{"id":72420,"date":"2020-06-11T16:15:15","date_gmt":"2020-06-11T14:15:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72420"},"modified":"2020-06-11T16:15:22","modified_gmt":"2020-06-11T14:15:22","slug":"umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-warenlieferungen-im-paneuropaeischen-versand-ueber-die-internetplattform-amazon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-warenlieferungen-im-paneuropaeischen-versand-ueber-die-internetplattform-amazon\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Warenlieferungen im paneurop\u00e4ischen Versand \u00fcber die Internetplattform Amazon"},"content":{"rendered":"\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 S 1 Nr 1 , UStG \u00a7 3 Abs 6 , UStG \u00a7 3c , EGRL 112\/2006 Art 14a , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. Oktober 2019, Az: 1 K 2693\/17 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Liefert ein Verk\u00e4ufer Waren \u00fcber die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells &#8222;Verkauf durch H\u00e4ndler, Versand durch Amazon&#8220; (auch &#8222;fulfillment by amazon&#8220; bzw. &#8222;Paneurop\u00e4ischer Versand durch Amazon&#8220;), ist Leistungsempf\u00e4nger der Warenlieferung des Verk\u00e4ufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verf\u00fcgungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.10.2019 &#8211; 1 K 2693\/17 U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Warenlieferungen, die in den Streitjahren (2014 bis 2016 sowie Januar bis Juni 2017) \u00fcber die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) mit Sitz im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg (Luxemburg) im Rahmen des Modells &#8222;Verkauf durch H\u00e4ndler, Versand durch Amazon&#8220; (auch &#8222;fulfillment by amazon&#8220; oder &#8222;Paneurop\u00e4ischer Versand durch Amazon&#8220; genannt) abgewickelt worden sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine B.V. mit Sitz im K\u00f6nigreich der Niederlande (Niederlande, NL), handelt mit Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln, Lebensmitteln f\u00fcr Di\u00e4ten und Medizinprodukten. Sie verkauft ihre Produkte im Online-Handel innerhalb der Europ\u00e4ischen Union (EU). Dazu besitzt sie ein niederl\u00e4ndisches Lager in X.<\/li><li>Der Verkauf an deutsche Kunden erfolgt teilweise \u00fcber eine eigene Internetseite der Kl\u00e4gerin; die Waren werden dann direkt aus dem niederl\u00e4ndischen Lager an die Kunden versandt.<\/li><li>Zum \u00fcberwiegenden Teil erfolgt der Warenverkauf jedoch \u00fcber die Internetseiten von Amazon entsprechend dem &#8222;Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag&#8220;. Dabei wurden die Waren im Streitzeitraum auf drei verschiedene Weisen angeboten:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Verkauf und Versand durch die Kl\u00e4gerin&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Verkauf durch die Kl\u00e4gerin, Versand durch Amazon&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Verkauf und Versand durch einen dritten Unternehmer.<\/li><li>Wurde die Option &#8222;Verkauf durch die Kl\u00e4gerin, Versand durch Amazon&#8220; gew\u00e4hlt, wurde den Kunden als Impressum und &#8222;Info&#8220; zum Verk\u00e4ufer der Firmenname der Kl\u00e4gerin, deren niederl\u00e4ndische Rechtsform, deren Handelsregister-Nummer, deren niederl\u00e4ndische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie deren niederl\u00e4ndische Adresse angezeigt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin schildert den Ablauf der Warenlieferungen im Rahmen der Option &#8222;Verkauf durch die Kl\u00e4gerin, Versand durch Amazon&#8220; wie folgt: Sie, die Kl\u00e4gerin, sende ihre Waren aus den Niederlanden an diverse Logistikzentren von Amazon in der EU, wobei die Waren f\u00fcr deutsche Privatkunden \u00fcberwiegend in deutsche Logistikzentren geliefert w\u00fcrden. Bei den Logistikzentren in Deutschland handele es sich um Tochterunternehmen von Amazon. Diese lagerten die Ware f\u00fcr Amazon ein und stellten diese zum Verkauf an die Endkunden bereit. Ihr, der Kl\u00e4gerin, sei teilweise nicht bekannt, in welchem Logistikzentrum sich die Ware befinde, weil Amazon die angelieferten Waren eigenst\u00e4ndig auf andere Logistikzentren verteilen k\u00f6nne. Die Waren w\u00fcrden \u00fcber Amazon direkt an die Privatkunden verkauft. Die Waren w\u00fcrden von Amazon f\u00fcr den Katalog fotografiert und Kundenanfragen \u00fcber den Kundenservice von Amazon beantwortet. Amazon habe sich vertraglich ausdr\u00fccklich vorbehalten, die Bewerbung der Produkte in eigener Gestaltung vorzunehmen und ggf. auch den Verkaufspreis teilweise zu gestalten. Der Verkauf finde ausschlie\u00dflich \u00fcber die Internetseiten von Amazon und deren Verkaufsprogramm statt, wie auch der Versand der Waren ohne Einwirkung der Kl\u00e4gerin an den Endabnehmer und Privatkunden nach den Vorstellungen und dem Versandstatus des Amazon-Programms erfolge. Entscheidungen \u00fcber den Verkauf und den Abnehmer treffe ausschlie\u00dflich Amazon, auch der Versand erfolge ausschlie\u00dflich \u00fcber die Amazon Logistik-Kette. Die jeweiligen Kunden w\u00fcrden der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nicht mitgeteilt. Etwaige R\u00fccksendungen unterl\u00e4gen ebenfalls den Programmbindungen von Amazon. Die retournierten Waren w\u00fcrden von Amazon zur\u00fcckgenommen. Amazon entscheide eigenst\u00e4ndig, wie mit den von dem Kunden beanstandeten Waren zu verfahren sei. Teilweise w\u00fcrden die Waren zur\u00fcckgenommen und entweder zu verbilligten Preisen wieder in das Amazon-Programm aufgenommen oder (in geringem Umfang) mit Versandaufschl\u00e4gen an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgesandt. In einer Vielzahl von F\u00e4llen gestatte Amazon den Kunden, die Waren zu behalten, und erstatte gleichwohl den Verkaufspreis. Nach der vertraglichen Vereinbarung \u00fcber das Inkasso durch Amazon sei nicht nur die Einziehung des Kaufpreises, sondern auch die Einziehung von Umsatzsteuern vorgesehen, \u00fcber die die Kl\u00e4gerin von Amazon jedoch keine gesonderte Abrechnung erhalte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte zun\u00e4chst keine Umsatzsteuererkl\u00e4rungen bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ein, weil sie der Auffassung war, dass sie mit ihren Lieferungen \u00fcber die Internetplattform von Amazon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon ausf\u00fchre. Leistungsempf\u00e4nger ihrer Warenlieferungen seien nicht die Endkunden, sondern sei Amazon mit Sitz in Luxemburg.<\/li><li>Sp\u00e4ter reichte die Kl\u00e4gerin Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 ein, in denen sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon erkl\u00e4rte. Das FA folgte diesen Steuererkl\u00e4rungen nicht, sondern unterwarf in den Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheiden vom 30.01.2017 (f\u00fcr 2014), 24.03.2017 (f\u00fcr 2015) und 19.06.2017 (f\u00fcr 2016) diese Ums\u00e4tze der deutschen Umsatzsteuer zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Ebenso verfuhr das FA in den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden vom 09.08.2017 bzw. 11.08.2017 f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 2017. Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 04.10.2017). Das FA ging davon aus, dass die Kl\u00e4gerin auch insoweit Lieferungen an deutsche Endkunden ausgef\u00fchrt habe, als sie am Paneurop\u00e4ischen Versand im Rahmen der Option &#8222;Verkauf durch die Kl\u00e4gerin, Versand durch Amazon&#8220; bzw. &#8222;fulfillment by amazon&#8220; (Auftragsabwicklung durch Amazon) teilgenommen habe. Sie habe die Ware nicht an Amazon verkauft, so dass Amazon auch keine Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkunden werde. Darauf weise Amazon in den sehr umfangreichen Bedingungen hin. Amazon erbringe an die Verk\u00e4ufer (d.h. die H\u00e4ndler) als Leistungsempf\u00e4nger elektronische Dienstleistungen. Die hierf\u00fcr von Amazon erhobenen Geb\u00fchren unterl\u00e4gen der Umsatzsteuer. Der Ort der sonstigen Leistungen von Amazon an die Kl\u00e4gerin liege in den Niederlanden und die Umsatzsteuer f\u00fcr die sonstige Leistung von Amazon werde von der Kl\u00e4gerin als Leistungsempf\u00e4ngerin geschuldet. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren von Amazon f\u00fchre die Kl\u00e4gerin ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung get\u00e4tigten Lieferungen an die inl\u00e4ndischen Kunden seien steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig.<\/li><li>Den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung lie\u00df das FA bestehen, da die H\u00f6he der Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin weiter aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 11.10.2019&nbsp;\u2013 1&nbsp;K&nbsp;2693\/17&nbsp;U ab. Es entschied, die Kl\u00e4gerin habe unter Einschaltung von Amazon als sog. Fulfillment-Dienstleister Lieferungen an deutsche Endkunden ausgef\u00fchrt. Soweit die Ware von der Kl\u00e4gerin zuvor in ein deutsches Logistikzentrum verbracht worden sei, sei die Lieferung an deutsche Kunden steuerpflichtig gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Leistungsempf\u00e4nger sei der Endkunde. Der Kaufvertrag des Endkunden komme mit der Kl\u00e4gerin zustande. Auch die \u00fcbermittelte Rechnung weise die Kl\u00e4gerin als Verk\u00e4uferin aus. Soweit die Kl\u00e4gerin (zun\u00e4chst) keine Kenntnis vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages und vom jeweiligen Vertragspartner habe, habe sie Amazon bevollm\u00e4chtigt, mit Wirkung f\u00fcr und gegen sie Kaufvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Hierbei liege es in der Natur der Sache, dass der Vollmachtgeber unmittelbar keine Kenntnis von den tats\u00e4chlich mit Wirkung f\u00fcr und gegen ihn geschlossenen Rechtsgesch\u00e4ften habe. Im Rahmen der monatlichen Abrechnungen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin jedoch die Details der Kaufvertr\u00e4ge in ihrem bei Amazon online gef\u00fchrten Abrechnungsbereich abrufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag. Dieser sei nicht als schuldrechtlicher Kaufvertrag der Kl\u00e4gerin mit Amazon \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin in die Logistikzentren von Amazon verbrachten Waren anzusehen, sondern es handele sich um einen umfangreichen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen Amazon im Namen der Kl\u00e4gerin Kaufvertr\u00e4ge f\u00fcr diese abschlie\u00dfe, w\u00e4hrend der Versand der Waren und das Inkasso durch Amazon in eigenem Namen, aber im Auftrag der Kl\u00e4gerin erfolge. Die Leistungen von Amazon best\u00fcnden in der Einlagerung der Ware, der Versendung an die jeweilige Kundenadresse und ggf. in der Entgegennahme von Kunden-R\u00fccksendungen. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Verbringen der Ware in ein Logistikzentrum von Amazon keinen unmittelbaren Einfluss mehr auf die Ware habe, f\u00fchre nicht dazu, dass Amazon als Leistungsempf\u00e4nger von Warenlieferungen anzusehen sei. Schuldrechtlicher Vertragspartner der Kl\u00e4gerin sei stets der Endkunde, der lediglich \u00fcber den Vertriebskanal, der von Amazon bereitgestellt werde, die Ware von der Kl\u00e4gerin erwerbe. Dies \u00fcberlagere die fehlende unmittelbare Einwirkung auf die Ware, zumal von Amazon stets deutlich gemacht werde, dass Amazon die Dienstleistungen f\u00fcr den Auftraggeber erbringe. Entsprechend werde auch auf den Internetseiten von Amazon ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Verkauf durch die Kl\u00e4gerin und nur der Versand durch Amazon erfolge.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin Ware aus den Niederlanden in ein deutsches Logistikzentrum von Amazon verbracht habe, habe sie damit ein innergemeinschaftliches Verbringen verwirklicht. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen in den Niederlanden sei dort gem\u00e4\u00df der dem deutschen \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 UStG vergleichbaren Vorschrift steuerfrei. In der Bundesrepublik Deutschland &#8211;Deutschland&#8211; (\u00a7&nbsp;3d Satz&nbsp;1 UStG) finde ein innergemeinschaftlicher Erwerb (\u00a7&nbsp;1a UStG) statt, bei dem die Kl\u00e4gerin allerdings zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG). Dies sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch erkennbar gewesen, da unter F.15 des Amazon Services Europe Business Solutions Vertrages darauf hingewiesen werde.<\/li><li>Nichts anderes ergebe sich im Ergebnis, soweit Waren der Kl\u00e4gerin in ein Amazon Logistikzentrum in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht worden seien. Denn die Lieferungen aus den anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland seien aufgrund der Versandhandelsregelung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG ebenfalls in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Das Verbringen der Ware aus den Niederlanden in die anderen Mitgliedstaaten der EU habe zun\u00e4chst zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen in den Niederlanden mit sich daran anschlie\u00dfenden innergemeinschaftlichen Erwerben in den anderen Mitgliedstaaten der EU gef\u00fchrt. Die Lieferungen der Waren an die deutschen Endkunden seien jedoch nicht in den anderen Mitgliedstaaten der EU steuerbar und steuerpflichtig, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c UStG in Deutschland. Die privaten Abnehmer der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten zu dem in \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 UStG genannten Personenkreis.<\/li><li>Da die Kl\u00e4gerin keine Angaben zur Aufteilung der Ums\u00e4tze gemacht, sondern nur den Gesamtumsatz beziffert habe, sei angesichts der H\u00f6he der Gesamtums\u00e4tze trotz der gegenteiligen Behauptung der Kl\u00e4gerin, davon auszugehen, dass die Lieferschwellen \u00fcberschritten wurden. Der Transport sei auch nicht durch die Abnehmer veranlasst worden, sondern sei nach dem Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag im Auftrag der Kl\u00e4gerin durch Amazon erfolgt.<\/li><li>Auch die H\u00f6he der Steuerfestsetzung sei nicht zu beanstanden.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Soweit die Kl\u00e4gerin Zulassungsgr\u00fcnde benannt hat, ist die Beschwerde unzul\u00e4ssig, da es an Darlegungen i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt. Die Rechtssache hat au\u00dferdem nicht offensichtlich eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, da die Entscheidung des FG in Einklang mit der Auffassung in der Literatur steht und das vom FG gefundene Ergebnis sowohl durch den mit Wirkung zum 01.01.2021 eingef\u00fcgten Art.&nbsp;14a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als auch durch \u00a7&nbsp;25e UStG best\u00e4tigt wird.<\/li><li>1. Die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>a) Wird die Beschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache begr\u00fcndet, hat der Beschwerdef\u00fchrer zur Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 26.09.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;65\/17, BFH\/NV 2018, 240, Rz&nbsp;12&nbsp;f., m.w.N.). Insbesondere sind Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 01.03.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/15, BFH\/NV 2016, 957, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Allein der Vortrag, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, rechtfertigt noch nicht die Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;71\/18, BFH\/NV 2019, 1329, Rz&nbsp;6, m.w.N.).<\/li><li>b) Diesen Darlegungsanforderungen gen\u00fcgt die Beschwerde nicht. Die &#8211;weitgehend im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung&#8211; abgefasste Beschwerdebegr\u00fcndung enth\u00e4lt bereits keine abstrakte Rechtsfrage, sondern Ausf\u00fchrungen dazu, warum die Kl\u00e4gerin meint, dass sie Lieferungen an Amazon und nicht an die deutschen Endkunden ausgef\u00fchrt habe. Au\u00dferdem geht die Kl\u00e4gerin nicht auf &#8211;zu dem Problemkreis bereits vorliegende&#8211; Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 26.7.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;20\/17, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2018, 1059, Rz&nbsp;3, 20; s. dazu auch Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts M. Campos S\u00e1nchez-Bordona vom 28.11.2019 in der Rechtssache C-567\/18 Coty Germany GmbH gegen Amazon Services Europe S\u00e0rl, Amazon FC Graben GmbH, Amazon Europe Core S\u00e0rl, Amazon EU S\u00e0rl, EU:C:2019:1031, Rz&nbsp;56&nbsp;f., 60&nbsp;f.) und Literatur (z.B. Denker\/Trinks, Umsatz-Steuerberater &#8211;UStB&#8211; 2017, 54, 55&nbsp;f.; Hammerl\/Fietz, Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 1753&nbsp;ff.) ein.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt im Kern die Rechtsauffassung des FG f\u00fcr falsch und stellt die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. allgemein BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.10.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2019, 129, Rz&nbsp;16; vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/18, BFH\/NV 2019, 711, Rz&nbsp;9, s. auch unten unter II.3.b).<\/li><li>d) Die Rechtssache hat auch nicht offensichtlich eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>aa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH von Darlegungen zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung abgesehen werden, wenn die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache offenkundig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.1988&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;35\/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, Rz&nbsp;11; vom 19.10.1993&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;154\/93, BFH\/NV 1994, 835, Rz&nbsp;9; vom 14.06.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;197\/95, BFH\/NV 1996, 840, Rz&nbsp;2; vom 02.11.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;59\/04, BFH\/NV 2005, 209, Rz&nbsp;19; vom 29.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;51\/06, juris, Rz&nbsp;1; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;27). Offenkundigkeit wird angenommen, wenn eine Rechtsfrage seit l\u00e4ngerer Zeit in der Literatur kontrovers diskutiert, vom BFH noch nicht gekl\u00e4rt und f\u00fcr eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.06.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;72\/96, BFH\/NV 1997, 882, Rz&nbsp;5; vom 15.05.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;166\/06, juris, Rz&nbsp;7; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;116 FGO Rz&nbsp;174). Aber auch bei offenkundiger grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist zu fordern, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Rechtsfrage bezeichnet, die der Kl\u00e4rung bedarf (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.11.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;94\/94, juris, Rz&nbsp;2; vom 01.03.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;92\/06, BFH\/NV 2007, 1172, Rz&nbsp;3).<\/li><li>bb) Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. Die Kl\u00e4gerin hat bereits keine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen. Au\u00dferdem wird eine solche abstrakte Rechtsfrage in der Literatur nicht kontrovers diskutiert.<\/li><li>2. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung ist, kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gr\u00fcnden nicht in Frage (vgl. allgemein BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;49\/14, BFH\/NV 2015, 363, Rz&nbsp;12; vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;37\/17, BFH\/NV 2017, 1635, Rz&nbsp;16).<\/li><li>3. Ihr Begehren, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht hinreichend begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Falls das Vorbringen der Kl\u00e4gerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie vom Vorliegen einer Divergenz ausgeht, hat die Kl\u00e4gerin keine tragenden abstrakten Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus einer behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander so gegen\u00fcber gestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/18, BFH\/NV 2018, 1139, Rz&nbsp;19&nbsp;f.; vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;89\/18, BFH\/NV 2019, 945, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Soweit der Begr\u00fcndung die Behauptung zu entnehmen sein k\u00f6nnte, es liege ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG vor, hat die Kl\u00e4gerin auch dies nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>aa) In der Beschwerdebegr\u00fcndung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/18, BFH\/NV 2019, 1, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Darzulegen sind insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit, seine Entscheidungserheblichkeit sowie seine Korrekturm\u00f6glichkeit im Revisionsverfahren (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.02.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;129\/17, BFH\/NV 2018, 641, Rz&nbsp;12; vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;117\/17, BFH\/NV 2018, 953, Rz&nbsp;59).<\/li><li>bb) Daran fehlt es hier. Mit den Angriffen der Kl\u00e4gerin gegen die W\u00fcrdigung der Sach- und Rechtslage durch das FG wird kein zur Zulassung der Revision f\u00fchrender besonders schwerer und offensichtlicher Fehler der Vorentscheidung geltend gemacht (vgl. allgemein BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/15, BFH\/NV 2016, 1304, Rz&nbsp;25; in BFH\/NV 2018, 240, Rz&nbsp;29).<\/li><li>cc) Die Vorentscheidung ist au\u00dferdem zutreffend. Sie stimmt in ihrer zivilrechtlichen Beurteilung mit der unter II.1.b zitierten Rechtsprechung des BGH und in ihrer umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung mit der Auffassung in der Literatur \u00fcberein.<\/li><li>dd) F\u00fcr die Beurteilung des FG spricht au\u00dferdem der mit Wirkung zum 01.01.2021 eingef\u00fcgte Art.&nbsp;14a MwStSystRL.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;14a Abs.&nbsp;2 MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie (EU) 2017\/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/112\/EG und der Richtlinie 2009\/132\/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen und f\u00fcr Fernverk\u00e4ufe von Gegenst\u00e4nden (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L&nbsp;348 vom 29.12.2017, S.&nbsp;7; s. dazu z.B. auch Kemper, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 56, 59) werden ab 01.01.2021 Steuerpflichtige, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenst\u00e4nden durch einen nicht in der Gemeinschaft ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder \u00c4hnlichem, unterst\u00fctzen, so behandelt, als ob sie diese Gegenst\u00e4nde selbst erhalten und geliefert h\u00e4tten. Zur Begr\u00fcndung der Einf\u00fchrung dieser fiktiven Lieferkommission ist im 7.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund angef\u00fchrt, dass ein Gro\u00dfteil der Fernverk\u00e4ufe von Gegenst\u00e4nden, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittl\u00e4ndern in die Gemeinschaft erfolgen, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder \u00c4hnlichem unterst\u00fctzt wird, wobei h\u00e4ufig auf Warenlager-Regelungen zur\u00fcckgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer in solchen F\u00e4llen gesamtschuldnerisch f\u00fcr die Zahlung der Mehrwertsteuer haften muss. Dies habe sich jedoch als unzureichend erwiesen, um eine wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands f\u00fcr Verk\u00e4ufer, Steuerverwaltungen und Erwerber sei es daher erforderlich, die Steuerpflichtigen, die Fernverk\u00e4ufe von Gegenst\u00e4nden durch die Nutzung einer solchen elektronischen Schnittstelle unterst\u00fctzen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Verk\u00e4ufe einzubeziehen, indem vorgesehen wird, dass sie als die Personen gelten, die diese Verk\u00e4ufe get\u00e4tigt haben.<\/li><li>Dies best\u00e4tigt, dass auch aus Sicht des Richtliniengebers der Marktplatz-Betreiber nicht generell die Lieferung an den Endkunden ausf\u00fchrt.<\/li><li>ee) Aus denselben Gr\u00fcnden spricht f\u00fcr die Beurteilung des FG auch \u00a7&nbsp;25e UStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338). Damit werden seit 01.01.2019 zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes f\u00fcr die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begr\u00fcndet worden ist, unter den in \u00a7&nbsp;25e UStG genannten weiteren Voraussetzungen in Haftung genommen (vgl. BTDrucks 19\/4455, S.&nbsp;27, 61&nbsp;ff.).<\/li><li>4. Der Beschluss ergeht nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH XI. 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