{"id":72426,"date":"2020-06-11T16:22:10","date_gmt":"2020-06-11T14:22:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72426"},"modified":"2020-06-11T16:22:15","modified_gmt":"2020-06-11T14:22:15","slug":"teilwertabschreibung-auf-den-beteiligungsansatz-nach-%c2%a7-8b-abs-3-satz-3-kstg-und-gegenkorrektur-gemaess-%c2%a7-1-abs-1-astg-bei-unbesicherten-konzerndarlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilwertabschreibung-auf-den-beteiligungsansatz-nach-%c2%a7-8b-abs-3-satz-3-kstg-und-gegenkorrektur-gemaess-%c2%a7-1-abs-1-astg-bei-unbesicherten-konzerndarlehen\/","title":{"rendered":"Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz nach \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und Gegenkorrektur gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 AStG bei unbesicherten Konzerndarlehen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil&nbsp;<\/strong>vom 14. August 2019, I R 21\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 1 Abs 1 , AStG \u00a7 1 Abs 4 , OECDMustAbk Art 9 Abs 1 , DBA FRA Art 5 , AEUV Art 49 , KStG \u00a7 8b Abs 3 S 3 , KStG VZ 2005 , KStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 19. April 2018, Az: 10 K 2115\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualit\u00e4t unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 &#8211; I R 73\/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Topos des sog. Konzernr\u00fcckhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die \u00dcblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditanspr\u00fcche nicht wie unter Fremden abzusichern (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 &#8211; I R 73\/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die fehlende Darlehensbesicherung geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu den nicht fremd\u00fcblichen &#8222;Bedingungen&#8220; i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt f\u00fcr Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 5 DBA-Frankreich 1959).<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 5 DBA-Frankreich 1959) beschr\u00e4nkt den Korrekturbereich des \u00a7 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern erm\u00f6glicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 &#8211; I R 73\/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).<\/p>\n\n\n\n<p>5. NV: \u00a7 1 Abs. 1 AStG ist mit dem Recht der EU vereinbar, soweit die Vorschrift die Minderung des Bilanzgewinns aufgrund der Ausbuchung von Darlehensforderungen korrigiert (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 &#8211; I R 73\/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 19.04.2018 &#8211; 10 K 2115\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Eink\u00fcnftekorrektur nach \u00a7&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Au\u00dfensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuerverg\u00fcnstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuerverg\u00fcnstigungsabbaugesetz) vom 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) &#8211;AStG&#8211;.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der R-GmbH. Alleingesellschafterin der R-GmbH war in 2005 und 2006 (Streitjahre) die S-GmbH. Im Oktober 2004 erwarb die R-GmbH eine 50&nbsp;%-ige Beteiligung an der franz\u00f6sischen Gesellschaft T-S.A.R.L.. Die \u00fcbrigen Anteile an der T-S.A.R.L. hielt in den Streitjahren der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, der zugleich Anteilseigner der S-GmbH war. Die R-GmbH gew\u00e4hrte der T-S.A.R.L. Darlehen mit einem Zinssatz von 6&nbsp;%&nbsp;p.a.; diese waren nicht besichert. R\u00fcckzahlungszeitpunkt und Tilgungsraten waren nicht festgelegt und sollten erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt bestimmt werden.<\/li><li>Zum 31.12.2005 nahm die R-GmbH gewinnmindernde Abschreibungen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und zum 31.12.2006 auf den Restbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac vor. Die T-S.A.R.L. wurde im Jahr 2007 gel\u00f6scht. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) neutralisierte die Gewinnminderungen mit R\u00fccksicht auf die fehlende Forderungsbesicherung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG durch au\u00dferbilanzielle Hinzurechnungen.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts &#8211;FG&#8211; K\u00f6ln vom 19.04.2018&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2115\/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1669).<\/li><li>Die Beteiligten wurden mit Zustellungsurkunde am 17.06.2019 unter Hinweis auf die Folgen eines Ausbleibens nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 14.08.2019 geladen (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Weder die Kl\u00e4gerin noch ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter sind zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen.<\/li><li>Das FA r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Der Senat konnte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO auch bei Ausbleiben der Kl\u00e4gerin ohne diese verhandeln und entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;101\/14, BFH\/NV 2015, 1095).<\/li><li>2. Die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die gewinnmindernden Abschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) au\u00dferbilanziell zu korrigieren sind.<\/li><li>a) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigen. Zu den Anteilen i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG geh\u00f6ren solche an einer K\u00f6rperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empf\u00e4nger zu Einnahmen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 2, 9 und 10 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geh\u00f6ren, oder an einer Organschaft i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;14, 17 oder 18 KStG.<\/li><li>b) Danach kommt eine au\u00dferbilanzielle Korrektur der im Streitfall in Rede stehenden Gewinnminderungen nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG in Betracht.<\/li><li>aa) Die Anteile der Kl\u00e4gerin an der T-S.A.R.L. waren solche i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG. Zu den Gewinnminderungen i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG geh\u00f6ren substanzbezogene Wertminderungen des Anteils, insbesondere Teilwertabschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG auf den Beteiligungsansatz (Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/ Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;291&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Den Feststellungen des FG l\u00e4sst sich indes nicht entnehmen, ob die von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin an die T-S.A.R.L. gew\u00e4hrten Darlehen steuerrechtlich anzuerkennen waren oder ob es sich hierbei um durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste Einlagen in das Verm\u00f6gen der T-S.A.R.L. und damit in H\u00f6he der (R\u00fcckzahlungs-)Forderung um nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf den Beteiligungsansatz der T-S.A.R.L. handelte.<\/li><li>aaa) Zur Abgrenzung ist insbesondere darauf abzustellen, ob das zugef\u00fchrte Kapital dauerhaft in das Verm\u00f6gen der T-S.A.R.L. \u00fcbergehen sollte und eine R\u00fcckzahlung nicht beabsichtigt war oder ob die Beteiligten &#8211;im Sinne einer ernstlichen Abrede&#8211; von der \u00dcberlassung von Kapital auf Zeit ausgegangen sind und davon ausgehen konnten, dass der Darlehensvertrag durchgef\u00fchrt, insbesondere also das Darlehen zur\u00fcckgezahlt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen des Senatsurteils vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/16 (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.) hingewiesen.<\/li><li>bbb) Hiervon ausgehend sind in der Nichtbesicherung der Forderung sowie in den fehlenden Bestimmungen zum R\u00fcckzahlungszeitpunkt und zu den Tilgungsraten nicht fremd\u00fcbliche Umst\u00e4nde zu sehen, da ein mit der T-S.A.R.L. verbundener Kreditgeber auf Absprachen zu diesen Punkten bestanden h\u00e4tte. Abweichendes kann auch dem Topos des (sog.) Konzernr\u00fcckhalts nicht entnommen werden. Dieser beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die \u00dcblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditanspr\u00fcche nicht wie unter Fremden abzusichern. Auch insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz&nbsp;13 verwiesen.<\/li><li>ccc) Allerdings schlie\u00dft nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremd\u00fcblichen im Sinne eines absolut wirkenden Tatbestandsmerkmals die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverh\u00e4ltnisses aus; vielmehr sind diese im Rahmen einer gebotenen Gesamtbetrachtung zu w\u00fcrdigen. Im Rahmen dieser Gesamtabw\u00e4gung sind neben der fehlenden Konzern\u00fcblichkeit der Anspruchsbesicherung (dazu Senatsurteil vom 21.12.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;65\/94, BFHE 176, 571) vor allem die sonstigen Umst\u00e4nde des Vertragsschlusses (z.B. berechtigte Ertragserwartungen des Kreditnehmers, Einfluss des Kreditgebers auf dessen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, grunds\u00e4tzliche Bereitschaft, die kreditnehmende Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr nach au\u00dfen zu st\u00fctzen) indiziell mit R\u00fccksicht darauf zu w\u00fcrdigen, ob &#8211;trotz des nicht fremd\u00fcblichen Verzichts auf die Einr\u00e4umung einer werthaltigen Sicherung der Darlehensanspr\u00fcche sowie der fehlenden Bestimmungen zum R\u00fcckzahlungszeitpunkt und zu den Tilgungsraten&#8211; die Beteiligten von einer Kapital\u00fcberlassung auf Zeit und damit insbesondere von der R\u00fcckzahlung des Kreditkapitals ausgegangen sind und bei objektiver W\u00fcrdigung ausgehen konnten.<\/li><li>cc) Eine solche Gesamtabw\u00e4gung hat das FG nicht vorgenommen und kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeholt werden.<\/li><li>3. Die Vornahme einer solchen Gesamtabw\u00e4gung ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden entbehrlich.<\/li><li>Sollte das Darlehen steuerrechtlich anzuerkennen sein, bed\u00fcrfte es der Pr\u00fcfung, ob der durch die Teilwertabschreibung eingetretene Bilanzverlust nach \u00a7&nbsp;1 AStG au\u00dferbilanziell zu korrigieren ist. Die tatrichterlichen Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um dies beurteilen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Werden Eink\u00fcnfte eines Steuerpflichtigen aus Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher Gesch\u00e4ftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabh\u00e4ngige Dritte unter gleichen oder \u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnissen vereinbart h\u00e4tten, so sind seine Eink\u00fcnfte unbeschadet anderer Vorschriften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabh\u00e4ngigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen w\u00e4ren. Gesch\u00e4ftsbeziehung in diesem Sinne ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 AStG jede den Eink\u00fcnften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer T\u00e4tigkeit ist, auf die die \u00a7\u00a7&nbsp;13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind oder im Fall eines ausl\u00e4ndischen Nahestehenden anzuwenden w\u00e4ren, wenn die T\u00e4tigkeit im Inland vorgenommen w\u00fcrde.<\/li><li>b) Danach k\u00e4me &#8211;unterstellt es h\u00e4tte sich bei der Abrede zwischen der Kl\u00e4gerin und der T-S.A.R.L. um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen gehandelt&#8211; grunds\u00e4tzlich eine au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung der im Streitfall in Rede stehenden Gewinnminderungen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG in Betracht.<\/li><li>aa) Das Darlehen zwischen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin und der T-S.A.R.L. w\u00e4re eine Gesch\u00e4ftsbeziehung i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 AStG, zu deren Bedingungen die Nichtbesicherung der Anspr\u00fcche geh\u00f6rt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen des Senatsurteils in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz&nbsp;21 Bezug genommen.<\/li><li>bb) Zu der Frage, ob die fehlende Besicherung der R\u00fcckzahlungsforderung aus dem Darlehen dem entspricht, was voneinander unabh\u00e4ngige Dritte unter gleichen oder \u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnissen vereinbart h\u00e4tten (sog. Fremdvergleich), hat das FG jedoch keine Feststellungen getroffen. Es hat sich &#8211;aus seiner Sicht konsequent&#8211; mit der Fremdvergleichsproblematik nicht n\u00e4her befasst, weil es sich der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, und vom 24.06.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) angeschlossen hat, nach der unter der Geltung der Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen &#8211;OECD-MustAbk&#8211;) nachgebildeten Bestimmungen, zu denen auch der im Streitfall einschl\u00e4gige Art.&nbsp;5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) &#8211;DBA-Frankreich 1959&#8211; geh\u00f6rt, eine Eink\u00fcnftekorrektur nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG nur dann m\u00f6glich sein sollte, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner H\u00f6he nach dem Fremdvergleichsma\u00dfstab nicht standhalte. An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat indessen nicht fest. Vielmehr erm\u00f6glicht der Korrekturbereich des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 OECD-MustAbk auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Zur Begr\u00fcndung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz&nbsp;24&nbsp;ff. Bezug genommen. F\u00fcr Art.&nbsp;5 DBA-Frankreich 1959 gilt insoweit nichts anderes.<\/li><li>cc) Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass die fehlende Darlehensbesicherung einem Fremdvergleich nicht standgehalten hat, so w\u00e4re hierin zugleich die Veranlassung zur Eink\u00fcnfteminderung i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG zu sehen. Zur weiteren Begr\u00fcndung wird erneut auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz&nbsp;23 Bezug genommen.<\/li><li>c) Das Unionsrecht w\u00fcrde einer Eink\u00fcnftekorrektur nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG nicht widerstreiten.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;43 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh\u00e4ngender Rechtsakte, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 2002, Nr.&nbsp;C&nbsp;325, 1) dar (jetzt Art.&nbsp;49 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018&nbsp;&#8211; C-382\/16, EU:C:2018:366, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2018, 580).<\/li><li>bb) Soweit der EuGH mit dieser Entscheidung f\u00fcr die unentgeltliche \u00dcbernahme von Garantie- und Patronatszusagen im Rahmen seiner Erw\u00e4gungen zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit erkannt hat, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse unter nicht fremd\u00fcblichen Bedingungen rechtfertigen (&#8222;erkl\u00e4ren&#8220;) und damit einer Berichtigung nach \u00a7&nbsp;1 AStG entgegenstehen k\u00f6nnen, kommt diese Einschr\u00e4nkung vorliegend nicht zum Tragen.<\/li><li>cc) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz&nbsp;13, 18 ausgef\u00fchrt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese Finanzierung die Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erf\u00fcllen kann, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensausfall mit R\u00fccksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Ma\u00dfgabe fremd\u00fcblicher Bedingungen ausgeschlossen ist. Entsprechendes w\u00fcrde f\u00fcr den Streitfall gelten.<\/li><li>Soweit im Schrifttum eingewandt &#8211;und auch von der Kl\u00e4gerin vorgebracht&#8211; wird, dass eine Korrektur \u00fcber \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar sei, wenn rein k\u00fcnstliche Konstruktionen zur missbr\u00e4uchlichen Gewinnverlagerung vorliegen (vgl. Beiser, Deutsche Steuer-Zeitung 2019, 37, 38&nbsp;f.; Uterhark\/Nagler, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2018, 467, 468; vgl. auch Sch\u00f6n, IStR 2011, 777, 782), folgt der Senat dem nicht. Diese Auffassung steht mit den Aussagen des EuGH in seinem Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580) nicht in Einklang.<\/li><li>Vielmehr hat der EuGH in seiner Entscheidung Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz&nbsp;55) ausgef\u00fchrt, dass die deutsche Regierung keine Gefahr einer Steuerumgehung, also weder das Vorliegen einer rein k\u00fcnstlichen Gestaltung noch die Absicht einer Gewinnminderung in der Bundesrepublik Deutschland, geltend gemacht habe. Nur &#8222;unter diesen Umst\u00e4nden&#8220;, d.h. wenn gerade keine Gefahr einer Steuerumgehung, insbesondere keine rein k\u00fcnstliche Gestaltung vorliegt, k\u00f6nnen wirtschaftliche Gr\u00fcnde &#8211;deren Vorhandensein von den nationalen Gerichten festzustellen ist (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz&nbsp;57)&#8211; den Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts unter nicht fremd\u00fcblichen Bedingungen rechtfertigen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580, Rz&nbsp;56). Hieraus folgt, dass bei Vorliegen einer rein k\u00fcnstlichen Gestaltung eine Korrektur \u00fcber \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AStG &#8222;per se&#8220; mit dem Unionsrecht in Einklang steht; liegt demgegen\u00fcber keine rein k\u00fcnstliche Gestaltung vor, muss das nationale Gericht wirtschaftliche Gr\u00fcnde &#8211;sofern solche vorliegen&#8211; ber\u00fccksichtigen und diese im Rahmen einer Abw\u00e4gung daran messen, mit welchem Gewicht die jeweils zu beurteilende Abweichung vom Ma\u00dfstab des Fremd\u00fcblichen in den Territorialit\u00e4tsgrundsatz und die hierauf gr\u00fcndende Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreift (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz&nbsp;33).<\/li><li>4. Das angefochtene Urteil beruht auf einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen, um diesem die Nachholung der erforderlichen Feststellungen zur betrieblichen Veranlassung des Darlehens und &#8211;ggf.&#8211; zum Fremdvergleich zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil&nbsp;vom 14. August 2019, I R 21\/18 BFH I. 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