{"id":72442,"date":"2020-06-11T16:28:58","date_gmt":"2020-06-11T14:28:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72442"},"modified":"2020-06-11T16:29:04","modified_gmt":"2020-06-11T14:29:04","slug":"zum-vorsteuerabzug-einer-holding-konzeptionskosten-einer-holdingstruktur-bei-angeblicher-dienstleistungskommission","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-vorsteuerabzug-einer-holding-konzeptionskosten-einer-holdingstruktur-bei-angeblicher-dienstleistungskommission\/","title":{"rendered":"Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei angeblicher Dienstleistungskommission"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil&nbsp;<\/strong>vom 12. Februar 2020, XI R 24\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 11 , UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 , FGO \u00a7 118 Abs 2 , EGRL 112\/2006 Art 168 , AO \u00a7 163 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 13. Juni 2018, Az: 7 K 7227\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Finanzgerichte sind an eine ausdr\u00fcckliche Billigkeitsentscheidung des Finanzamts, dass eine Gesellschaft nicht als Organgesellschaft zu behandeln ist, gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begr\u00fcnden, m\u00fcssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grunds\u00e4tzlich keine besondere &#8222;Eingriffsqualit\u00e4t&#8220; aufweisen. Es reicht au\u00dferdem aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine Dienstleistungskommission i.S. des \u00a7 3 Abs. 11 UStG im Verh\u00e4ltnis zu Tochtergesellschaften liegt nicht vor, wenn jenen eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.06.2018 &#8211; 7 K 7227\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, die zur Unternehmensgruppe der B-AG geh\u00f6rt. Die B-Gruppe hat sich auf geschlossene &#8230;-Fonds spezialisiert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wurde 2011 (Eintragung im Handelsregister am &#8230;) gegr\u00fcndet. Ihr satzungsm\u00e4\u00dfiger Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Nutzung, das Betreiben und die Verwertung von &#8230;anlagen, insbesondere in der Italienischen Republik (Italien), sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck. Ihre alleinige Kommanditistin war zun\u00e4chst die C&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG, ab 21.10.2011 die D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG mit jeweiligem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Ihre einzige Komplement\u00e4rin war von Beginn an und ist noch immer die E&nbsp;GmbH, deren Firma am 09.12.2011 in F&nbsp;GmbH ge\u00e4ndert wurde.<\/li><li>Alleingesellschafterin der Komplement\u00e4r-GmbH war zun\u00e4chst die C&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG, ab 21.10.2011 die D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG. Laut Handelsregisteranmeldung war deren Unternehmensgegenstand mit demjenigen der Kl\u00e4gerin im Wesentlichen identisch.<\/li><li>Mit Vertr\u00e4gen vom 13.09.2011 erwarb die Kl\u00e4gerin jeweils 99,98&nbsp;% der Kommanditanteile und alle Anteile an der jeweiligen Komplement\u00e4rkapitalgesellschaft, die wiederum jeweils die \u00fcbrigen 0,02&nbsp;% der Kommanditanteile hielten, an drei im Jahr 2011 gegr\u00fcndeten Gesellschaften italienischen Rechts mit Sitz in Italien mit der Rechtsform S.r.l. &amp; C. S.a.s. Es handelte sich um die H&nbsp;S.r.l. &amp; C. S.a.s., die I&nbsp;S.r.l. &amp; C. S.a.s. und die J&nbsp;S.r.l. &amp; C. S.a.s. (Tochtergesellschaften).<\/li><li>Ebenfalls am 13.09.2011 schlossen die italienischen Tochtergesellschaften jeweils mit dem Generalunternehmer G sog. EPC-Vertr\u00e4ge (&#8222;Engineering, Procurement and Construction&#8220;) \u00fcber die schl\u00fcsselfertige Errichtung und Lieferung von &#8230;anlagen und sog. O&nbsp;&amp;&nbsp;M-Vertr\u00e4ge (&#8222;Operation and Maintenance&#8220;) \u00fcber deren Instandhaltung und Betriebsf\u00fchrung (von den Beteiligten zusammengefasst auch als Projekt &#8222;&#8230;&#8220; &#8211;L&#8211; bezeichnet).<\/li><li>Im Jahr 2012 schlossen die italienischen Tochtergesellschaften ferner Kreditvertr\u00e4ge mit der N-Bank \u00fcber die Finanzierung der &#8230;anlagen. Auch die Kl\u00e4gerin war als weitere Kreditnehmerin an den Kreditvertr\u00e4gen beteiligt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2014 (Streitjahre) u.a. Ausgangsums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG, die Tochtergesellschaften (Leistungsgegenstand jeweils laut Rechnungen: &#8222;verauslagte Kosten&#8220; bzw. &#8222;for costs incurred&#8220;) und die G (Leistungsgegenstand laut Rechnungen: &#8222;laut Anteilskaufvertr\u00e4gen von dieser zu zahlende und von der Kl\u00e4gerin verauslagte&#8220; Kosten).<\/li><li>Von den in ihren Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre geltend gemachten Vorsteuern entfiel ein Teil auf Leistungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcber Abschluss-, Steuerberatungs- und Buchf\u00fchrungsarbeiten, eines Wirtschaftspr\u00fcfers \u00fcber Pr\u00fcfungsleistungen, der N-Bank \u00fcber Retainer Fees, Additional Work Fees und Erstattungen laut Kosten\u00fcbernahmeerkl\u00e4rungen, eines Notars \u00fcber Beglaubigungsleistungen, einer britischen Firma \u00fcber &#8222;EPC and O&nbsp;&amp;&nbsp;M negotiations&#8220; u.\u00c4., einer Firma \u00fcber eine Technische Due Diligence (die beiden Letzteren waren Gegenstand der Weiterberechnung der Kl\u00e4gerin an die D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG) und des &#8230;-Instituts \u00fcber Ertragsgutachten f\u00fcr die Standorte des Projekts &#8222;L&#8220;.<\/li><li>Zudem entfiel ein gro\u00dfer Teil auf Beratungsleistungen der Kanzlei O. Hierzu liegt ein &#8222;Letter of Engagement&#8220; zwischen O und der B-AG vom 13.\/29.04.2011 nebst Anlagen vor, wonach es bei den Leistungen der Kanzlei um die Steuerberatung bez\u00fcglich der Strukturierung des Investitionsvehikels in Form eines geschlossenen Fonds und um die Akquisition des Projekts in Italien von der G einschlie\u00dflich Anteilskauf-, EPC- und O&nbsp;&amp;&nbsp;M-Vertr\u00e4ge gehen sollte. Weiterhin liegt eine Erg\u00e4nzung zu diesem &#8222;Letter of Engagement&#8220; vom 01.\/13.02.2012 vor, wonach die Leistungen der Kanzlei betreffend die Projekte der Tochtergesellschaften auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erbracht werden sollten und diese r\u00fcckwirkend als Vertragspartei in den Vertrag eintrete. Die Bruttobetr\u00e4ge der Rechnungen von O an die Kl\u00e4gerin entsprechen jeweils (bis auf Rundungsdifferenzen) den in den Rechnungen der Kl\u00e4gerin an ihre Tochtergesellschaften in der Summe weiterberechneten Betr\u00e4gen.<\/li><li>Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer zu der Einsch\u00e4tzung, die Kl\u00e4gerin habe mit ihrer T\u00e4tigkeit keine (Ausgangs-)Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erbracht, so dass kein Vorsteuerabzugsrecht aus den Rechnungen \u00fcber die von ihr bezogenen (Eingangs-)Leistungen bestehe. Hinsichtlich der Beratungsleistungen sei eine reine Kostenweiterberechnung an die Tochtergesellschaften anzunehmen. Nach den Unterlagen betreibe die Kl\u00e4gerin nicht selbst &#8230;anlagen und erbringe keine Leistungen an die Tochtergesellschaften, sondern habe nur die Aufgabe, die Anteile an den Tochtergesellschaften zu halten.<\/li><li>Das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt &#8230; (FA&nbsp;P) setzte die Umsatzsteuer 2011 mit Bescheid vom 25.01.2013 auf &#8230;&nbsp;\u20ac fest, wobei es die erkl\u00e4rten Eingangsums\u00e4tze im Ausland ans\u00e4ssiger Unternehmer mit Steuerschuldnerschaft der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 UStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ansetzte, aber keinen Vorsteuerabzug zulie\u00df. Die Umsatzsteuer 2012 setzte es mit Bescheid vom 23.09.2013 auf &#8230;&nbsp;\u20ac fest, wobei es einen Vorsteuerabzug versagte. F\u00fcr die Umsatzsteuer 2013 und einige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr 2014 lehnte das FA&nbsp;P die beantragten Umsatzsteuerfestsetzungen mit der Begr\u00fcndung ab, die Kl\u00e4gerin \u00fcbe keine unternehmerische T\u00e4tigkeit aus.<\/li><li>Die dagegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA&nbsp;P mit Einspruchsentscheidung vom 10.09.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Nach Klageerhebung reichte die Kl\u00e4gerin am 04.11.2015 die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung 2014 ein, in der sie auf Grundlage von Ausgangsums\u00e4tzen mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers und Vorsteuerbetr\u00e4gen aus Rechnungen anderer Unternehmer einen Vorsteuer\u00fcberschuss errechnete. Mit Bescheid vom 12.11.2015 lehnte das FA&nbsp;P auch die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2014 ab.<\/li><li>Zum 01.01.2016 ist im Zuge einer Neuorganisation der &#8230; Finanz\u00e4mter der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig geworden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat am 19.02.2018 beim FA eine Billigkeitsregelung mit dem Inhalt beantragt, dass sie nach Rz&nbsp;5 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.05.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;C&nbsp;2-S&nbsp;7105\/15\/10002 (BStBl I 2017, 790) wegen ihrer Rechtsform als Personengesellschaft nicht als Organgesellschaft behandelt wird. Daraufhin hat das FA mit Bescheid vom 15.03.2018 eine entsprechende Billigkeitsregelung erlassen.<\/li><li>Mit Urteil vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7227\/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2018, 1300) gab das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg der Klage teilweise statt und wies sie im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet ab. Es lie\u00df den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu. Die Klage hatte nur insofern keinen Erfolg, als die von der Kl\u00e4gerin angestrebte Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 kompensatorisch um Umsatzsteuer zu erh\u00f6hen war, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin irrt\u00fcmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (der D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG mit Sitz in Deutschland) ausgegangen war.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA eine Verletzung materiellen Rechts geltend.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2011 und 2012 mit Bescheiden vom 24.07.2019 dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) aufgehoben wurde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat mitgeteilt, dass sich aus ihrer Sicht der Streitgegenstand materiell hierdurch nicht ge\u00e4ndert habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>I. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden insoweit aufzuheben, als die nach Ergehen des FG-Urteils erlassenen Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2011 und 2012 vom 24.07.2019 an die Stelle der urspr\u00fcnglich angefochtenen Bescheide getreten sind. Dem FG-Urteil liegen infolgedessen nicht mehr existierende Bescheide zu Grunde und das angefochtene Urteil kann deswegen insoweit keinen Bestand mehr haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFH\/NV 2018, 244, Rz&nbsp;17; vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/14, BFH\/NV 2019, 426, Rz&nbsp;25; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Auch wenn sich durch die \u00c4nderungsbescheide an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts ge\u00e4ndert hat, ist der Senat gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, da entscheidungserhebliche Feststellungen des FG fehlen (s. zu II.).<\/li><li>II. Ob die Kl\u00e4gerin als Holdinggesellschaft den Vorsteuerabzug im geltend gemachten Umfang vornehmen kann, h\u00e4ngt davon ab, ob sie steuerbare Ums\u00e4tze an ihre Tochtergesellschaften oder die D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG erbracht hat. Im Verh\u00e4ltnis zu den Tochtergesellschaften ist das FG im angefochtenen Urteil zu Unrecht von Dienstleistungskommissionen der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Im \u00dcbrigen fehlen zur entscheidungserheblichen Frage, ob die Kl\u00e4gerin sonstige steuerbare Ausgangsleistungen an die Tochtergesellschaften oder Gesellschafterbeitr\u00e4ge erbracht hat, ausreichende Feststellungen des FG.<\/li><li>1. Auch wenn im Streitfall m\u00f6glicherweise die Voraussetzungen einer Organschaft vorliegen und demnach die Kl\u00e4gerin als Organgesellschaft i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG nicht selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass dies aufgrund der insoweit bindenden Billigkeitsentscheidung des FA, die Kl\u00e4gerin nicht als Organgesellschaft zu behandeln, nicht der \u00dcberpr\u00fcfung im Revisionsverfahren unterliegt.<\/li><li>a) Besteht eine Nichtbeanstandungsanweisung der Finanzverwaltung, die als eine sachliche Billigkeitsregelung der Verwaltung i.S. des \u00a7&nbsp;163 AO anzusehen ist und trifft das FA eine darauf gest\u00fctzte (Billigkeits-)Entscheidung, kommt dieser f\u00fcr die Steuerfestsetzung die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO) zu (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 08.08.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923, Rz&nbsp;13; vom 16.03.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927, Rz&nbsp;17; vom 10.05.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/15, BFHE 259, 49, BStBl II 2019, 278, Rz&nbsp;37; BFH-Beschluss vom 12.07.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175, Rz&nbsp;15; jeweils m.w.N.). Sie ist der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung auch dann entzogen, wenn sie den Anforderungen der \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 AO nicht gen\u00fcgen sollte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923, Rz&nbsp;13; vom 05.03.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Larentia + Minerva vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14 und C-109\/14 (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) und der nachfolgenden ge\u00e4nderten Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547; Senatsurteil vom 19.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567) hat auch die Finanzverwaltung Personengesellschaften als Organgesellschaften anerkannt (BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 790). Hierin lag eine Abweichung von der bisher ge\u00fcbten Verwaltungspraxis, so dass die Finanzverwaltung allgemeine \u00dcbergangsregelungen erlassen hat, um die Steuerpflichtigen im Hinblick auf im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffene Dispositionen nicht zu entt\u00e4uschen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz&nbsp;19, m.w.N.). So sind nach der \u00dcbergangsregelung in Teil&nbsp;III dieses BMF-Schreibens die \u00c4nderungen zur Eingliederung von Personengesellschaften erst f\u00fcr nach dem 31.12.2018 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze anzuwenden, sofern sich nicht die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft \u00fcbereinstimmend auf die entsprechenden Regelungen des BMF-Schreibens berufen.<\/li><li>c) Unter Bezugnahme auf diese Regelung hat das FA auf Antrag der Kl\u00e4gerin durch Billigkeitsma\u00dfnahme vom 15.03.2018 entschieden, dass es erst f\u00fcr Ums\u00e4tze ab dem 01.01.2019 von einer eventuellen Organschaft der Kl\u00e4gerin mit der D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG bzw. C&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG ausgehen wird. Daran sind die Finanzgerichte gebunden und haben ohne eigene Sachpr\u00fcfung davon auszugehen, dass eine Organschaft nicht besteht.<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art.&nbsp;168 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.<\/li><li>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie &#8211;unbeschadet ihrer Rechte als Aktion\u00e4rin oder Gesellschafterin&#8211; unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, keine Mehrwertsteuerpflichtige i.S. von Art.&nbsp;9 MwStSystRL und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art.&nbsp;167&nbsp;ff. MwStSystRL berechtigt. Der blo\u00dfe Erwerb und das blo\u00dfe Halten von Aktien stellen f\u00fcr sich genommen keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen w\u00fcrde, da diese Vorg\u00e4nge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; Marle Participations vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-320\/17, EU:C:2018:537, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2018, 753, Rz&nbsp;27&nbsp;f.; Ryanair vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; C-249\/17, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz&nbsp;16; C&nbsp;Foods Acquisition vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; C-502\/17, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz&nbsp;30; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017&nbsp;&#8211; C-28\/16, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz&nbsp;30&nbsp;f.; jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktion\u00e4r oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begr\u00fcndet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Ums\u00e4tzen einschlie\u00dft, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchf\u00fchrerischen, finanziellen, kaufm\u00e4nnischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz&nbsp;29&nbsp;f.; C&nbsp;Foods Acquisition, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz&nbsp;32; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz&nbsp;32&nbsp;f.; jeweils m.w.N.).<\/li><li>aa) Dabei handelt es sich nicht um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung; der Begriff &#8222;Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft&#8220; ist dahin zu verstehen, dass er alle Ums\u00e4tze umfasst, die eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding f\u00fcr ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz&nbsp;31&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Au\u00dferdem sind, da die wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten i.S. der MwStSystRL mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen k\u00f6nnen, die vorbereitenden T\u00e4tigkeiten bereits der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zuzurechnen. Somit muss jeder, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig auszu\u00fcben, und erste Investitionsausgaben f\u00fcr diese Zwecke t\u00e4tigt, als Steuerpflichtiger gelten (EuGH-Urteil Ryanair, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz&nbsp;18&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>c) Da die entgeltlichen Ausgangsleistungen an die Tochtergesellschaften damit &#8211;entgegen der Auffassung des FA&#8211; keine besondere Qualit\u00e4t (z.B. i.S. eines &#8222;Eingreifens&#8220;) aufweisen m\u00fcssen (vgl. EuGH-Urteil Cibo Participations vom 27.09.2001&nbsp;&#8211; C-16\/00, EU:C:2001:495, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211;UR&#8211; 2001, 500, Rz&nbsp;16; s.a. von&nbsp;Streit\/Streit, Der Umsatz-Steuer-Berater &#8211;UStB&#8211; 2019, 105, 108, m.w.N.), und auch ein Bezug der Leistungen vor Gr\u00fcndung der Tochtergesellschaften der Annahme einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit nicht entgegen steht, da allein darauf abzustellen ist, dass seit Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin die Absicht zur Erzielung umsatzsteuerbarer Ums\u00e4tze bestanden hat, ist von einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit auszugehen, wenn die Kl\u00e4gerin steuerbare Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften oder die D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG erbracht hat.<\/li><li>3. Der Umsatzsteuer unterliegen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 UStG liegt eine sog. Dienstleistungskommission vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er im eigenen Namen, jedoch f\u00fcr fremde Rechnung handelt. Dabei folgt das Umsatzsteuerrecht f\u00fcr die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen grunds\u00e4tzlich dem Zivilrecht (BFH-Urteile vom 12.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFH\/NV 2011, 1541, Rz&nbsp;16&nbsp;f.; vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9\/16, BFH\/NV 2019, 1482, Rz&nbsp;25; Senatsbeschluss vom 02.01.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/17, BFH\/NV 2018, 457, Rz&nbsp;18; jeweils m.w.N.).<\/li><li>aa) F\u00fcr die Frage, ob jemand im eigenen Namen handelt, kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach au\u00dfen auftritt. Wenn der eingeschaltete Unternehmer im fremden Namen auftritt und damit als Vermittler oder als Vertreter seines Auftraggebers handelt, kommt die Leistungsbeziehung allein zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten zustande (EuGH-Urteil CSC Financial Services vom 13.12.2001&nbsp;&#8211; C-235\/00, EU:C:2001:696, HFR 2002, 264, Rz&nbsp;39&nbsp;f.; Senatsurteile vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz&nbsp;46; vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 261, 429, Rz&nbsp;28; in BFH\/NV 2019, 1482, Rz&nbsp;26; jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Vom Eigenh\u00e4ndler unterscheidet sich der Dienstleistungskommission\u00e4r durch sein Handeln f\u00fcr fremde Rechnung. Dies ist nach dem Innenverh\u00e4ltnis zwischen dem Auftraggeber und der Zwischenperson zu beurteilen. Der Gesch\u00e4ftsbesorger ist in fremdem Interesse t\u00e4tig. Dabei ist unerheblich, dass er zugleich auch eigene Zwecke mitverfolgt (Monfort in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Das gro\u00dfe Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 Rz&nbsp;20). Er muss sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;667 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. \u00a7&nbsp;384 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs verpflichten, seinem Auftraggeber das infolge seines ausgef\u00fchrten Auftrags Erlangte herauszugeben. Die wirtschaftlichen Folgen der besorgten Leistung sollen bei einem Handeln des Auftragnehmers f\u00fcr fremde Rechnung entsprechend den zivilrechtlichen Vereinbarungen nur den Auftraggeber treffen (Senatsurteil in BFHE 261, 429, Rz&nbsp;30; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;2456\/09, EFG 2011, 1566, Rz&nbsp;140; Herbert in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 Rz&nbsp;13; Fritsch in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;699.6). So tr\u00e4gt der Auftragnehmer (im Innenverh\u00e4ltnis) das Risiko des Gesch\u00e4fts nicht, weil er z.B. einen Provisions- und einen Aufwendungsersatzanspruch f\u00fcr seine Ausgaben (im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis) hat (FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1566, Rz&nbsp;140; Slapio in Birkenfeld\/W\u00e4ger, a.a.O., \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Rz&nbsp;10).<\/li><li>cc) Bei der idealtypischen Kommission l\u00e4sst sich ein dreiphasiger Ablauf erkennen: Auftragsgesch\u00e4ft, Ausf\u00fchrungsgesch\u00e4ft, Abwicklungsgesch\u00e4ft. Konstruktiv stellt der Kommissionsvertrag das Auftragsgesch\u00e4ft dar, dem das Ausf\u00fchrungs- und das Abwicklungsgesch\u00e4ft als Vollzugsphasen folgen (Oetker\/Martinek, HGB, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;383 Rz&nbsp;7). Soll der &#8222;Kommission\u00e4r&#8220; eine Ware liefern, die er zum Zeitpunkt der Vereinbarung des &#8222;Kommissionsvertrages&#8220; bereits gekauft hatte, ist dieser Vertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren, falls dies f\u00fcr den Kommittenten erkennbar war (Koller in Gro\u00dfkomm. HGB, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;383 Rz&nbsp;127; Lenz in R\u00f6hricht\/Graf&nbsp;von&nbsp;Westphalen\/Haas, HGB, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;383 Rz&nbsp;28).<\/li><li>dd) Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin an die Tochtergesellschaften Rechnungen gestellt hat, mit denen Kosten f\u00fcr Leistungen weiterbelastet wurden, die im \u00fcberwiegenden Interesse der Tochtergesellschaften von der Kl\u00e4gerin bezogen wurden. Diese Rechnungen wurden bezahlt und von den Tochtergesellschaften wurden entsprechende innergemeinschaftliche Erwerbe in Italien erkl\u00e4rt. Dabei st\u00fctzt das FG seine rechtliche W\u00fcrdigung, dass die Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum Leistungen gegen Entgelt im Wege der Dienstleistungskommission an ihre Tochtergesellschaften erbracht habe, auf &#8222;m\u00fcndliche Vereinbarungen&#8220; zwischen der Kl\u00e4gerin und den Tochtergesellschaften. Dies ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.<\/li><li>aaa) Zwar ist die Entscheidung, ob eine Leistung im eigenen Namen, jedoch f\u00fcr fremde Rechnung erbracht wird, im Rahmen des zu Grunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu treffen und obliegt daher der W\u00fcrdigung des FG (BFH-Urteile vom 23.09.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, Rz&nbsp;14&nbsp;f.; in BFH\/NV 2019, 1482, Rz&nbsp;27; Senatsurteil in BFHE 261, 429, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>Die vorinstanzliche Sachverhaltsw\u00fcrdigung bindet den BFH jedoch nur, wenn sie frei von Verfahrensfehlern ist und weder Widerspr\u00fcche noch einen Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze enth\u00e4lt und die Vertragsauslegung nach den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB zumindest m\u00f6glich ist. Das Revisionsgericht pr\u00fcft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (z.B. Senatsurteile vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 263, 71, Rz&nbsp;25; vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/18, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BFH\/NV 2020, 313, Rz&nbsp;29; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Dagegen ist die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Ma\u00dfstab der jeweils einschl\u00e4gigen Normen durch das FG f\u00fcr den BFH als Revisionsgericht nicht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang nachpr\u00fcfbare Rechtsanwendung (Senatsurteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz&nbsp;35; BFH-Urteile vom 30.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFHE 264, 47, Rz&nbsp;31; vom 06.08.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 266, 152, BStBl II 2020, 92, Rz&nbsp;16; jeweils m.w.N.).<\/li><li>bbb) Bei seiner W\u00fcrdigung hat das FG zu Recht offengelassen, ob sich eine Marge f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ergeben hat. Denn da eine Leistung gegen Entgelt regelm\u00e4\u00dfig dann vorliegt, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempf\u00e4ngers f\u00fcr diesen eine Aufgabe \u00fcbernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz t\u00e4tig wird (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, Rz&nbsp;19; Senatsurteil vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560, Rz&nbsp;19, m.w.N.), ist es unerheblich, wenn der Kommission\u00e4r entweder nur den vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Aufwendungsersatz (Senatsurteil vom 14.05.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;70\/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912, Rz&nbsp;21; BFH-Urteil vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz&nbsp;10, m.w.N.; Martin in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;404, 723; Herbert in Hartmann\/Metzenmacher, a.a.O., \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;11 Rz&nbsp;21; von&nbsp;Streit\/Streit, UStB 2019, 178, 180, m.w.N.) oder diesen zuz\u00fcglich einer Provision erh\u00e4lt (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 429, Rz&nbsp;32).<\/li><li>ccc) Allerdings hat das FG bei der Qualifizierung als Dienstleistungskommission nicht ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei der aus seiner Sicht besorgten Leistung um ein &#8222;Gesamtpaket&#8220; gehandelt hat, das nicht nur die Erarbeitung von Vertr\u00e4gen, die von den Tochtergesellschaften abgeschlossen wurden, enthielt, sondern neben der Konzeption des Gesamtprojekts auch die Anteilsk\u00e4ufe durch die Kl\u00e4gerin beinhaltete. In diesem Zusammenhang hat das FG offengelassen, ob ein Teil der von der Kl\u00e4gerin bezogenen Beratungsleistungen (insbesondere Beratungen betreffend den Erwerb der Beteiligungen und der Struktur des Gesamtengagements) nur ihrer eigenen Verwaltung diente bzw. ob bez\u00fcglich der von O abgerechneten Beratungsstunden, die bereits &#8222;erbracht&#8220; worden seien, bevor die Kl\u00e4gerin die Anteile an den Tochterunternehmen erworben hatte, steuerbare Ausgangsums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin in Form von Dienstleistungskommissionen vorliegen.<\/li><li>Zur anwaltlichen Verg\u00fctung hat das FG auf der Grundlage einer Gesamtschau der Vereinbarungen zwischen der B-AG bzw. der Kl\u00e4gerin und der Kanzlei O festgestellt, dass O f\u00fcr den Erfolg aller abzuschlie\u00dfenden Vertr\u00e4ge (Finanzierung, O&nbsp;&amp;&nbsp;M, EPC, Anteilsakquisition) in dem Sinne verantwortlich gewesen sei, dass das gesamte Projekt unter rechtlichen Gesichtspunkten &#8222;funktionieren&#8220; sollte; das FG hat diesen Umstand dahingehend gew\u00fcrdigt, dass zwischen den einzelnen Beratungst\u00e4tigkeiten von O eine Verkn\u00fcpfung i.S. einer einheitlichen Gesamtleistung bestand und somit keine Teilleistungen vorlagen. Diese W\u00fcrdigung der vereinbarten Leistungen als wirtschaftlich nicht teilbar ist als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung und Vertragsauslegung f\u00fcr den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend, da sie den gesetzlichen Auslegungsregeln sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen entspricht, unabh\u00e4ngig davon, ob sie nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.11.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz&nbsp;42; vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 266, 67, Rz&nbsp;29; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Daraus folgt allerdings auch, dass die Annahme einer Kommissionsleistung nur bez\u00fcglich Teilen einer insgesamt wirtschaftlich nicht teilbaren Gesamtleistung als widerspr\u00fcchlich anzusehen ist und daher keinen Bestand haben kann.<\/li><li>So widerspricht es dem Wesen der Kommission, dass ein Kommittent den Kommission\u00e4r beauftragt, auf seine Rechnung Leistungen zu besorgen, deren Empf\u00e4nger der Kommission\u00e4r selbst sein soll. Gleiches gilt, soweit die Tochter- (bzw. Enkel-)gesellschaften Beratungen f\u00fcr ein Gesamtkonzept besorgen lassen, das sie nur in Teilen betrifft.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon fehlen nicht nur Feststellungen des FG zum entsprechenden Inhalt der m\u00fcndlich geschlossenen Vertr\u00e4ge, sondern auch Ausf\u00fchrungen dazu, wie eine Auftragsvergabe nach bereits begonnenem Ausf\u00fchrungsgesch\u00e4ft mit den Grunds\u00e4tzen des Kommissionsgesch\u00e4fts vereinbar w\u00e4re. Unklar ist, wann welche handelnden Personen einen Vertrag welchen Inhalts geschlossen haben.<\/li><li>b) Auch wenn somit nicht von Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Tochtergesellschaften in Form von Dienstleistungskommissionen auszugehen ist, schlie\u00dft dieser Umstand das Vorliegen eines Leistungsaustauschs (da die Ergebnisse der von der Kl\u00e4gerin bezogenen Beratung, z.B. in Form der dann unterzeichneten EPC- und O&nbsp;&amp;&nbsp;M-Vertr\u00e4ge, zu den Tochtergesellschaften gelangt sind) nicht aus. Jedoch fehlen ausreichende Feststellungen des FG, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die Kl\u00e4gerin eigene Leistungen an die Tochtergesellschaften im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erbracht hat oder ob es sich hierbei um nicht steuerbare Gesellschafterbeitr\u00e4ge handelte.<\/li><li>aa) Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag (\u00a7&nbsp;705 BGB) durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgef\u00fchrt werden und damit auf einen Leistungsaustausch i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG gerichtet sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, Rz&nbsp;16; Senatsurteil vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFHE 262, 535, Rz&nbsp;74, m.w.N.; Friedrich-Vache in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, a.a.O., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;375). Zu letzteren geh\u00f6ren auch Belastungen der Gesellschaft durch einen seiner Gesellschafter mit Kosten, die diesem Gesellschafter im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung der Gesellschaft handelnd entstanden sind (vgl. EuGH-Urteil Kommission\/Luxemburg vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-274\/15, EU:C:2017:333, HFR 2017, 654, Rz&nbsp;83).<\/li><li>Der Gesellschafter kann grunds\u00e4tzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er f\u00fcr die Gesellschaft t\u00e4tig wird. Dabei kann er seine Verh\u00e4ltnisse so gestalten, dass sie zu einer m\u00f6glichst geringen steuerlichen Belastung f\u00fchren (Senatsurteile vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;52\/90, BFHE 171, 117, BStBl II 1993, 562; in BFHE 262, 535, Rz&nbsp;74, m.w.N.). Ob ein Gesellschafter gegen\u00fcber einer Gesellschaft aufgrund eines gesonderten schuldrechtlichen Austauschverh\u00e4ltnisses t\u00e4tig wird oder allein auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen W\u00fcrdigung (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/01, BFH\/NV 2002, 1347, Rz&nbsp;44). Dabei ist zu beachten, dass die Abh\u00e4ngigkeit des Entgelts vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch ist (BFH-Beschluss vom 11.06.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;140\/14, BFH\/NV 2015, 1442, Rz&nbsp;5&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG hat zwar zu Recht dahin erkannt, dass die Bemessung des Entgelts nach einem an den Nennleistungen der Anlagen bzw. der Kaufpreise bemessenen Schl\u00fcssel f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Leistungsaustausch und Gesellschafterbeitrag nicht zwingend sch\u00e4dlich ist. Auch der Umstand, dass kein eigenes Personal eingesetzt wurde, ist unsch\u00e4dlich.<\/li><li>Allerdings fehlt eine W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde, zu denen sowohl die gesellschaftsvertraglichen Regelungen als auch der Inhalt der m\u00fcndlichen Vereinbarungen geh\u00f6ren, um ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, dass von der Kl\u00e4gerin bezogene Leistungen den Tochtergesellschaften als Gesellschafterbeitrag zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. So bestanden nach der Feststellung des FG zwar m\u00fcndliche Vereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und den Tochtergesellschaften, daneben kommt jedoch das parallel dazu zwischen der Kl\u00e4gerin und den Tochtergesellschaften bestehende Gesellschaftsverh\u00e4ltnis als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Weitergabe von Beratungsergebnissen und Kostenweiterbelastungen in Betracht.<\/li><li>cc) Daneben kann das angefochtene Urteil zwar so verstanden werden, dass das FG angenommen hat, dass die Kl\u00e4gerin Due Diligence-Leistungen bezogen und diese an die D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG weiter berechnet habe. Allerdings fehlen insoweit bereits die nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2014, 1239, m.w.N.) erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die Kl\u00e4gerin diese Leistungen selbst bezogen hat. Unklar ist, wer diese Leistungen wann beim Leistungserbringer beauftragt hat und welchen genauen Inhalt der ggf. dar\u00fcber abgeschlossene Vertrag hat. Au\u00dferdem ist unklar, auf welcher (z.B. vertraglichen) Grundlage die ggf. erfolgte Weiterberechnung der Kl\u00e4gerin an die D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG erfolgt ist. Auch hierzu muss das FG die erforderlichen weiteren tats\u00e4chlichen Feststellungen treffen.<\/li><li>4. Soweit das FG im zweiten Rechtsgang feststellen kann, dass die Kl\u00e4gerin steuerpflichtige Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbracht hat, ist der Kl\u00e4gerin der Vorsteuerabzug aus den von ihr bezogenen Eingangsleistungen f\u00fcr diese Ausgangsleistungen zu gew\u00e4hren.<\/li><li>a) So war die Kl\u00e4gerin nach den bisherigen Feststellungen des FG Leistungsempf\u00e4ngerin der Leistungen der O, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend macht. Denn diese wurden entweder von ihr in Auftrag gegeben bzw. betreffen sie inhaltlich unmittelbar selber oder die Beratungsleistung wurde zwar nicht von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegeben, jedoch als wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung (vgl. oben) erst zu einem Zeitpunkt ausgef\u00fchrt, in dem die Kl\u00e4gerin bereits in den Vertrag eingetreten war, so dass die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Steuerentstehung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG Leistungsempf\u00e4ngerin war.<\/li><li>b) Der zu gew\u00e4hrende Vorsteuerabzug w\u00fcrde auch die Eingangsleistungen umfassen, die ohne Weiterberechnung direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zusammenh\u00e4ngen.<\/li><li>aa) Ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen wird auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsums\u00e4tzen angenommen, wenn die Kosten f\u00fcr die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen geh\u00f6ren und &#8211;als solche&#8211; Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenst\u00e4nde oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten h\u00e4ngen n\u00e4mlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz&nbsp;23; Cibo Participations, EU:C:2001:495, UR 2001, 500, Rz&nbsp;31; Portugal Telecom vom 06.09.2012&nbsp;&#8211; C-496\/11, EU:C:2012:557, HFR 2012, 1119, Rz&nbsp;36; Ryanair, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz&nbsp;31; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz&nbsp;39).<\/li><li>So geh\u00f6ren nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Kosten einer in die Verwaltung einer Tochtergesellschaft eingreifenden Holdinggesellschaft f\u00fcr die verschiedenen im Rahmen einer Beteiligung an dieser Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und sind als solche Kostenelemente seiner Leistungen. Sie h\u00e4ngen somit grunds\u00e4tzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit der Holdinggesellschaft zusammen. Dabei ist das Vorsteuerabzugsrecht zu gew\u00e4hrleisten, ohne dieses an ein Kriterium wie Ort, Zweck oder Ergebnis der Wirtschaftst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zu kn\u00fcpfen (EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz&nbsp;43&nbsp;f., m.w.N.). Insofern ist auch der Umfang der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit oder deren Erfolg grunds\u00e4tzlich unerheblich (vgl. von&nbsp;Streit\/Streit, UStB 2019, 105, 108; Sterzinger, UStB 2018, 260, 267; Friedrich-Vache, Betriebs-Berater 2019, 993, 995, m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG hat festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin keine weitere Beteiligungen hatte, hinsichtlich derer sie als reine Finanzholding und somit nichtwirtschaftlich agiert habe, und auch sonst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich seien, dass sie neben der unternehmerischen T\u00e4tigkeit als F\u00fchrungsholding f\u00fcr die Tochtergesellschaften einen nichtunternehmerischen Bereich gehabt h\u00e4tte. Damit kann die Kl\u00e4gerin &#8211;unabh\u00e4ngig davon, ob sie s\u00e4mtliche Eingangsums\u00e4tze an die Beteiligungsgesellschaften weiterbelastet hat&#8211; auch f\u00fcr die Eingangsleistungen, welche ausschlie\u00dflich ihre eigene Verwaltung betrafen (z.B. Steuererkl\u00e4rungen, Handelsregisteranmeldungen u.\u00c4.), den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, da diese Aufwendungen zu den Gemeinkosten ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6ren.<\/li><li>Eine vergleichbare Konstellation wie in dem der BFH-Entscheidung vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/14 (BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577, Rz&nbsp;38) zu Grunde liegenden Fall vermag der Senat im \u00dcbrigen nicht zu erkennen.<\/li><li>c) Sollte die Kl\u00e4gerin die Due Diligence-Leistungen bezogen haben und mit ihnen gegen\u00fcber der D&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG unternehmerisch t\u00e4tig geworden sein, steht ihr insoweit nach den unter a) genannten Grunds\u00e4tzen der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen zu. Hinzu k\u00e4me nach den obigen Grunds\u00e4tzen ein (ggf. anteiliger) Vorsteuerabzug f\u00fcr die Allgemeinkosten (zur ggf. erforderlichen Vorsteueraufteilung, falls Beteiligungen nichtunternehmerisch gehalten werden, s. EuGH-Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz&nbsp;36&nbsp;ff.).<\/li><li>III. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil&nbsp;vom 12. Februar 2020, XI R 24\/18 BFH XI. 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