{"id":72622,"date":"2020-07-09T17:51:50","date_gmt":"2020-07-09T15:51:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=72622"},"modified":"2020-07-09T17:51:55","modified_gmt":"2020-07-09T15:51:55","slug":"bauabzugsteuer-bei-errichtung-von-freiland-photovoltaikanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bauabzugsteuer-bei-errichtung-von-freiland-photovoltaikanlagen\/","title":{"rendered":"Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 07. November 2019, I R 46\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:U.071119.IR46.17.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 48 Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 48 Abs 1 S 3 , EStG \u00a7 48 Abs 3 , EStG \u00a7 48a Abs 1 , EStG \u00a7 48b , EStG \u00a7 48c Abs 2 , EStG \u00a7 48c Abs 3 , EStG \u00a7 48d Abs 1 S 1 , EStG \u00a7 48d Abs 1 S 6 , AO \u00a7 20a , AO \u00a7 21 Abs 1 , AO \u00a7 155 Abs 1 S 1 , AO \u00a7 167 Abs 1 S 1 , AEUV Art 56 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , UStG \u00a7 13b Abs 1 Nr 4 S 1 , GG Art 2 Abs 1 , GG Art 20 Abs 3 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 16. Mai 2017, Az: 4 K 63\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bauabzugsteuer i.S. des \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch f\u00fcr die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Geb\u00e4ude oder unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter beschr\u00e4nkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob die Eink\u00fcnfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt f\u00fcr die Bauabzugsteuer grunds\u00e4tzlich keine Rolle.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2017 &#8211; 4 K 63\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Nachforderung von Bauabzugsteuer i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) beauftragte mit Vertrag vom 27.09.2010 die in Spanien ans\u00e4ssige A&nbsp;S.A., auf einem von der Kl\u00e4gerin gepachteten Grundst\u00fcck in Z-Stadt (Inland) eine Freiland-Photovoltaikanlage zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschlie\u00dflich der Solarpanele, St\u00fctzen, Streben, Schaltanlagen usw. Zu den Verpflichtungen der A&nbsp;S.A. geh\u00f6rten auch der Bau von Schotterpisten und Gr\u00e4ben, Zementarbeiten, das Einrammen von Pf\u00e4hlen in den Boden, um daran die Module der Photovoltaikanlage zu befestigen, sowie die Einebnung und teilweise Betonierung von Fl\u00e4chen, um die in Betoncontainern gelieferten Trafostationen aufzustellen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zur Zahlung von &#8230;&nbsp;\u20ac, wovon &#8230;&nbsp;\u20ac auf Lohn- und Gehaltskosten zuz\u00fcglich Reisekosten f\u00fcr die Montage entfielen.<\/li><li>Die A&nbsp;S.A. legte keine Freistellungsbescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;48b EStG vor und hatte eine solche Bescheinigung auch nicht beantragt. Sie errichtete in den Jahren 2010 und 2011 noch eine weitere Freiland-Photovoltaikanlage in Y-Stadt (Inland), die Gegenstand des Parallelverfahrens I&nbsp;R&nbsp;47\/17 ist. Dar\u00fcber hinaus hatte die A&nbsp;S.A. keine weiteren Baustellen oder Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).<\/li><li>In Y-Stadt fand vom 26.05.2010 bis zum 01.06.2010 eine Baugrunduntersuchung durch einen Subunternehmer statt. Die Anmeldung der Inbetriebnahme der Anlage erfolgte am 01.07.2010, der Anschluss an das Stromnetz am 11.08.2010, die vorl\u00e4ufige Abnahme am 01.09.2010 und die endg\u00fcltige Abnahme am 15.09.2011. F\u00fcr die A&nbsp;S.A. t\u00e4tige Personen waren mit Unterbrechungen vom 13.07.2010 bis zum 25.03.2011 vor Ort t\u00e4tig.<\/li><li>In Z-Stadt fand die Baugrunduntersuchung durch einen Subunternehmer Anfang Oktober 2010 statt. Am 26.10.2010 wurde die Baustelle eingerichtet und eingez\u00e4unt. Die technische Abnahme durch das zust\u00e4ndige Versorgungsunternehmen fand am 18.04.2011 statt, die vorl\u00e4ufige Abnahme der Anlage durch die Kl\u00e4gerin am 14.06.2011.<\/li><li>Mit Schreiben vom 05.03.2012 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Kl\u00e4gerin auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuf\u00fchren. Entsprechende Anmeldungen gingen auch in der Folge nicht beim FA ein.<\/li><li>Nachdem das FA den urspr\u00fcnglichen Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen bei Bauleistungen vom 11.02.2014 im Anschluss an ein beim Hessischen Finanzgericht (FG) gef\u00fchrten Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung &#8211;AdV&#8211; (Az. 4&nbsp;V&nbsp;1400\/15) am 01.02.2016 aufgehoben hatte, erlie\u00df es am 10.&nbsp;und 11.02.2016 Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen bei Bauleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG in folgender H\u00f6he:-&nbsp;f\u00fcr Oktober 2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211;&nbsp;f\u00fcr Januar 2011&#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211;&nbsp;f\u00fcr Mai 2011&#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211;&nbsp;f\u00fcr Juni 2011&#8230;&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211;&nbsp;f\u00fcr August 2011&#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Als Bemessungsgrundlage dienten die tats\u00e4chlichen Zahlungen der Kl\u00e4gerin an die A&nbsp;S.A. in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac im Oktober 2010, &#8230;&nbsp;\u20ac und &#8230;&nbsp;\u20ac im Januar 2011, &#8230;&nbsp;\u20ac im Mai 2011, &#8230;&nbsp;\u20ac im Juni 2011 und &#8230;&nbsp;\u20ac im August 2011, jeweils zuz\u00fcglich Umsatzsteuer.<\/li><li>\u00dcber den gegen diese neuen Bescheide eingelegten Einspruch liegt noch keine Entscheidung des FA vor. Das FG hat einen Antrag der Kl\u00e4gerin auf AdV mit Beschluss vom 28.03.2017 (Az. 4&nbsp;V&nbsp;1944\/16) abgelehnt. Die am 10.01.2017 eingereichte Unt\u00e4tigkeitsklage (Az. 4&nbsp;K&nbsp;63\/17) hat das FG mit Urteil vom 16.05.2017 als unbegr\u00fcndet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1351).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung sowie die Bescheide \u00fcber die Festsetzung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen bei Bauleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume Oktober 2010, Januar 2011, Mai 2011, Juni 2011 und August 2011 vom 10. und 11.02.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass f\u00fcr die Errichtung der Freiland-Photovoltaikanlage in Z-Stadt Bauabzugsteuer i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG in H\u00f6he von insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume Oktober 2010 sowie Januar, Mai, Juni und August 2011 angefallen ist und das FA diese Abzugsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf Grundlage des \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO im Wege der angefochtenen Nachforderungsbescheide geltend machen durfte.<\/li><li>1. Die Bauabzugsteuer setzt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG voraus, dass jemand (Leistender) an einen Unternehmer i.S. des \u00a7&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts (Leistungsempf\u00e4nger) im Inland eine Bauleistung erbringt und keiner der in \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 EStG genannten Ausnahmetatbest\u00e4nde &#8211;Freistellungsbescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;48b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG oder Nicht\u00fcberschreiten bestimmter Betr\u00e4ge&#8211; vorliegt. Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG vor, ist der Leistungsempf\u00e4nger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in H\u00f6he von 15&nbsp;% f\u00fcr Rechnung des Leistenden vorzunehmen.<\/li><li>a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der A&nbsp;S.A. errichtete Freiland-Photovoltaikanlage die Voraussetzungen eines Bauwerks i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Der Begriff des Bauwerks ist im Gesetz nicht definiert. Im Rahmen der gebotenen normspezifischen Auslegung ist entscheidend, dass der in der Gesetzesbegr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung der Bauabzugsteuer formulierte Zweck, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Besch\u00e4ftigung einzud\u00e4mmen und Steueranspr\u00fcche zu sichern (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;1 und 8), f\u00fcr ein weites Begriffsverst\u00e4ndnis spricht. Dies ist auch vom Wortlaut der Norm gedeckt, da der Begriff des Bauwerks im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere, durch ihre architektonische Gestaltung beeindruckenden Bauten (vgl. Wortbedeutung nach Duden, Das gro\u00dfe W\u00f6rterbuch der deutschen Sprache), sondern dar\u00fcber hinaus in einem sehr umfassenden Sinn verwendet wird (vgl. Wahrig, Deutsches W\u00f6rterbuch).<\/li><li>Aus diesem normspezifischen Verst\u00e4ndnis folgt, dass ein Bauwerk i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG weder auf Geb\u00e4ude noch allgemein auf unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr k\u00f6nnen darunter auch Scheinbestandteile i.S. des \u00a7&nbsp;95 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Betriebsvorrichtungen i.S. des \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes fallen (zur Verwendung des Begriffs Bauwerk im allgemeinen Ertragsteuerrecht als Oberbegriff f\u00fcr Geb\u00e4ude und Betriebsvorrichtungen vgl. Bundesfinanzhof &#8211;BFH&#8211;, Urteil vom 28.09.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/99, BFHE 193, 199, BStBl II 2001, 137). Technische Anlagen k\u00f6nnen ebenfalls ein Bauwerk i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie bei Freiland-Photovoltaikanlagen darum geht, ob \u00fcberhaupt ein Bauwerk vorliegt. Ob hiervon auch bei Ma\u00dfnahmen an, in oder auf einem bereits vorhandenen Bauwerk auszugehen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.<\/li><li>bb) Dass der V.&nbsp;Senat des BFH den Begriff des Bauwerks im Rahmen der Auslegung des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG a.F. auf unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen beschr\u00e4nkt und insbesondere Betriebsvorrichtungen ausnimmt (Urteil vom 28.08.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682), steht hierzu nicht im Widerspruch. Zum einen ging es in dem vom V.&nbsp;Senat entschiedenen Fall nicht um eine eigenst\u00e4ndige, auf dem Erdboden errichtete Konstruktion, sondern um den Einbau einer Anlage in ein bereits vorhandenes Geb\u00e4ude. Zum anderen begr\u00fcndete der V.&nbsp;Senat seine Auffassung auch mit den speziellen Vorgaben der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die im Streitfall keine Anwendung findet.<\/li><li>Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die in Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Verj\u00e4hrungsvorschrift des \u00a7&nbsp;438 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b BGB zum Teil ebenfalls von einer engeren Auslegung ausgeht und nur unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen als Bauwerke erfasst (Urteil vom 09.10.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;318\/12, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2014, 845; weiter dagegen Urteil vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;101\/14, BGHZ 217, 103, zu \u00a7&nbsp;638 BGB), f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Auf Grundlage der normspezifischen Auslegung kommt es auf die zivilrechtliche Auslegung des Begriffs Bauwerk nicht an (a.A. Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;17). Dies gilt auch f\u00fcr die Rechtsprechung des BGH zur Behandlung von Windkraftanlagen auf gepachteten Grundst\u00fccken als Scheinbestandteile i.S. des \u00a7&nbsp;95 BGB (Urteil vom 07.04.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;52\/16, NJW 2017, 2099) sowie zur Abgrenzung zwischen Kaufvertr\u00e4gen mit Montageverpflichtung und Werkvertr\u00e4gen \/ Werklieferungsvertr\u00e4gen (Urteile vom 22.07.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;220\/97, NJW 1998, 3197; vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;76\/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211;NJW-RR&#8211; 2004, 850; vom 15.04.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;291\/03, NJW-RR 2004, 1205).<\/li><li>cc) In Folge der normspezifischen Auslegung stellen Freiland-Photovoltaikanlagen grunds\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndige Bauwerke i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG dar (vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;9). Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Solarmodule &#8211;wie im Streitfall vom FG f\u00fcr den Senat bindend festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)&#8211; auf in die Erde eingelassenen Pf\u00e4hlen errichtet und mit diesen fest verbunden werden. Ob hierf\u00fcr (zus\u00e4tzlich) Fundamente errichtet worden sind, konnte das FG zu Recht offen lassen. Ebenso war es im Streitfall unbeachtlich, ob bzw. wie die Trafostationen mit dem Erdboden verbunden sind. Es reicht aus, dass sie &#8211;anders als beispielsweise Baucontainer&#8211; ortsfest auf ihm ruhen (gl.A. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.1976&nbsp;&#8211; 4&nbsp;AZR&nbsp;71\/75, zum Begriff des Bauwerks im tariflichen Bereich; vgl. auch BGH-Urteil in BGHZ 217, 103, zu \u00a7&nbsp;638 BGB). Im \u00dcbrigen bildeten sie nach den Feststellungen des FG gemeinsam mit den Solarmodulen, die \u00fcber Pf\u00e4hle mit dem Erdboden verbunden waren, eine einheitliche Anlage.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus hat das FG die Errichtung der Freiland-Photovoltaikanlage durch die A&nbsp;S.A. rechtsfehlerfrei als Erbringung einer &#8222;Bauleistung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG angesehen.<\/li><li>aa) Die Legaldefinition in \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG, wonach Bauleistungen alle Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, entspricht der Definition der Bauleistung innerhalb der Regelungen zur Arbeitsf\u00f6rderung in \u00a7&nbsp;211 Abs.&nbsp;1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch a.F., an die in der Gesetzesbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich angekn\u00fcpft wird (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;10). Dar\u00fcber hinaus wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung auf die Aufz\u00e4hlung der Gewerke in der Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980 (BGBl I 1980, 2033, zuletzt ge\u00e4ndert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2011, 2854) verwiesen. Dabei sollen f\u00fcr die Bauabzugsteuer auch solche T\u00e4tigkeiten einbezogen werden, die nach \u00a7&nbsp;2 Baubetriebe-Verordnung von der Arbeitsf\u00f6rderung ausgeschlossen sind.<\/li><li>Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen der Bauabzugsteuer &#8211;wie schon beim Begriff Bauwerk&#8211; eine weite Auslegung des Begriffs Bauleistung geboten (vgl. auch Gosch in Kirchhof, a.a.O.; Kaeser in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;B&nbsp;4; Naujok in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;94&nbsp;ff.; Weiland in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;25). Hierf\u00fcr spricht neben der dargelegten Gesetzesbegr\u00fcndung insbesondere der auf ein umfassendes Begriffsverst\u00e4ndnis gerichtete Wortlaut des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG (&#8222;alle&#8220;, &#8222;dienen&#8220;). Au\u00dferdem ist auch insoweit der Zweck der Bauabzugsteuer zu ber\u00fccksichtigen, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Besch\u00e4ftigung einzud\u00e4mmen und Steueranspr\u00fcche zu sichern.<\/li><li>Hiernach bietet die Baubetriebe-Verordnung einen zutreffenden Ansatzpunkt zur Konkretisierung der Bauleistungen. Sie enth\u00e4lt eine detaillierte Aufz\u00e4hlung denkbarer Baut\u00e4tigkeiten, um diese in Bezug auf F\u00f6rderma\u00dfnahmen in beg\u00fcnstigte und nicht beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten aufzuteilen. Allerdings ist diese Aufz\u00e4hlung f\u00fcr Zwecke der Bauabzugsteuer nicht abschlie\u00dfend (Bl\u00fcmich\/Ebling, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;50). Als zus\u00e4tzlicher Ankn\u00fcpfungspunkt kann deshalb auch die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ&nbsp;2008) einbezogen werden, die in Abschnitt F ebenfalls eine detaillierte Aufz\u00e4hlung der T\u00e4tigkeiten des Baugewerbes enth\u00e4lt.<\/li><li>bb) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist die tatrichterliche W\u00fcrdigung des FG, das Gepr\u00e4ge der erbrachten Leistungen liege im Streitfall bei den Bauleistungen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Die W\u00fcrdigung des FG widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen. Das FG hat sich vielmehr rechtsfehlerfrei auf seine Feststellungen zu den T\u00e4tigkeiten der A&nbsp;S.A. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4, 9, 22 und 31 Baubetriebe-Verordnung gest\u00fctzt (Rammarbeiten und Zementarbeiten, Anlegen von Gr\u00e4ben und Schotterpisten). Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Baubetriebe-Verordnung auch das Zusammenf\u00fcgen von Fertigbauteilen erfasst (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;12 Baubetriebe-Verordnung). Im Rahmen der WZ&nbsp;2008 wird die Installation von Freiland-Photovoltaikanlagen sogar ausdr\u00fccklich als eigenst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit genannt und dem Abschnitt&nbsp;F (Baugewerbe) zugeordnet (s. Erl\u00e4uterungen des Statistischen Bundesamts zur WZ&nbsp;2008, und zwar zu Ziffer 42.22.0 Kabelnetzleitungstiefbau).<\/li><li>c) Die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG hat das FG ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal existiert, wonach die Eink\u00fcnfte des Leistenden &#8211;im Streitfall die Eink\u00fcnfte der A&nbsp;S.A. aus der Errichtung der Photovoltaikanlage&#8211; in Deutschland steuerpflichtig sein m\u00fcssen (zweifelnd noch Senatsbeschluss vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;160\/08, BFH\/NV 2009, 377).<\/li><li>Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG enth\u00e4lt f\u00fcr solch ein einschr\u00e4nkendes Tatbestandsmerkmal keine Anhaltspunkte. Vielmehr kn\u00fcpft er ausschlie\u00dflich an die Erbringung einer Bauleistung im Inland an.<\/li><li>Eine systematische Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der \u00a7\u00a7&nbsp;48c und 48d EStG f\u00fchrt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung des Leistungsempf\u00e4ngers zur Einbehaltung, Abf\u00fchrung und Anmeldung der Bauabzugsteuer tatbestandlich nicht von der inl\u00e4ndischen Steuerpflicht des Leistenden abh\u00e4ngen soll. F\u00fcr den Fall der Steuerbefreiung aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ist dies ausdr\u00fccklich in \u00a7&nbsp;48d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geregelt und gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG auch f\u00fcr einen etwaigen Haftungsanspruch gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger. Dies ist auf einen Nachforderungsanspruch \u00fcbertragbar. Ein Umkehrschluss, dass andere Steuerbefreiungen als diejenigen aus DBA relevant bleiben, l\u00e4sst sich dagegen nicht ziehen. Vielmehr handelt es sich nur um die Klarstellung eines besonders wichtigen Falls der Steuerbefreiung f\u00fcr den Leistenden. Dies zeigt zum einen die Regelung des \u00a7&nbsp;48c Abs.&nbsp;2 EStG, wonach eine etwaige Steuerfreiheit (erst) im Erstattungsverfahren zu beachten ist und dort eine Glaubhaftmachung der Steuerbefreiung durch den Leistenden erfordert. Zum anderen geht auch die Gesetzesbegr\u00fcndung erkennbar davon aus, dass die Steuerpflicht des Leistenden keine Tatbestandsvoraussetzung der Bauabzugsteuer ist (BTDrucks 14\/6071, S.&nbsp;16).<\/li><li>Letztlich soll das Abzugsverfahren nicht mit der Pr\u00fcfung der Steuerpflicht des Leistenden belastet werden. Vielmehr bleibt diese Pr\u00fcfung dem Veranlagungsverfahren des Leistenden bzw. im Rahmen des Steuerabzugs dem Verfahren \u00fcber die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (\u00a7&nbsp;48b EStG) oder dem Erstattungsverfahren (\u00a7&nbsp;48c Abs.&nbsp;2 EStG) vorbehalten. Allein dies entspricht auch dem Zweck des Abzugsverfahrens, die Steueranspr\u00fcche effizient zu sichern. Denn in vielen F\u00e4llen wird erst am Ende des Veranlagungszeitraums und nach Abschluss einer gegebenenfalls umfangreichen Sachverhaltsermittlung feststehen, ob die Eink\u00fcnfte des Leistenden tats\u00e4chlich nicht in Deutschland besteuert werden k\u00f6nnen.<\/li><li>d) Die H\u00f6he der vom FA nachgeforderten Bauabzugsteuer hat das FG ebenfalls zu Recht nicht beanstandet.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ist Bemessungsgrundlage f\u00fcr den 15&nbsp;%igen Steuerabzug die &#8222;Gegenleistung&#8220;, die in \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;3 EStG als &#8222;Entgelt zuz\u00fcglich Umsatzsteuer&#8220; definiert wird.<\/li><li>Aus diesem Wortlaut folgt, dass es f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Bemessungsgrundlage um die Umsatzsteuer nicht darauf ankommt, wer die Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b UStG schuldet (gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399 Rz&nbsp;81; Bl\u00fcmich\/Ebling, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;140; Gosch in Kirchhof, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;12; Naujok in Lademann, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;165; Weiland in Frotscher\/Geurts, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;43; a.A. Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;10.3 und 46). Denn die Gegenleistung ist gerade nicht als Entgelt &#8222;einschlie\u00dflich&#8220; Umsatzsteuer, sondern &#8222;zuz\u00fcglich&#8220; Umsatzsteuer definiert. Dadurch werden auch diejenigen F\u00e4lle erfasst, in denen der Abzugsverpflichtete i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (Leistungsempf\u00e4nger) die Umsatzsteuer selbst schuldet und deshalb nicht an den Leistenden, sondern direkt an das Finanzamt zahlt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe von der A&nbsp;S.A. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UStG eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhalten. Auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die f\u00fcr den Senat bindend sind (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), handelte es sich bei den vom FA zutreffend ermittelten Zahlungen der Kl\u00e4gerin an die A&nbsp;S.A. um Nettobetr\u00e4ge f\u00fcr einen in Deutschland umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgang.<\/li><li>2. Das FG hat auch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA die angefallene Bauabzugsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO durch Steuerbescheid nachfordern durfte und hierf\u00fcr keine verfahrensrechtlichen Hindernisse bestanden.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin war als Leistungsempf\u00e4ngerin verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, anzumelden und f\u00fcr Rechnung des Leistenden an das Finanzamt abzuf\u00fchren (\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;48a Abs.&nbsp;1 EStG). Es handelt sich um eine sog. Entrichtungsschuld i.S. des \u00a7&nbsp;43 Satz&nbsp;2 AO (Schmidt\/Loschelder, EStG, 38.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;1, m.w.N.); Schuldner der Bauabzugsteuer ist der Leistende. Soweit bei der Bauabzugsteuer keine Besonderheiten zu beachten sind, kann deshalb auf diejenigen Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden, welche die Rechtsprechung f\u00fcr andere Entrichtungsschulden (z.B. Kapitalertragsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;43&nbsp;ff. EStG oder Steuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a EStG) entwickelt hat.<\/li><li>b) Hierzu geh\u00f6rt, dass \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ein Wahlrecht der Finanzbeh\u00f6rde begr\u00fcndet, den Entrichtungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO oder durch Steuerbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, wenn er &#8211;wie im Streitfall&#8211; seine Anmeldepflicht nicht erf\u00fcllt und die Steuer weder einbehalten noch abgef\u00fchrt hat (grundlegend zur Kapitalertragsteuer Senatsurteil vom 13.09.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt Senatsurteil vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;81\/11, BFH\/NV 2013, 698, und BFH-Urteil vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;59\/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.). Die Wahl des Verfahrens muss nicht begr\u00fcndet werden (Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 698, m.w.N.).<\/li><li>Um zu vermeiden, dass es durch die Wahl des Verwaltungsverfahrens zu einer &#8222;Eingriffsversch\u00e4rfung&#8220; gegen\u00fcber dem Entrichtungsschuldner kommt, ist allerdings der materiell-rechtliche Kern der Nachforderung zu beachten: Der Erlass eines Nachforderungsbescheids \u00e4ndert nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt. Die Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO erfasst damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner. Dies hat zur Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der jeweiligen Haftungsnorm auch dann zu beachten sind, wenn kein Haftungsbescheid, sondern ein Nachforderungsbescheid erlassen wird (grundlegend zur Kapitalertragsteuer wiederum Senatsurteil in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.).<\/li><li>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze durfte das FA die Bauabzugsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Wege der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Nachforderungsbescheide festsetzen.<\/li><li>aa) Die Haftungsnorm des \u00a7&nbsp;48a Abs.&nbsp;3 EStG setzt grunds\u00e4tzlich kein Verschulden des Leistungsempf\u00e4ngers voraus, das bei Erlass der Nachforderungsbescheide zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re (zur Anwendung der Exkulpationsm\u00f6glichkeit des Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 letzter Halbsatz EStG auf die Nachforderung von Kapitalertragsteuer vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, und vom 20.08.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/07, BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142). Ein Ausschluss der Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 und 3 EStG kommt im Streitfall schon wegen fehlender Vorlage einer Freistellungsbescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;48b EStG nicht in Betracht.<\/li><li>bb) Auch der Grundsatz der Akzessoriet\u00e4t der Haftungsschuld zur zugrunde liegenden Steuerschuld (Prim\u00e4rschuld) f\u00fchrt im Streitfall nicht zum Ausschluss des Nachforderungsanspruchs.<\/li><li>Zwar folgt aus dem materiell-rechtlichen Haftungscharakter des Nachforderungsanspruchs, dass auch der Grundsatz der Akzessoriet\u00e4t zu beachten ist, d.h. die Steuerschuld, f\u00fcr die (materiell) gehaftet werden soll, muss entstanden sein und noch bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/09, BFH\/NV 2012, 695, und II&nbsp;R&nbsp;26\/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, zur Versicherungssteuer). Die zugrunde liegende Steuerschuld, auf die es im Rahmen der Akzessoriet\u00e4t ankommt, ist aber nicht die K\u00f6rperschaftsteuerschuld der A&nbsp;S.A., sondern die von der A&nbsp;S.A. geschuldete Bauabzugsteuer.<\/li><li>Der Senat schlie\u00dft sich insofern den Ausf\u00fchrungen des VIII.&nbsp;BFH-Senats im Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 zur Kapitalertragsteuer an. Soweit er bei summarischer Pr\u00fcfung in dem Beschluss in BFH\/NV 2009, 377 sowie daran anschlie\u00dfend in dem Urteil in BFH\/NV 2013, 698 noch Anhaltspunkte gesehen hat, die Haftung f\u00fcr die Bauabzugsteuer (auch) durch die zugrunde liegende (K\u00f6rperschaft-)Steuerschuld des Leistenden zu begrenzen, h\u00e4lt er daran nicht mehr fest. Bei erneuter Pr\u00fcfung l\u00e4sst sich dies auch nicht mit dem Hinweis auf einen besonderen Schadensersatzcharakter der Bauabzugsteuer begr\u00fcnden. Dem widerspricht insbesondere die grunds\u00e4tzlich verschuldensunabh\u00e4ngige Ausgestaltung der Haftung f\u00fcr die Bauabzugsteuer. Sie dient &#8211;wie in allen Steuerabzugsverfahren&#8211; der m\u00f6glichst effizienten und gleichm\u00e4\u00dfigen Steuerfestsetzung (vgl. hierzu Senatsurteil in BFH\/NV 2013, 698, m.w.N.), die nicht durch Pr\u00fcfung der konkreten steuerlichen Folgen beim Leistenden belastet werden soll. Letztere werden vielmehr durch die M\u00f6glichkeit des Antrags auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;48b EStG sowie durch ein m\u00f6gliches Erstattungsverfahren i.S. des \u00a7&nbsp;48c Abs.&nbsp;2 EStG hinreichend ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Dem entsprechend war der Grundsatz der Akzessoriet\u00e4t im Streitfall gewahrt. Die Voraussetzungen der Bauabzugsteuer lagen &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; vor. Die Steuerschuld war mit den Zahlungen der Kl\u00e4gerin an die A&nbsp;S.A. entstanden und bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsbescheide weiter fort.<\/li><li>cc) Besondere Ermessenserw\u00e4gungen waren f\u00fcr den Erlass der Nachforderungsbescheide nicht erforderlich (vgl. zur Kapitalertragsteuer Senatsurteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, und in BFH\/NV 2013, 698, sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;210\/08, BFH\/NV 2009, 1237; a.A. Nacke in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7&nbsp;42d Rz&nbsp;2, m.w.N.; vgl. auch Seer in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7&nbsp;167 AO Rz&nbsp;8). Dies gilt auch, wenn die Eink\u00fcnfte der A&nbsp;S.A. &#8211;aus welchen Gr\u00fcnden auch immer&#8211; nicht in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein sollten.<\/li><li>Hierf\u00fcr spricht &#8211;ebenso wie im Zusammenhang mit der Ablehnung eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals&#8211; insbesondere die systematische Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7&nbsp;48d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 EStG, der hinsichtlich des Haftungsanspruchs ausdr\u00fccklich die Unbeachtlichkeit einer Steuerbefreiung durch DBA anordnet. Daraus ist kein Umkehrschluss f\u00fcr andere Steuerbefreiungen zu ziehen, sondern der Gesetzgeber stellt f\u00fcr einen besonders wichtigen Fall der Steuerbefreiung klar, dass sie keinen Einfluss auf den Haftungs- und damit auch auf den Nachforderungsanspruch hat (im Rahmen einer summarischen Pr\u00fcfung noch zweifelnd Senatsbeschluss in BFH\/NV 2009, 377).<\/li><li>Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn eine inl\u00e4ndische Steuerpflicht des Leistenden zweifellos ausscheidet oder dies zumindest glaubhaft gemacht worden ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Im Hinblick auf die vom FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend festgestellten Zeitr\u00e4ume, in denen die A&nbsp;S.A. die Photovoltaikanlagen errichtet hat, kann hiervon im Streitfall keine Rede sein.<\/li><li>d) Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA f\u00fcr den Erlass der angefochtenen Nachforderungsbescheide zust\u00e4ndig war. Dies ergibt sich aus \u00a7&nbsp;48a Abs.&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;20a und 21 AO.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;20a Abs.&nbsp;1 AO ist f\u00fcr die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG erbringen und ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, das Finanzamt zust\u00e4ndig, das f\u00fcr die Besteuerung der entsprechenden Ums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. der Verordnung \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Umsatzsteuer im Ausland ans\u00e4ssiger Unternehmer (Umsatzsteuerzust\u00e4ndigkeitsverordnung &#8211;UStZustV&#8211;) zust\u00e4ndig ist.<\/li><li>F\u00fcr die Besteuerung der Ums\u00e4tze der in Spanien ans\u00e4ssigen A&nbsp;S.A. ist nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;27 UStZustV das FA zust\u00e4ndig. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20a Abs.&nbsp;1 AO auch f\u00fcr die Bauabzugsteuer i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG, da Steuerschuldner dieser Steuer der Leistende (A&nbsp;S.A.) ist und die Kl\u00e4gerin (Leistungsempf\u00e4ngerin) die Bauabzugsteuer lediglich f\u00fcr Rechnung der A&nbsp;S.A. entrichtet (\u00a7&nbsp;43 Satz&nbsp;2 AO). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48a Abs.&nbsp;1 EStG war die Kl\u00e4gerin zur Anmeldung und Abf\u00fchrung beim f\u00fcr den Leistenden zust\u00e4ndigen FA verpflichtet. Daraus folgt auch die Zust\u00e4ndigkeit des FA f\u00fcr die angefochtenen Nachforderungsbescheide, da die Steueranmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht und die Nachforderung der Bauabzugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;167 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO diese Anmeldung ersetzt bzw. korrigiert.<\/li><li>Ob sich die Zust\u00e4ndigkeit des FA wegen des materiellen Haftungscharakters der Nacherhebung dar\u00fcber hinaus aus der Zust\u00e4ndigkeitsregelung f\u00fcr Haftungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG ableiten lie\u00dfe (so Apitz in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;48a EStG Rz&nbsp;5), kann unter diesen Umst\u00e4nden dahingestellt bleiben.<\/li><li>3. Dar\u00fcber hinaus hat das FG rechtsfehlerfrei sowohl einen Versto\u00df gegen Verfassungsrecht als auch gegen Unionsrecht verneint.<\/li><li>a) Der Senat ist &#8211;auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Bedingungen des Streitfalls&#8211; nicht \u00fcberzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung zur Folge hat.<\/li><li>Der aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) folgende Anspruch des Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu werden, umfasst auch die Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips. Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Abgabe herangezogen werden (Bundesverfassungsgericht &#8211;BVerfG&#8211;, Beschluss vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2539\/07, BFH\/NV 2009, 2115, m.w.N.).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die mit der Bauabzugsteuer zu sichernde K\u00f6rperschaftsteuer und Lohnsteuer betrage in der Anlagenindustrie lediglich ca. 7&nbsp;% der Nettoumsatzerl\u00f6se, so dass der Steuersatz von 15&nbsp;% gegen das \u00dcberma\u00dfverbot versto\u00dfe, ist dem nicht beizupflichten. Vielmehr durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilit\u00e4t und Verwaltungsvereinfachung typisierend von einer Belastung der Nettoumsatzerl\u00f6se f\u00fcr Bauleistungen mit 3,75&nbsp;% Ertragsteuer und 11,25&nbsp;% Lohnsteuer ausgehen, wodurch sich der Steuersatz in H\u00f6he von 15&nbsp;% ergab. Dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Steuersatzes (vgl. hierzu BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;11) von einem durchschnittlichen Anteil der Lohnaufwendungen an den Nettoumsatzerl\u00f6sen von 75&nbsp;% ausgegangen ist, w\u00e4hrend dieser Anteil im Streitfall allenfalls 4&nbsp;% betr\u00e4gt, steht dem nicht entgegen. Insofern handelt es sich um eine Besonderheit des Anlagenbaus, die im Rahmen der typisierten Behandlung von Bauleistungen grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht bleiben durfte.<\/li><li>Ein Versto\u00df gegen Verfassungsrecht ergibt sich auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 22.01.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;891\/13 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 440), auf den sich die Kl\u00e4gerin beruft. Zwar \u00e4u\u00dferte das BVerfG in dieser Entscheidung verfassungsrechtliche Zweifel an der Nacherhebung von Abzugsteuern. Dies betrifft aber nur die Nacherhebung nicht entrichteter Abzugsteuern zu einem Zeitpunkt, in dem bereits feststeht, dass der zum Steuerabzug verpflichtete und vom Finanzamt nachtr\u00e4glich in Anspruch genommene Verg\u00fctungsschuldner vom Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger nicht mehr die Erstattung oder die Abtretung des Erstattungsanspruchs gegen Deutschland erlangen kann (z.B. wegen Liquidation und L\u00f6schung des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers). Auf Grundlage der Feststellungen des FG bestehen hierf\u00fcr im Streitfall keine Anhaltspunkte.<\/li><li>b) Dar\u00fcber hinaus ist der Senat nicht \u00fcberzeugt, dass die Ber\u00fccksichtigung der \u00dcbergangsregelung in den Schreiben des Bayerischen Landesamts f\u00fcr Steuern vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; S&nbsp;2272.1.1-3\/8 St32 (Der Betrieb 2015, 2236) und des Landesamts f\u00fcr Steuern und Finanzen Sachsen vom 01.10.2015&nbsp;&#8211; S2272-8\/2-212 zu einem Verfassungsversto\u00df f\u00fchrt. Die Finanzverwaltung hat in diesen Schreiben festgestellt, dass die Aufstellung einer Freiland-Photovoltaikanlage die Voraussetzungen der Bauabzugsteuer i.S. des \u00a7&nbsp;48 EStG erf\u00fcllen &#8222;kann&#8220;. Anschlie\u00dfend hat sie erkl\u00e4rt, dass es im Fall der Entstehung der Bauabzugsteuer bis zum 31.12.2015 nicht beanstandet werde, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibe.<\/li><li>aa) Selbst wenn diese \u00dcbergangsregelung von allen anderen Finanzbeh\u00f6rden beachtet worden sein sollte, kann sich die Kl\u00e4gerin nicht auf ein gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG relevantes Vollzugs- und Erhebungsdefizit berufen.<\/li><li>Die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 09.03.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) erfasst nur strukturelle Vollzugs- und Erhebungsdefizite, die auf einem Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiellen Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel beruhen und dadurch einen gleichm\u00e4\u00dfigen Belastungserfolg verhindern. Die Nichterhebung der Steuer, die darauf beruht, dass die Verwaltung eine als unzutreffend erkannte Gesetzesauslegung, die den Steuerpflichtigen beg\u00fcnstigt hatte, f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum noch weiter anwenden will, erf\u00fcllt diese Voraussetzung nicht.<\/li><li>bb) Dass das FA die \u00dcbergangsregelung nicht angewendet hat, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einem Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG regelm\u00e4\u00dfig kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/09, BFHE&nbsp;240, 147, BStBl II&nbsp;2013, 608, m.w.N.). Vielmehr folgt aus dem Grundsatz des Gesetzesvorrangs (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG), dass weder die Verwaltung noch die Gerichte an eine Verwaltungspraxis oder an Verwaltungsvorschriften gebunden sind, die eine unzutreffende Gesetzesauslegung zum Gegenstand haben.<\/li><li>Die Anwendung der \u00dcbergangsregelung war im Streitfall weder aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden noch unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten. Denn ein sch\u00fctzenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen setzt in jedem Fall voraus, dass eine gesicherte, f\u00fcr die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestanden hat und die Rechtslage nicht zweifelhaft war (Senatsurteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232). Allein die Verwaltungspraxis oder allgemeine Verwaltungsvorschriften sind hierf\u00fcr nicht ausreichend. Deshalb kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob f\u00fcr die Anwendung der Bauabzugsteuer auf die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen eine solche Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschrift bestanden hat. Entscheidend ist, dass &#8211;wie bereits oben ausgef\u00fchrt&#8211; unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale &#8222;Bauleistung&#8220; und &#8222;Bauwerk&#8220; vertreten worden sind. Dadurch konnte kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen entstehen, das im Rahmen einer \u00dcbergangsregelung h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;70\/15, BFHE&nbsp;259, 295, BStBl II&nbsp;2018, 174).<\/li><li>c) Schlie\u00dflich liegt kein Versto\u00df gegen Unionsrecht vor. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Kommission\/Belgien vom 09.11.2006&nbsp;&#8211; C-433\/04 (EU:C:2006:702, Slg. 2006, I-10653) versto\u00dfen die streitigen Regelungen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211;AEUV&#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union &#8211;ABlEU&#8211; 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47). Insofern wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im Senatsbeschluss in BFH\/NV 2009, 377 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach Pr\u00fcfung im Rahmen des hiesigen Revisionsverfahrens festh\u00e4lt, sowie auf das EuGH-Urteil X vom 18.10.2012&nbsp;&#8211; C-498\/10 (EU:C:2012:635, Internationales Steuerrecht &#8211;IStR&#8211; 2013, 26), in dem der EuGH unter Ankn\u00fcpfung an sein Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006&nbsp;&#8211; C-290\/04 (EU:C:2006:630, Slg. 2006, I-9461) die Voraussetzungen der Vereinbarkeit eines Steuerabzugsverfahrens mit Art.&nbsp;56 AEUV pr\u00e4zisiert hat.<\/li><li>Hinsichtlich der Regelungen zur Bauabzugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG bleibt entscheidend, dass die Abzugspflicht &#8211;sowohl rechtlich als auch faktisch&#8211; gleicherma\u00dfen f\u00fcr inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische Leistende gilt. Zwar reicht dies nach dem EuGH-Urteil Kommission\/Belgien (EU:C:2006:702, Slg. 2006, I-10653) nicht aus, um eine Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit auszuschlie\u00dfen. Eine solche Beschr\u00e4nkung besteht aber allenfalls darin, dass ausl\u00e4ndische Leistende im Freistellungs- und Erstattungsverfahren einem erh\u00f6hten b\u00fcrokratischen Aufwand unterworfen sind (vgl. hierzu Kempny in Musil\/Weber-Grellet, Europ\u00e4isches Steuerrecht, 2019, EStG \u00a7\u00a7&nbsp;48-48d Rz&nbsp;28, m.w.N.). Dies ist durch den Rechtfertigungsgrund der Effizienz der Steuerbeitreibung gedeckt und h\u00e4lt wegen der relativ geringen Belastungsunterschiede einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung stand (Apitz in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;8; Bl\u00fcmich\/Ebling, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;33; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;13.3; Hettler in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;16; Schmidt\/Loschelder, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;1; Wienbergen in Littmann\/Bitz\/Pust, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;38; zweifelnd Gosch in Kirchhof, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;5; ablehnend Naujok in Lademann, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;37&nbsp;f.; Balmes\/Ambroziak, Betriebs-Berater 2009, 706, 707&nbsp;f.; Hey, Europ\u00e4isches Wirtschafts- &amp; Steuerrecht 2002, 153, 163&nbsp;f.).<\/li><li>Die verbesserten M\u00f6glichkeiten der Finanzbeh\u00f6rden zur Beitreibung von Steuerforderungen innerhalb der EU durch die Richtlinie 2010\/24\/EU des Rates vom 16.03.2010 (ABlEU 2010, Nr.&nbsp;L&nbsp;84, 1) f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2012:635, IStR 2013, 26, dort allerdings noch zur Richtlinie 76\/308\/EWG des Rates vom 15.03.1976, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; 1976, Nr.&nbsp;L&nbsp;73, 18, ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2001\/44\/EG des Rates vom 15.06.2001, ABlEG 2001, Nr.&nbsp;L&nbsp;175, 17). Die Sicherung des Steueranspruchs erfordert &#8211;jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten oder mobil agierenden Unternehmen der Baubranche&#8211; weiterhin gerade die mit dem Abzugsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG bezweckten fr\u00fchzeitigen Informationen und Zugriffsm\u00f6glichkeiten der Finanzbeh\u00f6rden (vgl. BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;8).<\/li><li>4. Der Senat erachtet die Unionsrechtslage auf Grundlage der unter 3.c zitierten Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Einer Vorlage an den EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 AEUV bedarf es daher nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; Rs.&nbsp;283\/81, EU:C:1982:335, Slg.&nbsp;1982, 3415).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 07. November 2019, I R 46\/17 ECLI:DE:BFH:2019:U.071119.IR46.17.0 BFH I. 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