{"id":72616,"date":"2020-07-07T19:19:14","date_gmt":"2020-07-07T17:19:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72616"},"modified":"2020-07-07T19:19:19","modified_gmt":"2020-07-07T17:19:19","slug":"einkuenfte-aus-photovoltaikanlage-bei-ehegatten-regelmaessig-ohne-gesonderte-gewinnfeststellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkuenfte-aus-photovoltaikanlage-bei-ehegatten-regelmaessig-ohne-gesonderte-gewinnfeststellung\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelm\u00e4\u00dfig ohne gesonderte Gewinnfeststellung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 06. Februar 2020, IV R 6\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2020:U.060220.IVR6.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a , AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b , AO \u00a7 180 Abs 3 S 1 Nr 2 , AO \u00a7 180 Abs 3 S 2 , EStG \u00a7 4 Abs 3 , EStG \u00a7 26b , FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 1 , UStG \u00a7 19 , BGB \u00a7 709 Abs 1 , BGB \u00a7 714 , EStG VZ 2014 , AO \u00a7 19 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 18 Abs 1 Nr 2 , AO \u00a7 21 , AO \u00a7 22 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 22. Februar 2017, Az: 9 K 230\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelm\u00e4\u00dfig zu unterbleiben, wenn kein Streit \u00fcber H\u00f6he und Aufteilung der daraus resultierenden Eink\u00fcnfte besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 22.02.2017 &#8211; 9 K 230\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GbR, die aus den Eheleuten F und M besteht. F und M werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin betreibt auf einem von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundst\u00fcck eine Photovoltaikanlage (PVA). Die dabei erzeugte Energie nutzen F und M zum Teil privat, zum Teil wird sie an einen Stromversorger ver\u00e4u\u00dfert und in das \u00f6ffentliche Stromnetz eingespeist.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2014 (Streitjahr) erkl\u00e4rten F und M u.a. Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb der PVA. Sie ermittelten auf Grundlage einer Einnahmen-\u00dcberschussrechnung Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von .\/.&nbsp;3.402&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin reichte eine Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr bei dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) ein. Ebenfalls gab sie eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung ab, mit der ein Vorsteuer\u00fcberhang geltend gemacht wurde, der zu einer entsprechenden Festsetzung durch das FA f\u00fchrte. Eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) reichte die Kl\u00e4gerin nicht ein.<\/li><li>Das FA sch\u00e4tzte die Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4gerin und stellte deren Eink\u00fcnfte mit Gewinnfeststellungsbescheid 2014 vom 26.01.2016 fest. Der nicht gegen die Art oder H\u00f6he der festgestellten Eink\u00fcnfte, sondern gegen die Vornahme einer gesonderten und einheitlichen Feststellung als solche gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin war die Durchf\u00fchrung eines Gewinnfeststellungsverfahrens nicht erforderlich. Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurde der Bescheid mehrfach ge\u00e4ndert.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 22.02.2017 statt und hob den Gewinnfeststellungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf. Es liege ein Fall von geringer Bedeutung nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) vor; die Durchf\u00fchrung eines Gewinnfeststellungsverfahrens sei nicht erforderlich. Die Art der Eink\u00fcnfte &#8211;gewerbliche Eink\u00fcnfte&#8211; wie auch ihre h\u00e4lftige Aufteilung auf F und M sei unstreitig. Wegen des geringen Umfangs der j\u00e4hrlichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle weise die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine besonderen Schwierigkeiten auf. Auf rein finanzamtsinterne unterschiedliche Zust\u00e4ndigkeiten von Sachbearbeitern k\u00f6nne es f\u00fcr die Frage nach der Durchf\u00fchrung eines Gewinnfeststellungsverfahrens nicht ankommen. Nur unterschiedliche Zust\u00e4ndigkeiten von Finanz\u00e4mtern k\u00f6nnten die Vornahme eines Gewinnfeststellungsverfahrens rechtfertigen. Das FA sei vorliegend jedoch f\u00fcr die Zusammenveranlagung der Gesellschafter-Eheleute zur Einkommensteuer zust\u00e4ndig und w\u00e4re es auch f\u00fcr eine Gewinnfeststellung der GbR.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung von \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO. Die Regelung bezwecke, im Interesse der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung divergierende Ermittlungsergebnisse zu vermeiden. Die Ansicht des FG, Zweck der Regelung sei die Vermeidung von Divergenzen nur zwischen den einzelnen Feststellungsbeteiligten, nicht auch zwischen der Gesellschaft und einzelnen Feststellungsbeteiligten, lasse sich nicht der Begr\u00fcndung des Gesetzes oder der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entnehmen. Es k\u00f6nne zudem f\u00fcr die Frage, ob ein Gewinnfeststellungsverfahren durchzuf\u00fchren sei, nach den Kriterien des FG f\u00fcr jedes Jahr zu zuf\u00e4lligen Ergebnissen kommen, je nachdem, ob in dem betreffenden Jahr die Gefahr divergierender Entscheidungen bestehe. Weiterhin sei die Entstehung abweichender ertrag- und umsatzsteuerlicher Ergebnisse f\u00fcr die Beurteilung des Betriebs bzw. des Unternehmens der GbR zu vermeiden. F\u00fcr die Umsatzsteuer werde der GbR eine eigene Steuernummer aus dem Veranlagungsbereich der Personengesellschaften zugeteilt, w\u00e4hrend die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter in einem anderen Veranlagungsbereich mit separater Steuernummer durchzuf\u00fchren sei. Auch wenn beide Veranlagungsbereiche wie hier demselben Finanzamt zugeh\u00f6rten, bestehe aufgrund der unterschiedlichen zust\u00e4ndigen Bearbeiter und Bearbeitungszeiten die Gefahr divergierender Entscheidungen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K 230\/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BFH verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Zutreffend hat das FG erkannt, dass die Klage als solche der GbR zul\u00e4ssig ist (dazu unter 1.) und dass ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, der keiner Durchf\u00fchrung eines eigenst\u00e4ndigen Gewinnfeststellungsverfahrens bedarf (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Die Klage ist zul\u00e4ssig. Zu Recht hat das FG durch Auslegung der Klageschrift rechtsschutzgew\u00e4hrend angenommen, dass nicht die Eheleute F und M, sondern die Kl\u00e4gerin auf Grundlage von \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO den Gewinnfeststellungsbescheid angefochten hat.<\/li><li>a) F\u00fchrt das FA eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch, besteht f\u00fcr eine Anfechtungsklage eine Klagebefugnis der Gesellschaft. Nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 FGO k\u00f6nnen gegen Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Vertretung berufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder hilfsweise der Klagebevollm\u00e4chtigte Klage erheben. Die Klagebefugnis der Gesellschafter wird f\u00fcr die Dauer des Bestehens der Gesellschaft auf diese verlagert (st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;48\/16, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Die Klagebefugnis der Gesellschaft besteht auch insoweit, als die Aufhebung eines positiven Feststellungsbescheids allein darauf gest\u00fctzt wird, es fehle an den Voraussetzungen f\u00fcr ein gesondertes Feststellungsverfahren, weil es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO handele.<\/li><li>Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen einen solchen Feststellungsbescheid nur in den F\u00e4llen zu, in denen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 bis 5 FGO vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Gesellschafter klagebefugt im Zusammenhang mit der Erteilung oder Nichterteilung eines Negativbescheids nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO w\u00e4ren, weil ein solcher Bescheid hier weder beantragt noch erlassen oder abgelehnt worden ist.<\/li><li>Im Streitfall hat das FG danach zu Recht die Klageschrift rechtsschutzgew\u00e4hrend so ausgelegt, dass eine Klage der Kl\u00e4gerin, vertreten durch ihre Gesellschafter als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u00a7&nbsp;709 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;714 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211;), erhoben worden ist.<\/li><li>b) F\u00fcr die Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Zwar kann zur Kl\u00e4rung der Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO vorliegt, ein Negativbescheid nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO beantragt werden. Diese Rechtsschutzm\u00f6glichkeit geht \u00fcber die reine Beseitigung durch Anfechtung eines erlassenen Gewinnfeststellungsbescheids hinaus. Von ihr muss aber nicht vorrangig Gebrauch gemacht werden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 24.03.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/09, Rz&nbsp;17). Ist &#8211;wie hier&#8211; allerdings ein positiver Gewinnfeststellungsbescheid ergangen, kann das Rechtsschutzziel nur erreicht werden, wenn dieser Bescheid aufgehoben wird.<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt und ein Gewinnfeststellungsverfahren deshalb nicht durchzuf\u00fchren ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 AO werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Eine gesonderte Feststellung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO gegen\u00fcber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO werden insbesondere die einkommensteuerpflichtigen und k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.<\/li><li>Im Fall der Kl\u00e4gerin, einer GbR, liegen diese Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich vor. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.<\/li><li>b) Keine gesonderte Feststellung ist allerdings nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO durchzuf\u00fchren, wenn es sich nach den Verh\u00e4ltnissen im Feststellungszeitraum um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die H\u00f6he des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt, wenn &#8211;wie im Streitfall&#8211; zusammen veranlagte Ehegatten eine PVA auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus betreiben und kein Streit \u00fcber die H\u00f6he und Aufteilung der Eink\u00fcnfte aus der PVA besteht. Eine einheitliche Rechtsanwendung gegen\u00fcber allen Beteiligten der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung ist dann sichergestellt.<\/li><li>aa) Der Gesetzesentwicklung ist zu entnehmen, dass die Regelung der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, ohne eine einheitliche Rechtsanwendung zu gef\u00e4hrden.<\/li><li>Bereits in der urspr\u00fcnglichen Fassung der am 01.01.1977 in Kraft getretenen AO (BGBl&nbsp;I 1976, S.&nbsp;613) war in \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 geregelt, dass eine gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, dann nicht vorzunehmen ist, wenn es sich um F\u00e4lle von geringerer Bedeutung handelt. In dem Gesetzesentwurf f\u00fcr diese Regelung war zur Begr\u00fcndung auf die Vorg\u00e4ngerregelung in \u00a7&nbsp;215 Abs.&nbsp;4 der Reichsabgabenordnung verwiesen worden. Es solle mit der Norm verhindert werden, dass gesonderte Feststellungen vorgenommen werden, f\u00fcr die in der Praxis kein Bed\u00fcrfnis bestehe (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks VI\/1982 vom 19.03.1971, S.&nbsp;157). Mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.1985 (BGBl&nbsp;I 1985, S.&nbsp;2436) wurde die Regelung neu gefasst und die Ausnahme von der gesonderten Feststellung bei Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung in \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO um den Einschub &#8222;insbesondere weil die H\u00f6he des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen&#8220; erg\u00e4nzt. In der Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs hei\u00dft es, die Erg\u00e4nzung solle sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensm\u00e4\u00dfig bedeutsamen F\u00e4llen durchgef\u00fchrt werde. Die Finanzbeh\u00f6rde solle von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens absehen, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich sei (BTDrucks&nbsp;10\/1636 vom 19.06.1984, S.&nbsp;46).<\/li><li>bb) In der Rechtsprechung des BFH wird eine geringe Bedeutung im Sinne der genannten Norm dann bejaht, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen gegen\u00fcber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist.<\/li><li>Dies wird angenommen, wenn f\u00fcr die Gewinnfeststellung gegen\u00fcber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter dieselbe Beh\u00f6rde zust\u00e4ndig ist, es sich um einen kurzfristigen und leicht \u00fcberschaubaren Vorgang handelt und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und H\u00f6he unstreitig sind (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;3\/90, BFH\/NV 1991, 285, unter II.3.b [Rz&nbsp;16]; vom 17.05.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;64\/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.2. [Rz&nbsp;32]; vom 16.03.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;58\/02, BFH\/NV 2004, 1211, unter II.2.b [Rz&nbsp;12], und vom 07.02.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/06, BFHE 216, 551, BStBl&nbsp;II 2008, 526, unter III.3. [Rz&nbsp;24]).<\/li><li>Alleine der Umstand, dass es sich bei den potentiellen Feststellungsbeteiligten um Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner handelt, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, soll allerdings noch nicht zur Annahme eines Falles von geringer Bedeutung f\u00fchren (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1970&nbsp;&#8211; IV&nbsp;190\/65, BFHE 99, 513, BStBl II 1970, 730; vom 20.01.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;253\/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305, unter 3.a [Rz&nbsp;13]; in BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter II.2. [Rz&nbsp;32], und in BFH\/NV 2004, 1211, unter II.2.b [Rz&nbsp;13]). Ebenso wenig ist ein Fall des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO schon allein deshalb anzunehmen, weil mehrere Personen an Eink\u00fcnften beteiligt sind und das f\u00fcr die gesonderte Feststellung zust\u00e4ndige Finanzamt auch f\u00fcr die Festsetzung der Einkommensteuer aller an den Eink\u00fcnften beteiligten nat\u00fcrlichen Personen zust\u00e4ndig ist (BFH-Urteile vom 08.03.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/90, BFH\/NV 1994, 868, unter 1. [Rz&nbsp;15], und vom 14.02.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/05, BFH\/NV 2008, 1156, unter II.1.c [Rz&nbsp;14]).<\/li><li>cc) Entgegen der Ansicht des FA ist f\u00fcr die Frage, ob die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen wegen unterschiedlicher Zust\u00e4ndigkeiten besteht, nur auf die Zust\u00e4ndigkeitskonzentration auf eine Finanzbeh\u00f6rde, nicht &#8211;noch weiter gehend&#8211; auf die interne funktionale alleinige Zust\u00e4ndigkeit einer Person abzustellen.<\/li><li>Der Vereinfachungszweck des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO besteht sowohl im Interesse des Steuerpflichtigen, dem Aufwand f\u00fcr die Erstellung und Abgabe einer eigenen Feststellungserkl\u00e4rung und das Durchlaufen eines weiteren Verfahrens neben seiner Veranlagung zur Einkommensteuer erspart werden soll, als auch im Interesse der Finanzverwaltung, die nicht gezwungen sein soll, unn\u00f6tige Verfahren durchf\u00fchren zu m\u00fcssen. Bewirken die gesetzlichen Zust\u00e4ndigkeitsregeln, dass dasselbe Amt f\u00fcr die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO: Wohnsitzfinanzamt f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen) zust\u00e4ndig ist, das auch f\u00fcr die gesonderte Feststellung (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO: Betriebsfinanzamt) zust\u00e4ndig w\u00e4re und damit die ma\u00dfgebliche Betriebsn\u00e4he hat sowie regelm\u00e4\u00dfig auch f\u00fcr die Umsatzbesteuerung (\u00a7&nbsp;21 AO: Ort des Betreibens des Unternehmens) und den Gewerbesteuermessbescheid (\u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO: Betriebsfinanzamt) zust\u00e4ndig ist, so ist durch diese Zust\u00e4ndigkeitsregelungen mit hinreichender Sicherheit gew\u00e4hrleistet, dass der zust\u00e4ndige Entscheidungstr\u00e4ger widerspruchsfreie Entscheidungen treffen kann. Die Beh\u00f6rde hat es dann selbst in der Hand, durch organisatorische Ma\u00dfnahmen eine hinreichende Sicherheit f\u00fcr die Vermeidung widerspr\u00fcchlicher Verfahrensergebnisse zu schaffen. Es obliegt ihrer Organisationshoheit &#8211;unter Beachtung des Steuergeheimnisses&#8211;, die internen Abl\u00e4ufe so zu gestalten, dass die erforderlichen Informationen aus der Sph\u00e4re der Personengesellschaft in einem Fall von geringer Bedeutung auch dem Bearbeiter der Einkommensteuerveranlagung zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/li><li>Dem FA ist nicht darin zu folgen, dass bereits die Erhebung der Umsatzsteuer der Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i.S. von \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO entgegensteht. Das gilt auch dann, wenn auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verzichtet wird (gleicher Ansicht Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 17.10.2016&nbsp;&#8211; S&nbsp;0361-00000-2011\/002).<\/li><li>dd) Unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i.S. von \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO ist es, dass die Voraussetzungen hierf\u00fcr in jedem Veranlagungszeitraum vorliegen m\u00fcssen und deshalb &#8211;insbesondere abh\u00e4ngig von dem Entstehen von Streit zwischen den Beteiligten \u00fcber die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte, aber ggf. auch von der Fortdauer der Voraussetzungen der Zusammenveranlagung&#8211; nicht fortlaufend gegeben sein m\u00fcssen.<\/li><li>c) Auf Grundlage seiner Feststellungen hat das FG zu Recht das Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung i.S. von \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO bejaht. Eine Gewinnfeststellung war danach nicht durchzuf\u00fchren, denn die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein Fall von geringer Bedeutung i.S. von \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO vorliegt, ist nicht in das Ermessen der Beh\u00f6rde gestellt, sondern stellt eine gebundene Entscheidung dar (BFH-Urteile in BFH\/NV 2004, 1211, unter II.2.b [Rz&nbsp;11], und vom 12.04.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/13, Rz&nbsp;15). Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben.<\/li><li>Nach Feststellung des FG stehen die Art und Aufteilung der Eink\u00fcnfte zwischen den h\u00e4lftig an den Eink\u00fcnften aus dem Betrieb der PVA beteiligten Eheleuten F und M fest und es besteht hier\u00fcber kein Streit (vgl. zur Gewerblichkeit von Eink\u00fcnften aus dem Betrieb einer PVA: BFH-Urteile vom 17.10.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/12, BFHE 243, 327, BStBl&nbsp;II 2014, 372, Rz&nbsp;9, und vom 16.09.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/12, Rz&nbsp;17). Streit besteht auch nicht \u00fcber die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte. Die Ehegatten werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (\u00a7&nbsp;26b des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;). Das FA ist nicht nur f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung zust\u00e4ndig, sondern w\u00e4re es auch f\u00fcr die Gewinnfeststellung der GbR, wenn eine solche durchzuf\u00fchren w\u00e4re. Die mehrfachen \u00c4nderungen des Gewinnfeststellungsbescheids im Einspruchsverfahren stehen der Annahme eines Falles von geringer Bedeutung nicht entgegen, denn sie beruhen lediglich auf Erg\u00e4nzungen des mitgeteilten Sachverhalts.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil\u00a0vom 06. Februar 2020, IV R 6\/17 ECLI:DE:BFH:2020:U.060220.IVR6.17.0 BFH IV. 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