{"id":72614,"date":"2020-07-07T19:18:30","date_gmt":"2020-07-07T17:18:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72614"},"modified":"2020-07-07T19:18:36","modified_gmt":"2020-07-07T17:18:36","slug":"dingliche-wirkung-eines-grundsteuermessbescheids","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/dingliche-wirkung-eines-grundsteuermessbescheids\/","title":{"rendered":"Dingliche Wirkung eines Grundsteuermessbescheids"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 12. Februar 2020, II R 10\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.IIR10.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 182 Abs 2 , AO \u00a7 184 Abs 1 S 4 , BewG \u00a7 19 Abs 3 Nr 2 , BewG \u00a7 22 Abs 2 , GrStG \u00a7 10 Abs 1 , GrStG \u00a7 13 Abs 1 S 2 , GrStG \u00a7 17 Abs 1 , GrStG \u00a7 17 Abs 2 Nr 2 , GrStG \u00a7 17 Abs 3 S 2 Nr 1 , GrStG \u00a7 17 Abs 3 S 2 Nr 3 , AO \u00a7 182 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. Januar 2017, Az: 3 K 3179\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids &#8211;der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl&#8211; bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgef\u00fchrt, beschr\u00e4nkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine ge\u00e4nderte Steuermesszahl wird nicht ber\u00fccksichtigt. Eine solche kann im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.01.2017 &#8211; 3 K 3179\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks, das mit einem ehemaligen Fabrikgeb\u00e4ude bebaut ist<em>.<\/em>&nbsp;Das Geb\u00e4ude stammt ca. aus dem Jahr 1800 und hat einen Anbau aus Ende der 1990er Jahre.<\/li><li>F\u00fcr das Grundst\u00fcck wurde ein Einheitswert erstmalig mit Einheitswertbescheid vom 27.04.2001 &#8211;Nachfeststellung auf den 01.01.1999&#8211; gegen\u00fcber einer Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin auf 79.400&nbsp;DM (entspricht abgerundet 40.596&nbsp;\u20ac) festgestellt. Am selben Tag erging ebenfalls gegen\u00fcber der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin ein Grundsteuermessbescheid &#8211;Nachveranlagung auf den 01.01.1999&#8211;. In diesem wurde der Grundsteuermessbetrag auf 794&nbsp;DM (entspricht 405,97&nbsp;\u20ac) festgesetzt. Unter Abschnitt &#8222;B. Berechnung des Steuermessbetrages&#8220; ist ausgef\u00fchrt, dass sich der Steuermessbetrag aus dem Einheitswert in H\u00f6he von 79.400&nbsp;DM, multipliziert mit einer Steuermesszahl in H\u00f6he von 10&nbsp;v.T. berechne. Au\u00dferdem wird angegeben, die Einordnung des Grundst\u00fccks als Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck, die ausschlie\u00dfliche oder wertm\u00e4\u00dfig \u00fcberwiegende Bebauung mit Altbauten (bezugsfertig bis 31.03.1924) und die Zugeh\u00f6rigkeit zur Gemeindegruppe&nbsp;b (\u00fcber 25&nbsp;000 bis 1&nbsp;Mio. Einwohner nach dem Stand der allgemeinen Volksz\u00e4hlung vom 16.06.1933) f\u00fchrten zu dieser Steuermesszahl (\u00a7&nbsp;29 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Grundsteuergesetzes f\u00fcr den ersten Hauptveranlagungszeitraum).<\/li><li>Das Grundst\u00fcck wurde im Anschluss mehrmals ver\u00e4u\u00dfert. Aus diesem Grund ergingen entsprechende Einheitswertbescheide &#8211;Zurechnungsfortschreibungen&#8211; u.a. am 01.03.2012 als Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2011. In den Bescheiden wurde das Grundst\u00fcck jeweils den neuen Eigent\u00fcmern zugerechnet. Zudem wurde angegeben, der Einheitswert betrage wie bisher 40.596&nbsp;\u20ac. Entsprechend wurden jeweils Grundsteuermessbescheide &#8211;Neuveranlagungen&#8211; erlassen, u.a. am 01.03.2012 ein Grundsteuermessbescheid mit einer Neuveranlagung auf den 01.01.2011. In letzterem wurde der Grundsteuermessbetrag gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks und Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin auf 405,97&nbsp;\u20ac festgesetzt und angegeben, dies entspreche dem bisherigen Grundsteuermessbetrag.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb das Grundst\u00fcck durch Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung am 15.12.2014. Daraufhin erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin am 20.04.2015 einen Einheitswertbescheid &#8211;Zurechnungsfortschreibung&#8211; auf den 01.01.2015. In dem Bescheid wurde wiederum aufgef\u00fchrt, der Einheitswert betrage wie bisher 40.596&nbsp;\u20ac. Au\u00dferdem wurde ebenfalls am 20.04.2015 ein Grundsteuermessbescheid &#8211;Neuveranlagung&#8211; auf den 01.01.2015 erlassen. In diesem wurde gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin der Grundsteuermessbetrag wie bisher mit 405,97&nbsp;\u20ac festgesetzt.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch, den die Kl\u00e4gerin mit Leerstand der Geb\u00e4ude und Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begr\u00fcndete, erhob sie mit Schreiben vom 29.08.2016 Klage vor dem Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren machte sie nunmehr erstmals geltend, der Neubau \u00fcberwiege den Wert des Altbaus, sodass bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags fortan anstatt einer Steuermesszahl von 10&nbsp;v.T. eine Messzahl von 8&nbsp;v.T. anzusetzen sei. Das FA schloss sich dieser Beurteilung nach Vorlage eines Gutachtens des Bausachverst\u00e4ndigen des FA an.<\/li><li>Die Klage hatte Erfolg. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen aus, bei der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags sei die zutreffende Steuermesszahl anzuwenden, auch wenn es sich bei der die Neuveranlagung ausl\u00f6senden Fortschreibung des Einheitswerts um eine reine Zurechnungsfortschreibung handle. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 555 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 des Grundsteuergesetzes in der bis zum 02.12.2019 geltenden Fassung (GrStG) und \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) geltend.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Grundsteuermessbetrag ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Zuge der Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.2015 mit dem Wert festzusetzen, mit dem er gegen\u00fcber der vorherigen Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks festgesetzt wurde.<\/li><li>1. Steuermessbetr\u00e4ge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbetr\u00e4ge wird auch \u00fcber die pers\u00f6nliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Besteuerung sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Ferner sind \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 AO und f\u00fcr Grundsteuermessbescheide auch \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;183 AO sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid \u00fcber einen Einheitswert nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO auch gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung \u00fcbergeht.<\/li><li>Wird eine Zurechnungsfortschreibung (\u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes &#8211;BewG&#8211;) durchgef\u00fchrt, so wird der Steuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung; \u00a7&nbsp;17 GrStG).<\/li><li>2. Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgef\u00fchrt, beschr\u00e4nkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GrStG). Eine ge\u00e4nderte Steuermesszahl wird nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Der Grundsteuermessbescheid setzt den Grundsteuermessbetrag fest (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Nach \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO wird mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auch \u00fcber die pers\u00f6nliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Der Grundsteuermessbescheid muss den Grundsteuermessbetrag der H\u00f6he nach angeben (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Im Grundsteuermessbescheid sind zudem nach \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 AO die wesentlichen Berechnungsgrundlagen anzuf\u00fchren (Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7&nbsp;184 AO Rz&nbsp;24). Mitzuteilen sind daher der Einheitswert und die Steuermesszahl; aus diesen beiden Komponenten berechnet sich der Grundsteuermessbetrag (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GrStG). Schlie\u00dflich muss im Grundsteuermessbescheid angegeben werden, f\u00fcr wen der Grundsteuermessbescheid ergeht, d.h. wer Steuerschuldner der Grundsteuer ist. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Diese Feststellung ist dem Feststellungsbescheid \u00fcber den Einheitswert (\u00a7&nbsp;179 AO) zu entnehmen, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 BewG eine Feststellung \u00fcber die Zurechnung des Grundst\u00fccks enth\u00e4lt. Dieses wird grunds\u00e4tzlich dem zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer zugerechnet (vgl. Bruschke in G\u00fcrsching\/ Stenger, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;19 BewG Rz&nbsp;136).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO wirkt ein Grundsteuermessbescheid auch gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger, auf den der Grundbesitz nach dem Veranlagungszeitpunkt \u00fcbergegangen ist (sog. dingliche Wirkung, vgl. Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;184 AO Rz&nbsp;77; Klein\/Ratschow, AO, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;184 Rz&nbsp;12; Brandis in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;184 AO Rz&nbsp;18). Der notwendige Inhalt des Grundsteuermessbescheids &#8211;der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl als seine wesentlichen Berechnungsgrundlagen sowie die Angabe des Steuerschuldners&#8211; bindet auch den Rechtsnachfolger.<\/li><li>c) Nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 BewG ist eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts vorzunehmen, wenn die Eigentumsverh\u00e4ltnisse des Grundst\u00fccks im Feststellungszeitpunkt von der zuletzt getroffenen Feststellung abweichen und f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind. Eine \u00c4nderung der Eigentumsverh\u00e4ltnisse, die einen Wechsel in der Steuerschuldnerschaft zur Folge hat, ist regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung. Beim Grundbesitz gilt dies schon wegen der Auswirkung auf die Grundsteuer (Bruschke in G\u00fcrsching\/Stenger, a.a.O., \u00a7&nbsp;22 BewG Rz&nbsp;146). Eine Zurechnungsfortschreibung ist durchzuf\u00fchren, wenn ein Wechsel im Eigentum nach dem Feststellungszeitpunkt erfolgt. Das ist z.B. der Fall, wenn das Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert (Bruschke in G\u00fcrsching\/Stenger, a.a.O., \u00a7&nbsp;22 BewG Rz&nbsp;147) oder im Rahmen der Zwangsversteigerung durch Zuschlag erworben wurde.<\/li><li>d) Wird eine Zurechnungsfortschreibung nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 BewG durchgef\u00fchrt, wird nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG der Grundsteuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt. Eine neue Festsetzung findet aber nur in Bezug auf die Angabe des neuen Steuerschuldners statt. Diesbez\u00fcglich enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG eine \u00c4nderungsbefugnis und durchbricht die Regelungen des \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, nach denen der notwendige Inhalt des Grundsteuermessbescheids (vgl. oben unter II.2.a) auch gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger Bindungswirkung entfaltet. Der \u00fcbrige notwendige Inhalt des Grundsteuermessbescheids &#8211;der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl als seine wesentlichen Berechnungsgrundlagen&#8211; entfaltet hingegen weiterhin dingliche Wirkung und bindet den neuen Eigent\u00fcmer. Die dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids betrifft nicht den Steuerschuldner, aber die Feststellung \u00fcber den Wert und die Art der wirtschaftlichen Einheit. In diesem Umfang wirkt er auch gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger (vgl. Beschluss des S\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.04.2009&nbsp;&#8211; 5&nbsp;B&nbsp;107\/07, Kommunale Steuerzeitschrift 2010, 138, unter 1.; Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 01.10.1974&nbsp;&#8211; G&nbsp;1137&nbsp;A-4-St&nbsp;321, juris; Roscher, eKomm Ab 1.1.2016, \u00a7&nbsp;17 GrStG Rz&nbsp;8 &#8211;Aktualisierung vom 20.01.2020&#8211;). Dies gilt auch dann, wenn die Steuermesszahl als Berechnungsgrundlage in dem Grundsteuermessbescheid zur Neuveranlagung im Zuge der Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts nicht ausdr\u00fccklich angef\u00fchrt ist, solange sie in einem vorangegangenen Bescheid mit Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO angegeben wurde. Denn auch in einem solchen Fall enth\u00e4lt der festgesetzte Grundsteuermessbetrag aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformel in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GrStG automatisch die Angabe u.a. zu der Steuermesszahl.<\/li><li>e) Dem steht auch der Wortlaut des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG, der von einer Neuveranlagung spricht, nicht entgegen. Die Formulierung &#8222;Neuveranlagung&#8220; wurde gew\u00e4hlt, um den Wortlaut des Gesetzes an das &#8211;mit dem Grundsteuergesetz zum damaligen Zeitpunkt gleichzeitig im Gesetzgebungsverfahren befindliche&#8211; Verm\u00f6gensteuergesetz &#8211;VStG&#8211; (dort \u00a7&nbsp;16 VStG) anzugleichen. Das fr\u00fchere Grundsteuerrecht (vgl. \u00a7&nbsp;14 des Grundsteuergesetzes i.d.F. vom 10.08.1951, BGBl I 1951, 519) hatte eine \u00c4nderung des Steuermessbetrags w\u00e4hrend des Hauptveranlagungszeitraums noch als eine &#8222;Fortschreibungsveranlagung&#8220; bezeichnet. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte die Veranlagung der Steuermessbetr\u00e4ge mit der Einheitsbewertung eng verkn\u00fcpft sein. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Festsetzung des Steuermessbetrags m\u00fcssten mit den entsprechenden Vorschriften \u00fcber die Feststellung des Einheitswerts korrespondieren. Nach Auffassung des Gesetzgebers entspricht die in \u00a7&nbsp;17 GrStG behandelte Neuveranlagung des Steuermessbetrags der Fortschreibung des Einheitswerts nach \u00a7&nbsp;22 BewG (vgl. BTDrucks VI\/3418, S.&nbsp;89; vgl. Roscher, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 GrStG Rz&nbsp;3).<\/li><li>\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG enth\u00e4lt den Grundsatz, dass bei einer Fortschreibung des Einheitswerts, gleichg\u00fcltig, ob es sich um eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung handelt, automatisch auch eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags durchgef\u00fchrt wird. Dieser Neuveranlagung werden dann die im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere infolge von Fortschreibungen der Einheitswerte i.S. des \u00a7&nbsp;22 BewG (Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung) ist automatisch auch eine entsprechende Neuveranlagung der Steuermessbetr\u00e4ge durchzuf\u00fchren. Die Bescheide \u00fcber die Feststellung der Einheitswerte sind als Grundlagenbescheide f\u00fcr die Bescheide \u00fcber die Festsetzung der Steuermessbetr\u00e4ge bindend (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 und \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 AO; Roscher, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 GrStG Rz&nbsp;5).<\/li><li>f) Wird der Steuermessbetrag infolge einer Fortschreibung des Einheitswerts nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG neu veranlagt, ist der Neuveranlagungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgef\u00fchrt wird (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GrStG). Er ist insoweit mit dem Fortschreibungszeitpunkt nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;4 BewG identisch.<\/li><li>3. Eine andere als die der vorangegangenen Veranlagung zugrunde gelegte Steuermesszahl (vgl. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;f. GrStG) kann im Rahmen einer Neuveranlagung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GrStG zu ber\u00fccksichtigen sein. Danach wird der Steuermessbetrag auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. Es handelt sich daher um eine Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung. Die Fehler im Steuermessbetrag k\u00f6nnen aus allen Umst\u00e4nden resultieren, die nicht im Feststellungsverfahren \u00fcber den Einheitswert, wohl aber durch eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags beseitigt werden k\u00f6nnen (Roscher, a.a.O., \u00a7&nbsp;17 GrStG Rz&nbsp;9). Ein Fehler ist jede objektive Unrichtigkeit. Unerheblich ist, wodurch der Fehler verursacht wurde, ob der Fehler unmittelbar aus dem Steuermessbescheid ersichtlich ist und ob sich der Fehler zugunsten oder zuungunsten des Steuerschuldners auswirkt (vgl. zur fehlerbeseitigenden Fortschreibung des Einheitswerts nach \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;3 BewG Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.1989&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/87, BFHE 159, 215, BStBl II 1990, 149). Eine unzutreffend ermittelte Steuermesszahl kann einen solchen Fehler darstellen.<\/li><li>Neuveranlagungszeitpunkt ist in diesem Fall nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrStG grunds\u00e4tzlich der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.<\/li><li>4. Nach diesen Grunds\u00e4tzen war die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG nahm unzutreffend an, eine ge\u00e4nderte Steuermesszahl k\u00f6nne bei einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.<\/li><li>a) Der gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks und Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin erlassene Grundsteuermessbescheid vom 01.03.2012 &#8211;Neuveranlagung auf den 01.01.2011&#8211; entfaltete hinsichtlich des wie bisher festgesetzten Grundsteuermessbetrags und der in seiner Berechnung enthaltenen Steuermesszahl auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin dingliche Wirkung nach \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;2 AO. Die Ber\u00fccksichtigung einer ge\u00e4nderten Steuermesszahl war im Rahmen einer Neuveranlagung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG auf den 01.01.2015 nicht m\u00f6glich.<\/li><li>b) Ob eine ge\u00e4nderte Steuermesszahl im Rahmen einer Neuveranlagung nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 GrStG auf den 01.01.2016 (nachdem das FA im Rahmen des im Jahr 2016 begonnenen Verfahrens vor dem FG von dem wertm\u00e4\u00dfigen \u00dcberwiegen des Neubaus und der deshalb ver\u00e4nderten Steuermesszahl erstmals Kenntnis erlangte) zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, ist in diesem Verfahren, das eine Neuveranlagung (nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 GrStG) auf den 01.01.2015 (durch den Grundsteuermessbescheid vom 20.04.2015) betrifft, nicht zu entscheiden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil\u00a0vom 12. Februar 2020, II R 10\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.IIR10.17.0 BFH II. 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