{"id":718,"date":"2012-08-30T10:05:04","date_gmt":"2012-08-30T08:05:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=718"},"modified":"2012-09-21T10:13:44","modified_gmt":"2012-09-21T08:13:44","slug":"r-14-wechsel-im-besitz-von-betrieben-teilbetrieben-und-betriebsteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-14-wechsel-im-besitz-von-betrieben-teilbetrieben-und-betriebsteilen\/","title":{"rendered":"R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Entsch\u00e4digungen, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Betriebs oder Teilbetriebs im Ver\u00e4u\u00dferungspreis enthalten sind, sind &#8211; vorbehaltlich des Absatzes 2 &#8211; bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zugrunde zu legen. <sup>2<\/sup>Die vertragliche Bezeichnung der einzelnen Teile des Ver\u00e4u\u00dferungspreises ist nicht immer f\u00fcr ihre steuerliche Behandlung entscheidend. <sup>3<\/sup>Eine Verg\u00fctung, die neben dem Kaufpreis f\u00fcr den Grund und Boden f\u00fcr einen optimalen Bodenzustand (&#8222;Geil und Gare&#8220;) gezahlt wird, ist z. B. Teil der Verg\u00fctung f\u00fcr den Grund und Boden. <sup>4<\/sup>Auch Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7 13a EStG) zu ermitteln sind, haben den bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Teilbetriebs) sich ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. d. \u00a7 14 EStG zu versteuern. <sup>5<\/sup>Bei dem fiktiven Bestandsvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 EStG), der f\u00fcr die Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns (\u00a7 14 Satz 1 EStG) eines nichtbuchf\u00fchrenden Landwirts vorzunehmen ist, ist davon auszugehen, dass von Bewertungswahlrechten, z. B. f\u00fcr Vieh und Feldinventar, kein Gebrauch gemacht wurde.<\/p>\n<p><strong>Feldinventar, stehende Ernte<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Besondere Anlagen auf oder im Grund und Boden, die zum beweglichen Anlageverm\u00f6gen oder zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren, sind grunds\u00e4tzlich als eigene Wirtschaftsg\u00fcter zu behandeln. <sup>2<\/sup>Das gilt auch f\u00fcr das Feldinventar und die stehende Ernte. <sup>3<\/sup>Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit j\u00e4hrlicher Fruchtfolge kann jedoch von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgr\u00fcnden abgesehen werden. <sup>4<\/sup>Ist der Landwirt nach einem Verzicht auf die Bewertung zu einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte \u00fcbergegangen, ist er hieran auf Grund der \u2192Bewertungsstetigkeit auch f\u00fcr die Zukunft gebunden. <sup>5<\/sup>Eine Entsch\u00e4digung, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines Betriebs oder eines Teilbetriebs f\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter gezahlt wird, ist in voller H\u00f6he in den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s einzubeziehen. <sup>6<\/sup>Beim \u00dcbernehmer geh\u00f6rt sie zu den abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben des laufenden Wirtschaftsjahres. <sup>7<\/sup>Der P\u00e4chter eines Betriebs mit j\u00e4hrlicher Fruchtfolge kann von der Vereinfachungsregelung, die Kosten der j\u00e4hrlichen eigenen Feldbestellung nicht zu aktivieren, nur dann Gebrauch machen, wenn er auch die vom Verp\u00e4chter \u00fcbernommenen Feldbest\u00e4nde nicht aktiviert. <sup>8<\/sup>Aktiviert er die Kosten des \u00fcbernommenen Feldinventars, dann muss er diese Aktivierung durch die Aktivierung der j\u00e4hrlich anfallenden Kosten f\u00fcr den Anbau der Feldbest\u00e4nde bis zum Pachtende fortf\u00fchren und grunds\u00e4tzlich in gleicher H\u00f6he eine R\u00fcckgabeverpflichtung passivieren, wenn er die Verpflichtung \u00fcbernommen hat, bei Pachtende Feldbest\u00e4nde von gleichem Realwert zur\u00fcckzuerstatten. <sup>9<\/sup>Die Fortf\u00fchrung des Aktivpostens &#8222;Feldinventar&#8220; gilt entsprechend auch f\u00fcr den Fall, dass ein K\u00e4ufer oder P\u00e4chter eines Betriebs das Feldinventar gegen Zahlung einer Entsch\u00e4digung \u00fcbernimmt und von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch macht. <sup>10<\/sup>Der Verp\u00e4chter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der auf die Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte nach Satz 3 sowie der selbst geschaffenen Vorr\u00e4te verzichtet hat, kann im Falle der \u2192eisernen Verpachtung seines Betriebs von einer Aktivierung der auf R\u00fcckgabe dieser Wirtschaftsg\u00fcter gerichteten Sachwertforderung absehen. <sup>11<\/sup>Die Verpachtung f\u00fchrt insoweit zu keiner Gewinnrealisierung.<\/p>\n<p><strong>Teilbetrieb<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die Ver\u00e4u\u00dferung eines land- und forstwirtschaftlichen \u2192Teilbetriebs liegt vor, wenn ein organisatorisch mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ver\u00e4u\u00dfert wird. <sup>2<\/sup>Der ver\u00e4u\u00dferte Teilbetrieb muss im Wesentlichen die M\u00f6glichkeit bieten, k\u00fcnftig als selbst\u00e4ndiger Betrieb gef\u00fchrt werden zu k\u00f6nnen, auch wenn dies noch einzelne Erg\u00e4nzungen oder \u00c4nderungen bedingen sollte.<\/p>\n<p><strong>Ver\u00e4u\u00dferung forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder einzelner forstwirtschaftlicher Grundst\u00fccksfl\u00e4chen<\/strong><\/p>\n<p>(4) Hinsichtlich des Verkaufserl\u00f6ses, der auf das stehende Holz entf\u00e4llt, gilt das Folgende:<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>1.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"620\">\n<div>\n<p><sup>1<\/sup>Gewinne, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs f\u00fcr das stehende Holz erzielt werden, sind nach \u00a7 14 EStG zu versteuern. <sup>2<\/sup>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist hierbei der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten den Wert des Betriebsverm\u00f6gens \u00fcbersteigt, der nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG f\u00fcr den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung ermittelt wird. <sup>3<\/sup>Ist kein Bestandsvergleich f\u00fcr das stehende Holz vorgenommen worden und hat der Ver\u00e4u\u00dferer den forstwirtschaftlichen Betrieb oder Teilbetrieb schon am 21.6.1948[1] besessen, ist der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des stehenden Holzes so zu ermitteln, dass dem auf das stehende Holz entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungspreis der Betrag gegen\u00fcbergestellt wird, mit dem das stehende Holz in dem f\u00fcr den 21.6.1948[2] ma\u00dfgebenden Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs enthalten war. <sup>4<\/sup>Hat der Ver\u00e4u\u00dferer den forstwirtschaftlichen Betrieb oder Teilbetrieb nach dem 20.6.1948[3] erworben, sind bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns die steuerlich noch nicht ber\u00fccksichtigten Anschaffungs- oder Erstaufforstungskosten f\u00fcr das stehende Holz dem auf das stehende Holz entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s gegen\u00fcberzustellen. <sup>5<\/sup>Bei Ver\u00e4u\u00dferungen im Beitrittsgebiet ist der Buchwert zum 1.7.1990 in den F\u00e4llen, in denen kein Bestandsvergleich f\u00fcr das stehende Holz vorgenommen wurde, gem. \u00a7 52 Abs. 1 DMBilG unter Anwendung der Richtlinien f\u00fcr die Ermittlung und Pr\u00fcfung des Verkehrswertes von Waldfl\u00e4chen und f\u00fcr Nebenentsch\u00e4digungen (Waldwertermittlungs-Richtlinien 1991 &#8211; WaldR91 &#8211; BAnZ 100a vom 5.6.1991 zu ermitteln. <sup>6<\/sup>Die Steuer auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist nach \u00a7 34 Abs. 1 oder auf Antrag nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG zu berechnen (\u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"23\">\n<div>\n<p>2.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"620\">\n<div>\n<p><sup>1<\/sup>Die auf das stehende Holz entfallenden Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung einzelner forstwirtschaftlicher Grundst\u00fccksfl\u00e4chen, die keinen forstwirtschaftlichen \u2192Teilbetrieb bilden, geh\u00f6ren zu den laufenden Einnahmen des Wirtschaftsjahres. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Ermittlung des Gewinns gelten die Grunds\u00e4tze des \u00a7 4 Abs. 1 EStG. <sup>3<\/sup>Nummer 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. <sup>4<\/sup>Bei den Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung kann es sich um au\u00dferordentliche Holznutzungen i. S. d. \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG (\u2192R 34b.1) handeln, die nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG tarifbeg\u00fcnstigt sind (\u00a7 34 Abs. 2 Nr. 5 EStG).<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div>\n<p><strong>Freibetrag<\/strong><\/p>\n<p>(5) Die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7 14 Satz 2 i. V. m. \u00a7 16 Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag nach \u00a7 14 Satz 2, \u00a7 16 Abs. 4 oder \u00a7 18 Abs. 3 EStG bereits gew\u00e4hrt worden ist.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 14. 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