{"id":72510,"date":"2020-07-07T17:51:29","date_gmt":"2020-07-07T15:51:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72510"},"modified":"2020-07-07T17:51:35","modified_gmt":"2020-07-07T15:51:35","slug":"berechnung-der-entfernungspauschale-bei-hin-und-rueckweg-an-unterschiedlichen-arbeitstagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/berechnung-der-entfernungspauschale-bei-hin-und-rueckweg-an-unterschiedlichen-arbeitstagen\/","title":{"rendered":"Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und R\u00fcckweg an unterschiedlichen Arbeitstagen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 12. Februar 2020, VI R 42\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.VIR42.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1 , EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 14. Juli 2017, Az: 6 K 3009\/15 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entfernungspauschale f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gilt arbeitst\u00e4glich zwei Wege (einen Hin- und einen R\u00fcckweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zur\u00fcck, so ist nur die H\u00e4lfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 14.07.2017 &#8211; 6 K 3009\/15 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war als Flugbegleiter in X besch\u00e4ftigt. Er fuhr im Streitjahr mit seinem PKW an 12&nbsp;Arbeitstagen von seiner Wohnung zum X&nbsp;Flughafen und zur\u00fcck. An 31&nbsp;Tagen fuhr er mit seinem PKW von der Wohnung zum X&nbsp;Flughafen, ohne an dem betreffenden Arbeitstag nach Hause zur\u00fcckzufahren. In diesen F\u00e4llen kehrte er nach seinem Dienst als Flugbegleiter erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag an den X&nbsp;Flughafen zur\u00fcck. Von dort trat der Kl\u00e4ger dann den Heimweg an.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger Fahrtkosten in H\u00f6he von 3.984&nbsp;\u20ac geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df ber\u00fccksichtigte.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren begehrte der Kl\u00e4ger erfolglos den Abzug weiterer Fahrtkosten. Die Entfernungspauschale sei auch in den F\u00e4llen arbeitst\u00e4glich anzusetzen, in denen er die Hin- und R\u00fcckfahrt zwischen seiner Wohnung und dem X&nbsp;Flughafen an unterschiedlichen Tagen durchgef\u00fchrt habe.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1582 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragen,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 07.05.2015 in der Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 27.08.2015 zu \u00e4ndern, indem f\u00fcr die bislang ber\u00fccksichtigten 31&nbsp;Fahrten, die nach mehrt\u00e4gigen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten erfolgten, eine Entfernungspauschale in H\u00f6he von 2.520&nbsp;\u20ac (31&nbsp;Fahrten x 271&nbsp;km x 0,30&nbsp;\u20ac\/km) ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das FG hat im Ergebnis zu Recht keine weiteren Werbungskosten f\u00fcr die Fahrten des Kl\u00e4gers zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zum Abzug zugelassen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht, eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von 0,30&nbsp;\u20ac anzusetzen, h\u00f6chstens jedoch 4.500&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr; ein h\u00f6herer Betrag als 4.500&nbsp;\u20ac ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen benutzt.<\/li><li>Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte nach dem Urteil der Vorinstanz am X&nbsp;Flughafen \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch kein Streit mehr. Daher sieht der Senat unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16 (BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546) und vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/17 insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Der Abzug der Entfernungspauschale setzt voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte und von dort wieder zur\u00fcck zu seiner Wohnung zur\u00fccklegt. Legt der Steuerpflichtige diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zur\u00fcck, kann er die Entfernungspauschale f\u00fcr jeden Arbeitstag nur zur H\u00e4lfte geltend machen.<\/li><li>a) Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 26.07.1978&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/76 (BFHE 125, 561, BStBl II 1978, 661) zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. vor Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale entschieden, dass der fr\u00fchere Kilometer-Pauschbetrag von 0,36&nbsp;DM f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwei Fahrten (eine Hin- und eine R\u00fcckfahrt) abgilt und dass ein Arbeitnehmer, der nur eine Fahrt zur\u00fccklegt, entsprechend nur die H\u00e4lfte des Kilometer-Pauschbetrags &#8211;also 0,18&nbsp;DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag&#8211; als Werbungskosten abziehen kann. Der Senat hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 17.12.1971&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/70 (BFHE 104, 238) dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. vom Normalfall ausgegangen sei, dass dem Arbeitnehmer t\u00e4glich Aufwendungen f\u00fcr zwei beruflich veranlasste Fahrten, f\u00fcr die Hinfahrt zur Arbeitsst\u00e4tte und f\u00fcr die R\u00fcckfahrt von der Arbeitsst\u00e4tte, entst\u00fcnden. Der Pauschbetrag gelte beide Fahrten ab. Nur zur Vereinfachung werde der Pauschbetrag nicht auf die tats\u00e4chlich auf der Hinfahrt und der R\u00fcckfahrt gefahrenen Kilometer angewendet, sondern auf die Entfernung der k\u00fcrzesten benutzbaren Stra\u00dfenverbindung von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle aber im Ergebnis nur die H\u00e4lfte des Pauschbetrags je Entfernungskilometer pro Fahrt als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>b) An dieser Rechtslage hat sich im Grundsatz weder mit der Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale durch das Gesetz zur Einf\u00fchrung einer Entfernungspauschale (EntfPauschG) vom 21.12.2000 (BGBl I 2000, 1918) ab dem 01.01.2001, durch die nachfolgenden Gesetzes\u00e4nderungen (zur Gesetzeshistorie s. Senatsbeschluss vom 10.01.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, unter B.II.9.-11.) noch durch das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 geltende (neue) Reisekostenrecht (Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, 285) etwas ge\u00e4ndert.<\/li><li>aa) Durch das EntfPauschG wurden \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;2 EStG a.F. v\u00f6llig neu gefasst. Die bisherigen Kilometer-Pauschbetr\u00e4ge bei Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftfahrzeug wurden durch eine verkehrsmittelunabh\u00e4ngige gestaffelte Entfernungspauschale ersetzt. Aufwendungen f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel konnten in tats\u00e4chlicher H\u00f6he angesetzt werden (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG). Durch die Entfernungspauschalen waren s\u00e4mtliche Aufwendungen abgegolten (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>(1) Mit der Gesetzes\u00e4nderung wollte der Gesetzgeber die sozialen Auswirkungen der seinerzeitigen starken Preissteigerungen f\u00fcr Mineral\u00f6l auf den Weltm\u00e4rkten auf Personen und Haushalte, die den damit verbundenen Lasten nicht ausweichen und diese Entwicklung finanziell kaum bew\u00e4ltigen konnten, abfedern (BTDrucks 14\/4242, 5). Die Umstellung der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte (sowie f\u00fcr Familienheimfahrten) von einem Kilometer-Pauschbetrag auf eine einheitliche verkehrsmittelunabh\u00e4ngige Entfernungspauschale sei aus umwelt- und verkehrspolitischen Gr\u00fcnden geboten, da die bisherigen Pauschbetr\u00e4ge das Verkehrsmittel Kraftfahrzeug bevorzugt h\u00e4tten. Die Umstellung auf eine einheitliche Entfernungspauschale schaffe hinsichtlich der steuerlichen Entlastungswirkung hingegen Wettbewerbsgleichheit zwischen den Verkehrstr\u00e4gern und verbessere die Ausgangslage f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Personennahverkehr (BTDrucks 14\/4242, 5).<\/li><li>Die Entfernungspauschale war gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG a.F. f\u00fcr jeden Arbeitstag ungeachtet tats\u00e4chlich h\u00f6herer oder niedrigerer Aufwendungen nur einmal zu ber\u00fccksichtigen (Senatsbeschl\u00fcsse vom 11.09.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;101\/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893, und vom 11.09.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;43\/12). Der Gesetzeswortlaut lie\u00df eine Ausnahme auch nicht f\u00fcr Fahrten zu, die durch einen zus\u00e4tzlichen Arbeitseinsatz au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlasst waren. Denn die diesbez\u00fcgliche Ausnahmevorschrift, die vor Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale gegolten hatte (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG bis 2000), wurde mit der Begr\u00fcndung nicht \u00fcbernommen, dies diene der Vereinfachung und ber\u00fccksichtige, dass durch zus\u00e4tzliche Fahrten nicht zwangsl\u00e4ufig zus\u00e4tzliche Kosten anfielen, so z.B. nicht bei Zeitkarten f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel (BTDrucks 14\/4242, 6). Wegen des eindeutigen Wortlauts und des damit verfolgten Zwecks sei auch keine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG a.F. im Wege einer teleologischen Reduktion auf &#8222;normale&#8220; oder &#8222;typische&#8220; Arbeitsverh\u00e4ltnisse m\u00f6glich. Vielmehr seien nach dem Willen des Gesetzgebers, der im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag gefunden habe, auch solche F\u00e4lle einzubeziehen, bei denen nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitst\u00e4glich zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte anfallen k\u00f6nnten (Senatsbeschluss in BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893).<\/li><li>(2) Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber bei Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale vom Leitbild eines arbeitst\u00e4glichen Hin- und R\u00fcckwegs zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte abger\u00fcckt ist. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil die arbeitst\u00e4glichen &#8222;Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte&#8220; &#8211;und damit (weiterhin) den (Hin-)Weg von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte und den (R\u00fcck-)Weg von der Arbeitsst\u00e4tte zur Wohnung&#8211; zum Ma\u00dfstab f\u00fcr die mit der Entfernungspauschale einhergehende Vereinfachung und Typisierung genommen. Davon abweichende Besonderheiten durch untypische Arbeitsverh\u00e4ltnisse oder Arbeitszeiten sowie arbeitst\u00e4glich mehrfache Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte sind mit der Einf\u00fchrung der Entfernungspauschale f\u00fcr den Werbungskostenabzug nicht mehr von Bedeutung.<\/li><li>bb) Die \u00c4nderungen an den Regelungen zur Entfernungspauschale durch das Steuer-Eurogl\u00e4ttungsgesetz vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) i.d.F. des EntfPauschG, das Steuer\u00e4nderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794), das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076), das mit dem Grundgesetz in Bezug auf \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze 1 und 2 EStG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008&nbsp;\u2013 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/07 u.a. (BVerfGE 122, 210) f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rte Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), das Gesetz zur Fortf\u00fchrung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.04.2009 (BGBl I 2009, 774) und das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) haben an den vorgenannten Grunds\u00e4tzen der Entfernungspauschale nichts ge\u00e4ndert.<\/li><li>cc) Gleiches gilt f\u00fcr das Gesetz zur \u00c4nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285), durch das \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 EStG seine auch im Streitjahr geltende Fassung erhalten hat. Die Regelungen zur Ber\u00fccksichtigung der Entfernungspauschale blieben unver\u00e4ndert bestehen. Es wurde lediglich der bisherige Begriff der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220; durch den neuen Begriff &#8222;der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; ersetzt (s. BTDrucks 17\/10774, 12).<\/li><li>c) Der erkennende Senat h\u00e4lt folglich auch f\u00fcr das im Streitjahr geltende (neue) steuerliche Reisekostenrecht daran fest, dass die Entfernungspauschale f\u00fcr &#8222;Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG) zwei Wege (einen Hin- und einen R\u00fcckweg) abgilt. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zur\u00fccklegt, kann folglich nur die H\u00e4lfte der Entfernungspauschale von 0,30&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG) &#8211;also 0,15&nbsp;\u20ac je Entfernungskilometer und Arbeitstag&#8211; als Werbungskosten abziehen.<\/li><li>Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (z.B. Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/ Raupach, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;457; Bl\u00fcmich\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;293; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 38.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;185; von Bornhaupt, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;F&nbsp;77; Zimmer in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;891; Stache in Horowski\/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;1196; Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, &#8222;Entfernungspauschale&#8220;, Rz&nbsp;31\/1), von der Finanzverwaltung (Lohnsteuer-Handbuch 2019 H&nbsp;9.10 &#8222;Fahrtkosten bei einfacher Fahrt&#8220;) und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 20.06.2012&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;4440\/10, EFG 2013, 114) geteilt.<\/li><li>Ihr steht &#8211;anders als die Kl\u00e4ger meinen&#8211; insbesondere nicht \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG entgegen, soweit es dort hei\u00dft, dass die Entfernungspauschale &#8222;f\u00fcr jeden Arbeitstag&#8220; angesetzt wird, &#8222;an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht&#8220;.<\/li><li>Diese Formulierung verdeutlicht einerseits, dass die Entfernungspauschale nur f\u00fcr tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden kann (s.a. Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 19.04.2005&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;11705\/03, EFG 2005, 1676). Der Steuerpflichtige muss die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte also tats\u00e4chlich aufgesucht haben. Aus ihr ergibt sich ferner, dass die Entfernungspauschale auch nach dem geltenden (neuen) Reisekostenrecht nur einmal f\u00fcr jeden Arbeitstag ber\u00fccksichtigt werden kann (so bereits Senatsbeschl\u00fcsse in BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893, und vom 11.09.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;43\/12 zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG a.F.).<\/li><li>Das Gesetz zwingt aber nicht dazu, die Entfernungspauschale auch dann &#8222;f\u00fcr jeden Arbeitstag&#8220; in voller H\u00f6he anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer an dem betreffenden Arbeitstag &#8222;die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&#8220; nicht mindestens einmal hin und wieder zur\u00fcck bew\u00e4ltigt hat. Die Aufwendungen f\u00fcr diese (beiden) Wege sind mit dem (pauschalierten) Werbungskostenabzug durch die Entfernungspauschale abgegolten. Daraus folgt, dass der Ansatz der vollen Entfernungspauschale nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Tatbestand, an den der Gesetzgeber mit dem (pauschalierten) Werbungskostenabzug angekn\u00fcpft hat, auch erf\u00fcllt ist.<\/li><li>Dem in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG vorgesehenen Kilometersatz von 0,30&nbsp;\u20ac f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte liegt &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt wurde&#8211; die typisierende Annahme zugrunde, dass der Steuerpflichtige einen Hinweg von der Wohnung zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte und einen R\u00fcckweg von dort zu seiner Wohnung an jedem Arbeitstag zur\u00fccklegt. Legt der Steuerpflichtige nur einen dieser Wege an einem Arbeitstag zur\u00fcck, ist nach dieser Grundannahme f\u00fcr eine solche Fahrt auch (nur) die H\u00e4lfte der Entfernungspauschale &#8211;mithin 0,15&nbsp;\u20ac je Entfernungskilometer&#8211; zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Hierdurch wird die mit der Entfernungspauschale beabsichtigte Typisierung und Pauschalierung der Fahrtkosten nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG seinem Zweck nur dann gerecht, wenn die dem Werbungskostenabzug von 0,30&nbsp;\u20ac\/km zugrunde liegende Typisierung (ein Hin- und ein R\u00fcckweg je Arbeitstag) folgerichtig umgesetzt wird. Dies gilt auch in F\u00e4llen, in denen der Hin- und R\u00fcckweg zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte an verschiedenen Arbeitstagen durchgef\u00fchrt wird oder der Steuerpflichtige z.B. nach einer Fahrt von der Wohnung zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit antritt und von dieser unmittelbar nach Hause zur\u00fcckkehrt oder eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit unmittelbar von zu Hause aus antritt, anschlie\u00dfend seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht und von dort wieder nach Hause f\u00e4hrt. Die in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG vorgesehene Entfernungspauschale von 0,30&nbsp;\u20ac\/km ist daher in diesen F\u00e4llen &#8211;in teleologischer Reduktion der Vorschrift&#8211; dergestalt anzusetzen, dass eine Einzelbewertung der jeweiligen Fahrt mit 0,15&nbsp;\u20ac\/km erfolgt. Eine solche Einzelbewertung l\u00e4sst zum einen die typisierte, verkehrsmittelunabh\u00e4ngige Ermittlung der Entfernungspauschale auf der Grundlage der Entfernungskilometer unber\u00fchrt. Gleichzeitig kn\u00fcpft sie an die Angaben des Steuerpflichtigen zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte an, so dass auch der Vereinfachungszweck des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG erhalten bleibt.<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte Werbungskosten in H\u00f6he von 3.495,90&nbsp;\u20ac geltend machen kann. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:12 Hin- und R\u00fcckfahrten (12 x 271&nbsp;km x 0,30 \u20ac\/km):975,60&nbsp;\u20ac31 Hinfahrten (31 x 271 x 0,15 \u20ac\/km):&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.260,15&nbsp;\u20ac31 R\u00fcckfahrten (31 x 271 x 0,15 \u20ac\/km):1.260,15&nbsp;\u20acSumme:3.495,90&nbsp;\u20ac<\/li><li>Da das FA bereits Werbungskosten f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in H\u00f6he von 3.984&nbsp;\u20ac steuermindernd ber\u00fccksichtigt hat, kommt ein weiterer Werbungskostenabzug nicht in Betracht.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil\u00a0vom 12. Februar 2020, VI R 42\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.VIR42.17.0 BFH VI. 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