{"id":70706,"date":"2019-05-11T16:18:58","date_gmt":"2019-05-11T14:18:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=70706"},"modified":"2019-05-11T16:18:58","modified_gmt":"2019-05-11T14:18:58","slug":"iii-r-47-17-mehraktige-erstausbildung-im-kindergeldrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/iii-r-47-17-mehraktige-erstausbildung-im-kindergeldrecht\/","title":{"rendered":"III&nbsp;R&nbsp;47\/17 &#8211; Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2018, III R 47\/17<br \/>ECLI:DE:BFH:2018:U.111218.IIIR47.17.0<\/p>\n<p class=\"titel\">Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses w&auml;hrend einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbst&auml;tigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als &quot;Hauptsache&quot; anzusehen ist.<\/p>\n<\/div>\n<p class=\"tenor\">Tenor<\/p>\n<div>\n<p>Auf die Revision des Kl&auml;gers wird das Urteil des Finanzgerichts M&uuml;nster vom 23. Mai 2017 1 K 3050\/16 Kg aufgehoben.<\/p>\n<\/p>\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M&uuml;nster zur&uuml;ckverwiesen.<\/p>\n<\/p>\n<p>Diesem wird die Entscheidung &uuml;ber die Kosten des Revisionsverfahrens &uuml;bertragen.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>\n<table width=100%>\n<tr>\n<td style=\"text-align:center\">I. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Kl&auml;ger und Revisionskl&auml;ger (Kl&auml;ger) ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter (T), die im Juni 2016 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen hatte. Danach wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb in Vollzeitbesch&auml;ftigung &uuml;bernommen. Noch im Juni 2016 meldete sich T bei der X-Schule an, um an der Fachschule f&uuml;r Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) den Abschluss &quot;Staatlich gepr&uuml;fte\/r Betriebswirt\/in&quot; zu erreichen. Die in Teilzeit zu absolvierende Ausbildung dauert 3&nbsp;1\/2&nbsp;Jahre. Voraussetzung f&uuml;r die Teilnahme an der Abschlusspr&uuml;fung war u.a. eine praktische Berufst&auml;tigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr. Das berufspraktische Jahr konnte auch w&auml;hrend der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Nach Abschluss der Ausbildung war die Teilnahme an externen Kammerpr&uuml;fungen (z.B. Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt) m&ouml;glich. T begann den Schulbesuch im Schuljahr 2016\/2017.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Kl&auml;ger beantragte die (Weiter-)Zahlung von Kindergeld ab Juli 2016. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27.&nbsp;Juni 2016 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 2.&nbsp;September 2016), ebenso wenig die anschlie&szlig;end erhobene Klage.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei dann, wenn das Kind eine erste Ausbildung beendet habe und vor Beginn einer zweiten Ausbildung eine Berufst&auml;tigkeit aufnehme, die nicht nur der zeitlichen &Uuml;berbr&uuml;ckung diene, der notwendige enge Zusammenhang nicht mehr gegeben. Gerade dann, wenn eine praktische Berufst&auml;tigkeit in einem erlernten Beruf zwingende Voraussetzung f&uuml;r den Abschluss einer weiteren Ausbildung sei, k&ouml;nne diese nicht als &quot;Berufsausbildung&quot; bezeichnet werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen das Urteil wendet sich der Kl&auml;ger mit seiner Revision. Zur Begr&uuml;ndung tr&auml;gt er vor, eine etwaige Erwerbst&auml;tigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei unsch&auml;dlich. Es liege ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Kl&auml;ger beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 27.&nbsp;Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.&nbsp;September 2016 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld f&uuml;r die Zeit ab Juli 2016 zu gew&auml;hren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>\n<table width=100%>\n<tr>\n<td style=\"text-align:center\">II. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Revision ist begr&uuml;ndet. Sie f&uuml;hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur&uuml;ckverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die Ausbildung an der X-Schule noch als Teil der Erstausbildung zu beurteilen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect;&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, &sect;&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld f&uuml;r ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses f&uuml;r einen Beruf ausgebildet wird. In den F&auml;llen des &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG wird nach &sect;&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur ber&uuml;cksichtigt, wenn es keiner Erwerbst&auml;tigkeit nachgeht. Eine Erwerbst&auml;tigkeit mit bis zu 20&nbsp;Stunden regelm&auml;&szlig;iger w&ouml;chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverh&auml;ltnis oder ein geringf&uuml;giges Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis i.S. der &sect;&sect;&nbsp;8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unsch&auml;dlich (&sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Hinsichtlich der Auslegung der in &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3.&nbsp;Juli 2014 III&nbsp;R&nbsp;52\/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) und der Erstausbildungsbegriff des &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enger auszulegen ist als das in &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal &quot;Kind, das &#8230; f&uuml;r einen Beruf ausgebildet wird&quot; (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.). Die den Erstausbildungsbegriff des &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen &ouml;ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Pr&uuml;fung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Durch die berufliche Ausbildungsma&szlig;nahme muss das Kind die notwendigen fachlichen F&auml;higkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs bef&auml;higen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegen&uuml;ber dem Besuch einer allgemein bildendenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, k&ouml;nnen diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst &uuml;ber den weiterf&uuml;hrenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die f&uuml;r sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef&uuml;hrt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz&nbsp;30). An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnittes eine berufspraktische T&auml;tigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes eine Berufst&auml;tigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen &Uuml;berbr&uuml;ckung bis zum n&auml;chstm&ouml;glichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnittes dient (Senatsurteil vom 4.&nbsp;Februar 2016 III&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz&nbsp;15).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Das FG hat zu Unrecht die Klage mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, es sei f&uuml;r die Zusammenfassung zweier Ausbildungsabschnitte zu einer mehraktigen Erstausbildung sch&auml;dlich, wenn eine Berufst&auml;tigkeit Voraussetzung sei f&uuml;r das Ablegen der Abschlusspr&uuml;fung im zweiten Ausbildungsabschnitt. Denn eine solche Pr&uuml;fungsvoraussetzung kann m&ouml;glicherweise auch durch eine ohne besondere Qualifikationsanforderungen vor oder w&auml;hrend des ersten Ausbildungsabschnittes durchgef&uuml;hrte T&auml;tigkeit erf&uuml;llt werden. Ebenso ist denkbar, dass einer solchen Pr&uuml;fungsvoraussetzung durch eine zwar w&auml;hrend des zweiten Ausbildungsabschnittes durchgef&uuml;hrte, aber weniger als 20&nbsp;Wochenstunden umfassende Arbeitst&auml;tigkeit gen&uuml;gt werden kann. Besteht in solchen F&auml;llen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, hielte es der Senat nicht f&uuml;r gerechtfertigt, allein aus einer solchen Pr&uuml;fungsvoraussetzung eine Z&auml;sur abzuleiten, obwohl die Arbeitst&auml;tigkeit die Ausbildung nicht unterbricht und die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung und nicht durch die Arbeitst&auml;tigkeit gepr&auml;gt wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Dennoch ist der Klage nicht stattzugeben. Denn die Rechtsprechungsgrunds&auml;tze zur mehraktigen Erstausbildung sind f&uuml;r F&auml;lle, in denen &#8211;wie im Streitfall&#8211; eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausge&uuml;bten Erwerbst&auml;tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef&uuml;hrten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu pr&auml;zisieren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Danach kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem &ouml;ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufst&auml;tigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgef&uuml;hrten Ausbildungsma&szlig;nahmen gegen&uuml;ber der Berufst&auml;tigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufst&auml;tigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsma&szlig;nahmen eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufsfeld gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtw&uuml;rdigung der Verh&auml;ltnisse zu entscheiden, f&uuml;r die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>aa) F&uuml;r die Aufnahme einer Berufst&auml;tigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind l&auml;ngerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26&nbsp;Wochen befristetes Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis mit einer regelm&auml;&szlig;igen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis dagegen bis zum Beginn des n&auml;chsten Ausbildungsabschnittes befristet oder &uuml;berschreitet die regelm&auml;&szlig;ige Wochenarbeitszeit die 20-Stundengrenze allenfalls geringf&uuml;gig, kann dies f&uuml;r eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. F&uuml;r eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verh&auml;ltnis die Arbeitst&auml;tigkeit und die Ausbildungsma&szlig;nahmen zueinanderstehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten &uuml;ber 40&nbsp;Wochenstunden liegen wird, kann allein eine regelm&auml;&szlig;ige Wochenarbeitszeit von &uuml;ber 20&nbsp;Stunden noch nicht den Ausschlag geben. F&uuml;hrt das Kind etwa neben einer 22&nbsp;Wochenstunden umfassenden Arbeitst&auml;tigkeit ein Vollzeitstudium an der Universit&auml;t durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 3.&nbsp;September 2015 VI&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>bb) Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufst&auml;tigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese er&ouml;ffnete Berufst&auml;tigkeit auszu&uuml;ben. Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf &uuml;bernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss er&ouml;ffnete Stelle an, kann dies Indiz daf&uuml;r sein, dass die Berufst&auml;tigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht daf&uuml;r, dass die weiteren Ausbildungsma&szlig;nahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder H&ouml;herqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausge&uuml;bten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufst&auml;tigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss er&ouml;ffnet w&auml;re (z.B. Aushilfst&auml;tigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbst&auml;tigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufst&auml;tigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der w&auml;hrend des nachfolgenden Masterstudiums mit 19&nbsp;Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft t&auml;tig ist und daneben 3&nbsp;Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das f&uuml;r eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>cc) Dar&uuml;ber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitst&auml;tigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchf&uuml;hrung den im n&auml;chsten Ausbildungsabschnitt durchgef&uuml;hrten Ausbildungsma&szlig;nahmen untergeordnet ist und die Besch&auml;ftigung mithin nach ihrem &auml;u&szlig;eren Erscheinungsbild &quot;neben der Ausbildung&quot; durchgef&uuml;hrt wird. Wird etwa eine Teilzeitt&auml;tigkeit von regelm&auml;&szlig;ig 22&nbsp;Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz f&uuml;r eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa w&auml;hrend des Semesters maximal 20&nbsp;Wochenstunden arbeitet, durch eine w&auml;hrend der Semesterferien erh&ouml;hte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20&nbsp;Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen ann&auml;hernd vollzeitig und werden die Ausbildungsma&szlig;nahmen nur am Abend und am Wochenende durchgef&uuml;hrt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsma&szlig;nahmen nur &quot;neben der Berufst&auml;tigkeit&quot; durchgef&uuml;hrt werden. Schlie&szlig;lich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufst&auml;tigkeit und die Ausbildungsma&szlig;nahmen &uuml;ber den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Diese Fortentwicklung und Pr&auml;zisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begr&uuml;ndung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Danach besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu ber&uuml;cksichtigen sei. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tats&auml;chlich keiner (sch&auml;dlichen) Erwerbst&auml;tigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft &uuml;berwiegend in Anspruch nimmt (BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;41). Dar&uuml;ber hinaus hat der Gesetzgeber zwar ausgef&uuml;hrt, dass auch Ausbildungsg&auml;nge (z.B. Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-) Erwerbst&auml;tigkeit durchgef&uuml;hrt werden, beg&uuml;nstigt werden sollen. Dies sollte aber nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung nur f&uuml;r F&auml;lle gelten, in denen eine vorhergehende Berufsausbildung noch nicht durchgef&uuml;hrt worden ist. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welche sich aus der Begr&uuml;ndung ergeben und auch in &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 S&auml;tze&nbsp;2 und 3 EStG ihren Niederschlag gefunden haben, wird erkennbar, dass der Gesetzgeber nur dann eine Erstausbildung annehmen wollte, wenn die weitere Ausbildung nach Abschluss einer vorhergehenden Berufsausbildung im Verh&auml;ltnis zur Erwerbst&auml;tigkeit nicht zur &quot;Nebensache&quot; wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8.&nbsp;September 2016 III&nbsp;R&nbsp;27\/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten. Der VI.&nbsp;Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. Das mit der Revision angegriffene Urteil entspricht nicht diesen fortentwickelten Rechtsgrunds&auml;tzen. Das Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FG hat nicht hinreichend gepr&uuml;ft, ob T mit der T&auml;tigkeit, die sie ab Juli 2016 in ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb aufnahm, bereits in den von ihr angestrebten Beruf eintrat und die X-Schule nicht mehr im Rahmen einer einheitlichen Erstausbildung, sondern wegen einer berufsbegleitenden Weiterbildungsma&szlig;nahme besuchte. Es wird der Frage nachzugehen haben, ob die weitere Ausbildung eher dem Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis untergeordnet war oder umgekehrt das Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis der Ausbildung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>6. Die &Uuml;bertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf &sect;&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2018, III R 47\/17ECLI:DE:BFH:2018:U.111218.IIIR47.17.0 Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht Leits&auml;tze NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses w&auml;hrend einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbst&auml;tigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als &quot;Hauptsache&quot; anzusehen ist. Tenor Auf die Revision des Kl&auml;gers wird das Urteil des Finanzgerichts M&uuml;nster &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/iii-r-47-17-mehraktige-erstausbildung-im-kindergeldrecht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">III&nbsp;R&nbsp;47\/17 &#8211; Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-70706","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70706","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=70706"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70706\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=70706"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=70706"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=70706"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}