habe, die Klagefrist bereits abgelaufen gewesen sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>bb) Die Kl&auml;gerin hat mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage, anders als das FG meint, den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 19.&nbsp;April 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.&nbsp;M&auml;rz 2013 nicht nur insoweit angefochten, als dort die Qualifikation der Eink&uuml;nfte als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt worden ist. Dem FG ist allerdings zuzugeben, dass es der Kl&auml;gerin in erster Linie um die Umqualifizierung der festgestellten laufenden Eink&uuml;nfte in solche aus Vermietung und Verpachtung ging. Allerdings sind die Ausf&uuml;hrungen in der Klageschrift vom 25.&nbsp;April 2013 nicht darauf beschr&auml;nkt. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Kl&auml;gerin &#8211;als Minus&#8211; daneben auch die H&ouml;he des festgestellten laufenden Gewinns angefochten hat. Dies l&auml;sst sich zum einen den umfangreichen Ausf&uuml;hrungen zum Vorliegen eines Sanierungsgewinns entnehmen. Denn die Kl&auml;gerin ist in diesem Zusammenhang, wenn auch rechtsirrig, (zun&auml;chst) davon ausgegangen, dass die Anerkennung eines Sanierungsgewinns zu einer Herabsetzung des laufenden Gewinns f&uuml;hrt. Diese Rechtsauffassung hatte die Kl&auml;gerin bereits im Einspruchsverfahren vertreten und sie spiegelte sich auch in der beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) eingereichten Feststellungserkl&auml;rung wider. Zum anderen hatte die Kl&auml;gerin in dem Klageschriftsatz vom 25.&nbsp;April 2013 auf Seite&nbsp;11 unter Punkt&nbsp;5.6. ausgef&uuml;hrt, dass eine gewinnerh&ouml;hende Ausbuchung der Verbindlichkeit gegen&uuml;ber der Volksbank im Streitjahr 2007 nicht &quot;zu vollziehen&quot; sei. Auch hiermit hat die Kl&auml;gerin hinreichend deutlich gemacht, dass in jedem Fall auch die H&ouml;he des laufenden Gewinns angefochten werden sollte. Wenn die Kl&auml;gerin, was das FG zutreffend ausf&uuml;hrt, an ihrer Begr&uuml;ndung hinsichtlich des Vorliegens eines Sanierungsgewinns bzw. dessen Auswirkung auf die Feststellung der H&ouml;he des laufenden Gewinns nicht mehr festh&auml;lt, f&uuml;hrt dies nicht, anders als das FG wohl meint, zu einem Wegfall dieses Streitgegenstands. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Kl&auml;gerin, wie sich dem protokollierten Klageantrag entnehmen l&auml;sst, ausdr&uuml;cklich an ihrem Klagebegehren, die Feststellung des laufenden Gewinns abzu&auml;ndern, festgehalten hat. Die Kl&auml;gerin hat insoweit lediglich die Begr&uuml;ndung ausgetauscht, indem sie nunmehr, offensichtlich auch auf Grund der Rechtsausf&uuml;hrungen des FG in der m&uuml;ndlichen Verhandlung (siehe dazu das Protokoll der m&uuml;ndlichen Verhandlung vom 21.&nbsp;September 2016), davon ausgeht, dass der bisher von ihr als Sanierungsgewinn bezeichnete Gewinn tats&auml;chlich als Aufgabegewinn gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;16 EStG zu qualifizieren sei und auf Grund der in dem Schriftsatz vom 30.&nbsp;M&auml;rz 2016 im Einzelnen dargelegten Haftungs- und B&uuml;rgschaftsinanspruchnahme und auf Grund von Zinszahlungen insgesamt sogar ein Aufgabeverlust festzustellen sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>e) Der Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Vorentscheidung, soweit &uuml;ber den Bescheid &uuml;ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 wegen der Feststellung der H&ouml;he des laufenden Gewinns entschieden ist, ohne sachliche Nachpr&uuml;fung aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur&uuml;ckzuverweisen ist (&sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Die im Ermessen des BFH stehende Zur&uuml;ckverweisung ist bereits deshalb geboten, weil es an entsprechenden Feststellungen des FG zu der H&ouml;he des Gewinns fehlt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>f) Zutreffend hat das FG allerdings die Klage auf Feststellung eines Ver&auml;u&szlig;erungs- bzw. Aufgabeverlusts in H&ouml;he von 287.370,30&nbsp;EUR als unzul&auml;ssig abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall ein Ver&auml;u&szlig;erungs-\/Aufgabetatbestand zu bejahen ist, und ob deshalb die beantragte Herabsetzung des laufenden Gewinns um die darin erfassten Sanierungsgewinne, wie das FG und dem folgend wohl auch die Kl&auml;gerin meint, zwangsl&auml;ufig zu einem Aufgabegewinn in gleicher H&ouml;he f&uuml;hrt. Denn im Streitfall begehrte die Kl&auml;gerin die Feststellung eines Ver&auml;u&szlig;erungsverlusts mit der Begr&uuml;ndung, dass bei der Ermittlung der H&ouml;he des Aufgabegewinns Aufwendungen aus der Haftungs- und der B&uuml;rgschaftsinanspruchnahme sowie Zinszahlungen zus&auml;tzlich zu ber&uuml;cksichtigen seien (siehe dazu die Ausf&uuml;hrungen der Kl&auml;gerin in dem Schriftsatz vom 30.&nbsp;M&auml;rz 2016, Bl.&nbsp;163&nbsp;ff. der FG-Akte). Die &Auml;nderung der H&ouml;he des laufenden Gewinns hatte im Streitfall daher keine zwangsl&auml;ufigen Auswirkungen im Sinne einer untrennbaren Verkn&uuml;pfung mit der erst nach Ablauf der Klagefrist erstmals begehrten Feststellung eines Ver&auml;u&szlig;erungsverlusts (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89). Davon geht auch die Kl&auml;gerin aus und hat insoweit zu Recht keine Verfahrensr&uuml;ge geltend gemacht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Im &Uuml;brigen ist die Beschwerde unbegr&uuml;ndet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Die Rechtssache hat keine grunds&auml;tzliche Bedeutung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO). Die von der Kl&auml;gerin aufgeworfene Frage, &quot;Gen&uuml;gt es f&uuml;r die Anwendung der Grunds&auml;tze &uuml;ber die Betriebsverpachtung im Ganzen und das Aufleben bzw. Entstehen eines Verp&auml;chterwahlrechts nach dem Wegfall einer Betriebsaufspaltung, dass die Besitzgesellschaft ihren &#8218;Verpachtungsbetrieb&#8216; identit&auml;tswahrend fortf&uuml;hren kann, wobei unerheblich ist, ob dieser im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung s&auml;mtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des bzw. eines bisher aufgespaltenen Betriebs umfasst oder ob es sich insoweit &uuml;berhaupt um einen &#8218;genuin&#8216; gewerblichen Betrieb handelt bzw. handeln kann?&quot;, ist im Streitfall nicht kl&auml;rungsf&auml;hig, da sie an einen Sachverhalt ankn&uuml;pft, der von dem FG so nicht festgestellt worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Rechtsfrage unterstellt einen Sachverhalt, wonach nicht s&auml;mtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachteten Betriebs nach deren Beendigung weiterverpachtet werden. Zudem unterstellt sie, dass die verpachteten funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen keinen gewerblichen Betrieb darstellen. Beide Sachverhaltsunterstellungen liegen nach den Feststellungen des FG nicht vor und schlie&szlig;en eine Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren mithin aus.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach den f&uuml;r den Senat gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG hatte die Kl&auml;gerin als Besitzgesellschaft zun&auml;chst s&auml;mtliche Wirtschaftsg&uuml;ter des von ihr im Jahr 2000 erworbenen Einzelunternehmens des R an die M&nbsp;GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet. Auf Grund der Insolvenz der M&nbsp;GmbH im Jahr 2004 k&uuml;ndigte die Kl&auml;gerin den Pachtvertrag und schloss einen hinsichtlich der Wirtschaftsg&uuml;ter identischen Pachtvertrag mit der E&nbsp;GmbH. Diesen Sachverhalt hat das FG unter Ber&uuml;cksichtigung der auch von der Kl&auml;gerin umfangreich zitierten Rechtsprechung des BFH dahin gew&uuml;rdigt, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsaufspaltung (Aufhebung des Pachtvertrags mit der M&nbsp;GmbH) die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung im Ganzen vorlagen. Diese W&uuml;rdigung basierte ersichtlich auf der Feststellung, dass Gegenstand der Verpachtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung s&auml;mtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des &quot;genuin&quot; gewerblichen Einzelunternehmens des R waren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FG ist daher unter Ber&uuml;cksichtigung der BFH-Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 17.&nbsp;April 2002 X&nbsp;R&nbsp;8\/00 (BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527), im Rahmen seiner W&uuml;rdigung davon ausgegangen, dass die Kl&auml;gerin s&auml;mtliche funktional wesentlichen Wirtschaftsg&uuml;ter des zuvor genuin gewerblichen Einzelunternehmens zun&auml;chst an die M&nbsp;GmbH verpachtet habe. Die dadurch entstandene Betriebsverpachtung im Ganzen sei aber zun&auml;chst durch die Betriebsaufspaltung &uuml;berlagert worden. Deren Beendigung habe mangels Aufgabeerkl&auml;rung nicht zu einer Betriebsaufgabe gef&uuml;hrt, vielmehr habe die Kl&auml;gerin durch die Neuverpachtung dieser Wirtschaftsg&uuml;ter an die E&nbsp;GmbH weiterhin nach den Grunds&auml;tzen der Betriebsverpachtung im Ganzen eine gewerbliche T&auml;tigkeit ausge&uuml;bt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Sollte das Vorbringen der Kl&auml;gerin dahin zu verstehen sein, dass sie dem Grunde nach gekl&auml;rt wissen will, ob f&uuml;r die Frage des Vorliegens der Betriebsverpachtung im Ganzen nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung nicht nur auf die Verh&auml;ltnisse des verpachtenden Unternehmens, sondern auch auf die Verh&auml;ltnisse des Pachtunternehmens abzustellen sei, fehlt es bereits an der Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit einer solchen Rechtsfrage. Denn in der Rechtsprechung ist gekl&auml;rt, dass f&uuml;r die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung nur auf die Verh&auml;ltnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens abzustellen ist (BFH-Urteile vom 11.&nbsp;Oktober 2007 X&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b, und vom 7.&nbsp;November 2013 X&nbsp;R&nbsp;21\/11, Rz&nbsp;15, jeweils m.w.N.). Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Befassung mit dieser gefestigten Rechtsprechung erfordern k&ouml;nnten, hat die Kl&auml;gerin nicht dargelegt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Aus den vorgenannten Gr&uuml;nden liegt auch die von der Kl&auml;gerin vorgetragene Divergenz nicht vor. Anders als die Kl&auml;gerin meint, liegt der Rechtsprechung des BFH kein Rechtssatz zu Grunde, wonach es f&uuml;r das Aufleben bzw. Entstehen eines Verp&auml;chterwahlrechts nach dem Wegfall einer Betriebsaufspaltung Voraussetzung sei, dass die Besitzgesellschaft den Betrieb identit&auml;tswahrend fortf&uuml;hren kann, weil sie im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung entweder &uuml;ber s&auml;mtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des bisher aufgespaltenen Betriebs (also auch solcher des Betriebs- bzw. Pachtunternehmens) verf&uuml;gt oder es sich insoweit um einen &quot;genuin&quot; gewerblichen Betrieb handelt bzw. handeln kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Wie unter 2. dargelegt, stellt die Rechtsprechung bei vorliegenden Fallgestaltungen, bei denen s&auml;mtliche Wirtschaftsg&uuml;ter eines zun&auml;chst genuin gewerblichen Einzelunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet werden, f&uuml;r die Beantwortung der Frage, ob nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Grunds&auml;tze der Betriebsverpachtung im Ganzen einschl&auml;gig sind, nicht, wie die Kl&auml;gerin wohl meint, auf den gesamten aufgespaltenen Betrieb, also das Besitz- und das Betriebsunternehmen ab. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob die funktional wesentlichen Wirtschaftsg&uuml;ter des Verpachtungsbetriebs eine identit&auml;tswahrende Fortf&uuml;hrung des urspr&uuml;nglich einmal genuin gewerblichen Einzelunternehmens erm&ouml;glichen. Liegen diese Voraussetzungen vor, reicht es f&uuml;r eine identit&auml;tswahrende Fortf&uuml;hrung des Besitzunternehmens auch aus, wenn unter Wiederaufnahme der fr&uuml;heren Bet&auml;tigung als unechtes Besitzunternehmen eine neue Betriebsaufspaltung mit einer von den bisherigen Besitzunternehmern beherrschten Betriebsgesellschaft begr&uuml;ndet werden k&ouml;nnte (BFH-Urteil in BFHE&nbsp;199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c&nbsp;bb&nbsp;(4)).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Zu Unrecht ist das FG im Rahmen seiner rechtlichen W&uuml;rdigung allerdings davon ausgegangen, dass der Kl&auml;gerin im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs des Einzelunternehmens des R das Verp&auml;chterwahlrecht zugestanden hat, obwohl die Kl&auml;gerin diesen bereits verpachteten Betrieb nicht selbst bewirtschaftet, sondern unmittelbar an einen Dritten (weiter)verpachtet hat. Erwirbt ein Steuerpflichtiger entgeltlich einen Betrieb und verpachtet diesen ohne ihn selbst zu bewirtschaften, so erzielt er als Verp&auml;chter nur Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihm steht insoweit das Verp&auml;chterwahlrecht nicht zu (vgl. BFH-Urteile vom 20.&nbsp;April 1989 IV&nbsp;R&nbsp;95\/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, und vom 29.&nbsp;M&auml;rz 2001 IV&nbsp;R&nbsp;88\/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791, jeweils f&uuml;r einen entgeltlich erworbenen, verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, sowie BFH-Urteil vom 6.&nbsp;April 2016 X&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE&nbsp;253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz&nbsp;28). Davon ausgehend hatte die Kl&auml;gerin keinen Verpachtungsbetrieb, der durch eine Betriebsaufspaltung &uuml;berlagert gewesen ist. Die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG stellt allerdings nur einen materiell-rechtlichen Fehler dar, mit dem die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann, zumal es sich dabei nicht um einen Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willk&uuml;rlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.&nbsp;Juni 2012 IV&nbsp;B&nbsp;122\/11, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Die &Uuml;bertragung der Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R&uuml;cksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch &uuml;ber die Kosten des durch diesen Beschluss rechtskr&auml;ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Sache durch Urteil oder durch Beschluss nach &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur&uuml;ckverwiesen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 11.&nbsp;Dezember 2013 XI&nbsp;B&nbsp;33\/13, Rz&nbsp;22).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. Von einer weiteren Begr&uuml;ndung und insbesondere von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.9.2017, IV B 85\/16ECLI:DE:BFH:2017:B.190917.IVB85.16.0 Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil, selbst&auml;ndige Besteuerungsgrundlagen bei Gewinnfeststellungsbescheid &#8211; Betriebsverpachtung Tenor Auf die Beschwerde der Kl&auml;gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M&uuml;nster vom 21. September 2016&nbsp;&nbsp;11 K 1320\/13 F insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Bescheid &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/iv-b-85-16-nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensfehler-bei-abweisung-einer-klage-durch-prozessurteil-statt-durch-sachurteil-selbstaendige-besteuerungsgrundlagen-bei-gewinnfeststellungsbescheid-betriebs\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">IV&nbsp;B&nbsp;85\/16 &#8211; Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil, selbst&auml;ndige Besteuerungsgrundlagen bei Gewinnfeststellungsbescheid &#8211; Betriebsverpachtung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-67959","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67959","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=67959"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/67959\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=67959"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=67959"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=67959"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}