{"id":72469,"date":"2020-06-20T17:34:15","date_gmt":"2020-06-20T15:34:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72469"},"modified":"2020-06-20T17:34:22","modified_gmt":"2020-06-20T15:34:22","slug":"abgrenzung-zwischen-beteiligungs-und-obligationsaehnlichen-genussrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-zwischen-beteiligungs-und-obligationsaehnlichen-genussrechten\/","title":{"rendered":"Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligations\u00e4hnlichen Genussrechten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 14. August 2019, I R 44\/17<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.140819.IR44.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 , EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7 , EStG \u00a7 20 Abs 2a , KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2 , KStG \u00a7 8b Abs 1 , KStG \u00a7 8b Abs 5 , KStG \u00a7 15 S 1 Nr 2 , KStG \u00a7 15 S 2 , GewStG \u00a7 7 S 1 , GewStG \u00a7 8 Nr 5 , GewStG \u00a7 9 Nr 7 , AO \u00a7 39 , AO \u00a7 42 , FGO \u00a7 68 , FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 , DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst b , DBA CAN 2001 Art 11 Abs 1 , DBA CAN 2001 Art 11 Abs 4 S 2 , DBA CAN 2001 Art 10 Abs 3 , KStG \u00a7 11 , KStG VZ 2005 , GewStG VZ 2005 , EStG VZ 2005 , FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 22. Mai 2017, Az: 10 K 1859\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Genussrechte f\u00fchren nur dann zu Bez\u00fcgen i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserl\u00f6s beteiligt ist (sog. beteiligungs\u00e4hnliche Genussrechte).<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s ist auf das Abwicklungsendverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 11 KStG, d.h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erl\u00f6s und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven abzustellen, nicht hingegen auf die Gewinnabh\u00e4ngigkeit der Genussrechtsaussch\u00fcttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, selbst wenn dessen Aus\u00fcbung wahrscheinlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 22.05.2017 &#8211; 10 K 1859\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten darum, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) im Streitjahr (2005) aus zwei konzerninternen Finanzierungsstrukturen steuerfreie Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), jeweils in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung, oder steuerpflichtige Zinsen erzielt hat. Zum einen geht es um Genussrechtsaussch\u00fcttungen einer kanadischen Tochtergesellschaft (unten 1.), zum anderen um Vorzugsdividenden einer amerikanischen Ur-Enkelgesellschaft (unten 2.).<\/li><li>1. Die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin, die im Streitjahr die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hatte, war zu jeweils 100&nbsp;% an der X-C, Gro\u00dfbritannien und der X-A, Kanada beteiligt. Die X-A hielt ihrerseits 100&nbsp;% der Anteile an der im Dezember 2003 gegr\u00fcndeten X-D, Kanada. Die streitige Finanzierungsstruktur war wie folgt aufgebaut:<\/li><li>Schritt 1: Die X-C wandelte mit Gesellschafterbeschluss vom &#8230;2003 einen eigenen Gesch\u00e4ftsanteil in &#8230; Vorzugsanteile (&#8222;Preferred Shares&#8220;) um, die sie an die Kl\u00e4gerin ausgab. Die Anteile gew\u00e4hrten eine j\u00e4hrliche Vorzugsdividende sowie &#8211;im Fall der Liquidation nach Erf\u00fcllung aller Verbindlichkeiten&#8211; den Anspruch auf Zahlung eines Fixbetrags und die Teilnahme an den stillen Reserven.<\/li><li>Schritt 2: Mit Anteilskaufvertrag vom &#8230;2003 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ihre Vorzugsanteile, die 46,85&nbsp;% des gesamten Kapitals der X-C ausmachten, f\u00fcr einen Kaufpreis in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;CAD (&#8230;&nbsp;\u20ac) mit sofortiger Wirkung an die X-D. Die X-D beglich ihre Kaufpreisschuld gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin durch Ausgabe einer Schuldverschreibung (&#8222;Promissory Note&#8220;) in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;CAD und die Ausgabe neuer Anteile (&#8222;Common Shares&#8220;) im Wert von &#8230;&nbsp;CAD.<\/li><li>Schritt 3: Mit Anteilskaufvertrag vom &#8230;2004 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ihre Anteile an der X-D f\u00fcr einen Kaufpreis in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;CAD mit sofortiger Wirkung an die X-A, die ihre Kaufpreisschuld gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin durch die Ausgabe von Genussrechten (&#8222;Jouissance Rights&#8220;) beglich. Der Wert der Genussrechte ergab sich aus einem Bewertungsgutachten per 31.12.2003. Die Genussrechte sahen im Wesentlichen folgende Bedingungen vor:&nbsp;&nbsp;&nbsp;-Feste Laufzeit bis zum &#8230;2043 mit vollst\u00e4ndiger R\u00fcckzahlung des Kapitals;-Ausschluss einer vorzeitigen R\u00fcckzahlung des Kapitals, aber Recht des Genussrechtsinhabers, im Fall einer Leistungsst\u00f6rung seine Anspr\u00fcche vorzeitig f\u00e4llig zu stellen;-Zus\u00e4tzlich einseitiges K\u00fcndigungsrecht des Genussrechtsinhabers bei \u00c4nderung der Steuergesetzgebung, wozu auch eine von der steuerlichen Beurteilung der Parteien abweichende Steuerfestsetzung durch die deutschen oder kanadischen Finanzbeh\u00f6rden geh\u00f6ren sollte;-&nbsp;Genussrechtsaussch\u00fcttungen auf Grundlage eines sich im Zeitablauf reduzierenden Prozentsatzes an dem j\u00e4hrlich nach bestimmten Vorgaben zu errechnenden Nettogewinn der X-A, wobei eine Mindestverzinsung in H\u00f6he von 4&nbsp;% und eine Maximalverzinsung von 16&nbsp;% des Genussrechtskapitals vorgesehen war (durchschnittliche gesch\u00e4tzte Gewinnerwartung 8,59&nbsp;% des Genussrechtskapitals, tats\u00e4chlich in den Jahren 2004 bis 2009&nbsp;&nbsp;10,6&nbsp;%);-Recht der X-A zur Aussch\u00fcttung von Aktien, falls der tats\u00e4chliche Nettogewinn geringer als die Mindestverzinsung sein sollte;-Recht des Genussrechtsinhabers, am F\u00e4lligkeitstag (auch im Fall einer vorzeitigen F\u00e4lligkeit) statt der R\u00fcckzahlung des Kapitals Aktien der X-A zu erwerben (Wandlungsrecht), deren Zahl sich w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertrags verringert (zum Ende der Laufzeit &#8230; Aktien mit einem erwarteten Wert in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;CAD);-Nachrangigkeit der Genussrechte gegen\u00fcber den Gl\u00e4ubigern der X-A im Fall der Insolvenz oder Aufl\u00f6sung der X-A;-Genussrechtsinhaber hat nicht die Rechte eines Gesellschafters, insbesondere kein Stimmrecht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin behandelte die Genussrechtsaussch\u00fcttungen (im Streitjahr &#8230;&nbsp;CAD, umgerechnet &#8230;&nbsp;\u20ac) als steuerfreie Beteiligungsertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG. Von kanadischer Seite wurden die Genussrechte dagegen als Fremdkapital eingestuft. Dadurch waren die im Streitjahr an die Kl\u00e4gerin geleisteten Aussch\u00fcttungen bei der X-A steuerlich abzugsf\u00e4higer Zinsaufwand. Eine 10&nbsp;%ige kanadische Quellensteuer wurde einbehalten.<\/li><li>Im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung sah das Zentrale Konzernpr\u00fcfungsamt &#8230; die Genussrechtsaussch\u00fcttungen bei der Kl\u00e4gerin als steuerpflichtige Zinsen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG an.<\/li><li>2. Dar\u00fcber hinaus war die Kl\u00e4gerin alleinige Gesellschafterin der X-F&nbsp;GmbH, die ihrerseits 100&nbsp;% der Anteile der am &#8230;2005 gegr\u00fcndeten X-H&nbsp;GmbH hielt. Die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit der X-H&nbsp;GmbH bestand im Halten von Anteilen auf eigene Rechnung und Gefahr. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war der Finanzvorstand der Kl\u00e4gerin. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der X-F&nbsp;GmbH sowie zwischen der X-F&nbsp;GmbH und der X-H&nbsp;GmbH bestand auf Grundlage entsprechender Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge eine k\u00f6rperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft.<\/li><li>Weiterhin war die Kl\u00e4gerin alleinige Gesellschafterin der X-I, USA, die ihrerseits zun\u00e4chst 100&nbsp;% der Anteile an der X-B, USA hielt. Die X-I hatte zum &#8230;2002 bei der Kl\u00e4gerin ein auf Grundlage des US-Libor variabel verzinsliches Darlehen (&#8222;Promissory Note&#8220;) in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD aufgenommen. Dieses Darlehen wurde im Streitjahr durch folgende Finanzierungsstruktur ersetzt:Schritt 1: Am &#8230;2005 wurden die bisherigen &#8230;&nbsp;Stammaktien der X-B in &#8230; &#8222;Shares of Class A Common Stock&#8220; (Class-A Shares) und &#8230; &#8222;Shares of Class B Common Stock&#8220; (Class-B Shares) umgewandelt. Gleichzeitig wurde eine Erm\u00e4chtigung zur Erh\u00f6hung auf jeweils &#8230; Class-A und Class-B Shares erteilt. Die Class-B Shares unterlagen im Wesentlichen folgenden Bedingungen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Erstrangigkeit gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Anteilen in Bezug auf Dividenden (&#8222;Class-B Preferred Dividends&#8220;) sowie in Bezug auf Liquidation, Aufl\u00f6sung und Abwicklung (&#8222;Class-B Liquidation Preference&#8220; in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD je Aktie);-Vorzugsdividende in H\u00f6he von 5,64&nbsp;% der Class-B Liquidation Preference;-Sofern auch die Class-A Shares 5,64&nbsp;% Dividende erhalten haben, anteiliger Anspruch der Class-A und Class-B Shares auf verbleibendes Aussch\u00fcttungspotential (&#8222;\u00dcberdividende&#8220;);-Class-B Shares vermitteln keine Stimmrechte und sind nicht einziehbar.<\/li><li>Schritt 2: Mit Beschluss vom &#8230;2005 erh\u00f6hte die X-B ihr Kapital um &#8230;&nbsp;USD durch Ausgabe von &#8230; neuen Class-B Shares. Die neuen Anteile wurden von der X-I am &#8230;2005 gegen Zahlung von &#8230;&nbsp;USD (&#8230;&nbsp;USD pro Aktie) \u00fcbernommen.<\/li><li>Schritt 3: Die Kl\u00e4gerin stellte der X-F GmbH &#8230;&nbsp;USD als Einlage zur Verf\u00fcgung, die diesen Betrag als Einlage an die X-H GmbH weiterleitete.<\/li><li>Schritt 4: Am &#8230;2005 ver\u00e4u\u00dferte die X-I ihre &#8230; Class-B Shares (&#8230;&nbsp;= 50,26&nbsp;% des Kapitals der X-B) f\u00fcr einen Kaufpreis in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD (&#8230;&nbsp;\u20ac) an die X-H GmbH. Der Kaufpreis wurde aufgrund eines Bewertungsgutachtens ermittelt. Die X-H GmbH erwarb die Anteile frei von dinglichen Beschr\u00e4nkungen und war in der Aktienurkunde als Inhaberin ausgewiesen. Allerdings unterlag sie schuldrechtlichen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen. Die X-H GmbH aktivierte die erworbenen Class-B Shares in ihrer Handels- und Steuerbilanz. Dagegen behandelte die Ver\u00e4u\u00dferin der Class-B Shares, die X-I, den Vorgang in ihrer US-GAAP Bilanz nicht als Abgang vom Beteiligungskonto, sondern wies zum einen weiterhin die Anteile an der X-B und zum anderen eine Darlehensverbindlichkeit gegen\u00fcber der X-H GmbH in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD aus.<\/li><li>Ebenfalls am &#8230;2005 r\u00e4umte die X-I der X-H GmbH das Recht ein, ihr die erworbenen Class-B Shares zum &#8230;2014 (unter bestimmten Voraussetzungen auch fr\u00fcher) zum R\u00fcckkauf anzudienen (Put Option bzw. Andienungsrecht). Dar\u00fcber hinaus verpflichtete sich die X-F GmbH in einer Terminverkaufsvereinbarung vom &#8230;2005, s\u00e4mtliche Anteile der X-H GmbH zum &#8230;2015 (unter bestimmten Voraussetzungen auch fr\u00fcher) an die X-I zu ver\u00e4u\u00dfern. In beiden F\u00e4llen war f\u00fcr die Class-B Shares ein Preis in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD zuz\u00fcglich 5,64&nbsp;% Zinsen p.a. und abz\u00fcglich bezogener Aussch\u00fcttungen festgelegt. Die X-H GmbH hat von dem Andienungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Das Termingesch\u00e4ft wurde dagegen am &#8230;2015 abgewickelt.<\/li><li>Schritt 5: Nachdem die X-H GmbH den Kaufpreis f\u00fcr die Class-B Shares an die X-I gezahlt hatte, tilgte die X-I das gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehende Darlehen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD. In dem Pay-Off-Letter vom &#8230;2005 gab sie an, hiervon &#8230;&nbsp;Mio.&nbsp;USD durch eine mit Aktien der X-B gesicherte Kreditaufnahme in der Form eines R\u00fcckkaufgesch\u00e4fts mit der X-F GmbH zu refinanzieren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin behandelte die im Streitjahr von der X-B gezahlte Vorzugsdividende in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD (&#8230;&nbsp;\u20ac) als steuerfreie Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG, die das Einkommen der Kl\u00e4gerin lediglich in H\u00f6he des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG erh\u00f6hten (5&nbsp;% von &#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;= &#8230;&nbsp;\u20ac). Von amerikanischer Seite wurde dagegen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD ein steuerlich abzugsf\u00e4higer Zinsaufwand der X-I angenommen. Auf die von der X-B gezahlte Vorzugsdividende fiel in den USA keine Quellensteuer an.<\/li><li>Im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung sah das Zentrale Konzernpr\u00fcfungsamt &#8230; die von der X-B an die X-H GmbH gezahlte Vorzugsdividende als steuerpflichtige Zinsen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG an. Das wirtschaftliche Eigentum an den Class-B Shares sei nicht auf die X-H GmbH \u00fcbergegangen, so dass die Kaufpreiszahlung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;USD als ein der X-I verdeckt gew\u00e4hrtes Darlehen mit Sicherungs\u00fcbereignung der Class-B Shares zu qualifizieren sei.<\/li><li>3. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) \u00fcbernahm die Ergebnisse der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df am 15.11.2011 unter Anrechnung kanadischer Quellensteuer einen jeweils entsprechend ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2005 und Gewerbesteuermessbescheid 2005. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ergingen aus anderen Gr\u00fcnden die weiteren \u00c4nderungsbescheide vom 31.10.2014.<\/li><li>Sowohl die Einspr\u00fcche als auch die gegen die Einspruchsentscheidung vom 05.06.2015 gerichtete Klage blieben erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg hat mit Urteil vom 22.05.2017&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1859\/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211;EFG&#8211; 2017, 1433) entschieden, dass hinsichtlich der Genussrechte die f\u00fcr \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erforderliche Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s fehle. Hinsichtlich der von der amerikanischen Ur-Enkelgesellschaft X-B ausgesch\u00fctteten Vorzugsdividende verneinte das FG ebenfalls die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Zwar sei das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der X-B gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2a EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;39 der Abgabenordnung in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (AO) auf die X-H&nbsp;GmbH \u00fcbergegangen. Wegen eines Missbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7&nbsp;42 AO) sei aber von steuerpflichtigen Zinsen auszugehen.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens ergingen weitere \u00c4nderungsbescheide vom 28.06.2016, die weder in den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin noch im FG-Urteil erw\u00e4hnt worden sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt (sinngem\u00e4\u00df), die Vorentscheidung aufzuheben und die \u00c4nderungsbescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2005 und \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2005 vom 15.11.2011, jeweils erneut ge\u00e4ndert am 31.10.2014 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2015 sowie der \u00c4nderungsbescheide vom 28.06.2016, dahin zu \u00e4ndern, dass die von der Kl\u00e4gerin bezogenen Genussrechtsaussch\u00fcttungen der X-A, Kanada, sowie die Dividendenertr\u00e4ge aus der mittelbaren Beteiligung an der X-B, USA, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG (unter Beachtung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 KStG) von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Die Vorentscheidung leidet an einem Verfahrensfehler, da das FG ausschlie\u00dflich \u00fcber Bescheide entschieden hat, die zum Zeitpunkt der Vorentscheidung durch den Erlass neuer \u00c4nderungsbescheide \u00fcberholt und nicht mehr existent waren. Darin liegt ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. Senatsurteile vom 19.05.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/09, BFHE 230, 18; vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/11, juris).<\/li><li>Das FG hat in seinem Urteil lediglich auf die \u00c4nderungsbescheide vom 15.11.2011 und vom 31.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2015 Bezug genommen. W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens sind aber am 28.06.2016 weitere \u00c4nderungsbescheide ergangen. Obwohl die Kl\u00e4gerin ihren Klageantrag nicht entsprechend angepasst und das FG zu den neuen Bescheiden keine Information i.S. des \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;3 FGO erhalten hatte, waren zum Zeitpunkt der Vorentscheidung ausschlie\u00dflich diese neuen \u00c4nderungsbescheide vom 28.06.2016 Gegenstand des Klageverfahrens (\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>2. Der Senat kann im Streitfall nicht ausnahmsweise davon absehen, die Vorentscheidung aufgrund dieses Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Im Streitfall sind die hierf\u00fcr zu beachtenden Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt. Diese erfordern (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 18; vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;13\/16, BFHE 262, 340, BStBl&nbsp;II 2019, 632, jeweils m.w.N.), dass mit den unber\u00fccksichtigt gebliebenen \u00c4nderungsbescheiden keine neuen Streitpunkte in das Verfahren eingef\u00fchrt wurden und das FG in Unkenntnis oder unter versehentlicher Au\u00dferachtlassung dieser \u00c4nderungsbescheide entschieden hat. In diesem Fall w\u00e4re die Zur\u00fcckverweisung eine reine F\u00f6rmlichkeit, die dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO widerspr\u00e4che, das Verfahren trotz Ergehens eines \u00c4nderungsbescheids aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden fortsetzen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>b) Mit den \u00c4nderungsbescheiden vom 28.06.2016 ist jedoch ein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingef\u00fchrt worden.<\/li><li>Ausweislich der Steuerakten betreffen die in diesen Bescheiden vorgenommenen \u00c4nderungen offenbar die steuerliche Behandlung von Dividenden, welche die Kl\u00e4gerin von einer franz\u00f6sischen Tochtergesellschaft erhalten hat. Aufgrund der Besonderheiten des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs in Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl&nbsp;I 1961, 343 i.d.F. des Zusatzabkommens vom 20.12.2001, BGBl&nbsp;II 2002, 2372, BStBl&nbsp;I 2002, 892) &#8211;DBA-Frankreich&#8211; sah das FA auf Antrag der Kl\u00e4gerin von der urspr\u00fcnglich angenommenen Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG ab, der ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot in H\u00f6he von 5&nbsp;% der Bez\u00fcge i.S. des Absatzes&nbsp;1 vorsieht.<\/li><li>Auch wenn hier\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, handelt es sich aus Sicht des Senats, der im Rahmen des Revisionsverfahrens die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide in vollem Umfang zu pr\u00fcfen hat, um einen neuen Streitpunkt. Denn unter Ber\u00fccksichtigung des Senatsbeschlusses vom 22.09.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/15 (BFH\/NV 2017, 324) und des Senatsurteils vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;84\/15 (BFHE 258, 310, BStBl&nbsp;II 2018, 492) bestehen erhebliche Zweifel, ob \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG auf Dividenden einer franz\u00f6sischen Tochtergesellschaft tats\u00e4chlich keine Anwendung findet. Zum einen verdr\u00e4ngt das nationale Schachtelprivileg regelm\u00e4\u00dfig das abkommensrechtliche Schachtelprivileg (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2017, 324). Zum anderen spricht \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG von &#8222;Bez\u00fcgen im Sinne des Absatzes&nbsp;1, die bei der Ermittlung des Einkommens au\u00dfer Ansatz bleiben&#8220;, nicht hingegen von solchen Bez\u00fcgen, die bei der Ermittlung des Einkommens &#8222;nach Absatz&nbsp;1 au\u00dfer Ansatz bleiben&#8220;, d.h. die Norm unterscheidet nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bez\u00fcge i.S. des Abs.&nbsp;1 bei der Ermittlung des Einkommens au\u00dfer Ansatz geblieben sind (Senatsurteil in BFHE 258, 310, BStBl&nbsp;II 2018, 492; vgl. auch Senatsurteil vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/12, BFHE 239, 45, BStBl&nbsp;II 2013, 89 zur Geltung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 KStG a.F. im Rahmen eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs).<\/li><li>Allerdings kann der Senat nicht abschlie\u00dfend entscheiden, da das FG zum Sachverhaltskomplex der franz\u00f6sischen Dividenden keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat. Dies betrifft auch die Frage, ob die Besonderheiten der Formulierung in Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA-Frankreich (Bezugnahme auf &#8222;Nettoeink\u00fcnfte&#8220;) zu einem abweichenden Ergebnis f\u00fchren (ablehnend FG M\u00fcnchen, Urteil vom 13.03.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;59\/14, EFG 2017, 942; FG K\u00f6ln, Urteil vom 31.08.2016&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3550\/14, EFG 2016, 1997, Rev. Bundesfinanzhof &#8211;BFH&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/16, jeweils unter Hinweis auf den &#8222;avoir fiscal&#8220;; Kramer in Wassermeyer, Frankreich Art.&nbsp;20 Rz&nbsp;28b; a.A. Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 10.03.2014 &#8211;&nbsp;S&nbsp;1301\/944&nbsp;\u2013 St&nbsp;222).<\/li><li>c) Da die \u00c4nderungsbescheide vom 28.06.2016 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ergangen sind, w\u00fcrde eine Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG dar\u00fcber hinaus dann ausnahmsweise ausscheiden, wenn die Revision der Kl\u00e4gerin insgesamt materiell unbegr\u00fcndet w\u00e4re. Auch in diesem Fall w\u00e4ren Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung an das FG eine reine F\u00f6rmlichkeit, da das FG wegen des Verb\u00f6serungsverbots i.S. des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO gehindert w\u00e4re, \u00fcber den neuen Streitpunkt der Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG auf franz\u00f6sische Dividenden zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin zu entscheiden. Die Revision der Kl\u00e4gerin ist aber materiell (teilweise) begr\u00fcndet. Dies hat zur Folge, dass das FG eine etwaige, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ung\u00fcnstige \u00c4nderung im Zusammenhang mit der Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KStG auf franz\u00f6sische Dividenden mit denjenigen \u00c4nderungen zu saldieren h\u00e4tte, die infolge des Revisionsbegehrens zu Gunsten der Kl\u00e4gerin vorzunehmen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/13, BFH\/NV 2014, 373, m.w.N.).<\/li><li>3. Hinsichtlich der Genussrechtsaussch\u00fcttungen der X-A hat das FG allerdings zu Recht steuerfreie Beteiligungsertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG abgelehnt und stattdessen steuerpflichtige Zinsen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG angenommen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG bleiben bei der Ermittlung des k\u00f6rpersteuerpflichtigen Einkommens Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG au\u00dfer Ansatz. Hierzu geh\u00f6ren u.a. Bez\u00fcge aus &#8222;Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserl\u00f6s einer Kapitalgesellschaft verbunden ist&#8220;. F\u00fcr die das Genussrecht emittierende Kapitalgesellschaft regelt \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Variante&nbsp;2 KStG entsprechend, dass &#8222;Aussch\u00fcttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserl\u00f6s der Kapitalgesellschaft verbunden ist&#8220;, nicht das Einkommen dieser Kapitalgesellschaft mindern.<\/li><li>b) Der Begriff der &#8222;Genussrechte&#8220; ist weder in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG noch in einer anderen &#8211;steuerrechtlichen oder zivilrechtlichen&#8211; Vorschrift definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.10.1992&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;172\/91, BGHZ 119, 305), von der im Ausgangspunkt auch steuerrechtlich auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 19.01.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/92, BFHE 173, 399, BStBl&nbsp;II 1996, 77 zu \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG; BFH-Urteil vom 08.04.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/05, BFHE 221, 25, BStBl&nbsp;II 2008, 852), handelt es sich nicht um gesellschaftsrechtlich gepr\u00e4gte Mitgliedschaftsrechte, sondern um schuldrechtliche Anspr\u00fcche, die so ausgestaltet sein k\u00f6nnen, dass sie dem Genussrechtsinhaber hinsichtlich der verm\u00f6gensrechtlichen Rechte und Pflichten eine gesellschafter\u00e4hnliche Rechtsstellung einr\u00e4umen; Mitverwaltungsrechte (z.B. Stimmrechte) werden dagegen nicht vermittelt.<\/li><li>Nach seinem klaren Wortlaut erfasst \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG &#8211;ebenso wie \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Variante&nbsp;2 KStG&#8211; nur diejenigen Genussrechte, bei denen der Genussrechtsinhaber sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserl\u00f6s beteiligt ist (Senatsurteil in BFHE 173, 399, BStBl&nbsp;II 1996, 77 zu \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG, m.w.N.). Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sind, vermitteln die Genussrechte aus steuerrechtlicher Sicht eine gesellschafter\u00e4hnliche Rechtsstellung, die zu Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG f\u00fchrt. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, liegen dagegen keine beteiligungs\u00e4hnlichen, sondern obligations\u00e4hnliche Genussrechte vor, aus denen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erzielt werden (Senatsurteil vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/12, BFHE 241, 151, BStBl&nbsp;II&nbsp;2013, 682). Genussrechte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen im \u00dcbrigen auch an Kapitalgesellschaften bestehen, die nach ausl\u00e4ndischem Recht errichtet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/89, BFHE 168, 234, BStBl&nbsp;II&nbsp;1992, 941).<\/li><li>c) Wie das FG nach umfassender W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde rechtsfehlerfrei entschieden hat, fehlt im Streitfall eine Beteiligung der Kl\u00e4gerin am Liquidationserl\u00f6s. Hierf\u00fcr sind weder die gewinnabh\u00e4ngigen Genussrechtsaussch\u00fcttungen noch die Stellung der Kl\u00e4gerin als Alleingesellschafterin, die lange Laufzeit der Genussrechte oder das unter bestimmten Voraussetzungen vereinbarte Wandlungsrecht ausreichend.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Abgrenzung beteiligungs\u00e4hnlicher Genussrechte sind weiterhin die vom Reichsfinanzhof (RFH) entwickelten Grunds\u00e4tze von Bedeutung, welche die Grundlage f\u00fcr die erstmalige Kodifizierung in \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG 1934 bildeten, der Vorg\u00e4ngerregelung zu \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Variante&nbsp;2 KStG (Senatsurteil vom 28.06.1960&nbsp;&#8211; I 85\/60, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 13). Der RFH hatte f\u00fcr die Annahme beteiligungs\u00e4hnlicher Genussrechte vor allem darauf abgestellt, dass das Genussrecht die Kapitalgesellschaft etwa in gleicher Weise belastet wie die Beteiligung eines Gesellschafters (Urteil vom 17.04.1934&nbsp;&#8211; I&nbsp;A&nbsp;316\/32, RFHE 36, 43, RStBl 1934, 773). Dass der BFH in sp\u00e4teren Urteilen darauf abgestellt hat, ob eine mit dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung gegeben ist (Senatsurteile in BFHE 173, 399, BStBl&nbsp;II 1996, 77; vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/03, BFHE 210, 272, BStBl II 2005, 861 zu \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG; in BFHE 241, 151, BStBl&nbsp;II 2013, 682), steht hierzu nicht im Widerspruch. Der Belastungsvergleich aus Sicht der das Genussrecht emittierenden Kapitalgesellschaft und die verm\u00f6gensrechtliche Stellung aus Sicht des Genussrechtsinhabers sind lediglich zwei Seiten einer Medaille und deshalb f\u00fcr die Einordnung der Genussrechte gleicherma\u00dfen relevant (vgl. auch Briesemeister, Hybride Finanzinstrumente im Ertragsteuerrecht, 2006, S.&nbsp;113&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Hiervon ausgehend ist das Kriterium der Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s auf das Abwicklungsendverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;11 KStG, d.h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erl\u00f6s (H\u00e4uselmann, Betriebs-Berater 2007, 931, 935) und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven zu beziehen (BFH-Urteil in BFHE 210, 272, BStBl&nbsp;II 2005, 861 zu \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG; Gosch, KStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;151; Janetzko in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;187; Kohlhepp in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl. \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;588&nbsp;f.; Neumann in R\u00f6dder\/ Herlinghaus\/Neumann, KStG, \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1267; Schulte in Erle\/Sauter, KStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;321; a.A. Grieger, Wertpapier-Mitteilungen 1958, 914, 918; Linscheidt, Der Betrieb 1992, 1852, 1855). Anderenfalls hat der Genussrechtsinhaber keine mit einem Gesellschafter vergleichbare Verm\u00f6gensrechte. Eine blo\u00dfe Nachrangvereinbarung, durch die der Genussrechtsinhaber im Liquidationsfall hinter die \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger zur\u00fccktritt, ist nicht ausreichend (BFH-Urteil in BFHE 210, 272, BStBl&nbsp;II 2005, 861 zu \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG; Bundesministerium der Finanzen &#8211;BMF&#8211;, Schreiben vom 08.12.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;7 &#8211;&nbsp;S&nbsp;2742&nbsp;&#8211; 26\/86; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;388; Kohlhepp in Schnitger\/Fehrenbacher, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;597).<\/li><li>cc) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG zutreffend erkannt, dass allein die gewinnabh\u00e4ngige Verg\u00fctung nicht zu einer Beteiligung der Kl\u00e4gerin am Liquidationserl\u00f6s i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG f\u00fchrt. Dass die Kl\u00e4gerin durch die gewinnabh\u00e4ngige Verg\u00fctung an den im laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr aufgedeckten stillen Reserven beteiligt ist, reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gerade nicht aus, um ein Genussrecht mit Beteiligungscharakter anzunehmen. Vielmehr ist zus\u00e4tzlich die Beteiligung am Liquidations(mehr)erl\u00f6s erforderlich. Im Streitfall ist hingegen nach der Genussrechtsvereinbarung nur eine R\u00fcckzahlung des Genussrechtskapitals zum Nennbetrag vorgesehen. Dies gilt sowohl f\u00fcr den Fall einer Liquidation als auch f\u00fcr jeden anderen F\u00e4lligkeitszeitpunkt.<\/li><li>dd) Dar\u00fcber hinaus hat das FG zu Recht erkannt, dass auch die Stellung der Kl\u00e4gerin als Alleingesellschafterin nicht f\u00fcr eine Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ausreicht.<\/li><li>(1) Zwar trifft es zu, dass dem Alleingesellschafter ohnehin s\u00e4mtliche stille Reserven seiner Gesellschaft zustehen. F\u00fcr die Qualifizierung der Genussrechte kommt es aber darauf an, ob sich die Beteiligung an den stillen Reserven aus den Genussrechtsvereinbarungen ergibt. Dies zeigt bereits der Wortlaut des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, der von Genussrechten spricht, &#8222;mit denen&#8220; bestimmte Rechte &#8222;verbunden&#8220; sind. Daran wird deutlich, dass sich diese Rechte aus den Genussrechten selbst ergeben m\u00fcssen (vgl. auch Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;389).<\/li><li>(2) Dass \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG &#8211;abweichend von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Variante&nbsp;2 KStG&#8211; kein Recht auf &#8222;Beteiligung&#8220; am Gewinn und Liquidationserl\u00f6s fordert, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr sind \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG und \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Variante&nbsp;2 KStG korrespondierend auszulegen. Hierf\u00fcr spricht auch, dass den Formulierungen &#8222;Recht auf Beteiligung \u2026 am Liquidationserl\u00f6s&#8220; und &#8222;Recht am \u2026 Liquidationserl\u00f6s&#8220; kein unterschiedlicher Sinngehalt zu entnehmen ist.<\/li><li>(3) Dass der BFH die Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters unter Vermischung schuld- und gesellschaftsrechtlicher Gesichtspunkte pr\u00fcft, indem er den beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH auch ohne Beteiligung an den stillen Reserven als atypisch stillen Gesellschafter anerkennt (Urteil vom 15.12.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/90, BFHE 170, 345, BStBl&nbsp;II 1994, 702), hat ebenfalls keinen Einfluss (a.A.&nbsp;Lang in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 KStG Teil&nbsp;A Rz&nbsp;114). Die f\u00fcr eine Mitunternehmerschaft entwickelten Voraussetzungen des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative k\u00f6nnen im Einzelfall jeweils mehr oder weniger ausgepr\u00e4gt sein und sind (bedingt) kompensierbar (BFH-Urteil vom 04.11.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/95, BFH\/NV 1998, 1094). Dagegen sind bei der steuerrechtlichen W\u00fcrdigung von Genussrechten die beiden Kriterien der Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserl\u00f6s ausdr\u00fccklich gesetzlich vorgegeben und m\u00fcssen nebeneinander erf\u00fcllt sein. Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei auch, dass sich die Qualifikation von Genussrechten ohnehin nur nach den Verm\u00f6gensrechten und nicht nach den Mitverwaltungsrechten richtet. Schlie\u00dflich w\u00e4re es auch nicht sachgerecht, wenn sich die Einordnung der Genussrechte allein deshalb \u00e4ndern k\u00f6nnte, weil sie der Alleingesellschafter an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>ee) Ferner ist dem FG auch darin zuzustimmen, dass die fehlende Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s nicht durch die Dauer der Kapitalbindung (hier: 40-j\u00e4hrige Laufzeit der Genussrechte) ausgeglichen wird.<\/li><li>Die gegenteilige Auffassung, die sich auf die wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des Anspruchs auf R\u00fcckzahlung des Genussrechtskapitals im Fall einer Laufzeit von mindestens 30&nbsp;Jahren beruft (BMF-Schreiben vom 08.12.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;7 &#8211;&nbsp;S&nbsp;2742&nbsp;&#8211; 26\/86), ist abzulehnen (gl.A. Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;389; Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;151; Intemann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;60; Janetzko in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;187; Schulte in Erle\/Sauter, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;321; kritisch auch Lang in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 KStG Teil&nbsp;A Rz&nbsp;115; Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;1270). Sie widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes, der zwingend sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch eine Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s fordert, um von gesellschafter\u00e4hnlichen Verm\u00f6gensrechten des Genussrechtsinhabers ausgehen zu k\u00f6nnen. Die wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Anspr\u00fcche im Einzelfall spielt keine Rolle, zumal dies vorab nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden kann und u.a. vom Zeitpunkt einer etwaigen Liquidation abh\u00e4ngt. Im \u00dcbrigen ist auf das Senatsurteil in BFHE 173, 399, BStBl&nbsp;II 1996, 77 zu verweisen, wonach selbst der Ausschluss des Anspruchs auf R\u00fcckzahlung des Genussrechtskapitals nicht dazu f\u00fchrt, das Kriterium der Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s zu erf\u00fcllen. Dies muss erst Recht gelten, wenn dieser Anspruch (lediglich) wirtschaftlich bedeutungslos sein sollte.<\/li><li>ff) Des Weiteren liegt auch in dem vereinbarten Wandlungsrecht keine ausreichende Beteiligung an den stillen Reserven, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Zahl der aufgrund des Wandlungsrechts zu liefernden Anteile so bemessen ist, dass ihr erwarteter Wert zum Zeitpunkt der (gegebenenfalls auch vorzeitigen) F\u00e4lligkeit \u00fcber dem Nennbetrag des Genussrechtskapitals liegt.<\/li><li>Das FG verweist insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats zu Wandelschuldverschreibungen (Senatsurteil vom 21.02.1973&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;106\/71, BFHE 109, 22, BStBl&nbsp;II 1973, 460). Aus Sicht der Gesellschaft, die eine Wandelschuldverschreibung ausgegeben hat, \u00e4ndert sich danach die steuerrechtliche Qualifizierung in Fremd- oder Eigenkapital erst mit der Aus\u00fcbung des Wandlungsrechts. Dies ist auf Genussrechte mit Wandlungsrecht zu \u00fcbertragen (vgl. auch K\u00f6rner in K\u00f6hler\/Goebel\/K\u00f6rner, Handbuch der steueroptimalen Unternehmensfinanzierung, 2017, Rz&nbsp;280) und gilt wegen der korrespondierenden Regelungen in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Variante&nbsp;2 KStG und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG auch f\u00fcr die Abgrenzung der Eink\u00fcnfte des Genussrechtsinhabers nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;7 EStG.<\/li><li>Welche rechtlichen Wirkungen ein wirtschaftlicher Zwang zur Aus\u00fcbung des Wandlungsrechts in dem Sinne h\u00e4tte, dass ein vern\u00fcnftiger Gesellschafter unter keinen denkbaren Umst\u00e4nden auf dessen Aus\u00fcbung verzichten w\u00fcrde (vgl. BMF-Schreiben vom 08.12.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;7 &#8211;&nbsp;S&nbsp;2742&nbsp;&#8211; 26\/86; Janetzko in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;187; Kohlhepp in Schnitger\/Fehrenbacher, a.a.O., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;590), kann im Streitfall offen bleiben. Einen solchen wirtschaftlichen Zwang hat das FG &#8211;insbesondere wegen der Unsicherheiten der prognostizierten Wertentwicklung&#8211; in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verneint. Unerheblich ist jedenfalls, ob die Aus\u00fcbung des Wandlungsrechts durch die Kl\u00e4gerin wahrscheinlich war. Die steuerrechtliche Qualifizierung in Eigen- oder Fremdkapital bzw. in Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;7 EStG ist nicht davon abh\u00e4ngig, mit welcher Wahrscheinlichkeit in den Folgejahren stille Reserven zu erwarten sind und dadurch die Aus\u00fcbung des Wandlungsrechts wirtschaftlich sinnvoll wird. L\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass der Genussrechtsinhaber sein Wandlungsrecht nicht aus\u00fcben, sondern die R\u00fcckzahlung des Nennbetrags des Genussrechtskapitals verlangen wird, liegt aus verm\u00f6gensrechtlicher Sicht jedenfalls keine gesellschafter\u00e4hnliche Stellung des Genussrechtsinhabers vor (a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1375\/89, Recht der Internationalen Wirtschaft 1990, 510). Auch die Belastung des Genussrechtsemittenten ist in diesem Fall nicht mit der Belastung infolge der Beteiligung eines Gesellschafters vergleichbar, da der Genussrechtsemittent gerade in Zeiten eines erh\u00f6hten Kapitalbedarfs einem Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Genussrechtskapitals ausgesetzt sein kann.<\/li><li>d) Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19.04.2001 &#8211;DBA-Kanada&#8211; (BGBl&nbsp;II 2002, 671, BStBl&nbsp;I 2002, 506) steht Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG steuerpflichtigen Genussrechtsaussch\u00fcttungen aus obligations\u00e4hnlichen Genussrechten zu.<\/li><li>Dies schlie\u00dft das FG zutreffend aus der Regelung f\u00fcr Zinsen in Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 DBA-Kanada. Zwar erfasst die &#8211;gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 DBA-Kanada vorrangige&#8211; Definition der abkommensrechtlichen Dividenden in Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a DBA-Kanada auch &#8222;Eink\u00fcnfte aus (\u2026) Genussrechten oder Genussscheinen&#8220;.&nbsp;&nbsp;Aus der Formulierung&nbsp;&nbsp;am Ende des Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a DBA-Kanada (&#8222;oder anderen Rechten -ausgenommen Forderungen- mit Gewinnbeteiligung&#8220;) und dem darin geregelten Ausschluss von Forderungen mit Gewinnbeteiligung folgt jedoch, dass sich Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a DBA-Kanada insgesamt auf Beteiligungsrechte bzw. beteiligungs\u00e4hnliche Rechte beschr\u00e4nkt. Dass Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b DBA-Kanada &#8211;anders als Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen)&#8211; keine Beschr\u00e4nkung auf Eink\u00fcnfte &#8222;aus sonstigen Gesellschaftsanteilen&#8220; vorsieht, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung. Demgem\u00e4\u00df ist auch f\u00fcr Zwecke des DBA-Kanada das beteiligungs\u00e4hnliche Genussrecht nach dem Recht des Anwenderstaates Deutschland zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6,&nbsp;8\/11, BFHE 237, 346, BStBl&nbsp;II 2013, 111).<\/li><li>4. Hinsichtlich der von der Organgesellschaft X-H&nbsp;GmbH erzielten Vorzugsdividenden aus den Class-B&nbsp;Shares hat das FG dagegen rechtsfehlerhaft steuerfreie Bez\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Satz 1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 5 KStG sowie \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG abgelehnt. Die Revision w\u00e4re auch materiell insoweit begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Die Annahme steuerfreier Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG setzt voraus, dass die Vorzugsdividenden steuerrechtlich der X-H&nbsp;GmbH zuzurechnen sind. Dies richtet sich nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2a EStG &#8211;mittlerweile \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;5 EStG n.F.&#8211; i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG, wonach der &#8222;Anteilseigner&#8220; die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt. Anteilseigner ist derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 AO zuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;2 EStG). \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 AO bestimmt, dass Wirtschaftsg\u00fcter dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen sind. &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; i.S. dieser Regelung ist grunds\u00e4tzlich der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer. Allerdings regelt \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, dass die Zurechnung an diejenige Person erfolgt, welche die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber das Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, dass sie den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (wirtschaftliches Eigentum).<\/li><li>Geht es &#8211;wie im Streitfall&#8211; um den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, nimmt der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (Urteile vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/04, BFHE 214, 326, BStBl&nbsp;II 2007, 296; vom 24.01.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;69\/10, BFH\/NV 2012, 1099, jeweils m.w.N.) jedenfalls dann wirtschaftliches Eigentum des K\u00e4ufers der Anteile an, wenn dieser aufgrund eines (b\u00fcrgerlich-rechtlichen) Rechtsgesch\u00e4fts eine rechtlich gesch\u00fctzte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und dar\u00fcber hinaus die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn \u00fcbergegangen sind. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen ist. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erf\u00fcllt sind. Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass es f\u00fcr die Besteuerung nicht auf die \u00e4u\u00dfere Rechtsform, sondern auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ankommt. Demgem\u00e4\u00df ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erkl\u00e4rte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tats\u00e4chlich Bewirkte ausschlaggebend (Senatsbeschluss vom 15.10.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;159\/12, BFH\/NV 2014, 291).<\/li><li>b) Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des FG, die X-H&nbsp;GmbH habe (auch) das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der X-B erlangt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Die Put Option und der Terminverkauf f\u00fchren &#8211;weder einzeln noch in der Gesamtschau&#8211; zu einer gesicherten Rechtsposition der X-I auf R\u00fcckerwerb der Class&nbsp;B Shares. Hinsichtlich der Put Option folgt dies bereits daraus, dass es sich lediglich um ein Andienungsrecht der X-H&nbsp;GmbH handelte. Hinsichtlich des Terminverkaufs ist entscheidend, dass Gegenstand dieser Vereinbarung nicht die Class-B Shares, sondern die Anteile an der X-H&nbsp;GmbH waren. Auch wenn die Class-B Shares dadurch zumindest mittelbar erfasst worden sind, muss zwischen den einzelnen juristischen Verm\u00f6gensebenen unterschieden werden. Der Erwerb des Anteils an einer Kapitalgesellschaft (hier X-H&nbsp;GmbH) kann &#8211;vorbehaltlich eines etwaigen Gestaltungsmissbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO&#8211; nicht mit dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen einer ihrer Tochtergesellschaften (hier Class-B Shares) gleichgesetzt werden. Aus diesem Grund f\u00fchrt auch der Einwand, bei Pr\u00fcfung der gesicherten Rechtsposition m\u00fcsse auf den normalen Verlauf der Dinge abgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;28\/11, BFHE 240, 22, BStBl&nbsp;II 2017, 1265), im Streitfall nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vertragsm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung des Terminverkaufs hatte nicht den (unmittelbaren) R\u00fcckerwerb der Class-B Shares durch X-I zur Folge. Au\u00dferdem lie\u00df sich angesichts des Zeitraums von zehn Jahren bis zum geplanten &#8211;und letztlich auch durchgef\u00fchrten&#8211; Terminverkauf kein &#8222;normaler&#8220; Verlauf der Dinge prognostizieren.<\/li><li>bb) Ein Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums bei X-I folgt des Weiteren nicht aus der Berechnung der R\u00fcckkaufpreise im Rahmen der Put Option und des Terminverkaufs, die f\u00fcr die Class-B Shares &#8230;&nbsp;USD abz\u00fcglich erhaltener Gewinnaussch\u00fcttungen und zuz\u00fcglich einer Verzinsung in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 5,64&nbsp;% ansetzt. Zwar hatte dies zur Folge, dass sowohl die Chance auf Wertsteigerung als auch das Risiko einer Wertminderung der Class-B Shares (unmittelbar oder mittelbar) bei der Ver\u00e4u\u00dferin X-I verblieben und die Erwerberseite statt der Gewinnaussch\u00fcttungen wirtschaftlich nur eine feste Verzinsung ihrer eingesetzten &#8230;&nbsp;USD erhielt. Auch insoweit ist aber&nbsp;&nbsp;&#8211;vorbehaltlich eines etwaigen Gestaltungsmissbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO&#8211; zwischen den einzelnen Rechtstr\u00e4gern zu trennen.<\/li><li>cc) Die bisherige Rechtsprechung des BFH f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die Rechtsprechung des VIII. Senats zu einer sog. wechselseitigen Option oder Doppeloption (Urteil in BFHE 214, 326, BStBl&nbsp;II 2007, 296) nicht auf den Streitfall anwendbar, da die Vertragspartner der Put Option und des Terminverkaufs nicht identisch sind (a.A. Wendel, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht &#8211;JbFSt&#8211; 2012\/2013, 970&nbsp;f.). Insofern kann dahingestellt bleiben, ob zus\u00e4tzlich auch die erforderliche Teilidentit\u00e4t der Aus\u00fcbungszeitpunkte bzw. \u2013r\u00e4ume fehlt. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Senatsurteile vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/12 (BFHE 246, 15) und vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/13 (BFHE 251, 190, BStBl&nbsp;II 2016, 961). Zwar hat der Senat f\u00fcr die F\u00e4lle der Wertpapierleihe entschieden, dass der \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn sich der R\u00fcckerwerb nur auf Wertpapiere gleicher Art und Ausstattung bezieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch ein mittelbarer R\u00fcckerwerb wie im Streitfall ausreicht (Gosch, JbFSt 2018\/2019, 480, 484&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Der W\u00fcrdigung des FG, die Zwischenschaltung der X-H GmbH sei ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 AO mit der Folge, dass die Vorzugsdividenden trotz \u00dcbergangs des wirtschaftlichen Eigentums der Class-B Shares als steuerpflichtige Zinsen i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG anzusehen seien, ist dagegen nicht zu folgen.<\/li><li>aa) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFH\/NV 2014, 904, m.w.N.) nur gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die &#8211;gemessen an dem erstrebten Ziel&#8211; unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist. Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern daf\u00fcr einen ungew\u00f6hnlichen Weg w\u00e4hlt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht unangemessen.<\/li><li>bb) Hiernach steht es dem Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich frei, bestimmte Eink\u00fcnfte nicht in eigener Person zu erzielen, sondern die in Frage stehende Einkunftsquelle auf eine dauerhaft zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner er ist, zu \u00fcbertragen (Senatsurteil vom 23.10.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;55\/95, BFHE 181, 490, BStBl&nbsp;II 1998, 90; BFH-Urteil vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;77\/06, BFHE 221, 231, BStBl&nbsp;II 2008, 789). Dabei ist im Streitfall weder auf die Grunds\u00e4tze zur Zwischenschaltung von EU-Kapitalgesellschaften (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25.02.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/02, BFHE 206, 5, BStBl&nbsp;II 2005, 14) noch auf diejenigen zur Zwischenschaltung von Basisgesellschaften (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/01, BFH\/NV 2003, 289, m.w.N.) einzugehen, da die X-H GmbH am Sitz ihrer im Inland aktiv t\u00e4tigen Konzernobergesellschaft (Kl\u00e4gerin) ans\u00e4ssig war.<\/li><li>cc) Im Streitfall fehlt es zudem an einer f\u00fcr \u00a7&nbsp;42 AO relevanten Steuerminderung. Die Steuerfreiheit f\u00fcr Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG kommt hierf\u00fcr zwar grunds\u00e4tzlich in Betracht. Innerhalb eines Kapitalgesellschaftskonzerns ist sie aber die gesetzlich vorgesehene Folge der Eigenkapitalfinanzierung. Dass mit Hilfe einer &#8222;hybriden&#8220; Finanzierungsstruktur, die von den amerikanischen Steuerbeh\u00f6rden als Fremdkapital anerkannt wird, zus\u00e4tzlich der Zinsabzug auf Ebene der amerikanischen Konzerngesellschaften beibehalten wurde, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erzielung von Steuervorteilen im Ausland ist keine f\u00fcr \u00a7&nbsp;42 AO relevante Steuerminderung (vgl. Senatsurteil vom 07.09.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;118\/04, BFHE 211, 164, BStBl&nbsp;II 2006, 537). Auch der doppelte steuerliche Vorteil, der durch die Steuerfreistellung f\u00fcr Dividenden im Inland und dem gleichzeitigen Zinsabzug im Ausland eintritt, ist keine Frage des Missbrauchs, sondern der unterschiedlichen Qualifikation von Besteuerungstatbest\u00e4nden durch souver\u00e4ne Staaten. Aus der sp\u00e4teren Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KStG n.F., der solche Strukturen und damit den Anfall sog. &#8222;wei\u00dfer Eink\u00fcnfte&#8220; verhindern soll, kann gleichfalls nicht auf die Erf\u00fcllung des allgemeinen Missbrauchstatbestands in vorhergehenden Veranlagungszeitr\u00e4umen geschlossen werden.<\/li><li>dd) Die Zwischenschaltung der X-H GmbH w\u00fcrde im \u00dcbrigen auch dann zu keinem Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7&nbsp;42 AO f\u00fchren, wenn sie nicht zur Beibehaltung der amerikanischen Steuervorteile erforderlich gewesen sein sollte, sondern lediglich dazu diente, die deutschen Steuervorteile gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG zu sichern. Auch hierf\u00fcr ist entscheidend, dass es auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht um eine nur vor\u00fcbergehende Zwischenschaltung der X-H GmbH f\u00fcr einen &#8222;gesch\u00e4ftsvorfallbezogenen&#8220; Zeitraum ging (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 5, BStBl&nbsp;II 2005, 14), sondern um eine auf nicht absehbare Dauer angelegte Zwischenschaltung. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zum Urteil des III.&nbsp;Senats vom 18.03.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/02 (BFHE 205, 470, BStBl&nbsp;II 2004, 787). Denn der III.&nbsp;Senat hatte im Rahmen des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels \u00fcber eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft zu entscheiden, die hinsichtlich der von ihr erworbenen Grundst\u00fccke (nur) als Zwischenerwerberin diente.<\/li><li>d) Die Steuerfreistellung der Dividenden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz 2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 5 KStG sowie \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG gilt \u00fcber \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags.<\/li><li>Eine Hinzurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;5 GewStG scheidet aus. Zwar lagen die Voraussetzungen einer K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;7 GewStG selbst dann nicht vor, wenn diese Vorschrift unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union EV vom 20.09.2018&nbsp;&#8211; C-685\/16 (EU:C:2018:743, BStBl&nbsp;II 2019, 111) an die f\u00fcr inl\u00e4ndische Dividenden geltenden K\u00fcrzungsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2a GewStG angepasst wird (so gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 25.01.2019, BStBl&nbsp;I 2019, 91), da die X-H GmbH die Class-B Shares erst im Streitjahr erworben hatte und sie somit zu Beginn des Erhebungszeitraums 2005 nicht in H\u00f6he von mindestens 10&nbsp;% am Nennkapital der X-B beteiligt war. Gewerbesteuerrechtlich lebt aber das abkommensrechtliche Schachtelprivileg auf (vgl. Senatsurteil vom 23.06.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;71\/09, BFHE 230, 177, BStBl&nbsp;II 2011, 129), im Streitfall mithin Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 &#8211;DBA-USA 1989&#8211; (BGBl&nbsp;II 1991, 355, BStBl&nbsp;I 1991, 95), dessen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Wegen der k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organschaften zwischen der Kl\u00e4gerin und der X-F GmbH sowie zwischen der X-F GmbH und der X-H GmbH ist dieses Schachtelprivileg gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;2 KStG auf Ebene des Organtr\u00e4gers anzuwenden.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus kommt es &#8211;anders als im Senatsurteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/14 (BFHE 248, 179, BStBl&nbsp;II 2015, 1052)&#8211; auch gewerbesteuerrechtlich zur Betriebsausgabenk\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;5 KStG. Durch die Nichtanwendung des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;7 GewStG bleiben die Dividenden in dem f\u00fcr die Organgesellschaft X-H GmbH selbst\u00e4ndig ermittelten Gewerbeertrag enthalten und \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG f\u00fchrt zur vollen Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 5 KStG auf Ebene des Organtr\u00e4gers.<\/li><li>5. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO dem FG \u00fcbertragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil\u00a0vom 14. August 2019, I R 44\/17 ECLI:DE:BFH:2019:U.140819.IR44.17.0 BFH I. 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