{"id":72446,"date":"2020-06-11T16:31:00","date_gmt":"2020-06-11T14:31:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72446"},"modified":"2020-06-11T16:31:06","modified_gmt":"2020-06-11T14:31:06","slug":"ruege-der-fehlerhaften-gerichtlichen-hinzuschaetzung-von-einnahmen-mit-der-nichtzulassungsbeschwerde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ruege-der-fehlerhaften-gerichtlichen-hinzuschaetzung-von-einnahmen-mit-der-nichtzulassungsbeschwerde\/","title":{"rendered":"R\u00fcge der fehlerhaften gerichtlichen Hinzusch\u00e4tzung von Einnahmen mit der Nichtzulassungsbeschwerde"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Beschluss&nbsp;<\/strong>vom 05. M\u00e4rz 2020, VIII B 30\/19<\/h1>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 , FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 , FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 , AO \u00a7 162 Abs 2 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 , GG Art 103 Abs 1 , FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. Dezember 2018, Az: 6 K 940\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Sch\u00e4tzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Einw\u00e4nde gegen die Richtigkeit von Steuersch\u00e4tzungen (Verst\u00f6\u00dfe gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze sowie materielle Rechtsfehler). Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willk\u00fcr i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kann allenfalls in F\u00e4llen bejaht werden, in denen das Sch\u00e4tzungsergebnis des FG wirtschaftlich unm\u00f6glich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze f\u00fchrt bei Sch\u00e4tzungen wegen willk\u00fcrlich falscher Rechtsanwendung zur Zulassung der Revision, wenn sich das Ergebnis der Sch\u00e4tzung als offensichtlich realit\u00e4tsfremd darstellt. Das Vorliegen dieser besonderen Umst\u00e4nde ist in der Beschwerdebegr\u00fcndung darzulegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.12.2018 &#8211; 6 K 940\/17 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) legt die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen\u00fcgend dar.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt die Beschwerde zwar darauf, der Streitfall werfe Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO auf, er erl\u00e4utert aber nicht schl\u00fcssig, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Macht ein Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO geltend, so hat er zun\u00e4chst eine bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Dazu muss ausgef\u00fchrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 07.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/16, BFH\/NV 2017, 774, Rz&nbsp;11).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) sind die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen bestehen. Das Finanzgericht (FG) hat seine Sch\u00e4tzungsbefugnis im Streitfall darauf gest\u00fctzt, dass das vom Kl\u00e4ger freiwillig gef\u00fchrte Kassenbuch verschiedene M\u00e4ngel aufweise und daher nicht zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen werden k\u00f6nne (Blatt&nbsp;19 bis 25 des FG-Urteils). Ob die vom FG dargelegten M\u00e4ngel und Unrichtigkeiten vorliegen, was der Kl\u00e4ger bestreitet, betrifft den Streitfall als Einzelfall, nicht aber eine abstrakte Rechtsfrage i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH\/NV 2017, 774, Rz&nbsp;13). Gleiches gilt f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Frage, ob das FG-Urteil die von der Rechtsprechung des BFH geforderte Begr\u00fcndungstiefe f\u00fcr die Annahme der Sch\u00e4tzungsbefugnis und die Sch\u00e4tzung eines Unsicherheitszuschlags zu den gesch\u00e4tzten Einnahmen aufweist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Sch\u00e4tzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Einw\u00e4nde gegen die Richtigkeit von Steuersch\u00e4tzungen (Verst\u00f6\u00dfe gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze sowie materielle Rechtsfehler). Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willk\u00fcr i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kann allenfalls in F\u00e4llen bejaht werden, in denen das Sch\u00e4tzungsergebnis des FG wirtschaftlich unm\u00f6glich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze f\u00fchrt bei Sch\u00e4tzungen wegen willk\u00fcrlich falscher Rechtsanwendung zur Zulassung der Revision, wenn sich das Ergebnis der Sch\u00e4tzung als offensichtlich realit\u00e4tsfremd darstellt. Das Vorliegen dieser besonderen Umst\u00e4nde ist in der Beschwerdebegr\u00fcndung darzulegen (BFH-Beschluss vom 21.01.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;125\/08, BFH\/NV 2009, 951, unter 6.a).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt in der Beschwerdebegr\u00fcndung vor, dass aus seiner Sicht massive Zweifel an der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) im Pr\u00fcfungsbericht herangezogenen Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Sch\u00e4tzungsbefugnis und die H\u00f6he der Hinzusch\u00e4tzung bestehen. Er f\u00fchrt auf Seite&nbsp;3 seiner Beschwerdebegr\u00fcndung jedoch selbst aus, dass das FG sich die Begr\u00fcndung des FA gar nicht zu eigen gemacht hat, weshalb hierin auch keine willk\u00fcrlich falsche Rechtsanwendung des FG liegen kann. Umst\u00e4nde, in denen der Kl\u00e4ger einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler&nbsp;des FG&nbsp;im Streitfall sieht, werden hingegen nicht dargelegt. Gleiches gilt f\u00fcr das Vorbringen des Kl\u00e4gers, das FG habe zu Unrecht eine private Nutzbarkeit des Wohnmobils des Kl\u00e4gers bejaht und zu Unrecht die Benzinkosten des PKW Citroen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt zwar aus, dass er die W\u00fcrdigung des FG f\u00fcr materiell unrichtig h\u00e4lt, er begr\u00fcndet aber nicht, dass und warum auch ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Kl\u00e4ger legt auch keine zur Zulassung der Revision f\u00fchrenden Verfahrensfehler des FG i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO hinreichend dar.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die R\u00fcge, das FG habe beantragte Beweise nicht erhoben und hierdurch seine Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt, wird nicht schl\u00fcssig begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung des FG durch Nichterhebung angebotener Beweise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer die ermittlungsbed\u00fcrftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausf\u00fchrt, dass &#8211;sofern die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind&#8211; bei n\u00e4chster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise ger\u00fcgt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG r\u00fcgen zu k\u00f6nnen (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2009, 951, unter 4.a).<\/p>\n\n\n\n<p>Dass diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, wird vom Kl\u00e4ger nicht erl\u00e4utert. Er r\u00fcgt zwar, das FG habe &#8211;von ihm namentlich benannte&#8211; Amtstr\u00e4ger zu den der Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen in der Au\u00dfenpr\u00fcfung zugrunde liegenden tats\u00e4chlichen Annahmen und insbesondere zur Ermittlung der H\u00f6he nicht erkl\u00e4rter Bareinnahmen des Kl\u00e4gers durch die Pr\u00fcfer als Zeugen vernehmen m\u00fcssen. Das FG hat jedoch in der Vorentscheidung dargelegt, die in der Au\u00dfenpr\u00fcfung herangezogene Bargeldverkehrsrechnung k\u00f6nne zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen nicht herangezogen werden (Blatt&nbsp;28 des Urteils), hat eine eigene gerichtliche Hinzusch\u00e4tzung von Einnahmen und Ums\u00e4tzen vorgenommen und hat auf dieser Grundlage auch den Beweisantrag des Kl\u00e4gers abgelehnt (Blatt&nbsp;55 bis 57 des Urteils). In seiner Beschwerdebegr\u00fcndung setzt sich der Kl\u00e4ger weder mit der Begr\u00fcndung des FG zur Ablehnung des Beweisantrags auseinander, noch erl\u00e4utert er, warum das FG-Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann, obwohl das FG die Bargeldverkehrsrechnung f\u00fcr die Ermittlung der H\u00f6he der Hinzusch\u00e4tzung als unerheblich angesehen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Auch eine Verletzung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs wird nicht dargelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht hat aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO heraus die Pflicht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das FG seine \u00dcberzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren alle rechtserheblichen Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher Art, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umst\u00e4nde, die zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine \u00dcberzeugung auf Umst\u00e4nde gr\u00fcnden, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens z\u00e4hlen. Das FG muss insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollst\u00e4ndig und (qualitativ) einwandfrei ber\u00fccksichtigen (Senatsbeschluss vom 06.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;23\/18, BFH\/NV 2019, 402, Rz&nbsp;4). Grunds\u00e4tzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Anders liegt es allerdings dann, wenn aus den besonderen Umst\u00e4nden des Falles deutlich wird, dass dies nicht der Fall ist oder das FG Vorbringen ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat. Zumindest wesentliche Tatsachen und Rechtsausf\u00fchrungen m\u00fcssen in den Entscheidungsgr\u00fcnden verarbeitet sein. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob das Ergebnis einer Sch\u00e4tzung noch schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig ist (BFH-Beschluss vom 26.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;53\/17, BFH\/NV 2018, 820, Rz&nbsp;10).<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO liegt aber nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Vortrag und Akteninhalt nicht entsprechend der kl\u00e4gerischen Vorstellungen w\u00fcrdigt. Insoweit handelt es sich um die Behauptung materiell-rechtlicher Fehler des FG durch die Kl\u00e4ger, die im Beschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich unbeachtlich sind (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2019, 402, Rz&nbsp;10). Dies gilt auch hier. Der Kl\u00e4ger macht geltend, seine Geldverkehrsrechnung und der Inhalt der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbergebenen f\u00fcnf Leitz-Ordner sei von der &#8222;Gegenseite&#8220; (dem FA) zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt worden. Insoweit legt er aber schon keinen Verfahrensfehler des FG dar, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zur Zulassung der Revision f\u00fchren k\u00f6nnte; Verfahrensfehler des FA im Besteuerungsverfahren sind insoweit unerheblich. Mit dem Vortrag, das FG habe im Rahmen der Begr\u00fcndung der Sch\u00e4tzungsbefugnis auf Blatt&nbsp;32 der Vorentscheidung das Verrechnungskonto und das gesch\u00e4ftliche Girokonto verwechselt, r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die rechtliche W\u00fcrdigung des FG, nicht aber einen Versto\u00df des FG gegen das rechtliche Geh\u00f6r.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Aus dem pauschalen Vorhalt des Kl\u00e4gers, das FG habe gegen die Hinweispflicht des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO versto\u00dfen, ist nicht erkennbar, worin er diesen Versto\u00df konkret sieht. Die R\u00fcge wird damit nicht schl\u00fcssig begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die R\u00fcge, dem Kl\u00e4ger sei kein unterschriebenes Urteil \u00fcbermittelt worden, begr\u00fcndet keinen Verfahrensfehler. Dem Unterschriftserfordernis des \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO unterliegt lediglich die bei den Gerichtsakten verbleibende Urschrift der Entscheidung. Die Beteiligten erhalten regelm\u00e4\u00dfig nach \u00a7\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;1, 104 Abs.&nbsp;1, 155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;317 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO nur eine Abschrift (BFH-Beschluss vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;35-37\/18, BFH\/NV 2019, 1300, Rz&nbsp;23). Gleiches gilt f\u00fcr das ohne Unterschrift \u00fcbermittelte Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das Sitzungsprotokoll sei unvollst\u00e4ndig, legt er ebenfalls keinen Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO dar. Abgesehen davon, dass eine Protokollberichtigung (\u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 ZPO) grunds\u00e4tzlich nur durch das FG vorgenommen werden kann, gen\u00fcgt auch insoweit das Vorbringen des Kl\u00e4gers den Anforderungen an eine schl\u00fcssig begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcge nicht. Der &#8211;auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG&#8211; rechtskundig vertretene Kl\u00e4ger h\u00e4tte im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Verfahrensfehlers des FG u.a. darlegen m\u00fcssen, weshalb er von der M\u00f6glichkeit, eine Berichtigung des Protokolls beim FG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28.09.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;65\/10, BFH\/NV 2011, 43, Rz&nbsp;2).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss&nbsp;vom 05. M\u00e4rz 2020, VIII B 30\/19 BFH VIII. 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