{"id":72534,"date":"2020-07-07T18:05:06","date_gmt":"2020-07-07T16:05:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72534"},"modified":"2020-07-07T18:05:12","modified_gmt":"2020-07-07T16:05:12","slug":"unterschriftserfordernis-bei-pfaendungsverfuegungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unterschriftserfordernis-bei-pfaendungsverfuegungen\/","title":{"rendered":"Unterschriftserfordernis bei Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgungen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 17. Dezember 2019, VII R 62\/18<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.171219.VIIR62.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 87a Abs 4 , AO \u00a7 119 Abs 3 S 2 Halbs 2 , AO \u00a7 309 Abs 1 S 2 , AO \u00a7 314 , BGB \u00a7 126<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 13. November 2018, Az: 11 K 2921\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Frage, ob eine Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung i.S. des \u00a7 309 Abs. 1 Satz 2 AO in elektronischer Form vorliegt, ist darauf abzustellen, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument \u00fcbermittelt wird (\u00a7 87a Abs. 4 AO).<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 309 Abs. 1 Satz 2 AO verdr\u00e4ngt die Anwendung des \u00a7 119 Abs. 3 AO nicht insgesamt, sondern nur insoweit, als es um die Zul\u00e4ssigkeit einer Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form geht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgungen k\u00f6nnen in der Regel nicht formularm\u00e4\u00dfig ergehen, weil es sich bei deren Erlass um Ermessensentscheidungen handelt, deren Begr\u00fcndung die Aufnahme der Ermessenserw\u00e4gungen bedarf.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgungen bed\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO keiner Unterschrift des zust\u00e4ndigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, vom 13.11.2018 &#8211; 11 K 2921\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;309 und 314 der Abgabenordnung (AO) die Unterschrift oder die Namenswiedergabe eines Amtstr\u00e4gers enthalten muss.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner in den letzten Jahren jeweils \u00fcber 1&nbsp;000 Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen von Finanzbeh\u00f6rden zugestellt worden sind. Seitens des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) geschah dies in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als hundertmal. Zu den Kunden der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte auch die A&nbsp;GmbH; diese Gesch\u00e4ftsbeziehung ist inzwischen beendet.<\/li><li>Im Jahr 2017 f\u00fchrte das HZA aufgrund entsprechender Auftr\u00e4ge die Vollstreckung von Beitragsforderungen der Krankenkasse (Gl\u00e4ubigerin) gegen die A&nbsp;GmbH (Schuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das HZA zwei Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen \u00fcber das IT-Verfahren &#8222;Elektronisches Vollstreckungssystem&#8220; (eVS), druckte diese \u00fcber eine zentrale Druckstra\u00dfe aus und veranlasste deren f\u00f6rmliche Zustellung an die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Mit den Verf\u00fcgungen pf\u00e4ndete das HZA wegen Beitragsschulden der Schuldnerin in H\u00f6he von \u2026 \u20ac bzw. \u2026 \u20ac deren Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin auf Zahlung der zu Gunsten der Schuldnerin bestehenden Guthaben und ordnete die Einziehung der gepf\u00e4ndeten Forderungen bis zur H\u00f6he des in der jeweiligen Verf\u00fcgung bezifferten Gesamtbetrags an. Die Verf\u00fcgungen enthalten das jeweils an die Kl\u00e4gerin gerichtete Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verf\u00fcgung \u00fcber dessen Anspr\u00fcche mitzuwirken, sowie die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verf\u00fcgung eine Drittschuldnererkl\u00e4rung abzugeben und hierzu vier Fragen zu beantworten.<\/li><li>Die der Kl\u00e4gerin mit Zustellungsurkunde zugestellten Verf\u00fcgungen weisen im Briefkopf jeweils den Namen und die Anschrift des HZA und den Namen des Bearbeiters auf. Sie tragen weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel; mit einer Rechtsbehelfsbelehrung sind diese Ausfertigungen nicht versehen. Sie schlie\u00dfen jeweils mit dem Satz: &#8222;Dieses Schriftst\u00fcck ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe g\u00fcltig&#8220;.<\/li><li>Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 402 abgedruckten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Das FG habe verkannt, dass \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 AO durch die Anordnung der Schriftform und den Ausschluss der elektronischen Form lex specialis sei und dass deshalb eine Unterzeichnung der Verf\u00fcgung erforderlich sei. Der Gesetzgeber habe in \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO die elektronische Form ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass erst recht kein formularm\u00e4\u00dfig erlassener Verwaltungsakt ohne qualifizierten Hinweis auf die erlassende Person ausreichend sein k\u00f6nne.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, dass Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen als Ermessensentscheidungen \u00fcberhaupt nicht formularm\u00e4\u00dfig i.S. des \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO ergehen d\u00fcrften. Das Ob und Wie der Zwangsvollstreckung seien Ermessensentscheidungen. Die Erw\u00e4gungen der Ermessensaus\u00fcbung m\u00fcssten in den Bescheid aufgenommen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 18.09.1981&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801). Die Aufnahme dieser Ermessenserw\u00e4gungen stehe der Formularm\u00e4\u00dfigkeit entgegen. Schlie\u00dflich biete die Schriftform einschlie\u00dflich Unterschrift die M\u00f6glichkeit der nochmaligen inhaltlichen \u00dcberpr\u00fcfung und sch\u00fctze vor F\u00e4lschungen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vom 10.08.2017 rechtswidrig waren.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen rechtm\u00e4\u00dfig waren.<\/li><li>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>Wegen der Beendigung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der Schuldnerin konnten die beiden Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen keine belastenden Wirkungen mehr entfalten. Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verf\u00fcgungen hat die Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegt. Danach ergibt sich eine Wiederholungsgefahr, weil nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) das HZA weiterhin Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen in der vorliegend streitbefangenen Form erl\u00e4sst und eine \u00c4nderung der Vorgehensweise nicht beabsichtigt ist.<\/li><li>2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen als formularm\u00e4\u00dfig erlassene Verwaltungsakte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Beh\u00f6rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten m\u00fcssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, ob die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen zul\u00e4ssigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO muss eine Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung schriftlich ergehen. Die Pf\u00e4ndung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass sowohl das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (Arrestatorium) als auch das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot, sich jeder Verf\u00fcgung \u00fcber die Forderung zu enthalten (Inhibitorium), schriftlich erfolgen m\u00fcssen. Das HZA hat der Kl\u00e4gerin entsprechende, auf das HZA als ausstellende Beh\u00f6rde hinweisende Urkunden zustellen lassen, in denen Arrestatorium und Inhibitorium enthalten sind.<\/li><li>b) Die beiden Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgungen sind nicht in der nach \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO f\u00fcr solche Verwaltungsakte ausgeschlossenen elektronischen Form ergangen. Wie sich aus \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;4 AO ergibt, kommt es nicht auf die Erzeugung der Verwaltungsakte mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen an, sondern auf die \u00e4u\u00dfere Form. Entscheidend ist, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument \u00fcbermittelt wird. Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.<\/li><li>c) Die angefochtenen Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgungen entsprachen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung &#8211;VollstrA&#8211;). In der bis 14.11.2017 geltenden Fassung der VollstrA war in Abschn.&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7 (noch) geregelt, dass eine Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung &#8222;die Unterschrift eines zust\u00e4ndigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle&#8220; enthalten m\u00fcsse.<\/li><li>Es handelt sich hierbei um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren haben. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung. Dieser allein obliegt es zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;107; Senatsurteil vom 27.02.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 264, 563, BFH\/NV 2019, 736).<\/li><li>d) Nach \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt grunds\u00e4tzlich die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Beh\u00f6rdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, woran es im Streitfall fehlt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO ist eine Unterschrift oder die Namenswiedergabe nicht erforderlich f\u00fcr Verwaltungsakte, die formularm\u00e4\u00dfig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden. Damit wird eine eigenst\u00e4ndige Regelung f\u00fcr das Abgabenrecht getroffen, die der allgemeinen Regelung in \u00a7&nbsp;126 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach die Schriftform eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift (oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen) enthalten muss, vorgeht.<\/li><li>aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 AO die Anwendung der in \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO enthaltenen Ausnahmeregelung nicht ausschlie\u00dft.<\/li><li>Zwar verdr\u00e4ngt \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO die Regelung des \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AO insoweit, als die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (\u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;4 AO) durch das Dritte Gesetz zur \u00c4nderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl I 2002, 3322) mit Wirkung zum 28.08.2002 explizit ausgeschlossen worden ist. An dem Schriftformerfordernis hielt der Gesetzgeber insbesondere deshalb fest, weil es bei Pf\u00e4ndungen auf die Rangfolge ankommt und f\u00fcr deren Feststellung die Zustellung einer schriftlichen Verf\u00fcgung vorteilhaft erschien (BRDrucks 343\/02, S.&nbsp;85; \u00a7&nbsp;309 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). F\u00fcr das Schriftformerfordernis an sich bleibt es jedoch gesetzessystematisch bei einem R\u00fcckgriff auf die Regelung in \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO. Die im dritten Teil der AO vor die Klammer gezogenen allgemeinen Verfahrensvorschriften gelten f\u00fcr alle Regelungsmaterien des Besteuerungsverfahrens, soweit nicht in speziellen Regelungen etwas Abweichendes normiert ist.<\/li><li>bb) Ein formularm\u00e4\u00dfiger Erlass der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung &#8211;wie ihn das FG angenommen hat&#8211; kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.<\/li><li>Formularm\u00e4\u00dfig ergehen Bescheide, f\u00fcr die ein Formular verwendet wird, das ausgef\u00fcllt werden kann, aber nicht wesentlich abge\u00e4ndert werden darf (BFH-Urteil vom 18.07.1985&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/81, BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169, unter 1.b). Die Beif\u00fcgung kurzer Erl\u00e4uterungen in dem daf\u00fcr auf dem Formular vorgesehenen Freiraum von wenigen Zeilen steht der formularm\u00e4\u00dfigen Entstehung noch nicht entgegen (BFH-Urteil vom 28.04.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;353\/83, BFH\/NV 1988, 3, f\u00fcr Gewinnfeststellungsbescheide). Die Aufnahme von Ermessenserw\u00e4gungen widerspricht jedoch der Formularm\u00e4\u00dfigkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169, unter 1.b).<\/li><li>Bei der Auswahl einer Vollstreckungsma\u00dfnahme muss die Beh\u00f6rde ihr Ermessen aus\u00fcben (f\u00fcr das &#8222;Ob&#8220; der Vollstreckung offengelassen in Senatsurteil vom 22.10.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;56\/00, BFHE 199, 511, BStBl II 2003, 109). So liegt die Entscheidung \u00fcber die Fragen des &#8222;Wann&#8220; und des &#8222;Wie&#8220; der Vollstreckung im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden; dabei ist insbesondere der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu beachten (K\u00f6gel in Gosch, AO \u00a7&nbsp;309 Rz&nbsp;143; Klein\/Werth, AO, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;249 Rz&nbsp;1; vgl. auch zur Stellung eines Antrags auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens Senatsbeschluss vom 28.02.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;224\/10, BFH\/NV 2011, 763).<\/li><li>Damit der Betroffene und ggf. die Gerichte die Ermessenserw\u00e4gungen der Finanzbeh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, muss eine Ermessensentscheidung grunds\u00e4tzlich begr\u00fcndet werden. Die Begr\u00fcndung muss zeigen, dass die Finanzbeh\u00f6rde den Ermessensspielraum erkannt hat und von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen ist (Klein\/Gersch, a.a.O., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;13). Zwar ist unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;2 AO oder in F\u00e4llen, in denen die Ermessenserw\u00e4gungen dem Betroffenen bereits bekannt sind, eine Begr\u00fcndung der Entscheidung nicht erforderlich. Daneben ist in bestimmten Bereichen des den Finanzbeh\u00f6rden einger\u00e4umten Ermessens, wie z.B. bei der Anordnung von Au\u00dfenpr\u00fcfungen oder der Inhaftungnahme von Steuerhinterziehern, die Ermessensentscheidung in einer Weise vorgepr\u00e4gt, die eine besondere Begr\u00fcndung in der Regel entbehrlich macht (vgl. n\u00e4her Klein\/Gersch, a.a.O., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;13). Der Bereich der Vollstreckung nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;249&nbsp;ff. AO z\u00e4hlt hierzu aber nicht.<\/li><li>cc) Auf Unterschrift oder Namenswiedergabe kann nach \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO allerdings auch dann verzichtet werden, wenn die Verf\u00fcgungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind. Das ist der Fall, wenn Verwaltungsakte unter Einschaltung einer EDV-Anlage gefertigt werden (hierzu G\u00fcroff in Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;41.1; Seer in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;119 AO Rz&nbsp;23).<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat sich das HZA des IT-Verfahrens eVS bedient. F\u00fcr den Senat ist nach den Feststellungen des FG allerdings nicht erkennbar, nach welchen konkreten Vorgaben das System die Entscheidung der Beh\u00f6rde umsetzt (hierzu Frotscher in Schwarz\/ Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;24).<\/li><li>Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu ermitteln haben, wie genau das eVS durch das HZA genutzt wird; insbesondere in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen das System die von der Beh\u00f6rde zu treffenden Entscheidungen unterst\u00fctzt und umsetzt.<\/li><li>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass automatische Einrichtungen nur Hilfsmittel der Beh\u00f6rde sein d\u00fcrfen, die Entscheidung selbst muss durch die Beh\u00f6rde getroffen werden (S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;119 AO Rz&nbsp;354; G\u00fcroff in Gosch, a.a.O., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;41.1). \u00dcber die Art und Weise der Entscheidung und das Ergebnis der Datenverarbeitung muss die Beh\u00f6rde durch die Programmierung entscheiden. Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Verf\u00fcgungen &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; um Ermessensentscheidungen handelt, die einen Automatismus ausschlie\u00dfen.<\/li><li>3. Der Senat konnte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, 90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet hatten.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil\u00a0vom 17. Dezember 2019, VII R 62\/18 ECLI:DE:BFH:2019:U.171219.VIIR62.18.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 87a Abs 4 , AO \u00a7 119 Abs 3 S 2 Halbs 2 , AO \u00a7 309 Abs 1 S 2 , AO \u00a7 314 , BGB \u00a7 126 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 13. 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