{"id":72612,"date":"2020-07-07T19:17:55","date_gmt":"2020-07-07T17:17:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72612"},"modified":"2020-07-07T19:18:01","modified_gmt":"2020-07-07T17:18:01","slug":"keine-fristwahrende-einreichung-der-steuererklaerung-beim-oertlich-unzustaendigen-finanzamt-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-fristwahrende-einreichung-der-steuererklaerung-beim-oertlich-unzustaendigen-finanzamt-2\/","title":{"rendered":"Keine fristwahrende Einreichung der Steuererkl\u00e4rung beim \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzamt"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 13. Februar 2020, VI R 37\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.130220.VIR37.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 46 Abs 2 Nr 8 , AO \u00a7 17 , AO \u00a7 19 , AO \u00a7 127 , AO \u00a7 171 Abs 3 , EStG \u00a7 42c Abs 2 S 1 , BGB \u00a7 130 , AO \u00a7 108 Abs 1 , BGB \u00a7 188 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 23. Mai 2017, Az: 1 K 1637\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Veranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20.01.2016 &#8211; VI R 14\/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die f\u00fcr die Veranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererkl\u00e4rung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamt eingeht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.07.1987 &#8211; VI R 160\/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827: Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7 42c Abs. 2 EStG a.F.).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 23.05.2017 &#8211; 1 K 1637\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr (2009) Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Kapitalverm\u00f6gen. Letztere lagen unterhalb des Sparer-Pauschbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Die Einkommensteuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Streitjahr warf seine heutige Ehefrau am 31.12.2013 gegen 20:00&nbsp;Uhr beim Finanzamt X-1 in den Nachtbriefkasten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl\u00e4ger seinen Wohnsitz im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Finanzamts X-2, dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;). Dort ging die Erkl\u00e4rung erst im Jahr 2014 ein.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 18.02.2014 lehnte das FA den Antrag auf Durchf\u00fchrung der Veranlagung zur Einkommensteuer ab, da die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 7 EStG f\u00fcr eine Veranlagung von Amts wegen nicht vorl\u00e4gen und der Antrag nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 EStG nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 23.05.2017&nbsp;\u2013 1&nbsp;K&nbsp;1637\/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>1. Das FA hat die Durchf\u00fchrung einer Antragsveranlagung des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Streitjahr wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung zu Recht abgelehnt.<\/li><li>a) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird, soweit &#8211;wie im Streitfall&#8211; die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 bis 7 EStG nicht vorliegen, eine Veranlagung nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG nur durchgef\u00fchrt, wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.<\/li><li>b) Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung zu stellen (\u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 EStG). Da die Regelung keine zeitliche Befristung mehr enth\u00e4lt, kann der Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden (Senatsurteile vom 20.01.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;14\/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, Rz&nbsp;10, 16, und vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;43\/15, BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) vier Jahre.<\/li><li>d) Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Der Beginn der Frist wird im Fall der Antragsveranlagung (\u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 EStG) nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, bzw. sp\u00e4testens auf den Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgt, hinausgeschoben (Senatsurteil vom 14.04.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746).<\/li><li>e) Allerdings wird der Ablauf der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO gehemmt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist au\u00dferhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt wird. Die Festsetzungsfrist l\u00e4uft insoweit nicht ab, bevor \u00fcber den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.<\/li><li>Die Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 EStG ist ein solcher Antrag i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO (Senatsurteile in BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, und in BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046).<\/li><li>f) Ein Antrag i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO &#8211;hier die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009&#8211; setzt die Ablaufhemmung jedoch nur in Gang, wenn er vor dem Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist bis 24:00&nbsp;Uhr bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eingeht.<\/li><li>aa) Die Festsetzungsfrist endet grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also um 24:00&nbsp;Uhr.<\/li><li>Nicht erforderlich ist, dass der Antrag innerhalb der Dienstzeiten des Finanzamts am letzten Tag der Frist gestellt wird.<\/li><li>F\u00fcr den Zugang des Antrags nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 EStG gelten die b\u00fcrgerlich-rechtlichen Regelungen (\u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;) \u00fcber den Zugang empfangsbed\u00fcrftiger Willenserkl\u00e4rungen entsprechend. Erforderlich ist danach, dass der Antrag in den Machtbereich des zust\u00e4ndigen Finanzamts gelangt. F\u00fcr den Zugang ist ausreichend, dass der Antrag &#8211;hier die Steuererkl\u00e4rung&#8211; in den daf\u00fcr vorgesehenen Briefkasten des zust\u00e4ndigen Finanzamts eingelegt wird. Der Antrag gelangt auch dann in den Machtbereich des Finanzamts, wenn dies au\u00dferhalb der Dienstzeiten geschieht. Zur Fristwahrung ist es daher ausreichend, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bis 24:00&nbsp;Uhr in den daf\u00fcr vorgesehenen Briefkasten des zust\u00e4ndigen Finanzamts gelangt.<\/li><li>Nicht erforderlich ist, dass das Finanzamt zu den beh\u00f6rden\u00fcblichen Zeiten die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, noch am letzten Tag der Frist&nbsp;&nbsp;vom Inhalt des Antrags Kenntnis zu nehmen. Ein derart einengendes Verst\u00e4ndnis des Laufs der Festsetzungsfrist ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Grunds\u00e4tzlich enden die Fristen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;188 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages, d.h. um 24:00&nbsp;Uhr. Das Abstellen auf die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme eines fristwahrenden Antrags durch die Bediensteten des Finanzamts w\u00fcrde demgegen\u00fcber auf eine Fristverk\u00fcrzung hinauslaufen, da deren Dienst regelm\u00e4\u00dfig vor 24:00&nbsp;Uhr endet. Eine solche Fristverk\u00fcrzung ist aber weder durch den Wortlaut des \u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;188 BGB noch durch den Sinn und Zweck der Fristenregelung gedeckt. Grunds\u00e4tzlich darf der Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass er die Frist bis zum Ende aussch\u00f6pfen kann. Im Hinblick auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristvers\u00e4umung muss f\u00fcr den Steuerpflichtigen daher eindeutig erkennbar sein, wann die Frist endet. W\u00fcrde man f\u00fcr den Ablauf der Festsetzungsfrist auf die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme durch einen Bediensteten des Finanzamts abstellen, w\u00fcrde der Fristablauf durch die individuellen Dienstzeiten-Regelungen des jeweiligen Finanzamts bestimmt und damit f\u00fcr den Steuerpflichtigen nicht bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand erkennbar (ebenso zum Eingang fristwahrender Schrifts\u00e4tze bei Gericht: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.10.1979&nbsp;\u2013 1&nbsp;BvR&nbsp;726\/78, BVerfGE 52, 203). An der insoweit anderslautenden Rechtsauffassung im Senatsurteil in BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, Rz&nbsp;16 h\u00e4lt der Senat nicht l\u00e4nger fest. Eine Abweichung zu der in dieser Entscheidung in Bezug genommenen Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 03.04.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;151\/01, BFH\/NV 2002, 900, und BFH-Urteil vom 20.12.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;38\/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823) liegt nicht vor, da beide Entscheidungen zu anderen Sachverhalten ergangen sind. In der Entscheidung in BFH\/NV 2002, 900 ging es um den Zugang einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die R\u00fccknahme des Einspruchs nach \u00a7&nbsp;362 AO und in der Entscheidung in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823 um den Zugang des Widerrufs der R\u00fccknahme eines Einspruchs.<\/li><li>bb) Die Festsetzungsfrist ist aber nur gewahrt, wenn der Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim zust\u00e4ndigen Finanzamt eingeht. Die Antragstellung bei einem anderen Finanzamt f\u00fchrt dagegen nicht zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO.<\/li><li>(1) Wie bereits dargelegt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2 EStG ein Antrag auf Steuerfestsetzung i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO. Zwar ist in \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO nicht ausdr\u00fccklich geregelt, dass der Antrag auf Steuerfestsetzung an das zust\u00e4ndige Finanzamt zu richten ist. Einer solchen Regelung bedurfte es aber auch nicht, weil dies bereits aus den Regelungen in \u00a7\u00a7&nbsp;17, 19 AO folgt. Danach ist f\u00fcr die Besteuerung nat\u00fcrlicher Personen nach dem Einkommen und Verm\u00f6gen und damit auch f\u00fcr die Bearbeitung der Steuererkl\u00e4rungen ausschlie\u00dflich das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die Regelung \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Wohnsitzfinanzamts findet sich im Ersten Teil unter den Einleitenden Vorschriften der AO und ist damit gleichsam &#8222;vor die Klammer&#8220; gezogen. Aus der gesetzlich angeordneten \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit &#8211;hier des Wohnsitzfinanzamts&#8211; folgt aber zugleich, dass sich der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Steuerfestsetzung ebenfalls an das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt wenden muss (so bereits Senatsurteile in BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, Rz&nbsp;16, und in BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz&nbsp;28; ebenso Bl\u00fcmich\/Brandl, \u00a7&nbsp;46 EStG Rz&nbsp;120; Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;46 EStG Rz&nbsp;35.2; Paetsch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;33; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;10; a.A. Tillmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;46 EStG Rz&nbsp;62).<\/li><li>(2) Angesichts der eindeutigen Regelung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit in \u00a7&nbsp;19 AO kommt es, anders als das FG meint, auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Steuerpflichtige das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Wohnsitzfinanzamt kannte oder kennen musste oder ob er in Folge des einheitlichen Auftretens der Landesfinanzverwaltung &#8211;hier des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW)&#8211; davon ausgehen durfte, dass jedes Finanzamt des Landes f\u00fcr die in NRW wohnenden Steuerpflichtigen \u00f6rtlich zust\u00e4ndig sei. Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass es dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt ist, die Steuererkl\u00e4rung beim unzust\u00e4ndigen Finanzamt einzureichen. Tut er dies, tr\u00e4gt er jedoch grunds\u00e4tzlich das Risiko, dass die Steuererkl\u00e4rung rechtzeitig innerhalb der Festsetzungsfrist vom \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen an das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt weitergeleitet wird.<\/li><li>(3) Dieser Auslegung steht die Regelung in \u00a7&nbsp;127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach \u00a7&nbsp;125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen. Dem liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, dass der Steuerpflichtige allein durch die Verletzung dieser Vorschriften nicht beschwert ist, wenn sich die Entscheidung als sachlich richtig erweist. Die Vorschrift dient damit der Prozess\u00f6konomie und soll verhindern, dass ein Verwaltungsakt allein wegen formaler M\u00e4ngel aufgehoben wird, wenn ein Verwaltungsakt selben Inhalts erneut erlassen werden m\u00fcsste (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.1980&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74\/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, und vom 13.12.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;13\/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406). Dagegen dient die Festsetzungsverj\u00e4hrung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, denen gegen\u00fcber dem Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und damit der materiell zutreffenden Besteuerung der Vorrang einger\u00e4umt werden soll.<\/li><li>(4) Soweit der Senat zu der fr\u00fcheren Regelung in \u00a7&nbsp;42c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG a.F. entschieden hat, dass die Frist zur Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich auch durch die Abgabe des Antrags bei einem f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Jahresausgleichs \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzamt gewahrt wird (s. Senatsurteil vom 10.07.1987&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;160\/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827), \u00fcbertr\u00e4gt er diese Rechtsprechung mangels Vergleichbarkeit nicht auf die hier in Streit stehende Regelung in \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3 AO.<\/li><li>g) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen stand der Durchf\u00fchrung einer Veranlagung des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Streitjahr die Festsetzungsverj\u00e4hrung entgegen. Diese endete vorliegend am 31.12.2013, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist. Zwar hat der Kl\u00e4ger die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr noch vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist beim \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Finanzamt eingereicht, beim \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamt, dem FA, ging die Steuererkl\u00e4rung aber erst im Jahr 2014, mithin nach dem Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung, ein.<\/li><li>2. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil\u00a0vom 13. Februar 2020, VI R 37\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.130220.VIR37.17.0 BFH VI. 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