{"id":72424,"date":"2020-06-11T16:20:32","date_gmt":"2020-06-11T14:20:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72424"},"modified":"2020-06-11T16:20:38","modified_gmt":"2020-06-11T14:20:38","slug":"besonderes-kirchgeld-in-glaubensverschiedener-ehe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besonderes-kirchgeld-in-glaubensverschiedener-ehe\/","title":{"rendered":"Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Beschluss&nbsp;<\/strong>vom 13. Februar 2019, I B 28\/18<\/h1>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 2 Abs 1 , GG Art 3 , GG Art 4 , GG Art 6 , KiStG BY Art 4 Nr 3 , KiStG BY Art 22<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 21. Februar 2018, Az: 1 K 382\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist in der Rechtsprechung gekl\u00e4rt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgem\u00e4\u00df ist, wenn der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte \u00fcber ein eigenes Einkommen verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 21. Februar 2018 &#8211; 1 K 382\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die mit dem nicht kirchensteuerpflichtigen Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) verheiratete Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr (2015) Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Kirchensteueramt) zur Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes herangezogen. Sie wandte dagegen u.a. ein, dass besonderes Kirchgeld aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nur festgesetzt werden d\u00fcrfe, wenn der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte \u00fcber kein eigenes Einkommen verf\u00fcge. Weil sie im Streitjahr ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt habe, k\u00f6nne der angegriffene Bescheid keinen Bestand haben.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen lie\u00df in seinem Urteil vom 21.&nbsp;Februar 2018&nbsp; 1&nbsp;K&nbsp;382\/17 die Revision nicht zu.<\/li><li>Dagegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Beschwerde.<\/li><li>Ihr Gesuch, den Vorsitzenden Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat &#8211;ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters&#8211; mit Beschluss vom 19.&nbsp;Dezember 2018 als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die sehr ausf\u00fchrlichen und geordneten Darlegungen der Kl\u00e4ger zu den verschiedenen geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnden konzentrieren sich s\u00e4mtlich auf die Frage, ob das Verfassungsrecht der Erhebung des besonderen Kirchgeldes entgegensteht, wenn der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte \u00fcber ein eigenes, wenn auch geringes Einkommen verf\u00fcgt. Die Kl\u00e4ger meinen, dass die Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu bejahen sei. Sie berufen sich insbesondere auf eine ihres Erachtens klare Aussage des BVerfG in seinem Urteil vom 14.&nbsp;Dezember 1965&nbsp; 1&nbsp;BvR&nbsp;606\/60 (BVerfGE 19, 268, unter C.II. der Gr\u00fcnde). Ausgehend davon qualifizieren sie f\u00fcr Zwecke der Subsumtion unter die gesetzlichen Revisionszulassungsgr\u00fcnde das angegriffene FG-Urteil als Divergenz- bzw. greifbar gesetzwidrige Entscheidung und die einschl\u00e4gige bisherige Senatsrechtsprechung als \u00fcberpr\u00fcfungsbed\u00fcrftig. Der BFH habe, so die Kl\u00e4ger, widerspr\u00fcchlich judiziert und seine fr\u00fcheren Urteile rechtsfehlerhaft begr\u00fcndet; wesentliche rechtliche Gesichtspunkte seien nicht beachtet worden. Aus alledem folge die rechtsgrunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache.<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger ist die Rechtslage gekl\u00e4rt. Es sind keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die eine neuerliche Befassung des Senats mit dieser Thematik im Rahmen eines Revisionsverfahrens rechtfertigen k\u00f6nnten. Die Rechtssache hat damit keine rechtsgrunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>a) Die Einwendungen der Kl\u00e4ger gegen die Rechtsprechung des BFH beruhen im Kern darauf, dass die Kl\u00e4ger die Aussagen im BVerfG-Urteil in BVerfGE&nbsp;19, 268 anders verstehen als der Senat. Ausgehend von ihrem abweichenden Verst\u00e4ndnis erscheint ihnen die Senatsrechtsprechung als rechtsfehlerhaft oder zumindest \u00fcberpr\u00fcfungsbed\u00fcrftig; von diesem Vorverst\u00e4ndnis her meinen sie auch Argumente ins Feld f\u00fchren zu k\u00f6nnen, die neu, also vom Senat noch nicht gepr\u00fcft sind. Allerdings kommt es f\u00fcr die Frage der Revisionszulassung nicht auf die Rechtsmeinung der Kl\u00e4ger, sondern allein auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des Senats an.<\/li><li>b) Danach ist die Erhebung des besonderen Kirchgeldes auch bei einem eigenen Einkommen des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten verfassungsgem\u00e4\u00df, insbesondere liegt kein Widerspruch zum BVerfG-Urteil in BVerfGE&nbsp;19, 268 vor. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt Kirchgeldfestsetzungen bei Eigenverdiensten des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten ausdr\u00fccklich als rechtm\u00e4\u00dfig best\u00e4tigt, indem er die Rechtsfehlerfreiheit der erstinstanzlichen Urteile festgestellt hat (z.B. Senatsurteile vom 19.&nbsp;Oktober 2005 I&nbsp;R&nbsp;76\/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274; vom 21.&nbsp;Dezember 2005 I&nbsp;R&nbsp;44\/05 und I&nbsp;R&nbsp;64\/05, juris; vom 25.&nbsp;Januar 2006 I&nbsp;R&nbsp;62\/05, juris; vgl. auch Senatsbeschl\u00fcsse vom 22.&nbsp;Januar 2002 I&nbsp;B&nbsp;18\/01, BFH\/NV 2002, 674; vom 20.&nbsp;Dezember 2006 I&nbsp;B&nbsp;43\/06, juris).<\/li><li>c) In seinem Urteil in BVerfGE 19, 268 hat das BVerfG in einem Fall, in dem die getrennt veranlagten Ehegatten jeweils \u00fcber ein eigenes Einkommen verf\u00fcgten, Folgendes ausgef\u00fchrt: &#8222;Es k\u00f6nnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6render Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit sich durch die Ehe erh\u00f6ht hat, weil sein &#8211;&nbsp;der Kirche nicht angeh\u00f6render&nbsp;&#8211; Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, m\u00fc\u00dften, da die Kirche nur den ihr angeh\u00f6renden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gew\u00e4hlt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung d\u00fcrfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern k\u00f6nnte etwa der &#8218;Lebensf\u00fchrungsaufwand&#8216; des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer m\u00fc\u00dfte dann aber ihrer H\u00f6he nach in angemessenem Verh\u00e4ltnis zu dem tats\u00e4chlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie d\u00fcrfte nicht schematisch jeder Ver\u00e4nderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht \u00fcberschreitet.&#8220;<\/li><li>aa) Das BVerfG hat damit in einem nicht entscheidungstragenden Teil eine Billigkeits\u00fcberlegung angestellt. Es geht davon aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des kirchenangeh\u00f6rigen Steuerpflichtigen durch die Ehe mit einer nicht kirchenangeh\u00f6rigen Person, die \u00fcber ein hohes Einkommen verf\u00fcgt, erh\u00f6ht hat. Es erschien dem BVerfG unbillig, dass der Kirchenangeh\u00f6rige trotz dieser eingetretenen Leistungsf\u00e4higkeitssteigerung steuerfrei bleibt, also nicht zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben herangezogen wird. Es hat daher die Meinung vertreten, dass der Lebensf\u00fchrungsaufwand des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten besteuert werden kann und sich die Bemessung des Lebensf\u00fchrungsaufwands am Einkommen des anderen Ehegatten orientieren darf, solange hierbei nicht schematisch verfahren wird.<\/li><li>bb) Zum Zwecke der Besteuerung dieses Lebensf\u00fchrungsaufwandes des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten haben die Landesgesetzgeber und zahlreiche kirchensteuererhebungsberechtigte Religionsgemeinschaften im Nachgang zum BVerfG-Urteil in BVerfGE 19, 268 die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Erhebung des besonderen Kirchgeldes geschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.&nbsp;Dezember 1983 II&nbsp;R&nbsp;170\/81, BFHE&nbsp;140, 338, BStBl II 1984, 332; Senatsurteil in BFHE&nbsp;211, 90, BStBl II 2006, 274).<\/li><li>cc) Es liegt auf der Hand und bedarf eigentlich keiner gesonderten Begr\u00fcndung, dass es gemessen am Ma\u00dfstab der zuvor wiedergegebenen Billigkeitserw\u00e4gungen des BVerfG ebenfalls unbillig erschiene, wenn ein kirchenangeh\u00f6riger Ehegatte, der \u00fcber ein geringes Einkommen verf\u00fcgt, dessen wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit sich durch die Ehe mit einer Person, die ein hohes Einkommen bezieht, aber erh\u00f6ht hat, trotz eingetretener Leistungsf\u00e4higkeitssteigerung kirchensteuerfrei bliebe und sich deswegen nicht an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligen m\u00fcsste. Die Erhebung der Kircheneinkommensteuer am Ma\u00dfstab der staatlichen Einkommensteuer f\u00fchrt sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten &#8211;ohne Besteuerung des Lebensf\u00fchrungsaufwandes&#8211; aufgrund von Freibetragsregelungen u.\u00c4. im Einkommensteuergesetz zu dessen Kirchensteuerfreiheit im Sinne der Entscheidung des BVerfG. Da es sich bei dessen Aussagen lediglich um eine nicht entscheidungstragende Billigkeits\u00fcberlegung handelt, hat der Senat die verfassungsrechtliche Rechtslage in seiner daran anschlie\u00dfenden &#8211;oben zitierten&#8211; Rechtsprechung dahingehend festgestellt, dass der Lebensf\u00fchrungsaufwand &#8211;quantifiziert anhand der Ausgangsgr\u00f6\u00dfe des gemeinsamen Einkommens der Eheleute&#8211; sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten zul\u00e4ssigerweise als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes gew\u00e4hlt werden kann.<\/li><li>dd) In seinem Beschluss vom 28.&nbsp;Oktober 2010&nbsp; 2&nbsp;BvR&nbsp;591\/06&nbsp;u.a. (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2011, 98) hat das BVerfG &#8211;zum wiederholten Male (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 30.&nbsp;August 1982&nbsp; 1&nbsp;BvR&nbsp;1109\/81, HFR 1984, 73; vom 5.&nbsp;August 2002&nbsp; 2&nbsp;BvR&nbsp;685\/02, juris)&#8211; der Fachgerichtsbarkeit und damit in erster Linie dem BFH best\u00e4tigt, dass er die durch die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen verfassungsgem\u00e4\u00df konkretisierend beantwortet habe. Weil diesem Beschluss auch mehrere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte wegen der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld im Falle eines eigenen Einkommens des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten zugrunde lagen, bezieht sich die Aussage des BVerfG ersichtlich auch auf diese Einzelfrage. Es hat folgerichtig in seinem Beschluss in HFR 2011, 98 abschlie\u00dfend festgestellt, dass &#8222;danach &#8230; auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken&#8220; begegnen.<\/li><li>3. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, soweit geltend gemacht wird, dass das FG die Zul\u00e4ssigkeit der Klage des Kl\u00e4gers fehlerhaft verneint habe. Ein Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt nicht vor.<\/li><li>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist der nicht kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte nicht befugt, den an den kirchenangeh\u00f6rigen Ehepartner gerichteten Bescheid \u00fcber besonderes Kirchgeld anzufechten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 1984, 73). Mit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei dem kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten wird an ein Besteuerungsmerkmal (Lebensf\u00fchrungsaufwand) angekn\u00fcpft, das ausschlie\u00dflich in dessen Person gegeben ist. Das gemeinsame Einkommen der Eheleute ist lediglich die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Bestimmung des typisierten Lebensf\u00fchrungsaufwands des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274, m.w.N.). Zu einer Beeintr\u00e4chtigung von Rechten des anderen Ehegatten kommt es daher nicht.<\/li><li>4. Eine Divergenz oder ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liegen ebenfalls nicht vor. Das Urteil der Vorinstanz entspricht der geltenden, durch die Rechtsprechung des BVerfG und des Senats konkretisierten Verfassungs- und Gesetzeslage.<\/li><li>5. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss&nbsp;vom 13. Februar 2019, I B 28\/18 BFH I. Senat GG Art 2 Abs 1 , GG Art 3 , GG Art 4 , GG Art 6 , KiStG BY Art 4 Nr 3 , KiStG BY Art 22 vorgehend FG M\u00fcnchen, 21. 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