{"id":72618,"date":"2020-07-09T17:49:04","date_gmt":"2020-07-09T15:49:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72618"},"modified":"2020-07-09T17:49:10","modified_gmt":"2020-07-09T15:49:10","slug":"investmentsteuerrecht-dba-freistellung-fuer-dividenden-anlegerbezogene-betrachtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/investmentsteuerrecht-dba-freistellung-fuer-dividenden-anlegerbezogene-betrachtung\/","title":{"rendered":"Investmentsteuerrecht &#8211; DBA-Freistellung f\u00fcr Dividenden &#8211; anlegerbezogene Betrachtung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 23. Oktober 2019, I R 51\/16<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.231019.IR51.16.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InvStG \u00a7 4 , InvStG \u00a7 15 , DBA POL 2003 Art 10 Abs 3 , DBA POL 2003 Art 24 Abs 1 Buchst a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 21. Juni 2016, Az: 4 K 960\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 4 InvStG 2004 ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob Dividendenertr\u00e4ge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund des sog. Schachtelprivilegs steuerbefreit sind, im Einklang mit dem sog. Transparenzprinzip nach Ma\u00dfgabe der Beteiligungen der Fondsanleger zu beurteilen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.06.2016 &#8211; 4 K 960\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">A.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Jahren 2009 und 2010 ein inl\u00e4ndisches Immobilien-Spezial-Sonderverm\u00f6gen i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 und 3 des Investmentgesetzes (InvG) i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Investmentsteuergesetzes 2004 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) &#8211;InvStG 2004&#8211;. Er hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils zum 31.&nbsp;August endete. Der Kl\u00e4ger wurde von einer inl\u00e4ndischen GmbH als Kapitalanlagegesellschaft i.S. von \u00a7&nbsp;6 des InvG verwaltet. W\u00e4hrend des gesamten Gesch\u00e4ftsjahrs 2009\/2010 und zum Zeitpunkt der Endaussch\u00fcttung am 09.12.2010 hielten die Anleger X-Bank und Y-GmbH jeweils mehr als 10&nbsp;% der Anteile am Kl\u00e4ger. Alle anderen Anleger waren mit jeweils weniger als 10&nbsp;% am Kl\u00e4ger beteiligt.<\/li><li>Zum investmentrechtlichen Sonderverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rten im Gesch\u00e4ftsjahr 2009\/2010 alle Anteile an einer polnischen Kapitalgesellschaft J-Sp.z&nbsp;o.o., deren wesentliche T\u00e4tigkeit in der Vermietung eines in Polen belegenen Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccks bestand. Diese Gesellschaft sch\u00fcttete im Dezember 2009 aus ihrer Kapitalr\u00fccklage &#8230;&nbsp;\u20ac aus. Der Kl\u00e4ger verbuchte die Zahlung in seinem Jahresabschluss als gewinnneutrale Herabsetzung des Beteiligungsbuchwerts. Da die Verwalterin keinen Antrag auf Feststellung einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;8 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der in den Jahren 2009 und 2010 geltenden Fassung (KStG) gestellt hatte, ber\u00fccksichtigte der Kl\u00e4ger die Zahlung in der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 InvStG 2004 als eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar steuerbare, aber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 i.V.m. dem sog. Schachtelprivileg nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 350) &#8211;DBA-Polen 2003&#8211; bei allen Anlegern steuerfreie Aussch\u00fcttung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) war demgegen\u00fcber unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.08.2009 (BStBl I 2009, 931, Rz&nbsp;75a) der Auffassung, die Steuerbefreiung nach dem abkommensrechtlichen Schachtelprivileg gelte nur f\u00fcr jene Anleger, die zu mindestens 10&nbsp;% am Kl\u00e4ger und damit mittelbar auch an der J-Sp.z&nbsp;o.o. beteiligt gewesen seien. Das FA erlie\u00df dementsprechend einen zuletzt am 09.11.2015 ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid, in dem es die Dividenden der J-Sp.z&nbsp;o.o. nur hinsichtlich der X-Bank und der Y-GmbH als nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 i.V.m. Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA-Polen 2003 steuerfrei behandelte. Im Hinblick auf alle anderen Anleger stellte das FA insoweit (weitere) Ertr\u00e4ge i.S. des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG bzw. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG fest. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 21.06.2016&nbsp;\u2013 4&nbsp;K&nbsp;960\/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1535) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Feststellungsbescheid dahin zu \u00e4ndern, dass die von der J-Sp.z&nbsp;o.o. ausgesch\u00fctteten &#8230;&nbsp;\u20ac als bei s\u00e4mtlichen Anlegern nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 steuerfreie Ertr\u00e4ge festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">B.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>I. Die Klage ist entgegen der vom FG ge\u00e4u\u00dferten Zweifel in vollem Umfang zul\u00e4ssig. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des in erster Instanz gestellten Klageantrags ist die zus\u00e4tzlich zur beantragten Erh\u00f6hung der nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 festzustellenden Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf die Aus\u00fcbung des Besteuerungsrechts verzichtet hat, geforderte &#8211;gegenl\u00e4ufige&#8211; Reduzierung der festzustellenden Ertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b KStG bzw. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG nicht als Bestandteil des eigentlichen Klagebegehrens, sondern lediglich als Hinweis auf die im Falle des Obsiegens des Kl\u00e4gers vom FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 der Abgabenordnung (AO) vorzunehmenden Gegenkorrekturen zu verstehen. Aus diesem Grund ist in dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Revisionsantrag auch keine teilweise R\u00fccknahme der Klage zu sehen.<\/li><li>II. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 steuerfreien Ertr\u00e4ge sind in dem angefochtenen \u00c4nderungsbescheid nicht mit einem zu niedrigen Betrag festgestellt worden.<\/li><li>1. Die Investmentgesellschaft hat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 sp\u00e4testens vier Monate nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahrs eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 einer gesonderten Feststellung gleichsteht. Bei inl\u00e4ndischen Spezial-Sonderverm\u00f6gen wie dem Kl\u00e4ger gilt f\u00fcr die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO entsprechend; die Feststellungserkl\u00e4rung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InvStG 2004).<\/li><li>2. Zu den festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich auch die zugeflossenen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 sieht allerdings vor, dass die auf Investmentanteile ausgesch\u00fctteten sowie die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer insoweit au\u00dfer Betracht zu lassen sind, als sie aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammende Eink\u00fcnfte enthalten, f\u00fcr die Deutschland aufgrund eines DBA auf die Aus\u00fcbung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.<\/li><li>3. Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei der im Dezember 2009 von der J-Sp.z&nbsp;o.o. empfangenen Zahlung um Eink\u00fcnfte aus Dividenden handelt, auf die das abkommensrechtliche Schachtelprivileg des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 DBA-Polen 2003 Anwendung findet. Ob dies zutrifft, kann anhand der vorinstanzlichen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 DBA-Polen 2003 werden bei einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer (vorbehaltlich des Buchstabens&nbsp;b der Norm) die Eink\u00fcnfte aus Polen sowie die in Polen gelegenen Verm\u00f6genswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden k\u00f6nnen. Die Regelung des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 DBA-Polen 2003 schr\u00e4nkt diese Steuerfreistellung in Bezug auf Dividenden dahin ein, dass sie nur dann gilt, wenn die Dividenden an eine in Deutschland ans\u00e4ssige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Polen ans\u00e4ssigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10&nbsp;% unmittelbar der deutschen Gesellschaft geh\u00f6rt, und die Dividenden bei der Ermittlung der Gewinne der aussch\u00fcttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.<\/li><li>b) Die Anwendung der Freistellungsmethode auf aus Polen stammende Eink\u00fcnfte setzt nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 DBA-Polen 2003 voraus, dass die betreffenden Eink\u00fcnfte nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden k\u00f6nnen. Daran k\u00f6nnte es hier fehlen, weil es sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen bei der Leistung der J-Sp.z&nbsp;o.o. der Sache nach nicht um eine Gewinnaussch\u00fcttung, sondern um eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gehandelt hat.<\/li><li>c) Als Quellenbesteuerungsrecht Polens kommt im Streitfall nur jenes nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 DBA-Polen 2003 in Betracht. Danach k\u00f6nnen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person zahlt, auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ans\u00e4ssig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Der in Art.&nbsp;10 DBA-Polen 2003 verwendete Ausdruck &#8222;Dividenden&#8220; bedeutet gem\u00e4\u00df Abs.&nbsp;3 der Vorschrift (1.) Eink\u00fcnfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gr\u00fcnderanteilen oder (2.) anderen Rechten &#8211;ausgenommen Forderungen&#8211; mit Gewinnbeteiligung sowie (3.) sonstige Eink\u00fcnfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die aussch\u00fcttende Gesellschaft ans\u00e4ssig ist, den Eink\u00fcnften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie (4.) Aussch\u00fcttungen auf Anteilscheine an einem Investmentverm\u00f6gen.<\/li><li>d) Die polnische Rechtsform der Sp.z&nbsp;o.o. d\u00fcrfte nicht der der deutschen AG, sondern der Rechtsform der GmbH entsprechen (vgl. Reith in Wassermeyer, Anh. Polen Rz&nbsp;54). In diesem Fall w\u00e4re die dritte Fallgruppe der Dividendendefinition des Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 DBA-Polen 2003 einschl\u00e4gig (sonstige Eink\u00fcnfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die aussch\u00fcttende Gesellschaft ans\u00e4ssig ist, den Eink\u00fcnften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind). Danach w\u00e4re die Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch die J-Sp.z&nbsp;o.o. auch f\u00fcr Deutschland als Anwenderstaat nur dann als Dividende i.S. von Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 und 3 DBA-Polen 2003 anzusehen, wenn sie nach Ma\u00dfgabe des polnischen Steuerrechts wie eine Gewinnaussch\u00fcttung zu behandeln w\u00e4re (sog. Qualifikationsverkettung, vgl. Senatsurteil vom 06.06.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6, 8\/11, BFHE 237, 346, BStBl II 2013, 111 zur vergleichbaren Regelung des Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der F\u00f6derativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 27.06.1975). In Ermangelung entsprechender tatrichterlicher Feststellungen zum polnischen innerstaatlichen Recht ist dem Senat als Revisionsgericht die Beurteilung dieser Frage nicht m\u00f6glich.<\/li><li>4. Gleichwohl bedarf es keiner Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG. Zum einen ist dem Senat eine Verringerung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Betrags der nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 steuerfreien Eink\u00fcnfte aufgrund des verfahrensrechtlichen Verb\u00f6serungsverbots verwehrt. Zum anderen fehlt es f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger angestrebte Erh\u00f6hung des festzustellenden Betrags an einer rechtlichen Grundlage. Die Auffassung des FG, der zufolge das Schachtelprivileg des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 DBA-Polen 2003 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 nur hinsichtlich jener Anleger des Spezial-Investmentfonds in Betracht kommt, die durchgerechnet mit 10&nbsp;% an der polnischen Gesellschaft beteiligt waren, ist zutreffend.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 sind die auf Investmentanteile ausgesch\u00fctteten Ertr\u00e4ge bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer insoweit au\u00dfer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammende Eink\u00fcnfte enthalten, f\u00fcr die Deutschland aufgrund eines DBA auf die Aus\u00fcbung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.<\/li><li>aa) Der Wortlaut der Vorschrift l\u00e4sst &#8211;anders als \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284\/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) in Bezug auf die Besteuerung von Streubesitzdividenden bei den Anlegern von Spezial-Investmentfonds&#8211; keinen eindeutigen Schluss darauf zu, aus wessen Perspektive das Tatbestandsmerkmal des Verzichts auf die Aus\u00fcbung des Besteuerungsrechts zu beurteilen ist.<\/li><li>Die Wendung &#8222;verzichtet hat&#8220; k\u00f6nnte dahin gedeutet werden, dass es ausschlie\u00dflich um jenen Besteuerungsverzicht geht, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Abkommens auf die Konstellation des inl\u00e4ndischen Investmentfonds mit lediglich indirekt an den dem Fonds zuzurechnenden Wirtschaftsg\u00fctern beteiligten Anlegern ergibt. Auf der Grundlage dieses &#8211;im vorliegenden Rechtsstreit vom Kl\u00e4ger vertretenen&#8211; Normverst\u00e4ndnisses (fondsbezogene Betrachtungsweise, so auch Stock\/Oberhofer in Berger\/ Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, InvG\/InvStG, \u00a7&nbsp;4 InvStG Rz&nbsp;25; ebenso noch BMF-Schreiben vom 02.06.2005, BStBl I 2005, 728, Anhang&nbsp;1 zu Rz&nbsp;39, Tz.&nbsp;14, 15) w\u00e4re zu pr\u00fcfen, welches Steuersubjekt sich nach dem jeweiligen Abkommen auf die betreffende DBA-Vorschrift berufen kann, wem mithin insoweit die Abkommensberechtigung zukommt. Im Falle des Schachtelprivilegs des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 DBA-Polen 2003, das nur den zu mindestens 10&nbsp;% unmittelbar an der polnischen Gesellschaft beteiligten Personen zusteht, w\u00e4ren dies nicht die Anleger des Kl\u00e4gers, sondern allenfalls dieser selbst.<\/li><li>bb) Hierauf sowie auf die Folgerungen dieser fondsbezogenen Betrachtung f\u00fcr die Besteuerung der Fondsanleger ist vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen, da das Tatbestandsmerkmal des Besteuerungsverzichts in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 dahin zu interpretieren ist, dass es nicht auf die tats\u00e4chliche Abkommensberechtigung in der Fondskonstellation ankommt, sondern im Rahmen einer fiktiven Betrachtung ausschlie\u00dflich auf die Pr\u00fcfung gerichtet ist, ob der jeweilige Anleger, w\u00e4re er unmittelbar an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beteiligt, sich auf einen abkommensrechtlichen Besteuerungsverzicht berufen k\u00f6nnte (anlegerbezogene Sichtweise, vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, Rz&nbsp;75a; Kreft\/Gottschling in Moritz\/Jesch, InvStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;28; Elser in Beckmann\/Scholz\/Vollmer, Investment, \u00a7&nbsp;4 InvStG Rz&nbsp;13; Haase in Haase, InvStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;57; Bl\u00fcmich\/Glo\u00dfner, \u00a7&nbsp;4 InvStG 2004 Rz&nbsp;2).<\/li><li>aaa) F\u00fcr dieses Normverst\u00e4ndnis spricht, dass \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 unmittelbar die Ebene der Besteuerung der Anleger betrifft (&#8222;\u2026 bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer&#8220;\u2026). Dar\u00fcber hinaus entspricht diese Sichtweise sowohl dem verlautbarten Willen des historischen Gesetzgebers als auch dem Normzweck.<\/li><li>bbb) Die Regelung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 war &#8211;nahezu wortgleich&#8211; bereits in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften vom 20.05.1958 (BGBl I 1958, 381) i.d.F. der Verordnung vom 24.05.1961 (BGBl I 1961, 617) enthalten. Sie wurde sodann mit dem Gesetz \u00fcber den Vertrieb ausl\u00e4ndischer Investmentanteile, \u00fcber die Besteuerung ihrer Ertr\u00e4ge sowie zur \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften vom 28.07.1969 (BGBl I 1969, 986) in \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 des vormaligen Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) \u00fcberf\u00fchrt, an dessen Stelle sp\u00e4ter das Investmentsteuergesetz getreten ist. In der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs (BTDrucks V\/3494, S.&nbsp;30, zu \u00a7&nbsp;23c Abs.&nbsp;3 KAGG der Entwurfsfassung) hei\u00dft es hierzu:<\/li><li>&#8222;Absatz&nbsp;3 entspricht \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 der Durchf\u00fchrungsverordnung und regelt ohne \u00c4nderung des geltenden Rechtszustandes den Fall, da\u00df die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Steuer freizustellen w\u00e4ren, wenn sie dem Anteilscheininhaber anstatt \u00fcber das Sonderverm\u00f6gen unmittelbar zuflie\u00dfen w\u00fcrden. Entsprechend dem Grundsatz der \u2018Transparenz\u2018 wird bestimmt, da\u00df die Steuerfreistellung auch dann gilt, wenn die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte dem Anteilscheininhaber \u00fcber ein Sonderverm\u00f6gen bei einer Kapitalanlagegesellschaft zuflie\u00dfen.&#8220;<\/li><li>Diese Begr\u00fcndung zeigt unmissverst\u00e4ndlich den Willen des historischen Gesetzgebers auf, mit der sp\u00e4ter in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 \u00fcberf\u00fchrten Bestimmung den einzelnen Anleger in abkommensrechtlicher Hinsicht so behandeln zu wollen, als w\u00e4re er selbst anteilig unmittelbarer Empf\u00e4nger der jeweiligen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte.<\/li><li>ccc) Dieser erkennbare Wille deckt sich \u00fcberdies mit dem im Investmentsteuergesetz seinerzeit angelegten (eingeschr\u00e4nkten) Transparenzprinzip, das darauf abzielte, Ertr\u00e4ge des Fonds unmittelbar beim Anleger zu erfassen; der Anteilscheininhaber sollte damit steuerlich weitgehend so behandelt werden wie bei einer Direktanlage (z.B. Senatsurteil vom 03.03.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;109\/08, BFHE 229, 351; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 03.08.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;101\/71, BFHE 119, 574, BStBl II 1977, 65, und vom 07.04.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786; Wassermeyer in Moritz\/Jesch, a.a.O., Einl. Rz&nbsp;5).<\/li><li>ddd) Die vom Kl\u00e4ger gegen die anlegerbezogene Sichtweise erhobene Einwendung, diese k\u00f6nne in den F\u00e4llen der Publikumsfonds nicht zu einer Steuerfreistellung von Anlegern f\u00fchren, weil dem Publikumsfonds die Identit\u00e4t und der Beteiligungsumfang der Anleger regelm\u00e4\u00dfig nicht bekannt seien, ist nicht stichhaltig. Das FG hat dem zu Recht entgegengehalten, dass bei den Publikumsfonds die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 verfahrensrechtlich &#8222;gegen\u00fcber der Investmentgesellschaft&#8220; gewirkt hat, nicht aber auch gegen\u00fcber den Anlegern (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, Rz&nbsp;229; Pletschacher in Moritz\/Jesch, a.a.O., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;25; Bl\u00fcmich\/Hammer, \u00a7&nbsp;13 InvStG 2004 Rz&nbsp;4). Jene Anleger, bei denen die Voraussetzungen einer Beg\u00fcnstigung nach einem DBA vorgelegen haben, waren daher nicht aus Rechtsgr\u00fcnden gehindert, die im Feststellungsverfahren unber\u00fccksichtigt gebliebene Beg\u00fcnstigung im Rahmen der individuellen Veranlagung zur Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer noch geltend zu machen.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 23. 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Juni 2016, Az: 4 K 960\/15 Leits\u00e4tze \u00a7 4 InvStG 2004 ist dahin &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/investmentsteuerrecht-dba-freistellung-fuer-dividenden-anlegerbezogene-betrachtung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Investmentsteuerrecht &#8211; DBA-Freistellung f\u00fcr Dividenden &#8211; anlegerbezogene Betrachtung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72618","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72618","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72618"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72618\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72618"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72618"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72618"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}