{"id":721,"date":"2012-08-30T10:08:49","date_gmt":"2012-08-30T08:08:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=721"},"modified":"2012-09-21T10:08:31","modified_gmt":"2012-09-21T08:08:31","slug":"r-15-1-selbstandigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-15-1-selbstandigkeit\/","title":{"rendered":"R 15.1 Selbst\u00e4ndigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 15.1 Selbst\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Versicherungsvertreter<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Versicherungsvertreter, die Versicherungsvertr\u00e4ge selbst vermitteln (sog. Spezialagenten), sind in vollem Umfang als selbst\u00e4ndig anzusehen. <sup>2<\/sup>Das gilt auch dann, wenn sie neben Provisionsbez\u00fcgen ein m\u00e4\u00dfiges festes Gehalt bekommen. <sup>3<\/sup>Soweit ein Spezialagent nebenbei auch Verwaltungsaufgaben und die Einziehung von Pr\u00e4mien oder Beitr\u00e4gen \u00fcbernommen hat, sind die Einnahmen daraus als Entgelte f\u00fcr selbst\u00e4ndige Nebent\u00e4tigkeit zu behandeln. <sup>4<\/sup>Es ist dabei unerheblich, ob sich z. B. Inkassoprovisionen auf Versicherungen beziehen, die der Spezialagent selbst geworben hat, oder auf andere Versicherungen. <sup>5<\/sup>Versicherungsvertreter, die mit einem eigenen B\u00fcro f\u00fcr einen bestimmten Bezirk sowohl den Bestand zu verwalten als auch neue Gesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen haben und im Wesentlichen auf Provisionsbasis arbeiten, sind in der Regel Gewerbetreibende.<\/p>\n<p><strong>Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Hausgewerbetreibende sind im Gegensatz zu Heimarbeitern, deren T\u00e4tigkeit als nichtselbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist, selbst\u00e4ndige Gewerbetreibende. <sup>2<\/sup>Die Begriffe des \u2192Hausgewerbetreibenden und des \u2192Heimarbeiters sind im HAG bestimmt. <sup>3<\/sup>Wie bei Heimarbeitern ist die T\u00e4tigkeit der nach \u00a7 1 Abs. 2 Buchstabe a HAG gleichgestellten Personen, &#8222;die in der Regel allein oder mit ihren Familienangeh\u00f6rigen in eigener Wohnung oder selbstgew\u00e4hlter Betriebsst\u00e4tte eine sich in regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsvorg\u00e4ngen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt aus\u00fcben, ohne dass ihre T\u00e4tigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist&#8220;, als nichtselbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen. <sup>4<\/sup>Dagegen sind die nach \u00a7 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d HAG gleichgestellten Personen wie Hausgewerbetreibende selbst\u00e4ndige Gewerbetreibende. <sup>5<\/sup>\u00dcber die Gleichstellung mit Hausgewerbetreibenden entscheiden nach dem HAG die von den zust\u00e4ndigen Arbeitsbeh\u00f6rden errichteten Heimarbeitsaussch\u00fcsse. <sup>6<\/sup>F\u00fcr die Unterscheidung von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern ist von dem Gesamtbild des einzelnen Falles auszugehen. <sup>7<\/sup>Heimarbeiter ist nicht, wer fremde Hilfskr\u00e4fte besch\u00e4ftigt oder die Gefahr des Unternehmens, insbesondere auch wegen wertvoller Betriebsmittel, tr\u00e4gt. <sup>8<\/sup>Auch eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Auftraggebern und ein gr\u00f6\u00dferes Betriebsverm\u00f6gen k\u00f6nnen die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender begr\u00fcnden. <sup>9<\/sup>Die Tatsache der Zahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen durch den Auftraggeber ist f\u00fcr die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Sozialversicherungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(3) Arbeitnehmer\u00e4hnliche Selbst\u00e4ndige i. S. d. \u00a7 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind steuerlich regelm\u00e4\u00dfig selbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 15.1 Selbst\u00e4ndigkeit Versicherungsvertreter (1) 1Versicherungsvertreter, die Versicherungsvertr\u00e4ge selbst vermitteln (sog. 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