{"id":72620,"date":"2020-07-09T17:50:35","date_gmt":"2020-07-09T15:50:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72620"},"modified":"2020-07-09T17:50:41","modified_gmt":"2020-07-09T15:50:41","slug":"scheinselbstaendigkeit-eines-kunsttherapeuten-in-einer-jva","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/scheinselbstaendigkeit-eines-kunsttherapeuten-in-einer-jva\/","title":{"rendered":"&#8222;Scheinselbst\u00e4ndigkeit&#8220; eines Kunsttherapeuten in einer JVA"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 19. Januar 2017, V R 47\/15<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.VR47.15.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 , EWGRL 388\/77 Art 4 , EGRL 112\/2006 Art 9 , FGO \u00a7 76 , UStG VZ 2005 , UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 28. Oktober 2015, Az: 2 K 2070\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei der Beurteilung der Selbst\u00e4ndigkeit sind die einzelnen Merkmale, die f\u00fcr und gegen die Selbst\u00e4ndigkeit i.S. von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtbildes der Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuw\u00e4gen (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH). Entscheidend dabei ist die sozial- und versicherungsrechtliche Einordnung, nicht aber, ob sich der Verg\u00fctungsschuldner seiner Stellung als Arbeitgeber entziehen will.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die T\u00e4tigkeit eines freischaffenden K\u00fcnstlers, der Gefangene in der sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA kunsttherapeutisch betreut, kann aufgrund folgender Indizien als lediglich &#8222;scheinselbst\u00e4ndig&#8220; zu beurteilen sein:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Einbindung \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum in den Gef\u00e4ngnisalltag sowie in die hierarchische Struktur der JVA,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Weisungsgebundenheit,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; feste Arbeitszeiten,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; festgelegter Arbeitsort,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; vorgegebene Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich der Vorgabe der Teilnehmer an den Therapieprogrammen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.10.2015 &#8211; 2 K 2070\/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.02.2013 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2005 bis 2010 werden dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Leistungen des Kl\u00e4gers aus seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die JVA \u2026 f\u00fcr 2005 in H\u00f6he von \u2026 \u20ac, f\u00fcr 2006 in H\u00f6he von \u2026 \u20ac, f\u00fcr 2007 in H\u00f6he von \u2026 \u20ac, f\u00fcr 2008 in H\u00f6he von \u2026 \u20ac, f\u00fcr 2009 in H\u00f6he von \u2026 \u20ac und f\u00fcr 2010 in H\u00f6he von \u2026 \u20ac nicht erfasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten darum, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) als freischaffender K\u00fcnstler hinsichtlich der von ihm durchgef\u00fchrten kunsttherapeutischen Betreuung von Gefangenen in der sozialtherapeutischen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) unternehmerisch i.S. von \u00a7&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) t\u00e4tig geworden ist, und ob ggf. entsprechende von ihm ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze steuerfrei sind.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger arbeitete in den Jahren 2005 bis 2010 (Streitjahre) als freischaffender K\u00fcnstler (Maler). Neben seiner T\u00e4tigkeit als K\u00fcnstler war er ab 1999 auf vertraglicher Grundlage ununterbrochen in der sozialtherapeutischen Anstalt der JVA als Kunsttherapeut bei Gefangenen besch\u00e4ftigt. Mit Wirkung zum 01.11.2001 wurde der Vertrag ge\u00e4ndert, wobei Vertragspartner des Kl\u00e4gers das Land \u2026 war. Mit Vereinbarung vom 29.01.2008 wurde der Vertrag zum 01.01.2008 wie folgt gefasst:<\/li><li>&#8222;&#8230; Herr X \u00fcbernimmt im Nebenamt als freier Mitarbeiter der JVA [\u2026] die Entwicklung, Durchf\u00fchrung und Betreuung von sozialtherapeutischen Behandlungsma\u00dfnahmen mit k\u00fcnstlerischen Anteilen und von therapeutischen Kunstprojekten in der sozialtherapeutischen Anstalt der JVA[\u2026]. Von Gefangenen alleine bzw. mit Unterst\u00fctzung oder gemeinsam mit Herrn X geschaffene Werke, die hierbei entstehen, gehen in das Eigentum des Landes \u00fcber&#8230;..<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>In einer vom Kl\u00e4ger zur steuerlichen Beurteilung seines Wirkens eingereichten T\u00e4tigkeitsbeschreibung vom 15.12.2010 nahm der Vollzugsabteilungsleiter der sozialtherapeutischen Anstalt, insbesondere zur Behandlungsma\u00dfnahme &#8222;ZukunftsICH&#8220; Stellung: Danach f\u00fchre der Kl\u00e4ger diese Ma\u00dfnahme mit verschiedenen Co-Trainern f\u00fcr die sozialtherapeutische Anstalt zur Erh\u00f6hung der Wirksamkeit gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Ma\u00dfnahmen durch. Es handele sich aber keinesfalls um Kunst- oder gar um Malkurse, sondern um einen integralen Bestandteil des therapeutischen Programms der JVA.<\/p>\n\n\n\n<p>Die f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit bei der JVA erhaltenen Einnahmen in den Streitjahren unterwarf der Kl\u00e4ger nicht der Umsatzsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine im Jahr 2011 durchgef\u00fchrte Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung kam zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger in der sozialtherapeutischen Anstalt unternehmerisch t\u00e4tig geworden sei und dass die von ihm ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze steuerpflichtig seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) folgte dieser Auffassung und erlie\u00df f\u00fcr das Jahr 2010 am 02.02.2012 einen erstmaligen Jahressteuerbescheid. F\u00fcr die Jahre 2005 bis 2009 ergingen am 02.03.2012 entsprechende \u00c4nderungsbescheide.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen vom Kl\u00e4ger eingelegten Einspr\u00fcche blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die anschlie\u00dfend erhobene Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger Verfahrensfehler geltend und r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des FG sei sachlich unzutreffend, weil es zu Unrecht angenommen habe, er, der Kl\u00e4ger, sei Unternehmer. Vielmehr sei er vollst\u00e4ndig in den Gef\u00e4ngnisalltag eingegliedert. Er werde dort als Mitarbeiter der therapeutischen Abteilung wahrgenommen. Das gesamte \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild und die &#8222;gelebte&#8220; Praxis schl\u00f6ssen eine Unternehmert\u00e4tigkeit aus. Dies zeige bereits die Langj\u00e4hrigkeit der T\u00e4tigkeit zu weitgehend unver\u00e4nderten Bedingungen. Er, der Kl\u00e4ger, sei auch vollst\u00e4ndig der Organisationsgewalt des Anstaltsleiters unterworfen, was sich u.a. daraus ergebe, dass er \u00fcber ein in der JVA befindliches B\u00fcro verf\u00fcge. Ferner m\u00fcsse er sein therapeutisches Programm regelm\u00e4\u00dfig mit dem leitenden Psychologen abstimmen und ggf. auch inhaltliche Weisungen entgegennehmen. Die Teilnehmer der von ihm betreuten therapeutischen Ma\u00dfnahme w\u00fcrden ihm regelm\u00e4\u00dfig zugewiesen; er habe bez\u00fcglich der Auswahl keine eigene Entscheidungsgewalt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall l\u00e4gen alle klassischen Merkmale einer sog. &#8222;Scheinselbst\u00e4ndigkeit&#8220; vor. Er sei pers\u00f6nlich von seinem Arbeitgeber abh\u00e4ngig gewesen. Denn er besitze kein Firmenschild und keine eigenen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume. Er habe keine Angestellten, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten. Er verf\u00fcge \u00fcber die gleichen privilegierten Zugangsm\u00f6glichkeiten wie die festangestellten Mitarbeiter der JVA. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation habe das FG nicht gew\u00fcrdigt, dass er seine T\u00e4tigkeit seit vielen Jahren, auf Dauer und ausschlie\u00dflich f\u00fcr einen Auftraggeber an dessen Arbeitsort erbringe. Dass dies im Wesentlichen nur an zwei Tagen erfolge, sei unerheblich, da im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses auch Teilzeitt\u00e4tigkeiten m\u00f6glich (und \u00fcblich) seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die am 02.03.2012 ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide f\u00fcr 2005 bis 2009 und den am 02.02.2012 ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr 2010 in Gestalt der hierzu ergangenen zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 14.02.2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die jeweilige Bemessungsgrundlage um die bislang erfassten (Netto-)Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit bei der JVA f\u00fcr 2005 um \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2006 um \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2007 um \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2008 um \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2009 um \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2010 um \u2026&nbsp;\u20ac erm\u00e4\u00dfigt, hilfsweise als steuerfrei behandelt werden,<\/p>\n\n\n\n<p>h\u00f6chst hilfsweise, im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Steuerfreiheit der erbrachten Leistungen ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.&nbsp;267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zu richten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Kl\u00e4ger bei seiner T\u00e4tigkeit in der sozialtherapeutischen Anstalt der JVA als Unternehmer i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG gehandelt hat.<\/li><li>1. Unternehmer ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig wird. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, soweit nat\u00fcrliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.<\/li><li>Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 und 2 sowie Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG) und seit dem 01.01.2007 auf Art.&nbsp;9 und 10 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006\/112\/EG (MwStSystRL).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL gilt als &#8222;Steuerpflichtiger&#8220;, wer eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. Art.&nbsp;10 MwStSystRL schlie\u00dft die selbst\u00e4ndige Aus\u00fcbung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit i.S. des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG bzw. des Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL Lohn- und Gehaltsempf\u00e4nger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverh\u00e4ltnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verh\u00e4ltnis der Unterordnung schafft.<\/li><li>2. Bei der Beurteilung der Selbst\u00e4ndigkeit sind die einzelnen Merkmale, die f\u00fcr und gegen die Selbst\u00e4ndigkeit i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStG sprechen, unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtbildes der Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuw\u00e4gen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2016, 795, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Daf\u00fcr sprechen Selbst\u00e4ndigkeit in der Organisation und bei der Durchf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Bindung nur f\u00fcr bestimmte Tage an den Betrieb, gesch\u00e4ftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern. Gegen die Selbst\u00e4ndigkeit sprechen Weisungsgebundenheit bez\u00fcglich Ort, Zeit und Inhalt der T\u00e4tigkeit, feste Arbeitszeiten, Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bez\u00fcge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bez\u00fcge im Krankheitsfall, Notwendigkeit der engen st\u00e4ndigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs, Ausf\u00fchrung von einfachen T\u00e4tigkeiten, die regelm\u00e4\u00dfig weisungsgebunden sind. Besondere Bedeutung kommt dem Handeln auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung und dem Unternehmerrisiko (Verg\u00fctungsrisiko) zu. Wird eine Verg\u00fctung f\u00fcr Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies f\u00fcr Selbst\u00e4ndigkeit; ist der Steuerpflichtige von einem Verm\u00f6gensrisiko der Erwerbst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich freigestellt, spricht dies gegen Selbst\u00e4ndigkeit (st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 795, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Indiz, aber nicht in erster Linie ausschlaggebend, kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndig oder unselbst\u00e4ndig sein (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 795, Rz&nbsp;21, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 10.03.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730). Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung bei qualifizierten pers\u00f6nlichen Dienstleistungen sind die Einbringung in den Betrieb, die vertraglichen Vereinbarungen und das Bestehen eines Unternehmerrisikos (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/15, BFH\/NV 2016, 1530, m.w.N.).<\/li><li>3. Im Streitfall hat das FG die kunsttherapeutische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers unzutreffend als selbst\u00e4ndig i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG gew\u00fcrdigt. Der BFH ist daran nicht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 795, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Das FG ist bei der von ihm vorgenommenen W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Streitfalls ersichtlich nicht von den vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tzen zur Vornahme einer Gesamtw\u00fcrdigung ausgegangen.<\/li><li>Denn das FG hat &#8211;wie das FA&#8211; entscheidend und fast ausschlie\u00dflich auf das Fehlen einer Verg\u00fctungsregelung f\u00fcr Ausfallzeiten und ein entsprechendes Entgeltrisiko abgestellt, obgleich diese Umst\u00e4nde nach den vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tzen lediglich Indizien f\u00fcr die Beurteilung einer etwaigen Selbst\u00e4ndigkeit sind. Dabei hat das FG zu Unrecht au\u00dfer Betracht gelassen, dass die diesen Umst\u00e4nden zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen angesichts der tats\u00e4chlichen Einbindung des Kl\u00e4gers \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum in den Gef\u00e4ngnisalltag sowie die hierarchische Struktur der JVA, seine Weisungsgebundenheit, die festen Arbeitszeiten, der festgelegte Arbeitsort und die vorgegebenen Arbeitsbedingungen &#8211;einschlie\u00dflich der Vorgabe der Teilnehmer an den Therapieprogrammen&#8211; f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger auch w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Klageverfahrens dargestellte sog. &#8222;Scheinselbst\u00e4ndigkeit&#8220; sprechen. Entscheidend ist die sozial- und versicherungsrechtliche Einordnung (s. oben II.2.), nicht aber, ob sich der Verg\u00fctungsschuldner seiner Stellung als Arbeitgeber entziehen will.<\/li><li>Das FG h\u00e4tte bei einer regelgerechten W\u00fcrdigung zu dem allein zutreffenden Ergebnis kommen m\u00fcssen, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner therapeutischen T\u00e4tigkeit nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig war, so dass die Voraussetzungen einer Unternehmerstellung i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG nicht vorliegen.<\/li><li>4. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif i.S. einer Klagestattgabe. Die streitbefangenen Umsatzsteuerfestsetzungen sind dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Leistungen des Kl\u00e4gers aus seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die JVA nicht erfasst werden. Fehlt es somit in Bezug auf die hier streitige T\u00e4tigkeit bereits an einem selbst\u00e4ndigen Handeln des Kl\u00e4gers, l\u00e4sst sich deren unternehmerischer Charakter auch nicht mit dem EuGH-Urteil Kostov vom 13.07.2013&nbsp;&#8211; C-62\/12 (EU:C:2013:391) begr\u00fcnden. Zwar kann danach davon auszugehen sein, dass eine nat\u00fcrliche Person, die bereits mit ihrer Hauptt\u00e4tigkeit Steuerpflichtiger (Unternehmer) ist, auch f\u00fcr weitere, gelegentlich ausge\u00fcbte wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten als Steuerpflichtiger anzusehen sein. Dies gilt indes nur f\u00fcr gelegentlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeiten und damit nicht im Streitfall.<\/li><li>5. Es kann uner\u00f6rtert bleiben, ob die vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen ggf. auch von der Steuer befreit sind.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 19. Januar 2017, V R 47\/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.VR47.15.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 2 , EWGRL 388\/77 Art 4 , EGRL 112\/2006 Art 9 , FGO \u00a7 76 , UStG VZ 2005 , UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 vorgehend Finanzgericht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/scheinselbstaendigkeit-eines-kunsttherapeuten-in-einer-jva\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">&#8222;Scheinselbst\u00e4ndigkeit&#8220; eines Kunsttherapeuten in einer JVA<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-72620","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72620","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=72620"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/72620\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=72620"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=72620"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=72620"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}