{"id":72438,"date":"2020-06-11T16:27:19","date_gmt":"2020-06-11T14:27:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72438"},"modified":"2020-06-11T16:27:25","modified_gmt":"2020-06-11T14:27:25","slug":"teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-14-06-2018-iii-r-35-15-verfassungskonformitaet-gewerbesteuerrechtlicher-hinzurechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-14-06-2018-iii-r-35-15-verfassungskonformitaet-gewerbesteuerrechtlicher-hinzurechnungen\/","title":{"rendered":"Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2018 &#8211; III R 35\/15 &#8211; Verfassungskonformit\u00e4t gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Beschluss&nbsp;<\/strong>vom 18. Dezember 2019, III R 33\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 7 , GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst a , GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst d , GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 12 , GG Art 14 , GG Art 28 Abs 2 S 3 Halbs 2 , GG Art 100 Abs 1 S 1 , GG Art 106 Abs 6 , FGO \u00a7 74 , GewStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 10. Februar 2017, Az: 1 K 96\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die der H\u00f6he nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens sowie von Aufwendungen f\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung von Rechten nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot gen\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Fiktion eines in Miet-\/Pachtzinsen und in Aufwendungen f\u00fcr Rechte\u00fcberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbest\u00e4nde an einem typischen, realit\u00e4tsgerechten Zinsniveau auszurichten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.02.2017 &#8211; 1 K 96\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Entgelten f\u00fcr Schulden sowie von Miet- und Pachtzinsen (einschlie\u00dflich Leasingraten) f\u00fcr die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH Tankstellen mit Shop und Waschstra\u00dfe. Die zum Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen pachtete sie entgeltlich von der X-GmbH. Im Streitjahr 2008 entstanden der Kl\u00e4gerin bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzte Entgelte f\u00fcr Schulden in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac sowie f\u00fcr die Miete\/Pacht von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern, die im Eigentum eines anderen standen, Aufwendungen in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Miete\/Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern, die im Eigentum eines anderen standen, Aufwendungen in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac. Die Pachten bezogen sich auf Wirtschaftsg\u00fcter, die f\u00fcr den Fall, dass sie im Eigentum der Kl\u00e4gerin gestanden h\u00e4tten, deren Anlageverm\u00f6gen zuzurechnen gewesen w\u00e4ren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelte in ihrer K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung 2008 ein zu versteuerndes Einkommen von &#8230;&nbsp;\u20ac und erkl\u00e4rte in ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung 2008 bei den Hinzurechnungsbetr\u00e4gen neben den Entgelten f\u00fcr Schulden die Aufwendungen f\u00fcr die Benutzung fremder beweglicher und unbeweglicher Anlageg\u00fcter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erlie\u00df am 09.10.2009 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df einen Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2008, mit dem er den Gewerbesteuermessbetrag auf &#8230;&nbsp;\u20ac festsetzte. Den von der Kl\u00e4gerin hiergegen am 02.11.2009 eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.07.2010 zur\u00fcck. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin am 09.08.2010 Klage erhoben.<\/li><li>Mit Beschluss vom 29.02.2012 hat das Finanzgericht (FG) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar\u00fcber eingeholt, ob \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, d und e des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) und des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) &#8211;im Folgenden GewStG&#8211; mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind (vgl. FG Hamburg vom 29.02.2012&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;138\/10, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2012, 960, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2012, 478).<\/li><li>Das BVerfG hat mit Beschluss vom 15.02.2016&nbsp;-1&nbsp;BvL&nbsp;8\/12 (BStBl II 2016, 557) entschieden, dass die Vorlage unzul\u00e4ssig war.<\/li><li>Mit Urteil vom 10.02.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;96\/16 (EFG 2017, 738) hat das FG die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision. Sie ist der Ansicht, dass die im Streitfall einschl\u00e4gigen Hinzurechnungsvorschriften nicht mit Art.&nbsp;3 und Art.&nbsp;14 GG vereinbar seien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin meint, die streitigen Hinzurechnungsvorschriften verstie\u00dfen gegen das f\u00fcr alle Ertragssteuerarten geltende Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip in der Auspr\u00e4gung des objektiven Nettoprinzips nach Art.&nbsp;3 GG. Die Gewerbesteuer stelle eine Ertragsteuer auf Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb dar. Aufgrund der gesetzgeberischen Umgestaltungen der Gewerbesteuer bestehe &#8211;sp\u00e4testens seit der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer&#8211; keine Orientierung mehr am Objektsteuerprinzip, auf dem die fr\u00fchere Rechtsprechung des BVerfG aufbaue. Auch habe sich diesbez\u00fcglich die Rechtsprechung gewandelt. Ihr zufolge sei die Gewerbesteuer mittlerweile eine Ertragsteuer, nicht zuletzt, weil das \u00c4quivalenzprinzip nicht mehr f\u00fcr die Rechtfertigung der Ausgestaltung der Gewerbesteuer herangezogen werde. Denn das Objektsteuerprinzip sei lediglich Ausdruck des \u00c4quivalenzprinzips. Die strukturelle Abkehr vom Objektsteuerprinzip, hin zur Ertragsteuer unter Geltung des objektiven Nettoprinzips, komme auch in den Vorschriften zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (\u00a7&nbsp;35 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;), zur Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5b EStG) und zum Ausschluss des Verlustvortrags im Falle fehlender Unternehmeridentit\u00e4t (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;8, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG) zum Ausdruck. Daher gelte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG auch im Rahmen der Gewerbesteuer das objektive Nettoprinzip aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Die Hinzurechnungsvorschriften seien &#8211;unabh\u00e4ngig von der Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gewerbesteuer als Ganzes&#8211; verfassungsrechtlich \u00fcberpr\u00fcfbar, da sie nicht zwangsl\u00e4ufig Teil der Gewerbesteuer seien. Die Hinzurechnungsvorschriften stellten lediglich einen verbleibenden Rest des urspr\u00fcnglichen Objektsteuercharakters im Rahmen der Bemessungsgrundlage dar. Es handle sich um Ausnahmen vom objektiven Nettoprinzip, die als Abzugsverbote einzustufen seien. Aufgrund des erforderlichen Mindestma\u00dfes an Prinzipien- und Systemorientierung m\u00fcssten sie sich in das Gesamtkonzept der Gewerbesteuer einordnen lassen oder bed\u00fcrften als Ausnahmen eines besonderen sachlich rechtfertigenden Grundes. Ein solcher Grund sei nicht ersichtlich. Weder das \u00c4quivalenzprinzip noch das nur punktuell verwirklichte Objektsteuerprinzip k\u00f6nnten eine Rechtfertigung darstellen, da beide nicht konsequent verwirklicht seien. Auch eine Rechtfertigung durch gesetzgeberische Lenkungszwecke sei nicht ersichtlich. Vielmehr verfolgen die Hinzurechnungsvorschriften lediglich Einnahmezwecke. Letztlich sei auch die H\u00f6he der Hinzurechnung willk\u00fcrlich und \u00fcberschreite die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, was sich insbesondere darin zeige, dass der hinzuzurechnende Anteil der Mieten f\u00fcr unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter zun\u00e4chst 75&nbsp;% betrug und sp\u00e4ter auf 65&nbsp;% und seit 2008 auf 50&nbsp;% gesenkt wurde. Eine Begr\u00fcndung hierf\u00fcr gebe es nicht.<\/li><li>Ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 GG liege auch darin, dass Personengesellschaften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 EStG von der Gewerbesteuer und damit von den Hinzurechnungen entlastet w\u00fcrden und lediglich Kapitalgesellschaften die Sonderbelastung tragen m\u00fcssten. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Rechtsformen sei gleichheitswidrig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin sieht in den streitigen Hinzurechnungsvorschriften auch einen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;14 GG. Denn bei pachtintensiven Betrieben bestehe die Gefahr, dass nach der Steuerlast aus K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer kein ausreichender Ertrag aus der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung verbleibe, was gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz versto\u00dfe. Die unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Steuerlast steigere sich bei pachtintensiven Betrieben mit niedrigem zu versteuerndem Einkommen zu einer Substanzbesteuerung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die angefochtene Entscheidung des FG aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2008 vom 09.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2010 in der Weise zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf Basis eines Gewerbeertrags ohne Hinzurechnung der Entgelte f\u00fcr Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen (einschlie\u00dflich Leasingraten) f\u00fcr die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es ist der Meinung, \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, d und e GewStG verstie\u00dfen nicht gegen Art.&nbsp;3 GG. Die Normen seien Ausdruck des der Gewerbesteuer zugrundeliegenden Objektsteuercharakters, selbst wenn teilweise pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Der Gesetzgeber sei nicht zu einer &#8222;reinen&#8220; Verwirklichung des Objektsteuercharakters verpflichtet. Die Hinzurechnungsbestimmungen dienten folgerichtig der realit\u00e4tsorientierten Erfassung der im Betrieb genutzten Wirtschaftsg\u00fcter und entspr\u00e4chen dem \u00c4quivalenzprinzip.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 2008 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Die vom FA vorgenommenen Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, d und e GewStG sind rechtm\u00e4\u00dfig. Der Senat h\u00e4lt an seiner Entscheidung vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/15 (BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662) fest, wonach die Hinzurechnungsvorschriften nicht in Widerspruch zur Verfassung stehen. Er sieht keinen Anlass f\u00fcr eine Vorlage nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG.<\/li><li>1. Die Hinzurechnung eines Teils der Entgelte f\u00fcr Schulden, der Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, d und e GewStG ist durch den Objektsteuercharakter des GewStG bedingt. Danach kn\u00fcpft die Steuer an das Objekt &#8222;Gewerbebetrieb&#8220; an, losgel\u00f6st von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtstr\u00e4ger. Nach dem urspr\u00fcnglichen Konzept soll die objektive Ertragskraft des Betriebs abgebildet werden (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 13.05.1969&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;25\/65, BVerfGE 26, 1, 10; vom 21.06.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/99, BVerfGE 116, 164, 186; vom 15.01.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, BVerfGE 120, 1, 27, und in BStBl II 2016, 557, Rz&nbsp;33; G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;14). Damit geht eine Verobjektivierung des nach den Vorschriften des Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinns (\u00a7&nbsp;7 GewStG) einher (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 16.10.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;128\/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30, Rz&nbsp;10). Der Ertrag des im Betrieb arbeitenden Kapitals soll in vollem Umfang der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag unterworfen werden, ohne R\u00fccksicht darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde (BFH-Urteil vom 06.06.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/10, BFH\/NV 2013, 1810, Rz&nbsp;31). Ausdruck dieser Verobjektivierung sind die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen, die dem Objektsteuercharakter immanent sind und sich vom subjektiven Leistungsgedanken abheben (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz&nbsp;35).<\/li><li>2. Die gegen die Gewerbesteuer als solche und insbesondere gegen die Hinzurechnungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind in erster Linie gleichheitsrechtlicher Natur.<\/li><li>a) Nach dem vom BVerfG zu Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG entwickelten Ma\u00dfstab zur Verfassungskonformit\u00e4t von Steuergesetzen steht dem Gesetzgeber bei der Auswahl eines Steuergegenstands sowie bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz&nbsp;25, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1236\/11, BStBl II 2018, 303, Rz&nbsp;105). Danach wird der Gleichheitssatz bereits dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund f\u00fcr die Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Ber\u00fccksichtigung sachwidriger, willk\u00fcrlicher Erw\u00e4gung ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung f\u00fcr ein Steuerobjekt nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt ger\u00e4t. Die mit der Wahl des Steuergegenstands einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber allerdings unter dem Gebot einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1, 129). Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dem Gesetzgeber ist es erlaubt, Sachverhalte, an die er dieselben steuerrechtlichen Folgen kn\u00fcpft, zu typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls zu vernachl\u00e4ssigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Ma\u00df nicht \u00fcbersteigen. Au\u00dferdem darf der Gesetzgeber f\u00fcr eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, vielmehr muss er sich realit\u00e4tsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Das BVerfG sieht die Gewerbesteuer in seiner Rechtsprechung mit ihrer Verankerung in Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;6 GG sowie Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 GG und ihrer Grundstruktur und herk\u00f6mmlichen Ausgestaltung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an (BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 120, 1, 26, und in BStBl II 2016, 557, Rz&nbsp;27). Sie ist eine vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer. Die damit einhergehenden Korrekturen des Gewinns, der sich nach den Grunds\u00e4tzen des Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerrechts ergibt (\u00a7&nbsp;7 GewStG), um Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen, sind nach derzeitiger Rechtslage die Konsequenz des Objektsteuercharakters. Fr\u00fchere Komponenten wie Lohnsumme und Gewerbekapital sind ab den Erhebungszeitr\u00e4umen 1980 und 1998 weggefallen. Durch die genannten Gewinnkorrekturen ergeben sich naturgem\u00e4\u00df Abweichungen von dem nach den Vorschriften des EStG und des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn und damit auch Abweichungen vom subjektiven Leistungsf\u00e4higkeitsgedanken (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557\u201a Rz&nbsp;35). Die von den Hinzurechnungsvorschriften ausgehenden Belastungen sind von der verfassungsrechtlichen Legitimit\u00e4t der Gewerbesteuer erfasst und im Grundsatz hinzunehmen. Das objektive Nettoprinzip des Einkommensteuerrechts bildet nicht den Ma\u00dfstab f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Hinzurechnungsvorschriften (BFH-Urteil vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/15, BFH\/NV 2018, 231, Rz&nbsp;22; vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFH\/NV 2017, 485, Rz&nbsp;24; vom 04.06.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz&nbsp;18). Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit tritt insoweit zur\u00fcck (a.A. Hey, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 2009, Beihefter zu Heft&nbsp;34, 109; Gosch, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 327). Die Besonderheiten der Gewerbesteuer als Objektsteuer k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem etwa &#8211;so im Streitfall&#8211; Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgel\u00f6st wird, oder negative und positive Ergebnisse aus mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen gewerbesteuerrechtlich nicht saldiert werden k\u00f6nnen und deshalb f\u00fcr einzelne Betriebe Gewerbesteuer zu zahlen ist, obwohl das saldierte Ergebnis aus allen Betrieben negativ ist (s. Senatsurteil vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFHE 257, 20, BStBl II 2017, 757). Auch eine m\u00f6gliche Substanzbesteuerung liegt in der Natur einer ertragsorientierten Objektsteuer. Diese Belastungen sind hinzunehmen und versto\u00dfen nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, ebenso wenig gegen Art.&nbsp;12 und Art.&nbsp;14 GG (Senatsurteil in BFHE 257, 20, BStBl II 2017, 757, Rz&nbsp;25; BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 21; a.A. Bl\u00fcmich\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;1 GewStG, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Entgegen der Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin kann ein Gleichheitsversto\u00df nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kl\u00e4gerin, die mit gemietetem Grundbesitz wirtschaftet, wegen der Hinzurechnungsvorschriften einer h\u00f6heren Gewerbesteuerbelastung unterliegt als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, der mit eigenem Sachkapital arbeitet. Nach dem urspr\u00fcnglichen Konzept der Gewerbesteuer sollten die Hinzurechnungsvorschriften eine gewerbesteuerrechtliche Gleichstellung von Betrieben bewirken, die mit gemieteten\/gepachteten beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens arbeiten, mit solchen Betrieben, die eigene Wirtschaftsg\u00fcter nutzen (s. Gesetzesbegr\u00fcndung zum GewStG vom 01.12.1936, RStBl 1937, 693, 696; \u00e4hnlich BFH-Urteil vom 29.11.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;178\/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148). Die Gleichheitsvorstellungen des damaligen Gesetzgebers brauchen allerdings nicht in der Weise &#8222;folgerichtig&#8220; ausgestaltet zu sein, dass sie in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen vergleichbare Betriebe in gleicher H\u00f6he mit Gewerbesteuer belasten, unabh\u00e4ngig davon, ob sie mit eigenem oder fremdem Sachkapital wirtschaften (kritisch H\u00fcbner, Finanz-Rundschau 2015, 341). Dies ist schon daraus zu ersehen, dass ein Gewerbebetreibender, der mit seinem Betrieb Verluste erzielt, als Mieter\/P\u00e4chter von Grundbesitz u.U. Gewerbesteuer zu zahlen hat, w\u00e4hrend ein mit Verlusten arbeitender Eigent\u00fcmerbetrieb nicht durch Gewerbesteuer belastet ist. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Beispiele f\u00fcr eine unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Besteuerung von Betrieben, die mit eigenem oder mit gemietetem\/gepachtetem Grundbesitz arbeiten, k\u00f6nnen deshalb dem Senat nicht zu der \u00dcberzeugung verhelfen, dass die Hinzurechnungsvorschrift des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG verfassungswidrig ist (a.A. Petrak\/Karrenbrock, DStR 2016, 1790).<\/li><li>d) Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur Gewerbetreibende i.S. von \u00a7&nbsp;15 EStG mit Gewerbesteuer zu belasten und Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;18 EStG) oder aus Land- und Forstwirtschaft (\u00a7&nbsp;13 EStG) beziehen, zu verschonen, betrifft den Steuergegenstand, bei dem der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungs- und Einsch\u00e4tzungsspielraum hat. Das BVerfG unterzog demzufolge die Beschr\u00e4nkung der Steuerpflicht auf Gewerbetreibende in dem Beschluss in BVerfGE 120, 1 nur einer Willk\u00fcrpr\u00fcfung.<\/li><li>e) Aber auch dann, wenn der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Konkretisierung der Hinzurechnungs- und K\u00fcrzungsvorschriften nur einen eingeschr\u00e4nkten Gestaltungsspielraum haben sollte, unterliegt seine Entscheidung nicht einer strengen Folgerichtigkeitskontrolle, wie sie das BVerfG z.B. im Urteil vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1,&nbsp;2\/07, 1,&nbsp;2\/08 (BVerfGE 122, 210) zur sog. Pendlerpauschale angestellt hat. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einf\u00fcgen lassen (s. BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz&nbsp;33, unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30; ebenso BFH-Urteile in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; vom 08.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;55\/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722). Auch wenn der Gesetzgeber mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Hinzurechnungstatbest\u00e4nde f\u00fcr die Geld- und Kapital\u00fcberlassung zusammenfassen und vereinheitlichen wollte (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;79), muss die der H\u00f6he nach unterschiedliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nicht einem strikten Folgerichtigkeitsma\u00dfstab gen\u00fcgen (a.A. Sarrazin in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 126.&nbsp;Lieferung 02.2019, \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d, Rz&nbsp;6d und Buchst.&nbsp;e, Rz&nbsp;5d). Auch sind hinsichtlich der H\u00f6he der Hinzurechnungen die strengen Vorgaben des BVerfG zu gesetzlichen Typisierungen nicht einschl\u00e4gig. Der Gesetzgeber begr\u00fcndete die Hinzurechnung (nur) eines Teils von Miet- und Pachtzinsen damit, dass lediglich der darin enthaltene Finanzierungsanteil erfasst werden solle (BTDrucks 16\/4841, S. 80). Im Gesetzeswortlaut hat dieses Motiv allerdings keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzgeber war im \u00dcbrigen der Ansicht, dass bereits bei der h\u00e4lftigen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;7 GewStG in der bis einschlie\u00dflich 2007 geltenden Fassung ein pauschaler Finanzierungsanteil herauszurechnen gewesen sei (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;80). Es handelt sich somit nicht um eine grundlegende gesetzgeberische Neukonzeption. Die Fiktion eines Finanzierungsanteils, der in Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter und auch in Lizenzgeb\u00fchren enthalten sei, zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbest\u00e4nde an einem typischen, realit\u00e4tsgerechten Zinsniveau auszurichten. Aus diesem Grund konnte er den urspr\u00fcnglich f\u00fcr unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter vorgesehenen Finanzierungsanteil von 75&nbsp;% ohne weitere Begr\u00fcndung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) auf 65&nbsp;% herabsetzen, ohne das Gebot der realit\u00e4tsgerechten Typisierung zu verletzen (a.A. Sarrazin in Lenski\/Steinberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e, Rz&nbsp;5d). Auch war nicht zu hinterfragen, ob m\u00f6glicherweise erst die Herabsetzung zu einem realit\u00e4tsgerechten Finanzierungsanteil f\u00fchrte. Entsprechendes gilt f\u00fcr die weitere Herabsetzung auf 50&nbsp;% durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2010. Der Gesetzgeber war zu einer groben Sch\u00e4tzung des Finanzierungsanteils berechtigt; eine willk\u00fcrliche Festsetzung ist in der gesetzlichen Festlegung nicht zu sehen (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz&nbsp;27; a.A. Malzkorn\/ Rossa, Der Betrieb 2012, 1169).<\/li><li>Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die differierenden Finanzierungsanteile bei der Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens (\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d und e GewStG) so auszugestalten und aufeinander abzustimmen, dass bei einer Gegen\u00fcberstellung der einzelnen Hinzurechnungstatbest\u00e4nde von realit\u00e4tsgerechten Zinsanteilen gesprochen werden kann. Ebenso wenig musste er den jeweiligen Zinsanteil nach einem markt\u00fcblichen Zins ausrichten oder gar von ihm abh\u00e4ngig machen (s. BFH-Beschluss in BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30, Rz&nbsp;12).<\/li><li>f) Die H\u00f6he der Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen hatte die Vorinstanz bereits in ihrer Vorlage an das BVerfG in EFG 2012, 960, 968 thematisiert. Sie hatte in ihrem ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Beschluss ihre Auffassung dargelegt, wonach die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung der Finanzierungsanteile gleichheitswidrig sei. Das BVerfG ist darauf in seinem Beschluss in BStBl II 2016, 557 nicht eingegangen (s. hierzu Fu, DStR 2016, 867). Der Senat versteht dies dahingehend, dass das BVerfG in der vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten H\u00f6he der Hinzurechnungen und im Verh\u00e4ltnis der einzelnen Hinzurechnungsvorschriften zueinander kein verfassungsrechtliches Problem sieht und eine Richtervorlage nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG wohl als unzul\u00e4ssig zu verwerfen sein w\u00fcrde (s.a. Urteil des FG Hamburg in EFG 2017, 738, im Nachgang zum Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 557).<\/li><li>3. Das Verfahren war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO im Hinblick auf das Verfahren vor dem BVerfG mit dem Az.&nbsp;1&nbsp;BvR&nbsp;2150\/18 gegen das Senatsurteil in BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662 auszusetzen.<\/li><li>Verschiedene Senate des BFH haben bereits mehrfach deutlich gemacht, dass sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Hinzurechnungsvorschriften in \u00a7&nbsp;8 GewStG haben und damit Verfahren vor dem BVerfG als offensichtlich aussichtslos einsch\u00e4tzen (Senatsurteil in BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662; Senatsbeschluss vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;160\/17, BFH\/NV 2019, 40; BFH-Urteile vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFH\/NV 2016, 232; in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289; in BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722; vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/12, BFHE 244, 347, BStBl II 2014, 531, und BFH-Beschluss in BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30).<\/li><li>Daran h\u00e4lt auch der beschlie\u00dfende Senat weiterhin fest. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist eine Aussetzung nicht geboten (BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 232; vgl. auch Brandis in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;74 FGO Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss&nbsp;vom 18. Dezember 2019, III R 33\/17 BFH III. Senat GewStG \u00a7 7 , GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst a , GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst d , GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e , GG Art 3 Abs 1 , GG Art 12 , GG Art 14 , GG Art 28 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilweise-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-14-06-2018-iii-r-35-15-verfassungskonformitaet-gewerbesteuerrechtlicher-hinzurechnungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2018 &#8211; III R 35\/15 &#8211; Verfassungskonformit\u00e4t gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72438","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72438","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72438"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72438\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72438"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72438"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72438"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}